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Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(8):519-521
Auch juristischen Personen (hier: KEG), deren Organe oder Gesellschafter "Ungemach" iSd § 8 Abs 3 MRG im Zusammenhang mit
dem im Bestandobjekt geführten Unternehmen hinnehmen mussten, ist der Ersatz ideellen Schadens angemessen zuzuerkennen. 相似文献
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Die Pflicht, nach einem erfolgreichen Einspruch oder einer erfolgreichen Beschwerde gegen eine Hausdurchsuchung den "entsprechenden
Rechtszustand" herzustellen (§ 107 Abs 4 StPO), beinhaltet nicht, die sichergestellten Gegenst?nde wieder herauszugeben. Diese
dürfen jedoch nicht dazu verwendet werden, Haftentscheidungen oder die Anklage zu begründen. 相似文献
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Meinungsverschiedenheiten unter Gesellschaftern oder Gesch?ftsführern treten nicht nur bei gewerblich t?tigen Gesellschaften,
sondern auch in Rechtsanwaltsgesellschaften auf. Da nach § 21c Z 2 RAO einer Rechtsanwalts-GmbH Rechtsanw?lte nur als Gesellschafter-Gesch?ftsführer
angeh?ren dürfen und nach § 21c Z 9 RAO alle der Gesellschaft angeh?renden Rechtsanw?lte allein zur Gesch?ftsführung und Vertretung
befugt sein müssen, erhebt sich die Frage, ob eine Abberufungsklage nach § 16 Abs 2 GmbHG in einer Anwalts-GmbH zul?ssig ist. 相似文献
8.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(6):177
Ist der Bekl blo? "au?erbücherlicher" Mit- und Wohnungseigentümer (hier: auf Grund einer rechtskr?ftigen Einantwortungsurkunde),
kann die kl Eigentümergemeinschaft mangels verbücherten WE des Bekl die Klagsanmerkung nach § 27 Abs 2 WEG 2002 rechtswirksam
nicht beantragen. 相似文献
9.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(1):49-52
Die Frist des § 575 Abs 2 ZPO ist eine solche des Verfahrensrechts und muss, weil sie Wirkungen erst für die zwangsweise Durchsetzung
der R?umung bzw der übernahme entfaltet, dem Exekutionsverfahren zugeordnet werden; ein hemmender Einfluss der verhandlungsfreien
Zeit iSd § 223 Abs 2 ZPO scheidet damit aus. 相似文献
10.
Fischerlehner 《Juristische Bl?tter》2010,132(9):571-575
Die M?glichkeit ein Mitglied des Gemeinderates wegen Verletzung der Vertraulichkeit von der Teilnahme an den weiteren Sitzungen
des Gemeinderates bis zu 3 Monaten auszuschlie?en, verhindert die "Ausübung des Mandates schlechthin". Eine solche Ma?nahme
stellt einen Eingriff in das passive Wahlrecht zum Gemeinderat dar. Mangels einer diesen Eingriff rechtfertigenden bundesverfassungsgesetzlichen
Erm?chtigung liegt ein Versto? gegen das passive Wahlrecht vor. Sowohl das Recht, in den Gemeindevorstand gew?hlt zu werden
und im Gemeindevorstand auf Grund der Wahl durch den Gemeinderat t?tig zu sein, als auch das Recht, in den Gemeinderatsausschuss
gew?hlt zu werden und auf Grund der Wahl im Ausschuss t?tig zu sein, bilden "politische Rechte". Ein Eingriff in die Ausübung
eines Mandates sowie in die Ausübung "politischer Rechte" ist nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen zul?ssig. Eine nicht
n?her differenzierende, grundlegende Ausschlussm?glichkeit von den Sitzungen und damit von der politischen Willensbildung
als gleichsam "disziplin?re" Sanktion ist angesichts der Bedeutung der politischen Rechte im demokratischen System sachlich
nicht gerechtfertigt. 相似文献
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Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(12):359-360
Ausgehend vom "normalen Sprachgebrauch" dient die Vermietung von Fl?chen an "private Mieter", die die entsprechenden Fl?chen
als Lagerr?ume verwenden, nicht deren gesch?ftlichen Zwecken, weshalb eine Subsumtion der Liegenschaft unter den Begriff "Wirtschaftspark"
iSd § 1 Abs 5 MRG ausscheidet. 相似文献
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Der Rechtsformwechsel zwischen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und den Personenhandels- sowie den eingetragenen Erwerbsgesellschaften
war wegen der unterschiedlichen Eigentumsstruktur schon nach altem Recht nicht unproblematisch, wenngleich eine hM und Rsp
hier einen identit?tswahrenden Rechtsformwechsel ebenso anerkannt hatten, wie er etwa im Verh?ltnis unter den Personenhandels-
und Erwerbsgesellschaften von vornherein au?er Zweifel stand. Das UGB hat die Problematik in dreifacher Weise versch?rft:
Zum einen wird den eingetragenen Personengesellschaften nun ausdrücklich die Rechtsf?higkeit zuerkannt, zum Zweiten der zwangsweise
Rechtsformwechsel jetzt an einen klaren und relativ niedrigen Schwellenwert geknüpft, drittens schlie?lich der spezielle Fall
des übergangs von der Vorgesellschaft zur OG eigens geregelt, wobei aber die gesetzessprachliche Aussage zu den hier einschl?gigen
F?llen uneinheitlich und unpr?zise ist. 相似文献
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16.
17.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(9):252-254
Der Mehrheits-Wohnungseigentümer ("Dominator") ist nach § 24 Abs 3 WEG 2002 vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn er – nach
Enthebung des bisherigen WE-Verwalters – sich selbst als Verwalter einsetzen will. Von der Interessenkollision infolge des
dominanten Einflusses auf die Verwaltung der WE-Liegenschaft sind beim Mehrheitsbeschluss sowohl der Enthebungs- (hier: Kündigung
aus wichtigem Grund) als auch der Bestellungsakt umfasst, die eine Einheit bilden. Die Anfechtung des Mehrheitsbeschlusses
des Dominators durch einen Wohnungseigentümer richtet sich nicht nach § 30 Abs 2, sondern nach dem Beschlussrecht gem § 24
Abs 6 (und § 29 Abs 1) WEG 2002. Ficht ein Wohnungseigentümer den Kündigungsbeschluss an, besitzt der WE-Verwalter nach §
52 Abs 2 Z 1 WEG 2002 keine Parteistellung; daran hat auch die WRN 2006 nichts ge?ndert. 相似文献
18.
Rechtsanwalt Dr. Ferdinand Kuchler 《Natur und Recht》2005,27(3):164-173
Der Beitrag geht der Frage nach, was unter dem für die Ermittlung der zulässigen Grund- und Geschossfläche maßgeblichen Begriff Bauland i.S. des § 19 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) zu verstehen ist. Obwohl diese Vorschrift seit dem Inkrafttreten der BauNVO im Jahr 1962 unverändert gilt, werden hierzu in Literatur und Rechtsprechung sehr unterschiedliche Auffassungen vertreten, allerdings ohne dass diese Kontroverse bislang ausdrücklich thematisiert worden wäre. Da das Bauland bei Festsetzung einer Grund- und Geschossflächenzahl der bestimmende Faktor für die Ermittlung der zulässigen Grund- und Geschossfläche ist, liegt auf der Hand, dass sein Verständnis sowohl aus wirtschaftlicher Sicht als auch aus der Sicht des Natur- und Bodenschutzes von zentraler Bedeutung ist, weil sich danach entscheidet, in welchem Maße ein Grundstück bebaut und damit versiegelt werden darf. Wie zu zeigen ist, führen Festsetzungen zum Schutz der Natur, sei es über öffentliche oder private Grünflächen, sei es über Flächen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft, zu besonderen Schwierigkeiten im Umgang mit dem Bauland. In diesem Aufsatz wird vor diesem Hintergrund der Versuch unternommen, eine allgemeine, für alle Fallkonstellationen gültige Definition des Baulandes zu entwickeln.
* Der Verfasser ist Partner der internationalen Sozietät Clifford Chance in München. 相似文献
19.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(10):669-670
Schon der Umstand, dass die in § 7 Abs 2 AngG normierte Alternative zum Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers an "die … geschlossenen
Gesch?fte" anknüpft, spricht für die Richtigkeit der Auffassung, dass damit auf das Verbot, im Gesch?ftszweig des Arbeitgebers
Handelsgesch?fte zu machen, Bezug genommen wird. Ein Eintritt in s?mtliche Gesch?fte des vom Angestellten verbotswidrig geführten
kaufm?nnischen Unternehmens kommt nicht in Betracht. 相似文献
20.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(11):315-316
Setzt der Au?erstreitrichter rechtsgestaltend den Aufteilungsschlüssel für die Kosten eines Personenaufzugs auf Antrag eines
Wohnungseigentümers abweichend vom Anteilsverh?ltnis fest, bindet sein Sachbeschluss gem § 32 Abs 5 WEG 2002 s?mtliche zum
Zeitpunkt der Rechtskraft verbücherten Wohnungseigentümer. Dies bewirkt einen Anwendungsfall der sog "wirkungsgebundenen"
einheitlichen Streitpartei aller Gemeinschafter. Da es auf die tats?chliche Nutzung von Gemeinschaftsanlagen durch einen Wohnungseigentümer
nicht ankommt, bildet ausschlie?lich deren objektive und nicht die subjektive Nutzungsm?glichkeit den Ma?stab für den vom
Au?erstreitrichter festzusetzenden, von § 32 Abs 1 WEG 2002 abweichenden Aufteilungsschlüssel. Dessen Ermessensentscheidung
setzt erhebliche Unterschiede in der objektiven Nutzungsm?glichkeit durch einen Wohnungseigentümer voraus. 相似文献