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1.
Der Beitrag befasst sich mit der Entwicklung, der Lage und den möglichen Veränderungen des deutschen Föderalismus im Hinblick auf das Umweltrecht. Die bisher in der Kommission zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung geäußerten Vorschläge können nur teilweise überzeugen. Zu empfehlen ist insbesondere ein einheitlicher Kompetenztitel des Bundes für den Umweltschutz im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung. Allgemein sollten die Rahmengesetzgebung und die Grundsatzgesetzgebung ebenso entfallen wie die Möglichkeit des Bundes, gemäß Art. 84 Abs. 1 GG künftig weiter die Einrichtung und das Verwaltungsverfahren der Landesbehörden zu regeln. Im Übrigen erscheint die Beteiligung der Länder an der europäischen Gesetzgebung reformbedürftig. * Frau Christina Hakel sowie Herrn Volker Ochsenfahrt, Berlin, danke ich für die wertvolle Mitarbeit.  相似文献   

2.
Der Beitrag befasst sich mit der Entwicklung, der Lage und den möglichen Veränderungen des deutschen Föderalismus im Hinblick auf das Umweltrecht. Die bisher in der Kommission zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung geäußerten Vorschläge können nur teilweise überzeugen. Zu empfehlen ist insbesondere ein einheitlicher Kompetenztitel des Bundes für den Umweltschutz im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung. Allgemein sollten die Rahmengesetzgebung und die Grundsatzgesetzgebung ebenso entfallen wie die Möglichkeit des Bundes, gemäß Art. 84 Abs. 1 GG künftig weiter die Einrichtung und das Verwaltungsverfahren der Landesbehörden zu regeln. Im Übrigen erscheint die Beteiligung der Länder an der europäischen Gesetzgebung reformbedürftig.  相似文献   

3.
Grundsätzlich finden in Bezug auf die Kompetenzverteilung zwischen EU und Mitgliedsstaaten für die Verhandlung völkerrechtlicher Verträge und den Erlass von „Durchführungsbestimmungen“ im Rahmen völkerrechtliche Vertragsreihe die allgemeinen Grundsätze der Kompetenzverteilung im Bereich der Außenbeziehungen Anwendung. Diese sind aber mit Blick auf die spezifische Problematik von Verhandlung und Durchführung völkerrechtliche Verträge einer Reihe von Präzisierungen zugänglich, die im Folgenden entwickelt werden. Diese Fragestellung ist allgemein im Recht der Außenbeziehungen von Bedeutung; im Umweltbereich ist sie aber wegen der Fülle völkerrechtlicher Verträge der Gemeinschaft und ihrem Charakter als i.d.R. gemischte Verträge besonders relevant. Astrid Epiney ist Professorin für Europarecht, Völkerrecht und Öffentliches Recht an der Universität Fribourg (CH) und geschäftsführende Direktorin des Instituts für Europarecht der Universitäten Bern, Neuenburg und Fribourg. Domènique Gross ist wissenschaftliche Mitarbeiterin des Instituts für Europarecht.* Der Beitrag wurde im Zusammenhang mit einem vom Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung mitfinanzierten Projekt über die Kompetenzverteilung im Außenbereich zwischen EG und Mitgliedstaaten im Umweltbereich verfasst.  相似文献   

4.
Die Festlegung von Konzentrationszonen für raumbedeutsame Vorhaben im Außenbereich muss nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf einem gesamträumlichen Planungskonzept beruhen und den Anforderungen des Abwägungsgebots genügen. Danach kann der Träger der Regionalplanung auch dazu berechtigt sein, die Nutzungsmöglichkeit als typisierte Größe in die Abwägung einzustellen und das Eigentümerinteresse an der Nutzung verallgemeinernd zu unterstellen. Der folgende Beitrag zeigt auf, in welcher Phase des Abwägungsvorgangs Typisierungen oder Unterstellungen in Betracht kommen und welchen Beschränkungen sie unterliegen.  相似文献   

5.
Die Festlegung von Konzentrationszonen für raumbedeutsame Vorhaben im Außenbereich muss nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf einem gesamträumlichen Planungskonzept beruhen und den Anforderungen des Abwägungsgebots genügen. Danach kann der Träger der Regionalplanung auch dazu berechtigt sein, die Nutzungsmöglichkeit als typisierte Größe in die Abwägung einzustellen und das Eigentümerinteresse an der Nutzung verallgemeinernd zu unterstellen. Der folgende Beitrag zeigt auf, in welcher Phase des Abwägungsvorgangs Typisierungen oder Unterstellungen in Betracht kommen und welchen Beschränkungen sie unterliegen.  相似文献   

6.
Durch das Europarechtsanpassungsgesetz (EAG Bau) werden die planerischen Steuerungsmöglichkeiten von Außenbereichsvorhaben unter Übernahme des Darstellungsprivilegs in § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB um einen Teilflächennutzungsplan (§ 5 Abs. 2b BauGB) und Zurückstellungsmöglichkeiten (§ 15 Abs. 3 BauGB) ergänzt. Der Beitrag stellt die gesetzlichen Neuregelungen vor und behandelt die Frage, welche Verbindlichkeit die planerischen Ausweisungen für die Betroffenen haben und ob die Flächennutzungspläne und Raumordnungspläne (Gebietsentwicklungspläne) damit zu unmittelbar geltenden Rechtsnormen werden. Zugleich wird über die Rechtsprechung zu Windkraftanlagen berichtet. *) Bernhard Stüer lehrt an den Universitäten Münster und Osnabrück das Öffentliche Baurecht, Fachplanungsrecht, Raumordnungsrecht, Umweltrecht und Kommunalrecht und ist Richter im Nebenamt am Anwaltsgerichtshof des Landes NRW. Eva Stüer ist in anwaltlicher Beratung und Prozessvertretung mit Fragen der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Außenbereichsvorhaben befasst, vgl. auch die Schrift der Verfasserin Außenbereichsbebauung: Entwicklung und geltendes Recht (§ 35 BauGB 1998), Beiträge zum Siedlungs- und Wohnungswesen und zur Raumplanung, Bd. 177, Münster 1997.
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7.
In der Rechtssprechung des BVerwG haben die Belange, die für den Straßenbau sprechen, gegenüber den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes grundsätzlich ein größeres Gewicht. Dies wird besonders deutlich bei der Behandlung von Alternativen zu dem planfestgestellten Vorhaben (I.), der Beurteilung der Auswahl von Natura-2000-Gebieten (II.) und der Einordnung der Eingriffsregelung (III.).  相似文献   

8.
Durch das Oderhochwasser, aber vor allem durch die Flutkatastrophe an der Elbe im August 2002, ist der Hochwasserschutz verstärkt in das öffentliche Bewusstsein getreten. Dies hat auf der Ebene von Bund und Ländern zu verschiedenen Aktionen geführt, die sich nunmehr in Gesetzesänderungen niederschlagen sollen 1. Der Hochwasserschutz kann dabei durchaus in ein Spannungsverhältnis zu anderen öffentlichen und privaten Anliegen und Belangen treten—vor allem, wenn sich aus deren Sicht Einschränkungen für die bauliche oder sonstige Nutzung der betroffenen Flächen ergeben können. Ein wichtiger Teilausschnitt aus diesem Gesamtproblem ist das Spannungsverhältnis des Hochwasserschutzes zum übrigen Fachplanungsrecht, zum Raumordnungsrecht und zur Bauleitplanung. Hierüber soll auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum verbesserten Hochwasserschutz berichtet werden. *) Der Beitrag beruht auf einem Vortrag, den der Verfasser auf dem 9. Leipziger Umweltrechts-Symposium Rechtliche Aspekte des vorbeugenden Hochwasserschutzes am 22. 4. 2004 gehalten hat und der auch in dem von dem Direktoren des Instituts für Umwelt- und Planungsrecht, Prof. Dr. Martin Oldiges und Prof. Dr. Wolfgang Köck betreuten Tagungsband erscheinen wird.  相似文献   

9.
§ 24 Abs. 2 BBodSchG normiert seit dem 1. 3. 1999 einen Ausgleichsanspruch zwischen mehreren Verantwortlichen gemäß BBodSchG. Besonders problematisch ist im Rahmen des Ausgleichsanspruchs die dem Anspruchsteller obliegende Beweislast. Der Beitrag nimmt im Anschluss an die erste Rechtsprechung des LG Hannover , des OLG Celle und des Bundesgerichthofes zu Beweiserleichterungen Stellung zu den vorgeschlagenen Lösungsmodellen.
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10.
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) prüft im Genehmigungsverfahren für Offshore-Windparks auf Grundlage der Antragsunterlagen die möglichen Auswirkungen, die das Vorhaben insbesondere im Hinblick auf die Seeschifffahrt und die Meeresumwelt haben kann. Die Konstruktion der Anlagen wird regelmäßig in einem gesonderten Zertifizierungsverfahren begutachtet (vgl. § 5 Abs. 2 SeeAnlV). In den bisher vorliegenden Genehmigungen 2 hat das BSH als Genehmigungsbehörde lediglich abstrakt festgelegt, dass die Konstruktion und Ausstattung der Anlagen dem Stand der Technik entsprechen und die der Gründung dienenden Bauwerke von einer anerkannten Stelle zertifiziert sein müssen. Entsprechende Nachweise seien rechtzeitig vor Baubeginn vorzulegen. Diese Genehmigungspraxis des BSH begegnet im Hinblick auf neue Konstruktionstypen rechtlichen Bedenken. Aus der Genehmigung können über Nebenbestimmungen nur solche Details ausgeklammert werden, von denen die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen der SeeAnlV nicht abhängen kann. 1) Die Autoren sind Rechtsanwälte des Berliner Anwaltsbüros Gaßner, Groth, Siederer & Coll.2) Genehmigung des Offshore-Windparks Borkum-West vom 9. 11. 2001, des Offshore-Bürger-Windparks Butendiek vom 18. 12. 2002 sowie des Offshore-Windenergieparks Nordsee-Ost vom 9. 6. 2004.  相似文献   

11.
In letzter Zeit sind mehrere Urteile des BGH und auch von Oberlandesgerichten veröffentlicht worden, die sich mit Konflikten zwischen Grundstücksnachbarn wegen Bäumen befassen; sie geben in mancher Hinsicht Anlass zu Überlegungen und Erörterungen. Im Einzelnen geht es um folgende Aspekte:  相似文献   

12.
Die Festlegung von Konzentrationszonen für raumbedeutsame Vorhaben im Außenbereich muss nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf einem gesamträumlichen Planungskonzept beruhen und den Anforderungen des Abwägungsgebots genügen. Danach kann der Träger der Regionalplanung auch dazu berechtigt sein, die Nutzungsmöglichkeit als typisierte Größe in die Abwägung einzustellen und das Eigentümerinteresse an der Nutzung verallgemeinernd zu unterstellen. Der folgende Beitrag zeigt auf, in welcher Phase des Abwägungsvorgangs Typisierungen oder Unterstellungen in Betracht kommen und welchen Beschränkungen sie unterliegen. *) Schriftliche Fassung des Vortrages, den der Verf. am 24. 6. 2004 an der Universität Lüneburg gehalten hat. Sämtliche Beiträge erscheinen in dem Sammelband Brandt/Smeddinck (Hrsg.), Gute fachliche Praxis—Zur Standardisierung von Verhalten.  相似文献   

13.
Die europäisch motivierte Reform des Chemikalienrechts hat in den Medien zunächst für einige Aufmerksamkeit gesorgt; in der Folgezeit wurde es jedoch immer stiller um dieses weitreichende—und daher mit erheblichen Konsequenzen für die gesamte Industrie verbundene—Reformprojekt. Der Beitrag befasst sich mit dem im Anschluss an das vieldiskutierte Weißbuch1 erlassenen Verordnungsvorschlag (VV) der Kommission2. Dieser Vorschlag, dem—trotz Kritik im Einzelnen—konzeptionell große Durchsetzungschancen eingeräumt werden, unterwirft das Chemikalienrecht einer neuen Vorsorgestrategie, die eine teilweise Beweislastumkehr vorsieht. * Christian Calliess ist Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht und Europarecht an der Universität Göttingen sowie Direktor des dortigen Instituts für Völkerrecht und des Instituts für Landwirtschaftsrecht; Martina Lais ist Doktorandin und Wiss. Mitarbeiterin am Lehrstuhl.  相似文献   

14.
Der Betätigung des Menschen in der freien Natur kommt auch eine Ausgleichsfunktion zu. Die dabei auftretenden Konflikte lassen sich mit unterschiedlichen Erfolgsaussichten einer rechtlichen Behandlung zuführen. Am Beispiel des wintersportlichen Tourengehens soll gezeigt werden, wie sich staatlich gesetztes Recht als ein mögliches Instrument des Naturschutzes darstellt und welche Alternativen in der Praxis genutzt werden, um die häufig bemühten Phänomene der Verrechtlichung und des Vollzugsdefizits gerade im Frei- und Freizeitraum Natur zu vermeiden.  相似文献   

15.
Der Betätigung des Menschen in der freien Natur kommt auch eine Ausgleichsfunktion zu. Die dabei auftretenden Konflikte lassen sich mit unterschiedlichen Erfolgsaussichten einer rechtlichen Behandlung zuführen. Am Beispiel des wintersportlichen Tourengehens soll gezeigt werden, wie sich staatlich gesetztes Recht als ein mögliches Instrument des Naturschutzes darstellt und welche Alternativen in der Praxis genutzt werden, um die häufig bemühten Phänomene der Verrechtlichung und des Vollzugsdefizits gerade im Frei- und Freizeitraum Natur zu vermeiden.  相似文献   

16.
Das betäubungslose Schlachten warmblütiger Tiere durch Blutentzug, das sog. Schächten, sorgt seit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2002 für erhebliches Aufsehen. Im Widerstreit zwischen Religionsfreiheit und Tierschutz hatte das Gericht der bis dahin eher restriktiven Genehmigungspraxis aufgrund von § 4a TierSchG eine Absage erteilt. Daraufhin gab der Gesetzgeber dem Tierschutz in Art. 20a GG n.F. Verfassungsrang. Seither müssen die unteren Verwaltungsbehörden besonders schwierige Einzelfallentscheidungen unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen treffen. Der folgende Beitrag erläutert die aufgetretenen Probleme und die Lösungsansätze der neueren Rechtsprechung. 1) Der Beitrag gibt die private Meinung des Verfassers wieder.  相似文献   

17.
Der Begriff der Landeskultur umfasst alle Maßnahmen zur Verbesserung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung des Bodens einschließlich der Erhaltung der Kulturlandschaft. Landeskultur ist somit alles Planen und Handeln mit dem Ziel, die Umwelt als gegebenes Naturraumpotential, insbesondere Wasser, Boden, Luft und die dazugehörigen Natur-, Kultur- und Sachgüter optimal zu erhalten, gestalten und rationell zu nutzen sowie dieses Potential mit bestmöglicher Qualität als natürliche und kulturelle Lebensgrundlage für die Allgemeinheit nachhaltig zu sichern. Landeskultur dient somit auch der Belebung und Werterhöhung der gebauten und gepflanzten Umwelt. Dies schließt auch und gerade die kulturelle Seite einschließlich Kulturlandschaften mit ein. Dabei ist es bis zur Überprüfung durch das BVerfG noch hinnehmbar, dass der Begriff „Landeskultur“ in Art. 89 Abs. 3 GG wegen der Mischkompetenz von Bund und Land vom BVerwG enger ausgelegt wird als in anderen Rechtsvorschriften.  相似文献   

18.
Seit kurzem kennen das europäische und das deutsche Recht den Handel mit Emissionszertifikaten. Der Beitrag stellt vor dem Hintergrund der Einführung des Emissionshandels die wirtschaftstheoretischen Leitlinien der Umweltökonomie sowie ihre Verwirklichung in Zertifikathandel und anderen umweltpolitischen Steuerungsmitteln vor. Herausgestellt wird, dass das Zertifikatmodell ökonomische und ökologische Vorzüge vorweisen kann. Grenzen werden dem Emissionshandel jedoch insbesondere bei der „hot spot“- Problematik durch den Schutz- und Vorsorgegrundsatz gesetzt. Die Erstreckung des Emissionshandels auf andere Bereiche der Umweltregulierung ist daher nicht für alle Gebiete möglich und bedarf weiterhin der Flankierung durch das Ordnungsrecht.* Der Verfasser ist Rechtsanwalt der Sozietät Baumeister Rechtsanwälte, Münster.  相似文献   

19.
Das Umweltrecht nimmt in vielfältigen Formen und Verfahren Einfluss auf die Regionalplanung als (Haupt-)Instrument nachhaltiger Regionalentwicklung. Der Beitrag beleuchtet dies unter rechtlichen Aspekten und bezieht hierzu Stellung. Die Kritik richtet sich u. a. auf die Heterogenität umweltrechtlicher Agenden und die eingeschränkte Sanktionierung von Verstößen gegen Vorgaben des Umweltrechts. * Schriftliche Fassung eines Vortrags auf dem Kongress Steuerungsimpulse für eine nachhaltige Regionalentwicklung am 24./25. 11. 2004 in Greifswald. Verf. ist Inhaber eines Lehrstuhls für öffentliches Recht und Geschäftsführender Direktor des Ostseeinstituts für Seerecht, Umweltrecht und Infrastrukturrecht, Universität Rostock.  相似文献   

20.
Mit § 38 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wurde durch das BNatSchG-NeuRG vom 25. 3. 2002 die Rechtsgrundlage für die Einrichtung geschützter Meeresflächen in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) geschaffen 1 . Im Mai 2004 hat der Bundesumweltminister der Europäischen Kommission zehn marine Schutzgebiete zur Aufnahme in das europäische Netz „Natura 2000“ gemeldet, die einen Flächenanteil von 31% der deutschen AWZ umfassen 2 . Der im Zusammenhang mit der Novellierung des BNatSchG in die Seeanlagenverordnung neu eingefügte § 3a See- AnlV ermöglicht die Festlegung besonderer Eignungsgebiete für Windkraftanlagen. Sie wird zur Zeit vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vorbereitet 3 . Im Rahmen der jüngsten Novellierung des Raumordnungsgesetzes (ROG) durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG-Bau) ist die Entwicklung einer Raumordnung für die AWZ nunmehr zur Aufgabe des Bundes erklärt worden 4 . Die Entwicklung gebietsbezogener Ordnungsvorstellungen für die AWZ scheint sich in den Prozess der „Terraneisierung“ 5 der Meere einzuordnen, der mit dem Seevölkerrecht zu synchronisieren ist (I.). Ansätze zur räumliche Ordnung der AWZ durch den Bund stellen sich im Weiteren vor dem Hindergrund der bundesstaatlichen Kompetenzordnung als verfassungsrechtliches Problem dar (II). Schließlich wird man auch die Übertragung terrestrischer Leitbilder und Instrumente auf marine Bedingungs- und Wirkungszusammenhänge mit der gebotenen Vorsicht angehen müssen (III.). 1) BGBl. I, S. 1193.2) Vgl. Trittin, Zukunftsaufgabe Naturschutz, Rede auf dem Deutschen Naturschutztag, Potsdam, 25. 5. 2004 (www.bmu.de).3) Soll das von der Bundesregierung für das Jahr 2020 angestrebte Ziel der Installierung einer Kapazität von 20.000 MW erreicht werden, müssten dafür 4000 Anlagen mit je 5 MW-Leistung errichtet werden. Sie würden ca. 2500 km2 Fläche und damit etwa 5% der deutschen AWZ beanspruchen (Deutsches Windenergie Institut, Weiterer Ausbau der Windenergienutzung, 2001, S. 75).4) Vgl. EAG-Bau vom 24. 6. 2004 (BGBl. 2004 I, 1359); vgl. zur Vorgeschichte Buchholz, Territorialplanung zur See, in: Hofmeister/Voss (Hrsg.), Geographie der Küsten und Meere, 1985, S. 153ff.; Erbguth, Raumplanung im Meer—unter besonderer Berücksichtigung des Natur- und Umweltschutzrechts, NuR 1999, 491ff.; Erbguth, Wahrung möglicher Belange der Bundesraumordnung in der Ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland, Rechtsgutachten im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen, 2002; Rat von Sachverständigen für Umweltfragen (SRU), Windenergienutzung auf See, Stellungnahme 2003, S. 15ff. sowie Sondergutachten „Meeresumweltschutz in Nord- und Ostsee“ (BT-Drs. 15/2626, Tz 422ff.); Koch, Meeresumweltschutz für Nord- und Ostsee, NordÖR 2004, 211ff.5) Graf Vitzthum, Raum, Umwelt und Wirtschaft im Völkerrecht, in: ders., Völkerrecht, 2001, Rdnr. 58.  相似文献   

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