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1.
Erich Gassner 《Natur und Recht》2007,15(4):143-147
Der Jubilar ist nicht nur für die Information und Diskussion in Bezug auf alles, was die Begriffe Natur und Recht umfassen,
eingetreten. Vielmehr lag ihm vor allem auch die Durchsetzung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht
zuletzt vor Gericht am Herzen. Der Autor hofft, dass die Erweiterung der einschl?gigen Thematik über den Bereich des Naturschutzes
hinaus den Jubilar interessiert, geht diese Erweiterung doch auch mit einer entsprechenden ?ffnung von „Natur und Recht“ einher. 相似文献
2.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Gellermann 《Natur und Recht》2007,29(2):132-138
Naturschutz und Landschaftspflege z?hlen sei jeher zu den Aspekten, denen es in der kommunalen Bauleitplanung die ihnen gebührende
Aufmerksamkeit zu widmen gilt. In seiner Funktion als Herausgeber der Zeitschrift „Natur und Recht“, aber auch als Autor hat
der Jubilar ma?geblich dazu beigetragen, diese Erkenntnis zu vermitteln und auf eine hinreichende Berücksichtigung der Belange
des Naturschutzes zu dr?ngen. Galt es dabei zun?chst, den planerischen Blick für diesbezügliche Erfordernisse zu sch?rfen,
verlagerte sich die Betrachtung bald auf das Themenfeld einer sachgerechten Einbindung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
in Prozesse der kommunalen Bauleitplanung, um hernach in die Diskussionen um die Bedeutung des europ?ischen Habitatschutzrechts
für die Bauleitplanung einzumünden, an der sich Claus Carlsen beteiligte, indem er frühzeitig zur Sch?rfung des Anforderungsprofils
der den Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“ betreffenden Regelungen des europ?ischen Naturschutzrechts beitrug.
W?hrend die genannten Themenfelder ihren normativen Niederschlag in den einschl?gigen Regelungen des Baugesetzbuchs (§§ 1,
1a BauGB) l?ngst gefunden haben und in keiner lehrbuchartigen Darstellung des Bauplanungsrechts unerw?hnt bleiben, pflegt
das Artenschutzrecht und namentlich der zum Schutz bedrohter und aus diesem Grunde besonders oder gar streng geschützter Tier-
und Pflanzenarten bestimmte Normenbestand bislang mit einer gewissen Gleichgültigkeit behandelt zu werden. In der Sache ist
dies g?nzlich unberechtigt, zumal das in wesentlichen Teilen „europ?isierte“ nationale Artenschutzrecht (§§ 42 ff. BNatSchG)
ma?geblich steuernden Einfluss auf die kommunale Bauleitplanung nehmen und sich mitunter gar als „unerkanntes Planungshindernis“
erweisen kann. Da sich diese Erkenntnis in der Planungspraxis und selbst in der Verwaltungsgerichtsbarkeit noch nicht überall
herumgesprochen hat, liegt es nahe, den Jubilar mit einem Beitrag zu ehren, der die Rolle des besonderen Artenschutzrechts
in der Bauleitplanung beleuchtet und – ganz im Sinne Claus Carlsens – dazu beitragen mag, das Bewusstsein um die Relevanz
dieser Rechtsmaterie für planerische Prozesse zu bef?rdern. 相似文献
3.
Prof. Dr. Detlef Czybulka 《Natur und Recht》2008,30(5):304-311
Zusammenfassung Die europ?ische Umwelthaftungsrichtlinie gilt als flankierendes Instrument des Naturschutzes
auch ohne ausdrückliche Anordnung im europ?ischen Meeresgebiet nicht nur im Küstenmeer, sondern
auch in der ausschlie?lichen Wirtschaftszone. Schuldhaft verursachte Sch?den an den durch FFH-Richtlinie
und Vogelschutzrichtlinie gesch?tzten Lebensr?umen und Arten führen ohne Ausnahme zur Verantwortlichkeit.
Die im deutschen Umweltschadensgesetz gefundene Formulierung, dies gelte “im Rahmen des Seerechtsübereinkommens
der Vereinten Nationen” führt nicht zu Haftungsfreistellungen der Fischerei oder des Meeresbergbaus.
Die von Lagoni vorgetragenen abweichenden Thesen werden in diesem Beitrag widerlegt. Der Beitrag fordert
im Blick auf die im Mai 2008 in Bonn stattfindende 9. Vertragsstaatenkonferenz der CBD eine entschlossene
und konsequente Politik zum Schutz der Meeresbiodiversit?t. Ein wichtiger Punkt bei den Verhandlungen
wird die Einrichtung eines Schutzgebietsnetzes auf der Hohen See mit v?lkerrechtlich geeigneten Mittel
sein. 相似文献
4.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(6):383-385
Schutzzweck der Bestimmungen über die Fürsorgepflicht des Pflegschaftsgerichts ist die Sicherung des Pflegebefohlenen vor
Nachteilen für seine Person und sein Verm?gen. Daher ist nur dieser – und nicht auch ein Dritter – geschützt. Der erkennende
Senat hat bereits zu 1 Ob 197/01d ausgeführt, dass ein Sachwalter keine gesetzlichen Sorgfaltspflichten gegenüber Dritten
zu erfüllen habe. Der Zweck der vom Sachwalter zu beachtenden Verhaltenspflichten liegt nicht darin, Dritte vor Verm?genssch?den
zu bewahren, die sie im direkten rechtlichen Verkehr mit dem Betroffenen auf Grund eigener Nachl?ssigkeit erleiden. Dasselbe
gilt im Zusammenhang mit den vom Gericht zu beachtenden Vorschriften über die Bestellung und überwachung des Sachwalters. 相似文献
5.
Im April 2004 ist die Richtlinie 2004/35/EG des Europ?ischen Parlamentes und des Rates über Umwelthaftung zur Vermeidung und
Sanierung von Umweltsch?den (Umwelt-Haftungs-Richtlinie – UH-RL) in Kraft getreten. Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinie
bis zum April 2007 in nationales Recht umzusetzen, ein Referentenentwurf liegt bereits vor. Dieser Beitrag stellt die zentralen
biodiversit?tsspezifischen Regelungen der Richtlinie vor und bewertet sie vor dem Hintergrund des bestehenden deutschen Rechts.
Die Richtlinie konstituiert eine ?ffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit der Verursacher von Umweltsch?den, der Eingriffsbefugnisse
der Beh?rden korrespondieren. Sie bringt an einigen Punkten Neuerungen für das deutsche Recht. Bei Sch?den an den von der
Richtlinie erfassten geschützten Arten und Lebensr?umen fordert sie nicht nur die Wiederherstellung des früheren Zustandes,
sondern verlangt auch einen Ausgleich für „zwischenzeitliche Verluste“. 相似文献
6.
Der Antragsgegner im Verfahren nach § 8a MedienG hat einen nicht einschr?nkbaren Anspruch darauf, nur durch innerhalb der
für den Antragsteller geltenden gesetzlichen Pr?klusivfrist eingebrachte prozessual rechtserhebliche Verfolgungsantr?ge in
Verfolgung gezogen zu werden. Die Regeln des Zivilprozesses über Verbesserungsverfahren sowie zivilrechtliche Judikatur über
die schwebende Unwirksamkeit von Rechtshandlungen und die Unterbrechung der zivilrechtlichen Verj?hrungsfrist dürfen ungeachtet
der zivilrechtlichen Natur des vorliegenden Anspruchs nicht zum Nachteil des in seiner Position mit einer Partei des Zivilprozesses
nicht vergleichbaren, dem Angeklagten im Strafprozess gleichgestellten Antragsgegners herangezogen werden. Ein vor Ablauf
der Pr?klusivfrist des § 8a Abs 2 MedienG und vor F?llung einer Entscheidung über den Entsch?digungsantrag (Strafantrag) erfolgtes
Nachbringen der für die Prozessf?higkeit des Ankl?gers bei Einbringen des Antrags noch fehlenden Voraussetzungen ist vom Gericht
zu berücksichtigen, steht doch diesfalls einer Verurteilung kein prozessuales Hindernis (mehr) entgegen. Ein gerichtliches
Verbesserungsverfahren vor der Entscheidung kennt das Gesetz nicht. Ein Gebot richterlicher Veranlassung amtswegiger M?ngelbehebung
ist aus der Offizialmaxime nicht ableitbar. Ein solches Vorgehen w?re vielmehr im Licht des Anklagegrundsatzes verfehlt, ist
es doch Aufgabe des Ankl?gers und nicht des Gerichts, für das Vorliegen einer prozessual rechtserheblich eingebrachten Anklage
(Antragstellung nach § 8a MedienG) Sorge zu tragen. 相似文献
7.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(10):643-645
Der Umfang und Inhalt der Vertretungsbefugnis des Sachwalters ergibt sich aus der genauen Umschreibung im Sachwalterbestellungsbeschluss.
Die Erweiterung der Sachwalterschaft hat mit Beschluss zu erfolgen (§ 123 iVm § 128 Abs 1 Au?StrG). Erst mit dessen Rechtskraft
vermindert sich die Gesch?ftsf?higkeit des Betroffenen im Umfang der beschriebenen Angelegenheiten und erh?ht sich der Aufgabenbereich
des Sachwalters. Das Gericht kann gestützt auf § 281 Abs 4 ABGB dem Sachwalter – nicht selbstst?ndig durchsetzbare – Auftr?ge
erteilen, für die ansonsten keine besondere Rechtsgrundlage besteht. Mangels Einhaltung der Vorschriften über das Verfahren
zur Erweiterung der Sachwalterschaft kann aber durch einen mündlichen Auftrag des Sachwalterschaftsgerichts (hier: zur Verhandlung
der Aufl?sung eines übergabsvertrags) der Wirkungskreis des Sachwalters und damit dessen Vertretungsbefugnis für den Betroffenen
nicht ausgedehnt werden. 相似文献
8.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(2):108-109
Der OGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Geburt eines – wie auch im vorliegenden Fall – gesunden Kindes keinen
Schaden darstellt (Einheitstheorie), und daher auf den Titel des Schadenersatzanspruchs gestützte Klagen der jeweiligen Eltern
abgewiesen. Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsauffassung wieder abzugehen. Die Voraussetzungen
für die Befassung eines verst?rkten Senates liegen nicht vor. 相似文献
9.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(9):592-594
Der OGH sieht sich ungeachtet der Kritik in der Lehre nicht veranlasst, davon abzugehen, dass § 216 Abs 2 EO das Erl?schen
der Sachhaftung für ?ltere als dreij?hrige, in Abs 1 Z 2 bis Z 4 leg cit genannte Ansprüche, bezogen auf den Zeitpunkt der
Versteigerung (Zuschlag oder Annahme des überbots) anordnet. Dies ist auch im Hinblick auf den von dieser Vorschrift bezweckten
Schutz des nachrangigen Gl?ubigers vor aus dem Grundbuch nicht erkennbaren und in ihrem Umfang nicht absch?tzbaren Ausdehnungen
vorrangiger Sicherungsrechte gerechtfertigt. An dieser Rangsituation ?ndert auch die Einbringung einer Klage auf solche rückst?ndigen
Reallastleistungen und die Anmerkung einer solchen Klage im Grundbuch nach exekutionsrechtlichen Grunds?tzen nichts. 相似文献
10.
Der Gesetzgeber hat in Kenntnis der Rsp, auch der darin ge?u?erten Bedenken zur und der Problematik aus der fehlenden Rügeobliegenheit
bei Unbrauchbarkeit der Wohnung, etwa – wie hier – infolge schwerster M?ngel der Elektroinstallation, eine Gesetzes?nderung
normiert, die Anwendung der neuen Rechtslage allerdings nur für nach dem 30. September 2006 abgeschlossene Mietvertr?ge vorgesehen.
Angesichts dieser klaren Gesetzeslage steht es den Gerichten nicht zu, diesem übergangsrecht im Wege der Gesetzesauslegung
den Boden zu entziehen und eine generelle Rügeobliegenheit iSd § 15a Abs 2 letzter Satz MRG idF WRN 2006 bereits für vor dem
30. September 2006 abgeschlossene Mietvertr?ge anzunehmen. Die Regeln über die Mietzinsbildung stellen leges speciales zu
den allgemeinen Gew?hrleistungsregeln des ABGB dar. 相似文献
11.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(6):391-395
Das Gebot der Schriftlichkeit bedeutet im Allgemeinen "Unterschriftlichkeit", es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich eine
Ausnahme vor. Bei einem zweiseitig verbindlichen Vertrag ist dem Formerfordernis der Schriftlichkeit grunds?tzlich nur dann
entsprochen, wenn beide Parteien den Vertrag unterzeichnet haben. Auch Verl?ngerungsvereinbarungen unterliegen dem Schriftformgebot.
Der Zweck der in § 29 MRG normierten Formvorschrift besteht in einer Warn- und Aufkl?rungsfunktion für den Mieter ("übereilungsschutz"),
aber auch in der Erleichterung und Sicherung des Beweises für die Befristung im Interesse des Mieters und Vermieters. Der
Formvorschrift des § 29 MRG kann – ausgehend vom Normzweck – auch dadurch entsprochen werden, dass der Vermieter die erste
Seite der (Verl?ngerungs-)Vereinbarung und der Mieter den gesamten Vertragstext unterfertigt. 相似文献
12.
Zusammenfassung Der Aufsatz er?rtert naturschutzrechtliche Problembereiche, die im Hinblick auf die Adaption
an den Klimawandel von besonderer Bedeutung sind. Hierzu z?hlen die Anpassung und Dynamisierung der
Schutzgebietskonzepte und des Schutzes von Natur in der Fl?che, die Realisierung von Biotopverbünden
als Infrastrukturen zur Anpassung wie auch der Umgang mit gebietsfremden Arten. Um den Anpassungsbedarf
des Naturschutzrechts besser absch?tzen zu k?nnen, stellt der Aufsatz einleitend die m?glichen
klimatischen Folgen für Natur und Landschaft dar. 相似文献
13.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(2):55-57
Der Ersatzanspruch des Bestandnehmers nach § 1097 ABGB unterliegt einer zweifachen Begrenzung, einerseits durch den tats?chlichen
Aufwand und andererseits durch den Vorteil des Bestandgebers. Für den Aufwand kommt es nur auf die Zeit nach Beendigung des
Bestandverh?ltnisses an, so dass dem Bestandnehmer nur der Ersatz des dann noch vorhandenen Wertes der Aufwendungen zusteht.
Mehr kann ein Bestandnehmer auch nicht erwarten, wenn er selbst w?hrend der Mietvertragsdauer die Ein- und Umbauten für seine
eigenen Zwecke entsprechend be- und abgenützt hat. Wiederholt wurde die Wertsteigerung der gesamten Liegenschaft als zu berücksichtigender
Vorteil des Bestandgebers gewertet, diese kann aber keineswegs mit einer m?glichen Erzielung h?herer Mieteinnahmen für die
Restnutzungsdauer der Ein- und Umbauten des Bestandnehmers gleichgesetzt werden. Die blo? erzielbaren – hier bisher wegen
der fehlenden Zahlungsmoral oder -f?higkeit des Nachmieters in Wahrheit nicht erzielten – Mehreinnahmen k?nnen nicht nach
den in erster Linie zu berücksichtigenden Interessen des Bestandgebers als Gesch?ftsherrn mit seinem objektiven Vorteil identifiziert
werden, die dem Bestandnehmer auch dann zuzusprechen w?ren, wenn der sich in der objektiv noch vorhandenen Wertsteigerung
ausdrückende Vorteil niedriger ist. 相似文献
14.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2012,134(2):125-127
Zu den "Ansprüchen aus einem Vertrag" (Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO) geh?ren nicht nur die unmittelbaren vertraglichen Pflichten
– etwa Leistungs-, Zahlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflichten –, sondern auch die Verpflichtungen, die an die Stelle
einer nicht erfüllten vertraglichen Verbindlichkeit treten (sogenannte Sekund?rverpflichtungen), also vor allem Schadenersatz-
und Rückerstattungsansprüche, und zwar auch dann, wenn sie (erst) aus dem Gesetz folgen. Diese Sekund?ransprüche fallen aber
nur dann in den Anwendungsbereich des Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO, wenn sie ihren Ursprung in der Verletzung einer sich aus dem
Vertrag ergebenden Pflicht haben, mag der Anspruch dem Kl?ger auch blo? aufgrund einer Legalzession übertragen worden sein.
Erfasst sind weiters nur solche Pflichten, die selbstst?ndig gerichtlich eingeklagt werden k?nnen. Die Bestimmung des Erfüllungsorts
hat in den F?llen des Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO nach der (materiellen) lex causae zu erfolgen. Der Schuldner soll dort, wo er
nach materiellem Recht leisten muss, auch gerichtlich zu belangen sein. Werden sekund?re vertragliche Ansprüche – wie Schadenersatz
oder Rückerstattung – geltend gemacht, so kommt es auf den Erfüllungsort jener vertraglichen "prim?ren" Verpflichtung an,
deren Nichterfüllung zur Begründung des Anspruchs behauptet wird. 相似文献
15.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(10):645-648
Liegt ein Streit über die Grenze vor (und dient die angebliche Grenzberichtigung nicht nur der Verschleierung eines rechtsgesch?ftlichen
Eigentumswechsels, der nur durch Ab- und Zuschreibung des Trennstücks verbüchert werden kann), so legt die Neufestsetzung
der strittigen Grenze auch den Umfang des jeweiligen Eigentumsrechts fest. Einer zus?tzlichen Ab- und Zuschreibung des Eigentums
kann es schon deshalb nicht bedürfen, weil diese die Anführung der ursprünglichen Grenze erfordern würde, die aber gerade
strittig war. Auf die ursprüngliche (Mappen-)Grenze im Grundsteuerkataster kann hier ebenso wenig zurückgegriffen werden wie
in anderem Zusammenhang, weil die dort aufscheinende Grenze – anders als bei in den Grenzkataster aufgenommenen Liegenschaften
– nicht verbindlich ist. Aus dem letztgenannten Grund wird die Wirksamkeit der au?ergerichtlichen Festlegung der Grenze durch
privatrechtlichen Vergleich auch dann nicht berührt, wenn nach amtlicher Einleitung des Mappenberichtigungsverfahrens nach
§ 52 Z 5 VermG, in dessen Verhandlung der Vergleich geschlossen wurde, in weiterer Folge eine Mappenberichtigung unterblieb. 相似文献
16.
Dujmovits 《Juristische Bl?tter》2009,131(10):631-636
Der Urheberrechtssenat ist zust?ndig, Streitigkeiten zwischen Parteien aus einem Gesamtvertrag – ua über die H?he des gesetzlichen
Vergütungsanspruchs der Verwertungsgesellschaften – zu entscheiden. Der Urheberrechtssenat ist aber nicht dafür zust?ndig,
die Aufteilung der vertraglich vereinbarten Vergütung unter den Verwertungsgesellschaften zu berechnen; dies ist Sache der
ordentlichen Gerichte. Der eine solche Zust?ndigkeit des Urheberrechtssenats feststellende Bescheid nimmt eine ihm gesetzlich
nicht zustehende Kompetenz in Anspruch und verletzt daher das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. 相似文献
17.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(9):579-582
Selbst ein sonst als besonders schwere Eheverfehlung zu beurteilendes Verhalten eines Ehepartners begründet dann keine Rechtsmissbr?uchlichkeit
des von ihm gestellten Unterhaltsbegehrens, wenn die Ehe auf Grund vorangegangener schwerwiegender Ehewidrigkeiten des anderen
schon zerrüttet war; dann stellt auch ein der Zerrüttung folgender Ehebruch des Unterhaltsberechtigten kein Hindernis für
die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen dar. Der erkennende Senat pflichtet jenen Lehrmeinungen bei, wonach vor dem Hintergrund
des § 68a Abs 3 EheG auch bei einem auf § 94 Abs 2 ABGB gestützten Unterhaltsanspruch die Bejahung der rechtsmissbr?uchlichen
Geltendmachung nicht mehr nur zur g?nzlichen Versagung des Unterhaltsanspruches führen k?nnen soll, sondern auch die Minderung
dieses Unterhaltsanspruches m?glich ist. Dabei richtet sich die an die Bejahung der Frage rechtsmissbr?uchlichen Unterhaltsbegehrens
anknüpfende Entscheidung, ob der Rechtsmissbrauch den Verlust oder die Minderung des Unterhaltsanspruches zur Folge hat bzw
in welchem Ausma? der Anspruch allenfalls zu mindern ist, nach den jeweiligen Umst?nden des Einzelfalles. Es bedarf einer
umfassenden Interessenabw?gung, in welche – ohne dass ein "theoretisches Unterhaltsverfahren nach § 68a EheG" erforderlich
w?re – neben den zur Bejahung des Rechtsmissbrauches führenden Eheverfehlungen jedenfalls auch das Verhalten des unterhaltspflichtigen
Ehepartners, die Dauer und die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, das Wohl vorhandener Kinder sowie der Bedarf des
Unterhalt ansprechenden Ehegatten einzubeziehen sind. Diese Grunds?tze gelten auch im Provisorialverfahren über das Begehren
einstweiligen Unterhalts nach § 382 Z 8 lit a EO. 相似文献
18.
Dr. Christian Sailer 《Natur und Recht》2006,28(5):271-276
Seit der Erg?nzung des Art. 20a GG im Jahre 2002 hat der Staat nicht nur die „natürlichen Lebensgrundlagen“ zu schützen, sondern
auch „die Tiere“. Dieses Staatsziel beinhaltet auch den Schutz vor unn?tiger Schmerzzufügung und T?tung. Das hat Auswirkungen
auf die Formen und den Umfang der herk?mmlichen Jagd. Soweit sie als Sport- und Freizeitvergnügen betrieben wird, ist sie
nicht mehr aufrechtzuerhalten. Soweit sie aus anderen Gründen erfolgt, müssen diese zwingend sein. Aus der ver?nderten Verfassungslage
ergeben sich weitreichende Konsequenzen für das geltende Jagdrecht und dessen Reform. 相似文献
19.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(1):45-47
Die Selbstverwaltung der Miteigentümer, die in § 833 ABGB geregelt ist, gilt grunds?tzlich auch für die Eigentümergemeinschaft
und ist sogar als Normalfall der Verwaltung konzipiert. Wenn bei Selbstverwaltung einzelne Wohnungseigentümer bestimmte Ausschnitte
von Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, werden sie dadurch nicht zu "Verwaltern" iSd §§ 19 ff WEG und daher von den entsprechenden
Verwalterpflichten des WEG nicht erfasst. Selbstverwaltung liegt vor, solange die Eigentümergemeinschaft nach dem Mehrheitswillen
ihrer Teilhaber die Verwaltung selbstverantwortlich führt, auch wenn einzelne Aufgaben von bestimmten Wohnungseigentümern
wahrgenommen werden. Der erkennende Senat h?lt an seiner zum WEG 1975 ergangenen Rsp fest, dass die rechtsgestaltende Entscheidung
des Au?erstreitrichters darüber, ob auf Antrag eines Mit- und Wohnungseigentümers (anstelle der bisherigen Selbstverwaltung)
ein Verwalter zu bestellen ist, von der Dartuung der Untunlichkeit der Aufrechterhaltung der Selbstverwaltung abh?ngt. 相似文献
20.
Fischerlehner 《Juristische Bl?tter》2010,132(8):496-498
Wird die überlange Verfahrensdauer vom UVS im Verwaltungsstrafverfahren nicht festgestellt und dies bei der Strafbemessung
unberücksichtigt gelassen, liegt eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gew?hrleisteten Rechts auf Entscheidung innerhalb
angemessener Frist gem Art 6 Abs 1 MRK vor. Der Bescheid war daher hinsichtlich des Strafausspruchs und der – damit zusammenh?ngenden
– Kostenentscheidung aufzuheben. Die festgestellte Verletzung der Verfahrensdauer l?sst den Ausspruch über die Schuld unberührt.
Eine ?nderung des angefochtenen Bescheides kommt folglich nur im Rahmen der Strafbemessung in Betracht. Soweit der Bescheid
nicht aufgehoben wird, kann die Behandlung der Beschwerde abgelehnt werden. 相似文献