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1.
Nach stRsp ist für die erfolgreiche Anfechtbarkeit von Wohnungseigentümerbeschlüssen gem § 24 Abs 6 WEG 2002 blo? die Verletzung jener formeller Vorschriften beachtlich, die für das Abstimmungsergebnis kausal gewesen sind. Ob ein Formfehler Mitwirkungsbefugnisse einzelner Wohnungseigentümer beeintr?chtigen kann, ist nach dem Gesetzeszweck der Willensbildungsnormen sowie nach den Umst?nden des Einzelfalls zu beurteilen. Dass auch bei einem schriftlichen Umlaufbeschluss (hier: über die Umwandlung eines für die Eigentümergemeinschaft auf einem Bankkonto aushaftenden Betrags in ein Bankdarlehen) vorher eine schriftliche Verst?ndigung über seinen Inhalt erfolgen muss, ist gesetzlich nicht gedeckt. Durch die Verweisung in § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 auf § 3 MRG ist auch dessen Abs 3 Z 2 lit a (Durchführung kraft ?ffentlich-rechtlichen Auftrags privilegierter Erhaltungsarbeiten unter allen Umst?nden) miterfasst.  相似文献   

2.
Ist ein Mehrheitsbeschluss über ordentliche Verwaltungsma?nahmen (hier: Erhaltungsarbeiten an der WE-Anlage; Finanzierung durch sofortige Umlage und erh?hte Rücklagenbeitr?ge) wirksam zustande gekommen, weil der WE-Verwalter allen Wohnungseigentümern rechtzeitig Gelegenheit zur ?u?erung gegeben hat, ist aber die Beschlussanfechtungsfrist noch nicht verstrichen oder eine Anfechtung anh?ngig, muss von einer vorl?ufigen, "zeitlich eingeschr?nkten" Vollziehbarkeit des Beschlusses ausgegangen werden. Die Anteilsmehrheit der Wohnungseigentümer kann daher im Bereich der ordentlichen Verwaltung auf diese Weise einen, wenn auch noch anfechtbaren oder angefochtenen Beschluss durchsetzen. Für die "vorl?ufige" Vollziehbarkeit eines Mehrheitsbeschlusses der ordentlichen Verwaltung l?sst der OGH hier als nicht entscheidungsrelevant offen, ob die Verletzung von Formalvorschriften (hier: Unterlassen des Hausanschlags über die Beschlussfassung und f?lschliche Bezeichnung des Mehrheitsbeschlusses als dem Bekl vorgelegter "Umlaufbeschluss") im Wege der Anfechtung zur Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses führt oder nicht. Die erfolgreiche Anfechtung stellt die Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses mit Wirkung ex tunc fest.  相似文献   

3.
4.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(3):178-179
Im Gegensatz zu Kondiktionsansprüchen, die durch den besonderen Bereicherungsanspruch des § 27 MRG ausgeschlossen werden, bleibt nach Ansicht des erkennenden Senats für vertragliche Ansprüche wie laesio enormis, aber auch Irrtumsanfechtung bzw Gew?hrleistungsansprüche aus einem Kaufvertrag über Einrichtungsgegenst?nde, dessen Eigenschaft als Schein- oder Umgehungsgesch?ft zur Verdeckung einer unzul?ssigen Abl?seforderung der Mieter gar nicht behauptet, der streitige Rechtsweg zul?ssig.  相似文献   

5.
6.
Zum ?u?erungsrecht jedes Wohnungseigentümers – auch bei voraussichtlich chancenloser Gegenposition – als Gültigkeitsvoraussetzung für das Zustandekommen eines Mehrheitsbeschlusses in einer Umlaufabstimmung, zur Stimmrechtsbindung und zur Bekanntgabepflicht des Abstimmungsergebnisses durch den Initiator des Umlaufbeschlussverfahrens. Auch Umlaufbeschlussentwürfe in Form einer vorgelegten Unterschriftenliste sind grunds?tzlich zul?ssig. Der Beschlussentwurf in der Umlaufabstimmung muss keineswegs neutral formuliert sein, damit der Mehrheitsbeschluss rechtswirksam wird. Rechtswirksamkeit ist etwa auch dann gegeben, wenn die Anteilsmehrheit den Beschlusstext vorlegt und die Wohnungseigentümer ohne weiteres durch einen Beisatz (zB "bin nicht einverstanden") unterschriftlich abstimmen k?nnen, obwohl im vorbereiteten Text blo? "bin einverstanden" steht.  相似文献   

7.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(9):589-591
Unbeschadet der Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 15 KSchG verlangt schon das Transparenzgebot für eine Klausel über die Verpflichtung zur Tragung von Betreibungskosten, dass in ihr der zu leistende Betrag entweder selbst genannt oder seine Auffindung durch eine unmittelbar zielführende, auch dem Durchschnittsverbraucher leicht verst?ndliche Verweisung erm?glicht wird.  相似文献   

8.
Zur Führung eines Verfahrens nach den §§ 18 ff MRG ist bei einer Personenmehrheit auf Vermieterseite nur die verwaltungsberechtigte Mehrheit legitimiert, weil es sich dabei um eine Angelegenheit der Verwaltung handelt. Auch muss ein Minderheitseigentümer die Ergebnisse des von der Mehrheit geführten Verfahrens nach den §§ 18 f MRG gegen sich gelten lassen, weil es sich diesfalls um eine Ma?nahme der ordentlichen Verwaltung handelt. Anderes gilt jedoch im Fall der Rekurserhebung durch einen von mehreren Miteigentümern in einem Verfahren, wo alle Miteigentümer wie eine einheitliche Streitpartei zu behandeln sind, wenn die Erhebung des Rechtsmittels dem Günstigkeitsprinzip entspricht, das alle Mitglieder der einheitlichen Streitpartei umfasst.  相似文献   

9.
Ein schriftlicher Umlaufbeschluss kommt erst zustande und wird erst dann rechtswirksam, wenn auch dem letzten Wohnungseigentümer die Gelegenheit zur ?u?erung geboten wurde. Dazu kommt, dass die Bindung der Teilnehmer an ihre Abstimmungserkl?rung erst eintritt, wenn sie allen anderen zugegangen ist, und bis dahin ein jeder seine Erkl?rung widerrufen kann. Zum Eintritt der Bindungswirkung ist demnach bei Umlaufbeschlüssen die Bekanntgabe des Ergebnisses oder die Dokumentation des allseitigen Zugangs der Abstimmungsergebnisse erforderlich. Unter diesen Pr?missen kann auch ein Anschein des Zustandekommens eines Umlaufbeschlusses nicht vor dem Zeitpunkt eintreten, zu dem sein Ergebnis bekannt gegeben wird. Solange ein (Umlauf)Beschluss nicht – gemeint offenbar: durch Hausanschlag – bekannt gegeben wurde, werden die Anfechtungsfristen nicht ausgel?st, und ist eine Anfechtung nicht ausgeschlossen.  相似文献   

10.
Nutzt ein Wohnungseigentümer einen eigenm?chtig errichteten Teil seines WE-Objekts (hier: einen von seinem Rechtsvorg?nger ohne Baubewilligung gebauten Keller) ausschlie?lich, ohne dass diese R?umlichkeit in die Nutzwertfestsetzung einbezogen worden ist, handelt es sich zwar um einen allgemeinen Teil der WE-Liegenschaft. Die Erhaltungspflicht (hier: Behebung ernster [Feuchtigkeits-]Sch?den im Keller) trifft aber nicht die Eigentümergemeinschaft, sondern nach § 839 ABGB den ausschlie?lich nutzenden Wohnungseigentümer allein. Auch eine langj?hrige Duldung der ausschlie?lichen Kellerbenützung durch den Wohnungseigentümer vermag die Erhaltungspflicht dieses Raums nicht auf die Eigentümergemeinschaft zu verlagern. Diese Duldung vernichtet lediglich den Beseitigungsanspruch wegen eigenm?chtiger Inanspruchnahme allgemeiner Liegenschaftsteile.  相似文献   

11.
Eine – auch analoge – Anwendung des § 27 Abs 1 Z 1 MRG und § 17 WGG scheidet nur dann aus, wenn Eigentumsanwartschaftsrechte aufgegeben werden und damit dem jeweiligen Vertragspartner nicht nur Mietrechte, sondern auch Eigentumsanwartschaftsrechte an einer Wohnung verschafft werden. Wurde kein unmittelbar aus der Zusage von WE (einer Eigentumsanwartschaft) erflie?endes und gem § 37 Abs 2 WEG 2002 durchsetzbares Nutzungsrecht an der Wohnung übertragen, führt dies zur Anwendbarkeit des § 27 Abs 1 Z 1 MRG.  相似文献   

12.
Der Anspruch auf Rückforderung des geleisteten Finanzierungsbeitrags ist bereits vor Konkurser?ffnung begründet und daher als Konkursforderung anzusehen. Da Rückforderungsansprüche aus Betriebskostenüberzahlungen aus Zeitr?umen vor Konkurser?ffnung resultieren, sind auch diese als Konkursforderungen anzusehen.  相似文献   

13.
14.
Das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG begnügt sich nicht mit formeller Textverst?ndlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher durchschaubar sind. Vertragsbestimmungen müssen den Verbraucher im Rahmen des M?glichen und überschaubaren zuverl?ssigüber seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag informieren. Eine "gr?bliche Benachteiligung" iSv § 879 Abs 3 ABGB liegt vor, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in auffallendem, sachlich nicht zu rechtfertigendem Missverh?ltnis zur vergleichbaren Position des anderen steht. § 10 Abs 3 KSchG trifft nicht nur Klauseln, wonach mündliche Absprachen keine Gültigkeit haben, sondern insb auch solche, wonach ?nderungen und Erg?nzungen eines Vertrags nur durch eine schriftliche Best?tigung des Unternehmers wirksam sind. Zum Begriff der "beiderseitigen Hauptleistungen" iSv § 879 Abs 3 ABGB. Für die Kenntnisnahme der AGB durch den Verbraucher und die Zustimmung des Verbrauchers zu den AGB trifft den Unternehmer die Beweislast, sofern er sich auf die AGB beruft. Hat aber der Kunde bereits in den AGB best?tigt, dass er diese zur Kenntnis genommen und ihnen zugestimmt hat, wird ihm im Zuge der Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine Beweislast auferlegt, die ihn von Gesetzes wegen nicht trifft, wenn er n?mlich nun seinerseits dartun muss, dass er ungeachtet der Best?tigung zB in Wahrheit gar keine M?glichkeit gehabt habe, die AGB zur Kenntnis zu nehmen.  相似文献   

15.
§ 27 Abs 1 Z 1 MRG ist auf die Verknüpfungen eines Mietvertrages mit einem Kaufvertrag über Einrichtungsgegenst?nde anwendbar. Sind nach dem festgestellten Sachverhalt die Voraussetzungen des Aufrechnungsverbotes nach § 1440 Satz 2 ABGB erfüllt, kann diese Bestimmung auch ohne ausdrückliche Berufung der davon begünstigten Partei angewendet werden.  相似文献   

16.
Sind ernste Sch?den des MRG-Althauses im vermieteten WE-Objekt (hier: die Bausubstanz angreifende Risse in den W?nden der Wohnung nach Umbauarbeiten im Haus) vom Wohnungseigentümer zu beheben, haftet dafür die Eigentümergemeinschaft mit diesem zur gesamten Hand nach § 4 Abs 3 WEG 2002. Ihr Rechtsverh?ltnis zum Wohnungseigentümer als Vermieter stellt aber blo? eine formelle Streitgenossenschaft iSd § 11 Z 2 ZPO dar.  相似文献   

17.
Bei Verbindung von Mietzins- und R?umungsbegehren ist ein Teilurteil auch dann zwingend zu erlassen, wenn zwar die H?he des qualifizierten Mietzinsrückstandes im darauf gestützten R?umungsprozess nicht strittig ist, aber der Mieter behauptet, er sei nach § 1096 ABGB von der Mietzinszahlung ganz oder teilweise befreit; dies gilt auch bei Au?erstreitstellung des Rückstandes der H?he nach. Das Teilurteil geht bei der Kombination von Mietzinsund R?umungsklage dem Rückstandsbeschluss zwingend vor.  相似文献   

18.
An die schriftliche WE-Zusage des WE-Organisators an den WE-Bewerber gem § 2 Abs 6 Satz 1 WEG 2002 sind nach hA "keine allzu strengen Anforderungen" zu stellen. Ebenso wie § 24a Abs 2 WEG 1975 iVm § 53 Abs 3 (analog) GBG verlangt auch § 40 Abs 2 WEG 2002 für den Grundbuchsantrag, gerichtet auf Anmerkung der Zusage der WE-Begründung, die gerichtlich oder notariell beglaubigte Unterschrift des WE-Organisators; falls dieser nicht Liegenschaftseigentümer ist, die beglaubigte Unterfertigung durch Letzteren. Der nach § 37 Abs 1 und § 40 Abs 2, 1. Satz, WEG 2002 verbesserte Interessenausgleich zwischen dem (den) WE-Organisator(en) und den WE-Bewerbern verst?rkt die Begründung des Beglaubigungserfordernisses.  相似文献   

19.
Seit 1. 7. 2002 hat das Verlassenschaftsgericht im Auftrag gem § 10 Abs 1 Z 2 WEG 1975 an den überlebenden Ehegatten-Wohnungseigentümer nach § 56 Abs 8 iVm § 2 Abs 10 und § 14 Abs 1 Z 2 WEG 2002 auf die m?gliche Begründung einer Eigentümerpartnerschaft an den beiden zu gemeinsamem WE verbundenen H?lfteanteilen des Mindestanteils hinzuweisen.  相似文献   

20.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(6):385-389
Die im Rahmen einer Verbandsklage gebotene Auslegung von AGB im kundenfeindlichsten Sinn ergibt, dass die generalklauselhafte Formulierung "?nderung von Z?llen, ?nderungen oder Neueinführung von Abgaben, Ausstattungs?nderungen aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften" der Bekl gestatten würde, nicht ausreichend vorausbestimmte Preiserh?hungen vorzunehmen. An das Erfordernis, dass eine Klausel "im Einzelnen ausgehandelt" wurde, ist ein strenger Ma?stab anzulegen: Es reicht nicht aus, dass sie zwischen den Vertragsteilen blo? er?rtert und dem Verbraucher bewusst gemacht worden ist oder dass der Unternehmer darauf blo? durch entsprechende graphische Besonderheiten (Fettoder Farbdruck, Hervorhebung usw) hingewiesen hat.  相似文献   

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