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相似文献
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1.
Der Jubilar ist nicht nur für die Information und Diskussion in Bezug auf alles, was die Begriffe Natur und Recht umfassen, eingetreten. Vielmehr lag ihm vor allem auch die Durchsetzung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht zuletzt vor Gericht am Herzen. Der Autor hofft, dass die Erweiterung der einschl?gigen Thematik über den Bereich des Naturschutzes hinaus den Jubilar interessiert, geht diese Erweiterung doch auch mit einer entsprechenden ?ffnung von „Natur und Recht“ einher.  相似文献   

2.
Naturschutz und Landschaftspflege z?hlen sei jeher zu den Aspekten, denen es in der kommunalen Bauleitplanung die ihnen gebührende Aufmerksamkeit zu widmen gilt. In seiner Funktion als Herausgeber der Zeitschrift „Natur und Recht“, aber auch als Autor hat der Jubilar ma?geblich dazu beigetragen, diese Erkenntnis zu vermitteln und auf eine hinreichende Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes zu dr?ngen. Galt es dabei zun?chst, den planerischen Blick für diesbezügliche Erfordernisse zu sch?rfen, verlagerte sich die Betrachtung bald auf das Themenfeld einer sachgerechten Einbindung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in Prozesse der kommunalen Bauleitplanung, um hernach in die Diskussionen um die Bedeutung des europ?ischen Habitatschutzrechts für die Bauleitplanung einzumünden, an der sich Claus Carlsen beteiligte, indem er frühzeitig zur Sch?rfung des Anforderungsprofils der den Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“ betreffenden Regelungen des europ?ischen Naturschutzrechts beitrug. W?hrend die genannten Themenfelder ihren normativen Niederschlag in den einschl?gigen Regelungen des Baugesetzbuchs (§§ 1, 1a BauGB) l?ngst gefunden haben und in keiner lehrbuchartigen Darstellung des Bauplanungsrechts unerw?hnt bleiben, pflegt das Artenschutzrecht und namentlich der zum Schutz bedrohter und aus diesem Grunde besonders oder gar streng geschützter Tier- und Pflanzenarten bestimmte Normenbestand bislang mit einer gewissen Gleichgültigkeit behandelt zu werden. In der Sache ist dies g?nzlich unberechtigt, zumal das in wesentlichen Teilen „europ?isierte“ nationale Artenschutzrecht (§§ 42 ff. BNatSchG) ma?geblich steuernden Einfluss auf die kommunale Bauleitplanung nehmen und sich mitunter gar als „unerkanntes Planungshindernis“ erweisen kann. Da sich diese Erkenntnis in der Planungspraxis und selbst in der Verwaltungsgerichtsbarkeit noch nicht überall herumgesprochen hat, liegt es nahe, den Jubilar mit einem Beitrag zu ehren, der die Rolle des besonderen Artenschutzrechts in der Bauleitplanung beleuchtet und – ganz im Sinne Claus Carlsens – dazu beitragen mag, das Bewusstsein um die Relevanz dieser Rechtsmaterie für planerische Prozesse zu bef?rdern.  相似文献   

3.
Zusammenfassung Die europ?ische Umwelthaftungsrichtlinie gilt als flankierendes Instrument des Naturschutzes auch ohne ausdrückliche Anordnung im europ?ischen Meeresgebiet nicht nur im Küstenmeer, sondern auch in der ausschlie?lichen Wirtschaftszone. Schuldhaft verursachte Sch?den an den durch FFH-Richtlinie und Vogelschutzrichtlinie gesch?tzten Lebensr?umen und Arten führen ohne Ausnahme zur Verantwortlichkeit. Die im deutschen Umweltschadensgesetz gefundene Formulierung, dies gelte “im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen” führt nicht zu Haftungsfreistellungen der Fischerei oder des Meeresbergbaus. Die von Lagoni vorgetragenen abweichenden Thesen werden in diesem Beitrag widerlegt. Der Beitrag fordert im Blick auf die im Mai 2008 in Bonn stattfindende 9. Vertragsstaatenkonferenz der CBD eine entschlossene und konsequente Politik zum Schutz der Meeresbiodiversit?t. Ein wichtiger Punkt bei den Verhandlungen wird die Einrichtung eines Schutzgebietsnetzes auf der Hohen See mit v?lkerrechtlich geeigneten Mittel sein.  相似文献   

4.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(6):383-385
Schutzzweck der Bestimmungen über die Fürsorgepflicht des Pflegschaftsgerichts ist die Sicherung des Pflegebefohlenen vor Nachteilen für seine Person und sein Verm?gen. Daher ist nur dieser – und nicht auch ein Dritter – geschützt. Der erkennende Senat hat bereits zu 1 Ob 197/01d ausgeführt, dass ein Sachwalter keine gesetzlichen Sorgfaltspflichten gegenüber Dritten zu erfüllen habe. Der Zweck der vom Sachwalter zu beachtenden Verhaltenspflichten liegt nicht darin, Dritte vor Verm?genssch?den zu bewahren, die sie im direkten rechtlichen Verkehr mit dem Betroffenen auf Grund eigener Nachl?ssigkeit erleiden. Dasselbe gilt im Zusammenhang mit den vom Gericht zu beachtenden Vorschriften über die Bestellung und überwachung des Sachwalters.  相似文献   

5.
Im April 2004 ist die Richtlinie 2004/35/EG des Europ?ischen Parlamentes und des Rates über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltsch?den (Umwelt-Haftungs-Richtlinie – UH-RL) in Kraft getreten. Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinie bis zum April 2007 in nationales Recht umzusetzen, ein Referentenentwurf liegt bereits vor. Dieser Beitrag stellt die zentralen biodiversit?tsspezifischen Regelungen der Richtlinie vor und bewertet sie vor dem Hintergrund des bestehenden deutschen Rechts. Die Richtlinie konstituiert eine ?ffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit der Verursacher von Umweltsch?den, der Eingriffsbefugnisse der Beh?rden korrespondieren. Sie bringt an einigen Punkten Neuerungen für das deutsche Recht. Bei Sch?den an den von der Richtlinie erfassten geschützten Arten und Lebensr?umen fordert sie nicht nur die Wiederherstellung des früheren Zustandes, sondern verlangt auch einen Ausgleich für „zwischenzeitliche Verluste“.  相似文献   

6.
Der Antragsgegner im Verfahren nach § 8a MedienG hat einen nicht einschr?nkbaren Anspruch darauf, nur durch innerhalb der für den Antragsteller geltenden gesetzlichen Pr?klusivfrist eingebrachte prozessual rechtserhebliche Verfolgungsantr?ge in Verfolgung gezogen zu werden. Die Regeln des Zivilprozesses über Verbesserungsverfahren sowie zivilrechtliche Judikatur über die schwebende Unwirksamkeit von Rechtshandlungen und die Unterbrechung der zivilrechtlichen Verj?hrungsfrist dürfen ungeachtet der zivilrechtlichen Natur des vorliegenden Anspruchs nicht zum Nachteil des in seiner Position mit einer Partei des Zivilprozesses nicht vergleichbaren, dem Angeklagten im Strafprozess gleichgestellten Antragsgegners herangezogen werden. Ein vor Ablauf der Pr?klusivfrist des § 8a Abs 2 MedienG und vor F?llung einer Entscheidung über den Entsch?digungsantrag (Strafantrag) erfolgtes Nachbringen der für die Prozessf?higkeit des Ankl?gers bei Einbringen des Antrags noch fehlenden Voraussetzungen ist vom Gericht zu berücksichtigen, steht doch diesfalls einer Verurteilung kein prozessuales Hindernis (mehr) entgegen. Ein gerichtliches Verbesserungsverfahren vor der Entscheidung kennt das Gesetz nicht. Ein Gebot richterlicher Veranlassung amtswegiger M?ngelbehebung ist aus der Offizialmaxime nicht ableitbar. Ein solches Vorgehen w?re vielmehr im Licht des Anklagegrundsatzes verfehlt, ist es doch Aufgabe des Ankl?gers und nicht des Gerichts, für das Vorliegen einer prozessual rechtserheblich eingebrachten Anklage (Antragstellung nach § 8a MedienG) Sorge zu tragen.  相似文献   

7.
Der Umfang und Inhalt der Vertretungsbefugnis des Sachwalters ergibt sich aus der genauen Umschreibung im Sachwalterbestellungsbeschluss. Die Erweiterung der Sachwalterschaft hat mit Beschluss zu erfolgen (§ 123 iVm § 128 Abs 1 Au?StrG). Erst mit dessen Rechtskraft vermindert sich die Gesch?ftsf?higkeit des Betroffenen im Umfang der beschriebenen Angelegenheiten und erh?ht sich der Aufgabenbereich des Sachwalters. Das Gericht kann gestützt auf § 281 Abs 4 ABGB dem Sachwalter – nicht selbstst?ndig durchsetzbare – Auftr?ge erteilen, für die ansonsten keine besondere Rechtsgrundlage besteht. Mangels Einhaltung der Vorschriften über das Verfahren zur Erweiterung der Sachwalterschaft kann aber durch einen mündlichen Auftrag des Sachwalterschaftsgerichts (hier: zur Verhandlung der Aufl?sung eines übergabsvertrags) der Wirkungskreis des Sachwalters und damit dessen Vertretungsbefugnis für den Betroffenen nicht ausgedehnt werden.  相似文献   

8.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(2):108-109
Der OGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Geburt eines – wie auch im vorliegenden Fall – gesunden Kindes keinen Schaden darstellt (Einheitstheorie), und daher auf den Titel des Schadenersatzanspruchs gestützte Klagen der jeweiligen Eltern abgewiesen. Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsauffassung wieder abzugehen. Die Voraussetzungen für die Befassung eines verst?rkten Senates liegen nicht vor.  相似文献   

9.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(9):592-594
Der OGH sieht sich ungeachtet der Kritik in der Lehre nicht veranlasst, davon abzugehen, dass § 216 Abs 2 EO das Erl?schen der Sachhaftung für ?ltere als dreij?hrige, in Abs 1 Z 2 bis Z 4 leg cit genannte Ansprüche, bezogen auf den Zeitpunkt der Versteigerung (Zuschlag oder Annahme des überbots) anordnet. Dies ist auch im Hinblick auf den von dieser Vorschrift bezweckten Schutz des nachrangigen Gl?ubigers vor aus dem Grundbuch nicht erkennbaren und in ihrem Umfang nicht absch?tzbaren Ausdehnungen vorrangiger Sicherungsrechte gerechtfertigt. An dieser Rangsituation ?ndert auch die Einbringung einer Klage auf solche rückst?ndigen Reallastleistungen und die Anmerkung einer solchen Klage im Grundbuch nach exekutionsrechtlichen Grunds?tzen nichts.  相似文献   

10.
Der Gesetzgeber hat in Kenntnis der Rsp, auch der darin ge?u?erten Bedenken zur und der Problematik aus der fehlenden Rügeobliegenheit bei Unbrauchbarkeit der Wohnung, etwa – wie hier – infolge schwerster M?ngel der Elektroinstallation, eine Gesetzes?nderung normiert, die Anwendung der neuen Rechtslage allerdings nur für nach dem 30. September 2006 abgeschlossene Mietvertr?ge vorgesehen. Angesichts dieser klaren Gesetzeslage steht es den Gerichten nicht zu, diesem übergangsrecht im Wege der Gesetzesauslegung den Boden zu entziehen und eine generelle Rügeobliegenheit iSd § 15a Abs 2 letzter Satz MRG idF WRN 2006 bereits für vor dem 30. September 2006 abgeschlossene Mietvertr?ge anzunehmen. Die Regeln über die Mietzinsbildung stellen leges speciales zu den allgemeinen Gew?hrleistungsregeln des ABGB dar.  相似文献   

11.
Zusammenfassung  Der Aufsatz er?rtert naturschutzrechtliche Problembereiche, die im Hinblick auf die Adaption an den Klimawandel von besonderer Bedeutung sind. Hierzu z?hlen die Anpassung und Dynamisierung der Schutzgebietskonzepte und des Schutzes von Natur in der Fl?che, die Realisierung von Biotopverbünden als Infrastrukturen zur Anpassung wie auch der Umgang mit gebietsfremden Arten. Um den Anpassungsbedarf des Naturschutzrechts besser absch?tzen zu k?nnen, stellt der Aufsatz einleitend die m?glichen klimatischen Folgen für Natur und Landschaft dar.  相似文献   

12.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(6):391-395
Das Gebot der Schriftlichkeit bedeutet im Allgemeinen "Unterschriftlichkeit", es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich eine Ausnahme vor. Bei einem zweiseitig verbindlichen Vertrag ist dem Formerfordernis der Schriftlichkeit grunds?tzlich nur dann entsprochen, wenn beide Parteien den Vertrag unterzeichnet haben. Auch Verl?ngerungsvereinbarungen unterliegen dem Schriftformgebot. Der Zweck der in § 29 MRG normierten Formvorschrift besteht in einer Warn- und Aufkl?rungsfunktion für den Mieter ("übereilungsschutz"), aber auch in der Erleichterung und Sicherung des Beweises für die Befristung im Interesse des Mieters und Vermieters. Der Formvorschrift des § 29 MRG kann – ausgehend vom Normzweck – auch dadurch entsprochen werden, dass der Vermieter die erste Seite der (Verl?ngerungs-)Vereinbarung und der Mieter den gesamten Vertragstext unterfertigt.  相似文献   

13.
Der Ersatzanspruch des Bestandnehmers nach § 1097 ABGB unterliegt einer zweifachen Begrenzung, einerseits durch den tats?chlichen Aufwand und andererseits durch den Vorteil des Bestandgebers. Für den Aufwand kommt es nur auf die Zeit nach Beendigung des Bestandverh?ltnisses an, so dass dem Bestandnehmer nur der Ersatz des dann noch vorhandenen Wertes der Aufwendungen zusteht. Mehr kann ein Bestandnehmer auch nicht erwarten, wenn er selbst w?hrend der Mietvertragsdauer die Ein- und Umbauten für seine eigenen Zwecke entsprechend be- und abgenützt hat. Wiederholt wurde die Wertsteigerung der gesamten Liegenschaft als zu berücksichtigender Vorteil des Bestandgebers gewertet, diese kann aber keineswegs mit einer m?glichen Erzielung h?herer Mieteinnahmen für die Restnutzungsdauer der Ein- und Umbauten des Bestandnehmers gleichgesetzt werden. Die blo? erzielbaren – hier bisher wegen der fehlenden Zahlungsmoral oder -f?higkeit des Nachmieters in Wahrheit nicht erzielten – Mehreinnahmen k?nnen nicht nach den in erster Linie zu berücksichtigenden Interessen des Bestandgebers als Gesch?ftsherrn mit seinem objektiven Vorteil identifiziert werden, die dem Bestandnehmer auch dann zuzusprechen w?ren, wenn der sich in der objektiv noch vorhandenen Wertsteigerung ausdrückende Vorteil niedriger ist.  相似文献   

14.
Liegt ein Streit über die Grenze vor (und dient die angebliche Grenzberichtigung nicht nur der Verschleierung eines rechtsgesch?ftlichen Eigentumswechsels, der nur durch Ab- und Zuschreibung des Trennstücks verbüchert werden kann), so legt die Neufestsetzung der strittigen Grenze auch den Umfang des jeweiligen Eigentumsrechts fest. Einer zus?tzlichen Ab- und Zuschreibung des Eigentums kann es schon deshalb nicht bedürfen, weil diese die Anführung der ursprünglichen Grenze erfordern würde, die aber gerade strittig war. Auf die ursprüngliche (Mappen-)Grenze im Grundsteuerkataster kann hier ebenso wenig zurückgegriffen werden wie in anderem Zusammenhang, weil die dort aufscheinende Grenze – anders als bei in den Grenzkataster aufgenommenen Liegenschaften – nicht verbindlich ist. Aus dem letztgenannten Grund wird die Wirksamkeit der au?ergerichtlichen Festlegung der Grenze durch privatrechtlichen Vergleich auch dann nicht berührt, wenn nach amtlicher Einleitung des Mappenberichtigungsverfahrens nach § 52 Z 5 VermG, in dessen Verhandlung der Vergleich geschlossen wurde, in weiterer Folge eine Mappenberichtigung unterblieb.  相似文献   

15.
Zu den "Ansprüchen aus einem Vertrag" (Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO) geh?ren nicht nur die unmittelbaren vertraglichen Pflichten – etwa Leistungs-, Zahlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflichten –, sondern auch die Verpflichtungen, die an die Stelle einer nicht erfüllten vertraglichen Verbindlichkeit treten (sogenannte Sekund?rverpflichtungen), also vor allem Schadenersatz- und Rückerstattungsansprüche, und zwar auch dann, wenn sie (erst) aus dem Gesetz folgen. Diese Sekund?ransprüche fallen aber nur dann in den Anwendungsbereich des Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO, wenn sie ihren Ursprung in der Verletzung einer sich aus dem Vertrag ergebenden Pflicht haben, mag der Anspruch dem Kl?ger auch blo? aufgrund einer Legalzession übertragen worden sein. Erfasst sind weiters nur solche Pflichten, die selbstst?ndig gerichtlich eingeklagt werden k?nnen. Die Bestimmung des Erfüllungsorts hat in den F?llen des Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO nach der (materiellen) lex causae zu erfolgen. Der Schuldner soll dort, wo er nach materiellem Recht leisten muss, auch gerichtlich zu belangen sein. Werden sekund?re vertragliche Ansprüche – wie Schadenersatz oder Rückerstattung – geltend gemacht, so kommt es auf den Erfüllungsort jener vertraglichen "prim?ren" Verpflichtung an, deren Nichterfüllung zur Begründung des Anspruchs behauptet wird.  相似文献   

16.
Dujmovits 《Juristische Bl?tter》2009,131(10):631-636
Der Urheberrechtssenat ist zust?ndig, Streitigkeiten zwischen Parteien aus einem Gesamtvertrag – ua über die H?he des gesetzlichen Vergütungsanspruchs der Verwertungsgesellschaften – zu entscheiden. Der Urheberrechtssenat ist aber nicht dafür zust?ndig, die Aufteilung der vertraglich vereinbarten Vergütung unter den Verwertungsgesellschaften zu berechnen; dies ist Sache der ordentlichen Gerichte. Der eine solche Zust?ndigkeit des Urheberrechtssenats feststellende Bescheid nimmt eine ihm gesetzlich nicht zustehende Kompetenz in Anspruch und verletzt daher das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.  相似文献   

17.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(9):579-582
Selbst ein sonst als besonders schwere Eheverfehlung zu beurteilendes Verhalten eines Ehepartners begründet dann keine Rechtsmissbr?uchlichkeit des von ihm gestellten Unterhaltsbegehrens, wenn die Ehe auf Grund vorangegangener schwerwiegender Ehewidrigkeiten des anderen schon zerrüttet war; dann stellt auch ein der Zerrüttung folgender Ehebruch des Unterhaltsberechtigten kein Hindernis für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen dar. Der erkennende Senat pflichtet jenen Lehrmeinungen bei, wonach vor dem Hintergrund des § 68a Abs 3 EheG auch bei einem auf § 94 Abs 2 ABGB gestützten Unterhaltsanspruch die Bejahung der rechtsmissbr?uchlichen Geltendmachung nicht mehr nur zur g?nzlichen Versagung des Unterhaltsanspruches führen k?nnen soll, sondern auch die Minderung dieses Unterhaltsanspruches m?glich ist. Dabei richtet sich die an die Bejahung der Frage rechtsmissbr?uchlichen Unterhaltsbegehrens anknüpfende Entscheidung, ob der Rechtsmissbrauch den Verlust oder die Minderung des Unterhaltsanspruches zur Folge hat bzw in welchem Ausma? der Anspruch allenfalls zu mindern ist, nach den jeweiligen Umst?nden des Einzelfalles. Es bedarf einer umfassenden Interessenabw?gung, in welche – ohne dass ein "theoretisches Unterhaltsverfahren nach § 68a EheG" erforderlich w?re – neben den zur Bejahung des Rechtsmissbrauches führenden Eheverfehlungen jedenfalls auch das Verhalten des unterhaltspflichtigen Ehepartners, die Dauer und die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, das Wohl vorhandener Kinder sowie der Bedarf des Unterhalt ansprechenden Ehegatten einzubeziehen sind. Diese Grunds?tze gelten auch im Provisorialverfahren über das Begehren einstweiligen Unterhalts nach § 382 Z 8 lit a EO.  相似文献   

18.
Seit der Erg?nzung des Art. 20a GG im Jahre 2002 hat der Staat nicht nur die „natürlichen Lebensgrundlagen“ zu schützen, sondern auch „die Tiere“. Dieses Staatsziel beinhaltet auch den Schutz vor unn?tiger Schmerzzufügung und T?tung. Das hat Auswirkungen auf die Formen und den Umfang der herk?mmlichen Jagd. Soweit sie als Sport- und Freizeitvergnügen betrieben wird, ist sie nicht mehr aufrechtzuerhalten. Soweit sie aus anderen Gründen erfolgt, müssen diese zwingend sein. Aus der ver?nderten Verfassungslage ergeben sich weitreichende Konsequenzen für das geltende Jagdrecht und dessen Reform.  相似文献   

19.
Die Selbstverwaltung der Miteigentümer, die in § 833 ABGB geregelt ist, gilt grunds?tzlich auch für die Eigentümergemeinschaft und ist sogar als Normalfall der Verwaltung konzipiert. Wenn bei Selbstverwaltung einzelne Wohnungseigentümer bestimmte Ausschnitte von Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, werden sie dadurch nicht zu "Verwaltern" iSd §§ 19 ff WEG und daher von den entsprechenden Verwalterpflichten des WEG nicht erfasst. Selbstverwaltung liegt vor, solange die Eigentümergemeinschaft nach dem Mehrheitswillen ihrer Teilhaber die Verwaltung selbstverantwortlich führt, auch wenn einzelne Aufgaben von bestimmten Wohnungseigentümern wahrgenommen werden. Der erkennende Senat h?lt an seiner zum WEG 1975 ergangenen Rsp fest, dass die rechtsgestaltende Entscheidung des Au?erstreitrichters darüber, ob auf Antrag eines Mit- und Wohnungseigentümers (anstelle der bisherigen Selbstverwaltung) ein Verwalter zu bestellen ist, von der Dartuung der Untunlichkeit der Aufrechterhaltung der Selbstverwaltung abh?ngt.  相似文献   

20.
Wird die überlange Verfahrensdauer vom UVS im Verwaltungsstrafverfahren nicht festgestellt und dies bei der Strafbemessung unberücksichtigt gelassen, liegt eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gew?hrleisteten Rechts auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist gem Art 6 Abs 1 MRK vor. Der Bescheid war daher hinsichtlich des Strafausspruchs und der – damit zusammenh?ngenden – Kostenentscheidung aufzuheben. Die festgestellte Verletzung der Verfahrensdauer l?sst den Ausspruch über die Schuld unberührt. Eine ?nderung des angefochtenen Bescheides kommt folglich nur im Rahmen der Strafbemessung in Betracht. Soweit der Bescheid nicht aufgehoben wird, kann die Behandlung der Beschwerde abgelehnt werden.  相似文献   

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