共查询到9条相似文献,搜索用时 0 毫秒
1.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(11):310-312
Ist kein – auch nicht ein vorl?ufiger – WE-Verwalter bestellt, vertritt die Anteilsmehrheit der Wohnungseigentümer die Eigentümergemeinschaft
nach § 18 Abs 3 Z 2 lit a WEG 2002. Um die "Selbstverwaltung" der Eigentümergemeinschaft aus Gründen der Praktikabilit?t zu
erleichtern, ist ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer gem § 24 Abs 6 WEG 2002 rechtswirksam, durch den einem Wohnungseigentümer
oder einem Dritten eine Vollmacht (hier: Kontovollmacht) zur diesbezüglichen Vertretung der Eigentümergemeinschaft erteilt
wird. 相似文献
2.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(11):314-315
Wegen des gegenüber § 17 Abs 1 Z 2 WEG 1975 ge?nderten Texts des § 20 Abs 2 WEG 2002 ("in absehbarer Zeit" anstelle von "für
das folgende Kalenderjahr") sowie in Abkehr von der OGH-E 5 Ob 311/99t kann ein Wohnungseigentümer den WE-Verwalter im wohnrechtlichen
Au?erstreitverfahren dazu verhalten, dass dieser die Vorausschau auch für die Vergangenheit legt. 相似文献
3.
VG Lüneburg 《Natur und Recht》2015,37(10):718-728
4.
5.
BVerwG 《Natur und Recht》2014,36(9):633-649
6.
7.
Die Zerschneidung und Verinselung der Landschaft durch Infrastrukturanlagen wie Stra?en und Bahnlinien
ist neben der direkten Zerst?rung und mechanischen Sch?digung des Lebensraumes eine der Hauptursachen
für den Arten- und Lebensraumschwund. Die Bundesregierung hat sich deshalb in ihrer Biodiversit?tsstrategie
zum Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2020 die ?kologische Durchl?ssigkeit von zerschnittenen R?umen
und bestehender Infrastruktur zu erreichen. Sie erarbeitet dafür derzeit ein Bundesprogramm zur Wiedervernetzung.
Der vorliegende Beitrag untersucht die M?glichkeiten zur Berücksichtigung der Landschaftszerschneidung
in der Bundesverkehrswegeplanung sowie die Konzipierung von Wiedervernetzungsma?nahmen aus rechtlicher
und planerischer Sicht. 相似文献
8.
9.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(10):289-292
Nach § 30 Abs 1 Z 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 samt dem verwiesenen § 3 MRG ist der einzelne Wohnungseigentümer berechtigt,
von den übrigen die Wiederherstellung des besch?digten oder zerst?rten WE-Objekts (hier: in einem einsturzgef?hrdeten, baupolizeilich
gesperrten Geb?udetrakt, der einen ernsten Schaden des Hauses erlitten hat) als grunds?tzlich ordentliche Verwaltungsma?nahme
zu begehren, wenn der Wert der gesamten WE-Liegenschaft diese Erhaltungsarbeit im Verh?ltnis zu den Kosten der Wiederherstellung
wirtschaftlich vertretbar erscheinen l?sst. Nur eine dauernde rechtlich oder tats?chlich unm?gliche Wiederherstellung l?sst
das WE am zerst?rten WE-Objekt unter den Voraussetzungen des § 35 WEG 2002 erl?schen. Die Notwendigkeit, ernste Sch?den des
Hauses im WE-Objekt zu beheben, relativiert den Kostenfaktor der ordentlichen Verwaltungsma?nahme auch in Hinblick auf § 3
Abs 3 Z 2 lit b MRG. Die "wirtschaftliche Wiederherstellbarkeit" entscheidet darüber, ob eine Erhaltungsma?nahme iSd § 28
Abs 1 Z 1 iVm § 3 MRG als ordentliche Verwaltungsagende oder als au?erordentliche nach § 29 WEG 2002 vorliegt. Hiebei kommt
es auch auf die Bewahrung des Hausbestands an. Zum Unterschied zwischen der ordentlichen Verwaltung/Erhaltung nach § 28 Abs
1 Z 1 WEG 2002 und nach § 833 ABGB. Im Fall des rechtlichen (oder tats?chlichen) WE-Untergangs müssen die Wohnungseigentümer
der unbenützbar gewordenen WE-Objekte abgefunden werden, was – wie die Abbruchkosten – in die Wirtschaftlichkeitsprüfung einzubeziehen
ist. 相似文献