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1.
Reindl-Krauskopf 《Juristische Bl?tter》2009,131(9):602-603
Das unrichtige Ausfüllen eines Verm?gensbekenntnisses ausschlie?lich zur Erlangung der Verfahrenshilfe ist nicht tatbildlich
im Sinne des § 292a StGB. Ein solches Verhalten erfüllt auch nicht den Tatbestand des Betruges, da die diesbezüglichen Verm?gensinteressen
des Bundes im Dienste des staatlichen Strafverfolgungsinteresses stehen und diesem gleichzuhalten sind. Der staatliche Strafanspruch
aber ist für sich allein gegen den Beschuldigten nicht strafrechtlich geschützt. Auch das Vergehen der F?lschung eines Beweismittels
wird durch das genannte Verhalten nicht verwirklicht. 相似文献
2.
Max Leitner 《Juristische Bl?tter》2007,129(4):247-251
Der Unterlassungsanspruch des § 28 Abs 1 KSchG richtet sich gegen gesetzwidrige Vertragsbestimmungen. Eine Vertragsbestimmung
liegt aber nicht vor, wenn der Kunde lediglich best?tigt, die Ware vollst?ndig erhalten zu haben. Es wird zwischen den Parteien
nichts geregelt, der Kunde gibt keine Willenserkl?rung ab, die den Vertrag gestaltet. Durch seine Best?tigung wird lediglich
ein Beweismittel geschaffen, das der richterlichen Beweiswürdigung im Individualverfahren unterliegt. Das Gesetz selbst untersagt
im § 6 Abs 1 Z 11 KSchG nur für den Verbraucher nachteilige Vereinbarungen über die Beweislast, w?hrend durch eine Wissenserkl?rung
die Beweislastverteilung nicht vertraglich abge?ndert wird. Die Wissenserkl?rung sagt lediglich aus, wovon der Erkl?rende
im Zeitpunkt der Erkl?rung ausgegangenist. Dies im übrigen auch nur dann, wenn der Erkl?rende die Erkl?rung bewusst abgegeben
und nicht nur eine ungelesene Urkunde unterfertigte. Die Klausel "Vollst?ndig erhalten:" unterliegt nicht der Inhaltskontrolle
nach § 28 Abs 1 KSchG und stellt keine Beweislastverschiebung zu Lasten des Verbrauchers im Sinne des § 6 Abs 1 Z 11 KSchG
dar. Ma?geblich für die Qualifikation einer Klausel als eigenst?ndig im Sinne des § 6 KSchG ist nicht die Gliederung des Klauselwerks;
es k?nnen vielmehr auch zwei unabh?ngige Regelungen in einem Punkt oder sogar in einem Satz der Allgemeinen Gesch?ftsbedingungen
enthalten sein. Es kommt vielmehr darauf an, ob ein materiell eigenst?ndiger Regelungsbereich vorliegt. Dies ist dann der
Fall, wenn die Bestimmungen isoliert voneinander wahrgenommen werden k?nnen. 相似文献
3.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(4):246-249
Die Ausmal- und Versiegelungspflicht betrifft keine Ma?nahme, die eine Regelung im MRG erfahren hat. In der Rsp wird auch
im Vollanwendungsbereich des MRG implizit überwiegend von einer Anwendbarkeit des § 1096 Abs 1 Satz 1 ABGB ausgegangen: Das
ergibt sich aus der Bezugnahme darauf, dass § 1096 ABGB dispositives Recht darstellt und davon abweichende Instandhaltungspflichten
des Mieters zul?ssig vereinbart werden dürfen, soweit nicht Arbeiten nach § 3 Abs 2 MRG betroffen sind. Eine Klausel, wonach
der Mieter die Pflicht übernimmt, nach Vertragsende die gemieteten R?ume neu auszumalen und das Parkett zu versiegeln, ist
au?erhalb des Anwendungsbereichs des KSchG als blo?e Abweichung von § 1109 ABGB nicht sittenwidrig; sie muss sich allenfalls
an gesetzlichen Mietzinsobergrenzen messen lassen. 相似文献
4.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(11):724-727
Das Recht des Rechtsanwaltes nach § 19 Abs 1 RAO ist ein Aufrechnungsrecht, auf dessen Auslegung die §§ 1438 ff ABGB zur Anwendung
gelangen, soweit dem nicht die Besonderheiten des Bevollm?chtigungsvertrages entgegenstehen. Jedenfalls dann, wenn es sich
um Ansprüche aus einem im Zeitpunkt der Abtretung und der Verst?ndigung bereits bestehenden Vertragsverh?ltnis handelt, aus
dem auch der abgetretene Anspruch resultiert, hat es dabei zu bleiben, dass der debitor cessus auch mit Gegenforderungen aufrechnen
kann, die er nach seiner Benachrichtigung, aber bis zum Zeitpunkt des Entstehens der abgetretenen Hauptforderung erlangt hat.
Das gilt auch für eine Aufrechnung nach § 19 RAO. 相似文献
5.
Lukas 《Juristische Bl?tter》2010,132(2):125-128
Das "Horten von Urlaub" ist nach den Intentionen des UrlG – auch nach Aufhebung des § 9 UrlG aF – verp?nt. Der Nichtabschluss
der Urlaubsvereinbarung durch den Arbeitnehmer steht aber seither im Allgemeinen nur mehr unter der "Sanktion" der Verj?hrung
des Urlaubsanspruchs nach § 4 Abs 5 UrlG. Für die Bewertung der gegenl?ufigen Interessen aus dem Urlaubsgesetz ergibt sich
neben der Grundwertung in dessen § 4 Abs 1 (Urlaubsverbrauch im Urlaubsjahr) auch, dass Dienstfreistellungen, insb unwiderrufliche
und die Jahresfrist überschreitende, zu berücksichtigen sind, soweit nicht etwa pers?nliche oder famili?re Hinderungsgründe,
die sonst einen Urlaubsverbrauch gehindert h?tten, einer Gestaltung der Zeit zu Erholungszwecken entgegenstehen. Nur dann,
wenn sich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen ein v?llig eindeutiges, krasses überwiegen der benachteiligten
Interessen des Arbeitgebers in einer vom Gesetz wegen der Besonderheiten des Falles nicht geregelten Konstellation ergibt,
kann ein Rechtsmissbrauch des Arbeitnehmers in seiner mangelnden Bereitschaft, Urlaub zu verbrauchen, erblickt werden. 相似文献
6.
Dr. Christian Sailer 《Natur und Recht》2006,28(5):271-276
Seit der Erg?nzung des Art. 20a GG im Jahre 2002 hat der Staat nicht nur die „natürlichen Lebensgrundlagen“ zu schützen, sondern
auch „die Tiere“. Dieses Staatsziel beinhaltet auch den Schutz vor unn?tiger Schmerzzufügung und T?tung. Das hat Auswirkungen
auf die Formen und den Umfang der herk?mmlichen Jagd. Soweit sie als Sport- und Freizeitvergnügen betrieben wird, ist sie
nicht mehr aufrechtzuerhalten. Soweit sie aus anderen Gründen erfolgt, müssen diese zwingend sein. Aus der ver?nderten Verfassungslage
ergeben sich weitreichende Konsequenzen für das geltende Jagdrecht und dessen Reform. 相似文献
7.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(1):42-56
Das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG begnügt sich nicht mit formeller Textverst?ndlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt
und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher durchschaubar sind. Vertragsbestimmungen müssen den Verbraucher
im Rahmen des M?glichen und überschaubaren zuverl?ssigüber seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag informieren. Eine "gr?bliche
Benachteiligung" iSv § 879 Abs 3 ABGB liegt vor, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in auffallendem, sachlich
nicht zu rechtfertigendem Missverh?ltnis zur vergleichbaren Position des anderen steht. § 10 Abs 3 KSchG trifft nicht nur
Klauseln, wonach mündliche Absprachen keine Gültigkeit haben, sondern insb auch solche, wonach ?nderungen und Erg?nzungen
eines Vertrags nur durch eine schriftliche Best?tigung des Unternehmers wirksam sind. Zum Begriff der "beiderseitigen Hauptleistungen"
iSv § 879 Abs 3 ABGB. Für die Kenntnisnahme der AGB durch den Verbraucher und die Zustimmung des Verbrauchers zu den AGB trifft
den Unternehmer die Beweislast, sofern er sich auf die AGB beruft. Hat aber der Kunde bereits in den AGB best?tigt, dass er
diese zur Kenntnis genommen und ihnen zugestimmt hat, wird ihm im Zuge der Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine Beweislast
auferlegt, die ihn von Gesetzes wegen nicht trifft, wenn er n?mlich nun seinerseits dartun muss, dass er ungeachtet der Best?tigung
zB in Wahrheit gar keine M?glichkeit gehabt habe, die AGB zur Kenntnis zu nehmen. 相似文献
8.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(10):643-645
Der Umfang und Inhalt der Vertretungsbefugnis des Sachwalters ergibt sich aus der genauen Umschreibung im Sachwalterbestellungsbeschluss.
Die Erweiterung der Sachwalterschaft hat mit Beschluss zu erfolgen (§ 123 iVm § 128 Abs 1 Au?StrG). Erst mit dessen Rechtskraft
vermindert sich die Gesch?ftsf?higkeit des Betroffenen im Umfang der beschriebenen Angelegenheiten und erh?ht sich der Aufgabenbereich
des Sachwalters. Das Gericht kann gestützt auf § 281 Abs 4 ABGB dem Sachwalter – nicht selbstst?ndig durchsetzbare – Auftr?ge
erteilen, für die ansonsten keine besondere Rechtsgrundlage besteht. Mangels Einhaltung der Vorschriften über das Verfahren
zur Erweiterung der Sachwalterschaft kann aber durch einen mündlichen Auftrag des Sachwalterschaftsgerichts (hier: zur Verhandlung
der Aufl?sung eines übergabsvertrags) der Wirkungskreis des Sachwalters und damit dessen Vertretungsbefugnis für den Betroffenen
nicht ausgedehnt werden. 相似文献
9.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(9):599-603
Nach Art XLII Abs 1 Fall 2 EGZPO kann derjenige, der von der Verheimlichung oder Verschweigung eines Verm?gens vermutlich
Kenntnis hat, auch ohne Bestand anderer materieller Verpflichtungen von jedem, der ein privatrechtliches Interesse an der
Ermittlung des Verm?gens hat, auf eidliche Angabe seines Wissens über Art, H?he und Verbleib dieses Verm?gens in Anspruch
genommen werden. Diese Bestimmung schafft im Gegensatz zu Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO einen eigenen privatrechtlichen Anspruch
auf Angabe des Verm?gens. Der Zweck der Bestimmung liegt darin, Informationsdefizite auszugleichen und die erfolgreiche Anspruchsverfolgung
zu erm?glichen. Verm?gen ist jeder Aktivwert, der Gegenstand einer Leistungsklage sein kann. Das Verschweigen bzw Verheimlichen
von Verm?gen setzt kein strafbares oder deliktisches Verhalten voraus; das von der Rsp geforderte aktive Verhalten, das bezweckt
zu verhindern, dass Verm?gen in die Verfügung des Kl?gers gelangt, muss nicht unbedingt vom Beklagten gesetzt werden. Das
geforderte privatrechtliche Interesse ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Kl?ger über das zu manifestierende Verm?gen im
Unklaren ist, die Angabe über die Verm?gensverschweigung oder -verheimlichung aber braucht, um einen gesetzlichen oder vertraglichen
Hauptanspruch geltend machen zu k?nnen. Eine Klageführung nach Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO ist wegen der unterschiedlichen
Mittel und Ziele von vornherein nicht subsidi?r zu einem Vorgehen nach §§ 99 ff KO. Das endgültige Ziel einer Stufenklage
nach Art XLII Abs 3 EGZPO ist die Zahlung eines sich aufgrund der Rechnungslegung ergebenden Geldbetrags; die in erster Stufe
geforderten Offenlegungen haben hiezu Hilfscharakter. Die zu § 1409 ABGB ergangene Rsp, wonach der übernehmer eines Verm?gens
infolge des gesetzlichen Schuldbeitritts neben dem ursprünglichen Schuldner nur für die Erfüllung von Geldverpflichtungen
haftet, verhindert nicht, dass der übernehmer – damit seine Haftung überhaupt effektuiert werden kann – auch die mit der Geldverpflichtung
in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Offenlegungsverpflichtungen erfüllt. 相似文献
10.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2012,134(7):453-457
Art I Abs 1 BVG zur Durchführung des Internationalen übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung: An das Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen (Art I Abs 1 BVG zur Durchführung des Internationalen übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung), ist eine Gebietsk?rperschaft auch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gebunden. Ein Versto? gegen den Gleichheitssatz wird auch nicht dadurch saniert, dass die Gebietsk?rperschaft mehrere Einzelf?lle im Unrecht gleich behandelt. Grundversorgung ist nach § 2 Abs 1 K?rntner Grundversorgungsgesetz (K-GrvG) nur hilfs- und schutzbedürftigen Fremden zu gew?hren, die unterstützungswürdig sind und die ihren Hauptwohnsitz in K?rnten haben oder sich in K?rnten aufhalten. Hilfsbedürftigkeit iSd § 2 Abs 2 K-GrvG liegt nicht vor, wenn der Fremde den Lebensbedarf von Dritten erh?lt. Da Regressansprüche dieser Dritten gegen die Gebietsk?rperschaft ausgeschlossen sind, gilt dies umso mehr für Ansprüche des Fremden selbst, der wegen dieser Leistungen nicht hilfebedürftig ist. Solche Leistungen (zB Zurverfügungstellen von Wohnraum) schlie?en daher für die Vergangenheit den entsprechenden Anspruch nach dem K-GrvG aus. Das Kriterium der "Unterstützungswürdigkeit" in § 2 Abs 1 K-GrvG ist nicht als Generalklausel zu verstehen, die alle anderen Voraussetzungen für die Hilfegew?hrung überlagert und es erm?glicht, trotz deren Vorliegen im Einzelfall die Leistung zu verweigern. Die fehlende Unterstützungswürdigkeit ist nur bei einem Fehlverhalten anzunehmen, das in seinem Gewicht einem "besonders schweren Verbrechen" iSv § 13 AsylG 1997 und § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 gleichkommt. Das blo?e Unterbleiben einer freiwilligen Ausreise erfüllt diese Voraussetzung nicht. 相似文献
11.
Peter Vollmaier 《Juristische Bl?tter》2007,129(2):110-114
Bei einem umfassenden, nicht eingeschr?nkten ?nderungsvorbehalt in der Stiftungserkl?rung (§ 33 Abs 2 PSG) ist grunds?tzlich
jede ?nderung der Stiftungsurkunde zul?ssig. Die ?nderung der Stiftungserkl?rung ist im Gesetz nicht n?her determiniert und
kann daher auch in der Form ausgeübt werden, dass Auszahlungen an den Stifter angeordnet werden. Die ?nderungsbefugnis des
Stifters umfasst auch ?nderungen des Stiftungszwecks, der Begünstigten und Letztbegünstigten, die H?he und F?lligkeit von
Zuwendungen. Damit geht das ?nderungsrecht des Stifters noch weiter als sein Widerrufsrecht, denn bei Letzterem bleibt der
durch den Widerruf letztlich bewilligte Verm?genszufluss (auch an den Stifter) im Rahmen der Stiftungserkl?rung, w?hrend sich
der Stifter beim ?nderungsrecht sogar einen klagbaren Anspruch auf die Leistung von Zuwendungen verschaffen kann. Zweck der
Exekution auf andere Verm?gensrechte (§§ 330 ff EO) ist es, die Exekutionsm?glichkeiten zu erweitern und s?mtliche von anderen
Exekutionsarten nicht erfassten, aber als Exekutionsobjekt in Betracht kommenden Verm?gensrechte des Verpflichteten zu erfassen,
weshalb bei der Beurteilung, ob ein Verm?gensrecht diesen Bestimmungen unterf?llt und gepf?ndet werden darf, gro?zügig vorzugehen
und im Zweifel die Exekutionsunterworfenheit anzunehmen ist. Nach § 36 Abs 4 PSG ist bei Aufl?sung der Privatstiftung zufolge
Widerrufs der Stifter immer dann Letztbegünstigter, wenn in der Stiftungserkl?rung nichts anderes vorgesehen ist. Demnach
kann kein Zweifel bestehen, dass diese Rechte des Letztbegünstigten jedenfalls ein Verm?gensrecht iSd §§ 331 ff EO darstellen.
Für den ?nderungsvorbehalt kann nichts anderes gelten. Im vorliegenden Fall geht es aber auch nicht um ein einzelnes Gestaltungsrecht,
sondern um die Gesamtrechte des ?nderungsberechtigten Stifters. Die Verwertung von Verm?gensrechen iSd §§ 331 ff EO kann aus
rechtlichen Gründen unm?glich sein, etwa weil die Rechte h?chstpers?nlich sind und daher auf einen anderen nicht übertragen
werden k?nnen. Aber auch wenn das Recht als solches nicht übertragen werden k?nnte, ist die Pf?ndung zul?ssig, wenn es wenigstens
seiner Ausübung nach übertragen werden kann. Die dem Stifter gegenüber einer Privatstiftung zustehenden Gesamtrechte unterliegen
ungeachtet der Bestimmung des § 3 Abs 3 PSG der Exekution nach §§ 331 ff EO, wenn er sich das Recht auf Widerruf vorbehielt
und nach der Stiftungserkl?rung oder nach § 36 Abs 4 PSG zumindest zum Teil Letztbegünstigter ist und/oder sich ein ?nderungsrecht
vorbehielt. 相似文献
12.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(9):277-278
Auch bei l?ngerer Abwesenheit des Hauptmieters muss nicht auf die Beendigung des gemeinsamen Haushalts iSd § 14 Abs 3 MRG
geschlossen werden. Ob die Abwesenheit vorübergehend oder auf Dauer ist, bestimmt sich nicht blo? nach ihrer Dauer, ausschlaggebend
ist vielmehr die Willensrichtung der Betroffenen. Die Rechtsansicht, dass das Verlegen des Wohnsitzes in dem Ausma? nach Teneriffa,
dass die verstorbene Hauptmieterin nur mehr rund zwei Monate oder auch weniger pro Jahr in der aufgekündigten Wohnung lebte,
sich also nur mehr besuchsweise aufhielt, ein Verlassen der Wohnung darstellt, h?lt sich im Rahmen der Judikatur und ist im
Einzelfall nicht zu beanstanden. 相似文献
13.
Der Genehmigungsvorbehalt nach § 446 Abs 3 ASVG ist nicht eine blo?e Organisationsvorschrift der internen Willensbildung, sondern eine Anordnung, die die Handlungsf?higkeit der vertretungsberechtigten Organe des Sozialversicherungstr?gers auch im Au?enverh?ltnis beschr?nkt. Eine nicht durch die erforderliche ministerielle Genehmigung gedeckte Willenserkl?rung des an sich zum Vertragsabschluss zust?ndigen Organs bindet den Sozialversicherungstr?ger daher nicht (hier: Abschluss des "Quanto-Snowball-Swaps"). ?ffentlich-rechtliche K?rperschaften sind verpflichtet, den Partner durch ihre Verhandlungsführer als Erfüllungsgehilfen über die Gültigkeitsvoraussetzungen des beabsichtigten Gesch?fts aufzukl?ren, sofern diese ihrem Organ bekannt oder leichter erkennbar sind als dem Partner. Wird der Partner im guten Glauben gelassen, es bestehe keine Genehmigungsbedürftigkeit, haftet die K?rperschaft auf das Vertrauensinteresse, wenn die Genehmigung in der Folge nicht erteilt wird. Auch für Sch?den aus einer Verletzung vorvertraglicher Aufkl?rungspflichten gilt, dass nur alle ad?quaten und im Rechtswidrigkeitszusammenhang stehenden Folgen vom Normzweck mit erfasst sind. Die Kausalit?t rechtswidrigen Verhaltens reicht allein nicht zur Haftungsbegründung aus. Die übernahme des Risikos aus einem Vertrag, der vom anderen Teil mit Dritten abgeschlossen wurde, ist nur ausnahmsweise vom Schutzzweck des Grundverh?ltnisses erfasst. Umst?nde, die erst nach Vertragsabschluss erkennbar waren und die der Schuldner bei Eingehen der Verpflichtung nicht berücksichtigen konnte, dürfen ihm auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks zum Verh?ngnis werden. Wenn der gesch?digte Vertragsteil mit der bedungenen Leistung Interessen verfolgt, die nicht mehr in der Leistung selbst liegen und daher vom üblichen Entgelt nicht abgedeckt werden, und überdies der Eintritt des Folgeschadens noch von einem Entschluss eines Dritten abh?ngig ist, der h?ufig kaum vorhersehbar ist, muss eine Zurechnung verneint werden. Mit dem Schutzzweck des Genehmigungsvorbehalts nach § 446 Abs 3 ASVG w?re es unvereinbar, dass der Sozialversicherungstr?ger zwar nicht das eigene Spekulationsgesch?ft, aber jenes, das vom anderen Teil mit einem Dritten abgeschlossen wurde, erfüllen müsste. Eine hohe Professionalit?t des Kunden kann nicht ausschlie?en, dass er im Einzelfall bezüglich eines bestimmten Gesch?fts einer Fehlvorstellung unterliegt. Auch ein versierter Gesch?ftspartner darf nicht in die Irre geführt werden. Die Erw?gungen des BGH zu hochkomplex strukturierten und riskanten Finanzprodukten (XI ZR 33/10x, dort: "CMS Spread Ladder Swap"), die auf die Wohlverhaltensregeln des § 31 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes gestützt wurden, k?nnen in Grundzügen auch nach ?sterr Recht Beachtung finden, wenn es sich um ein komplex strukturiertes Produkt handelt, dem ein der H?he nach kaum kalkulierbares, aber schon wegen eines einseitigen Kündigungsrechts asymmetrisch verteiltes Risiko anhaftet (hier: "Quanto-Snowball-Swap"). 相似文献
14.
Das Grundrecht auf den Schutz des Briefgeheimnisses verbietet nicht nur staatliche Eingriffe, sondern verlangt dem Staat von
heute auch ein vielf?ltiges Engagement zu dessen Umsetzung im Verh?ltnis Privater zueinander ab. Dies einmal mit Blick auf
die Beseitigung des Postmonopols und den Wettbewerb zwischen mehreren Anbietern einerseits, die Entwicklung neuer Informationstechniken
andererseits, aber auch die Verdichtung spezifischer Problemlagen "dritterseits" wie überalterung der Bev?lkerung und die
Aufl?sung herk?mmlicher Familienstrukturen (Briefverkehr ?lterer Menschen, zwischen Kindern und nicht obsorgeberechtigten
Elternteilen, aber auch zwischen Kindern und Gro?eltern und angesichts des weiteren Steigens des Lebensalters auch Urgro?eltern). 相似文献
15.
Andreas Th. Müller 《Journal für Rechtspolitik》2010,18(4):246-264
Der IGH fügt sich nicht ohne Weiteres in den Reigen der Verfassungsgerichte ein. Deshalb ist es hier nicht wie bei nationalen Verfassungsgerichten und mittlerweile wohl auch bei EuGH und EGMR möglich, direct zur Tagesordnung der Analyse der Verfassungsrechtsprechung und der Praxis der Verfassungsvergleichung überzugehen. Vielmehr ist vorab zu klären, ob der IGH überhaupt in einem mehr als metaphorischen Sinne als Verfassungsgericht angesprochen werden kann. Dies verlangt zunächst die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit es "Verfassung" im Völkerrecht gibt. Bejahendenfalls ist zu untersuchen, in welchem Sinne der IGH diesbezüglich als Verfassungsgericht agiert. Die Existenz einer Völkerrechtsverfassung ist nämlich notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für die Etablierung des IGH als Verfassungsgericht. Der vorliegende Beitrag sucht diese Klärungen in mehreren Schritten herbeizuführen. Es wird sich zeigen, dass der IGH gewisse typische verfassungsgerichtliche Funktionen erfüllt. Ob damit die kritische Masse zur Adelung als Verfassungsgericht erreicht wird, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch zu bezweifeln. 相似文献
16.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(2):57-59
Besteht für die Wertermittlung durch einen Sachverst?ndigen keine gesetzlich vorgeschriebene Methode, so unterliegt das von
den Tatsacheninstanzen gebilligte Ergebnis eines Gutachtens keiner Nachprüfung durch den OGH, weil es um eine Tatfrage geht.
Welche Wertermittlungsmethode die gerechteste und zielführendste ist, h?ngt von den Umst?nden des Einzelfalls ab. Bewertungsergebnis
und Aufgabenad?quanz der vom Sachverst?ndigen gew?hlten Methode sind vom Gericht frei zu würdigen. Eine Aufwertung des Restwerts
der baulichen Investitionen des Bestandnehmers nach dem Baukostenindex kommt nicht in Betracht, ist doch der Aufwandersatz
nach stRsp durch den Vorteil begrenzt, den der Bestandgeber im Zeitpunkt der Beendigung des Bestandverh?ltnisses aufgrund
der vom Bestandnehmer get?tigten Investitionen noch hat. Auch wenn der Bestandnehmer als Vollkaufmann vorsteuerabzugserechtigt
ist, ist ihm der auf die Investitionen entfallende USt-Betrag zu ersetzen. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung über den
Anspruch auf Ersatz einer Sache oder Leistung die USt, die aus dem Titel des Schadenersatzes, der Bereicherung, der Verwendung
oder des Prozesskostenersatzes begehrt wird, nicht gesondert zu behandeln und auch nicht die abgabenrechtliche Vorfrage zu
entscheiden, ob der Ersatzberechtigte die USt im Wege des Vorsteuerabzugs vergütet erhalten k?nnte. Schlie?t der Ersatzbetrag
auch USt ein, so erw?chst jedoch dem Ersatzpflichtigen gegen den Ersatzberechtigten ein Rückersatzanspruch in der H?he des
Umsatzsteuerbetrages, sobald und soweit ihn der Ersatzberechtigte als Vorsteuer abziehen k?nnte. 相似文献
17.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(2):112-114
Die Rechtswirkungen der Verbücherung eines Bestandrechts beschr?nken sich auf die Folgen der §§ 1120 f ABGB. Eine allgemeine
dingliche Wirkung gegenüber dritten Personen kommt der Eintragung des Bestandrechts nicht zu. Die Prüfung eines Gesuchs auf
Eintragung eines Bestandvertrags hat nach den Erfordernissen der §§ 26 ff GBG zu erfolgen und muss insb dem § 32 GBG genügen.
Ma?geblich und ausreichend ist, dass die Mieterin als Antragstellerin und die Eigentümerin und Vermieterin des Bestandobjekts
genannt sind, ob welchem der Bestandvertrag eingetragen werden soll und auf den sich das Bestandverh?ltnis – zumindest auch
und insoweit jedenfalls rechtlichm?glich und zul?ssig – bezieht. Sind diese Anforderungen erfüllt, hat die Eintragung des
Bestandvertrags zu erfolgen. Ob die durch den Bestandvertrag einger?umte Nutzungsm?glichkeit im gesamten Umfang durch die
Rechtsstellung des Vermieters gedeckt ist, ist dagegen nicht Teil der grundbuchsrechtlichen Prüfung. 相似文献
18.
Folgen der Unterlassung der Anmeldung einer (titulierten) Forderung im Schuldenregulierungsverfahren
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(10):661-663
§ 197 Abs 1 KO hat gegenüber § 156 KO Vorrang und schr?nkt den Anspruch des Gl?ubigers, der seine Forderung im Konkurs nicht
angemeldet hat, auf die Quote ein: Der Gl?ubiger hat nur insoweit Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote,
als dies der Einkommens- und Verm?genslage des Schuldners entspricht. Die Voraussetzungen des § 197 Abs 1 KO sind nicht nur
über Antrag im Verfahren nach § 197 Abs 2 KO vom Konkursgericht, sondern auch im Oppositionsverfahren zu prüfen. Die Abh?ngigkeit
der Quotenforderung von der Einkommens- und Verm?genslage des Schuldners ist die Rechtsfolge der Nichtanmeldung der Forderung
und unabh?ngig von einer vorhergehenden Beschlussfassung nach § 197 Abs 2 KO. Das Nichtwiederaufleben der Forderung nach §
197 Abs 1 KO iVm § 156 KO kann vom Schuldner mit Oppositionsklage geltend gemacht werden. 相似文献
19.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(9):592-594
Der OGH sieht sich ungeachtet der Kritik in der Lehre nicht veranlasst, davon abzugehen, dass § 216 Abs 2 EO das Erl?schen
der Sachhaftung für ?ltere als dreij?hrige, in Abs 1 Z 2 bis Z 4 leg cit genannte Ansprüche, bezogen auf den Zeitpunkt der
Versteigerung (Zuschlag oder Annahme des überbots) anordnet. Dies ist auch im Hinblick auf den von dieser Vorschrift bezweckten
Schutz des nachrangigen Gl?ubigers vor aus dem Grundbuch nicht erkennbaren und in ihrem Umfang nicht absch?tzbaren Ausdehnungen
vorrangiger Sicherungsrechte gerechtfertigt. An dieser Rangsituation ?ndert auch die Einbringung einer Klage auf solche rückst?ndigen
Reallastleistungen und die Anmerkung einer solchen Klage im Grundbuch nach exekutionsrechtlichen Grunds?tzen nichts. 相似文献
20.
Dujmovits 《Juristische Bl?tter》2008,130(8):519-520
Das angebliche Verhalten beim H?ndereichen als alleiniger Indikator genügt nicht für die Beurteilung der pers?nlichen Integration
des Staatsbürgerschaftswerbers. Die Regelungen des StbG verlangen eine Gesamtbetrachtung über das Integrationsausma?. Die
bel Beh ist dieser Abw?gungsverpflichtung auch im zweiten Rechtsgang nicht nachgekommen und hat den Bf durch willkürliches
Vorgehen im Grundrecht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt. 相似文献