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Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(5):314-315
Halter eines im Wohnungseigentum stehenden Geb?udes iSd §§ 1318, 1319 ist die Eigentümergemeinschaft. Es ist daher nur folgerichtig,
die Eigentümergemeinschaft eines im Wohnungseigentum stehenden Geb?udes für in allgemeinen Teilen der Liegenschaft (und nicht
in einzelnen Wohnungseigentumsobjekten) gef?hrlich verwahrtes Wasser analog § 1318 ABGB haftbar zu machen. überalterung des
Leitungssystems im ganzen Haus kann das darin enthaltene Wasser zu einer "gef?hrlich verwahrten" Sache machen. 相似文献
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Ferdinand Kerschner 《Juristische Bl?tter》2009,131(9):555-559
Bei der Festsetzung der Enteignungsentsch?digung ist nicht nur der Wert der enteigneten Liegenschaft, sondern auch die Wertminderung
der dem Eigentümer verbleibenden Grundstücke zu berücksichtigen. Die Judikatur lehnt dabei aber den Ersatz jener Wertminderung
der Restliegenschaft, die durch das Enteignungsprojekt (etwa durch Bestand und Betrieb einer Stra?e bzw Eisenbahn) entsteht,
ab. Der Autor versucht nachzuweisen, dass diese gerichtliche Praxis auf unrichtigen rechtlichen Grundlagen beruht. 相似文献
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EuGH 《Natur und Recht》2015,37(2):107-112
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Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) prüft im Genehmigungsverfahren für Offshore-Windparks auf Grundlage der Antragsunterlagen die möglichen Auswirkungen, die das Vorhaben insbesondere im Hinblick auf die Seeschifffahrt und die Meeresumwelt haben kann. Die Konstruktion der Anlagen wird regelmäßig in einem gesonderten Zertifizierungsverfahren begutachtet (vgl. § 5 Abs. 2 SeeAnlV). In den bisher vorliegenden Genehmigungen
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hat das BSH als Genehmigungsbehörde lediglich abstrakt festgelegt, dass die Konstruktion und Ausstattung der Anlagen dem Stand der Technik entsprechen und die der Gründung dienenden Bauwerke von einer anerkannten Stelle zertifiziert sein müssen. Entsprechende Nachweise seien rechtzeitig vor Baubeginn vorzulegen. Diese Genehmigungspraxis des BSH begegnet im Hinblick auf neue Konstruktionstypen rechtlichen Bedenken. Aus der Genehmigung können über Nebenbestimmungen nur solche Details ausgeklammert werden, von denen die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen der SeeAnlV nicht abhängen kann.
1) Die Autoren sind Rechtsanwälte des Berliner Anwaltsbüros Gaßner, Groth, Siederer & Coll.2) Genehmigung des Offshore-Windparks Borkum-West vom 9. 11. 2001, des Offshore-Bürger-Windparks Butendiek vom 18. 12. 2002 sowie des Offshore-Windenergieparks Nordsee-Ost vom 9. 6. 2004. 相似文献
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