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1.
Ludwig Bittner 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(6):203-205
Auch in Grundbuchssachen mu? der Rekurs nur hinreichend erkennen lassen, aus welchen Gründen sich die Partei beschwert erachtet.
Ein bestimmtes Begehren ist nicht erforderlich. Im Zweifel gilt der Beschluss als zur G?nze angefochten. Die teilweise Verbücherung
eines Planes ist zul?ssig (Rechtslage vor der GB-Novelle 2008). Nur das, was die Verwaltungsbeh?rde verfügt hat, ist für das
Gericht verbindlich, nicht aber die Begründung. 相似文献
2.
Falls Objekte zubeh?rtauglich sind (hier: 2 in einer Garage befindliche Kfz-Abstellpl?tze nach § 1 Abs 2 WEG 1975), k?nnen
sie – die entsprechende Widmung und Erfassung im Rahmen der Nutzwertfestsetzung (hier durch Au?erstreitrichterbeschluss aus
dem Jahr 1995) vorausgesetzt – als Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Wohnungseigentümers eines WE-Objekts im Grundbuch
einverleibt werden, wodurch die sachenrechtliche Zuordnung zum WE-Objekt erfolgt. Als Rechtsgrund für die Verbücherung des
Zubeh?r-WE in Form einer Grunddienstbarkeit scheidet allerdings eine "Amtsbest?tigung" nach § 182 Abs 3 Au?StrG (früher §
178 Au?StrG aF) aus, da hiefür nur zu Lebzeiten des Erblassers bestehende und nicht erst nach seinem Tod zu begründende (beschr?nkte)
dingliche Rechte in Frage kommen. Zum grundbücherlichen Zweck der "Amtsbest?tigung". Den Antrag nach § 182 Abs 3 Au?StrG kann
nicht der Erbe, sondern nur der Verm?chtnisnehmer mit Zustimmung des/der Erben stellen. An allgemeinen Teilen der WE-Liegenschaft
k?nnen entweder alle Wohnungseigentümer gemeinsam oder zumindest mit Zustimmung s?mtlicher Teilhaber zu Gunsten oder zu Lasten
der jeweiligen Mindestanteile Grunddienstbarkeiten durch Einverleibung im Grundbuch erwerben. Die Dienstbarkeitsbelastung
ist mit dem ausschlie?lichen Nutzungs- und Verfügungsrecht des einzelnen Wohnungseigentümers begrenzt. 相似文献
3.
Lukas 《Juristische Bl?tter》2009,131(12):795-798
Mit einer an das Gericht adressierten Mitteilung, es bestehe eine bisher übersehene und nunmehr zu verbüchernde private Liegenschaft,
wird nichts anderes als das "Hervorkommen" im Sinne des § 22 AllgGAV und damit der Anlass für eine amtswegige T?tigkeit des
Gerichts bewirkt, ohne dass es der Fiktion eines gesonderten vorgelagerten Verfahrens bedürfte. In Belassungsabsicht errichtete
Geb?ude gelten gem § 297 ABGB grunds?tzlich als unselbstst?ndiger Bestandteil einer Liegenschaft und teilen deren rechtliches
Schicksal. Davon abweichend k?nnen aber unter der Oberfl?che einer Liegenschaft befindliche, nicht als Fundament eines Geb?udes
dienende Pressh?user, Keller und auch Tiefgaragen als selbstst?ndige unbewegliche Sachen gesehen und als eigene Grundbuchsk?rper
behandelt werden. Eine selbstst?ndige Verbücherung ist freilich nur m?glich, wenn der Keller – von blo?en Hilfseinrichtungen
wie Entlüftungssch?chten abgesehen – nicht über die Oberfl?che des Grundstücks hinausragt, zumal der Grundeigentümer sonst
die Oberfl?che seines Grundstücks nicht ohne Rücksicht auf den Keller nützen k?nnte. 相似文献
4.
Ein bereits eingetragenes Fruchtgenussrecht an der gesamten Liegenschaft/an s?mtlichen R?umlichkeiten der Liegenschaft steht
der Verbücherung eines weiteren Fruchtgenussrechts oder Wohnungsgebrauchsrechts entgegen. Die Kritik der Lehre gibt keinen
Anlass zum Abgehen von dieser Judikatur. 相似文献
5.
6.
Lukas 《Juristische Bl?tter》2010,132(4):253-255
Lizenzvertr?ge sind keine Dienstleistungsvertr?ge im Sinn von Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO. Die Zust?ndigkeit für sich daraus ergebende
Klagen ist daher nach Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO zu beurteilen. Dafür sind weiterhin jene Grunds?tze heranzuziehen, die sich
aus der Rsp des EuGH zu Art 5 Nr 1 EuGVü ergeben. Ma?gebend ist damit der Erfüllungsort jener Verpflichtung, deren Nichterfüllung
zur Begründung der fraglichen Klage behauptet wird. Die charakteristische Leistung iSd Art 4 Abs 2 EVü wird beim Lizenzvertrag
zumindest dann, wenn darin keine Verwertungspflicht vorgesehen ist, vom Lizenzgeber erbracht. Bei Vergabe der Lizenz für nur
einen Staat k?nnte freilich erwogen werden, eine noch engere Verbindung zu diesem Staat anzunehmen und daher nach Art 4 Abs
5 EVü dessen Recht anzuwenden. Aus Art 3 Abs 1 lit a iVm lit c der RL 2000/35/EG ("Zahlungsverzugsrichtlinie") ergibt sich
bei einer vereinbarten Zahlungsfrist eine ?nderung gegenüber der bisherigen Rechtslage: Zinsen sind in diesem Fall grunds?tzlich
schon dann zu zahlen, wenn der geschuldete Betrag nicht rechtzeitig beim Gl?ubiger einlangt; bisher kam es stattdessen auf
die Rechtzeitigkeit der Absendung an. Damit verschiebt sich jedoch ausschlie?lich der Zeitpunkt der vom Schuldner zu setzenden
Leistungshandlung nach vor; er hat sie so rechtzeitig vorzunehmen, dass der Erfolg nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge sp?testens
am letzten Tag der Frist eintritt. Eine Regelung über den Ort der Erfüllungshandlung, die zur Richtlinienwidrigkeit des §
905 ABGB führen k?nnte, wird damit jedenfalls nicht getroffen. Der Erfüllungsort der Geldschuld bestimmt sich weiterhin nach
§ 905 ABGB. Dies gilt auch für die Anwendung von Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO. 相似文献
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