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相似文献
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1.
Auch juristischen Personen (hier: KEG), deren Organe oder Gesellschafter "Ungemach" iSd § 8 Abs 3 MRG im Zusammenhang mit dem im Bestandobjekt geführten Unternehmen hinnehmen mussten, ist der Ersatz ideellen Schadens angemessen zuzuerkennen.  相似文献   

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Die Pflicht, nach einem erfolgreichen Einspruch oder einer erfolgreichen Beschwerde gegen eine Hausdurchsuchung den "entsprechenden Rechtszustand" herzustellen (§ 107 Abs 4 StPO), beinhaltet nicht, die sichergestellten Gegenst?nde wieder herauszugeben. Diese dürfen jedoch nicht dazu verwendet werden, Haftentscheidungen oder die Anklage zu begründen.  相似文献   

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Meinungsverschiedenheiten unter Gesellschaftern oder Gesch?ftsführern treten nicht nur bei gewerblich t?tigen Gesellschaften, sondern auch in Rechtsanwaltsgesellschaften auf. Da nach § 21c Z 2 RAO einer Rechtsanwalts-GmbH Rechtsanw?lte nur als Gesellschafter-Gesch?ftsführer angeh?ren dürfen und nach § 21c Z 9 RAO alle der Gesellschaft angeh?renden Rechtsanw?lte allein zur Gesch?ftsführung und Vertretung befugt sein müssen, erhebt sich die Frage, ob eine Abberufungsklage nach § 16 Abs 2 GmbHG in einer Anwalts-GmbH zul?ssig ist.  相似文献   

8.
Ist der Bekl blo? "au?erbücherlicher" Mit- und Wohnungseigentümer (hier: auf Grund einer rechtskr?ftigen Einantwortungsurkunde), kann die kl Eigentümergemeinschaft mangels verbücherten WE des Bekl die Klagsanmerkung nach § 27 Abs 2 WEG 2002 rechtswirksam nicht beantragen.  相似文献   

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Die Frist des § 575 Abs 2 ZPO ist eine solche des Verfahrensrechts und muss, weil sie Wirkungen erst für die zwangsweise Durchsetzung der R?umung bzw der übernahme entfaltet, dem Exekutionsverfahren zugeordnet werden; ein hemmender Einfluss der verhandlungsfreien Zeit iSd § 223 Abs 2 ZPO scheidet damit aus.  相似文献   

10.
Die M?glichkeit ein Mitglied des Gemeinderates wegen Verletzung der Vertraulichkeit von der Teilnahme an den weiteren Sitzungen des Gemeinderates bis zu 3 Monaten auszuschlie?en, verhindert die "Ausübung des Mandates schlechthin". Eine solche Ma?nahme stellt einen Eingriff in das passive Wahlrecht zum Gemeinderat dar. Mangels einer diesen Eingriff rechtfertigenden bundesverfassungsgesetzlichen Erm?chtigung liegt ein Versto? gegen das passive Wahlrecht vor. Sowohl das Recht, in den Gemeindevorstand gew?hlt zu werden und im Gemeindevorstand auf Grund der Wahl durch den Gemeinderat t?tig zu sein, als auch das Recht, in den Gemeinderatsausschuss gew?hlt zu werden und auf Grund der Wahl im Ausschuss t?tig zu sein, bilden "politische Rechte". Ein Eingriff in die Ausübung eines Mandates sowie in die Ausübung "politischer Rechte" ist nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen zul?ssig. Eine nicht n?her differenzierende, grundlegende Ausschlussm?glichkeit von den Sitzungen und damit von der politischen Willensbildung als gleichsam "disziplin?re" Sanktion ist angesichts der Bedeutung der politischen Rechte im demokratischen System sachlich nicht gerechtfertigt.  相似文献   

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Ausgehend vom "normalen Sprachgebrauch" dient die Vermietung von Fl?chen an "private Mieter", die die entsprechenden Fl?chen als Lagerr?ume verwenden, nicht deren gesch?ftlichen Zwecken, weshalb eine Subsumtion der Liegenschaft unter den Begriff "Wirtschaftspark" iSd § 1 Abs 5 MRG ausscheidet.  相似文献   

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Der Rechtsformwechsel zwischen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und den Personenhandels- sowie den eingetragenen Erwerbsgesellschaften war wegen der unterschiedlichen Eigentumsstruktur schon nach altem Recht nicht unproblematisch, wenngleich eine hM und Rsp hier einen identit?tswahrenden Rechtsformwechsel ebenso anerkannt hatten, wie er etwa im Verh?ltnis unter den Personenhandels- und Erwerbsgesellschaften von vornherein au?er Zweifel stand. Das UGB hat die Problematik in dreifacher Weise versch?rft: Zum einen wird den eingetragenen Personengesellschaften nun ausdrücklich die Rechtsf?higkeit zuerkannt, zum Zweiten der zwangsweise Rechtsformwechsel jetzt an einen klaren und relativ niedrigen Schwellenwert geknüpft, drittens schlie?lich der spezielle Fall des übergangs von der Vorgesellschaft zur OG eigens geregelt, wobei aber die gesetzessprachliche Aussage zu den hier einschl?gigen F?llen uneinheitlich und unpr?zise ist.  相似文献   

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Der Mehrheits-Wohnungseigentümer ("Dominator") ist nach § 24 Abs 3 WEG 2002 vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn er – nach Enthebung des bisherigen WE-Verwalters – sich selbst als Verwalter einsetzen will. Von der Interessenkollision infolge des dominanten Einflusses auf die Verwaltung der WE-Liegenschaft sind beim Mehrheitsbeschluss sowohl der Enthebungs- (hier: Kündigung aus wichtigem Grund) als auch der Bestellungsakt umfasst, die eine Einheit bilden. Die Anfechtung des Mehrheitsbeschlusses des Dominators durch einen Wohnungseigentümer richtet sich nicht nach § 30 Abs 2, sondern nach dem Beschlussrecht gem § 24 Abs 6 (und § 29 Abs 1) WEG 2002. Ficht ein Wohnungseigentümer den Kündigungsbeschluss an, besitzt der WE-Verwalter nach § 52 Abs 2 Z 1 WEG 2002 keine Parteistellung; daran hat auch die WRN 2006 nichts ge?ndert.  相似文献   

18.
Der Beitrag geht der Frage nach, was unter dem für die Ermittlung der zulässigen Grund- und Geschossfläche maßgeblichen Begriff Bauland i.S. des § 19 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) zu verstehen ist. Obwohl diese Vorschrift seit dem Inkrafttreten der BauNVO im Jahr 1962 unverändert gilt, werden hierzu in Literatur und Rechtsprechung sehr unterschiedliche Auffassungen vertreten, allerdings ohne dass diese Kontroverse bislang ausdrücklich thematisiert worden wäre. Da das Bauland bei Festsetzung einer Grund- und Geschossflächenzahl der bestimmende Faktor für die Ermittlung der zulässigen Grund- und Geschossfläche ist, liegt auf der Hand, dass sein Verständnis sowohl aus wirtschaftlicher Sicht als auch aus der Sicht des Natur- und Bodenschutzes von zentraler Bedeutung ist, weil sich danach entscheidet, in welchem Maße ein Grundstück bebaut und damit versiegelt werden darf. Wie zu zeigen ist, führen Festsetzungen zum Schutz der Natur, sei es über öffentliche oder private Grünflächen, sei es über Flächen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft, zu besonderen Schwierigkeiten im Umgang mit dem Bauland. In diesem Aufsatz wird vor diesem Hintergrund der Versuch unternommen, eine allgemeine, für alle Fallkonstellationen gültige Definition des Baulandes zu entwickeln. * Der Verfasser ist Partner der internationalen Sozietät Clifford Chance in München.  相似文献   

19.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(10):669-670
Schon der Umstand, dass die in § 7 Abs 2 AngG normierte Alternative zum Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers an "die … geschlossenen Gesch?fte" anknüpft, spricht für die Richtigkeit der Auffassung, dass damit auf das Verbot, im Gesch?ftszweig des Arbeitgebers Handelsgesch?fte zu machen, Bezug genommen wird. Ein Eintritt in s?mtliche Gesch?fte des vom Angestellten verbotswidrig geführten kaufm?nnischen Unternehmens kommt nicht in Betracht.  相似文献   

20.
Setzt der Au?erstreitrichter rechtsgestaltend den Aufteilungsschlüssel für die Kosten eines Personenaufzugs auf Antrag eines Wohnungseigentümers abweichend vom Anteilsverh?ltnis fest, bindet sein Sachbeschluss gem § 32 Abs 5 WEG 2002 s?mtliche zum Zeitpunkt der Rechtskraft verbücherten Wohnungseigentümer. Dies bewirkt einen Anwendungsfall der sog "wirkungsgebundenen" einheitlichen Streitpartei aller Gemeinschafter. Da es auf die tats?chliche Nutzung von Gemeinschaftsanlagen durch einen Wohnungseigentümer nicht ankommt, bildet ausschlie?lich deren objektive und nicht die subjektive Nutzungsm?glichkeit den Ma?stab für den vom Au?erstreitrichter festzusetzenden, von § 32 Abs 1 WEG 2002 abweichenden Aufteilungsschlüssel. Dessen Ermessensentscheidung setzt erhebliche Unterschiede in der objektiven Nutzungsm?glichkeit durch einen Wohnungseigentümer voraus.  相似文献   

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