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1.
Peter Hilpold 《Juristische Bl?tter》2007,129(4):228-236
Ortsnamenfragen haben sich in vielen Staaten als politisch ?u?erst brisant erwiesen. Zur L?sung dieser Fragen stehen nunmehr
einschl?gige v?lkerrechtliche und europarechtliche Standards zur Verfügung. Oft werden diese aber auch ignoriert und fehlinterpretiert.
Ziel dieses Beitrages ist es, die Reichweite und Leistungsf?higkeit dieser Standards zu untersuchen. Es wird gezeigt, dass
die Vertragspraxis in Bezug auf die Europ?ische Rahmenkonvention zum Schutz nationaler Minderheiten zu einer extensiven Auslegung
der an und für sich sehr vorsichtig formulierten Ortsnamenbestimmungen in dieser Konvention geführt hat. In ?sterreich hat
die – wenn auch dogmatisch umstrittene – Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs in dieser Frage weitere minderheitenfreundliche
Ma?st?be gesetzt. Wird die K?rntner Minderheitenproblematik in diesem Sinne gel?st, so würde dies ?sterreichs traditionell
sehr gute Reputation im Minderheitenrecht weiter st?rken. 相似文献
2.
Richard Novak 《Juristische Bl?tter》2008,130(11):681-690
Die Anfechtung der Nationalratswahl 2006 durch die KP? – zur Debatte stand die 4%-Klausel – gibt Anlass, die Entwicklung des
?sterr Verh?ltniswahlsystems in Erinnerung zu rufen. Mehrfach sind an den VfGH Fragen der Kompetenzverteilung herangetragen
worden; sie halten sich, nicht zuletzt in ihrem Schwierigkeitsgrad, im Rahmen des üblichen. V?llig neu ist hingegen, dass
– abweichend von der Vorjudikatur und ungeachtet Art 18 Abs 2 B-VG – kollegialen Verwaltungsbeh?rden mit richterlichem Einschlag
die Erlassung von Verordnungen verwehrt ist. Patentangelegenheiten werden nunmehr den zivilrechtlichen Ansprüchen des Art
6 Abs 1 MRK zugez?hlt. Mit EU-Beihilfe hat das EmissionszertifikateG eine bisher unbekannte, verp?nte Rechtsfigur, den national-supranationalen
"Mischling" hervorgebracht. 相似文献
3.
Im April 2004 ist die Richtlinie 2004/35/EG des Europ?ischen Parlamentes und des Rates über Umwelthaftung zur Vermeidung und
Sanierung von Umweltsch?den (Umwelt-Haftungs-Richtlinie – UH-RL) in Kraft getreten. Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinie
bis zum April 2007 in nationales Recht umzusetzen, ein Referentenentwurf liegt bereits vor. Dieser Beitrag stellt die zentralen
biodiversit?tsspezifischen Regelungen der Richtlinie vor und bewertet sie vor dem Hintergrund des bestehenden deutschen Rechts.
Die Richtlinie konstituiert eine ?ffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit der Verursacher von Umweltsch?den, der Eingriffsbefugnisse
der Beh?rden korrespondieren. Sie bringt an einigen Punkten Neuerungen für das deutsche Recht. Bei Sch?den an den von der
Richtlinie erfassten geschützten Arten und Lebensr?umen fordert sie nicht nur die Wiederherstellung des früheren Zustandes,
sondern verlangt auch einen Ausgleich für „zwischenzeitliche Verluste“. 相似文献
4.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(3):78-79
§ 20 Abs 6 WEG 2002 id Stammfassung hat in der Zeit vom 1. J?nner 2003 (§ 54 Abs 2 WEG 2002) bis 30. September 2006, also
vor Wirksamkeitsbeginn der WRN 2006, nur ein Eigenkonto, dh ein auf die Eigentümergemeinschaft lautendes Konto für die gemeinschaftlichen
Ein- und Auszahlungen zugelassen. Erst § 20 Abs 6 WEG 2002 idF WRN 2006 hat dem WE-Verwalter ab dem 1. Oktober 2006 das Wahlrecht
einger?umt, hiefür entweder ein Eigenkonto oder ein sog Anderkonto – in der Rechtsform einer ihm einger?umten Vollrechtstreuhand
– für die Eigentümergemeinschaft zu führen. 相似文献
5.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(2):112-114
Die Rechtswirkungen der Verbücherung eines Bestandrechts beschr?nken sich auf die Folgen der §§ 1120 f ABGB. Eine allgemeine
dingliche Wirkung gegenüber dritten Personen kommt der Eintragung des Bestandrechts nicht zu. Die Prüfung eines Gesuchs auf
Eintragung eines Bestandvertrags hat nach den Erfordernissen der §§ 26 ff GBG zu erfolgen und muss insb dem § 32 GBG genügen.
Ma?geblich und ausreichend ist, dass die Mieterin als Antragstellerin und die Eigentümerin und Vermieterin des Bestandobjekts
genannt sind, ob welchem der Bestandvertrag eingetragen werden soll und auf den sich das Bestandverh?ltnis – zumindest auch
und insoweit jedenfalls rechtlichm?glich und zul?ssig – bezieht. Sind diese Anforderungen erfüllt, hat die Eintragung des
Bestandvertrags zu erfolgen. Ob die durch den Bestandvertrag einger?umte Nutzungsm?glichkeit im gesamten Umfang durch die
Rechtsstellung des Vermieters gedeckt ist, ist dagegen nicht Teil der grundbuchsrechtlichen Prüfung. 相似文献
6.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(10):296-297
Auch ein Umlaufbeschluss kommt nach § 24 Abs 1 WEG 2002 erst dann wirksam zustande, wenn allen Wohnungseigentümern – unter
der Voraussetzung ausreichend erteilter Informationen, die der Gesetzgeber durch die Festlegung von Verst?ndigungspflichten
[des WE-Verwalters oder des Wohnungseigentümers, der das Umlaufverfahren initiert hat] als notwendig erachtet – Gelegenheit
zur ?u?erung gegeben worden ist; bis dahin ist kein Wohnungseigentümer an seine bereits abgegebene Erkl?rung gebunden. Nach
dieser Bestimmung l?sst die stRsp im Rahmen des Beschlussanfechtungsverfahrens gem § 24 Abs 6 WEG 2002 Formfehler überhaupt
nur dann auf ihre Kausalit?t untersuchen, wenn die Mitwirkungsbefugnisse und ?u?erungsrechte s?mtlicher Wohnungseigentümer
gewahrt worden sind. Weil davor ein Umlaufbeschluss nicht rechtswirksam zustande gekommen ist, kann dann auch die Frage auf
sich beruhen, ob durch Zugang des Abstimmungsergebnisses an die Adressaten der einzelnen rechtsgesch?ftlichen Erkl?rungen
die Bindungswirkung des Beschlusses eingetreten ist. 相似文献
7.
Um ihr Klimapaket und die damit verbundenen Ziele im Bereich der erneuerbaren Energien umzusetzen,
hat die Europ?ische Kommission eine Richtlinie zur F?rderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren
Quellen vorgeschlagen. Um den Richtlinienentwurf rankt sich – auch noch zur Zeit – eine breite
noch nicht abgeschlossene Diskussion, in deren Rahmen unter anderem Bedenken gegen die F?rderung von
Energiepflanzen, die als nachhaltig deklariert wird, ge?u?ert werden, da blühende Kulturlandschaften
dadurch verschandelt werden. Der Beitrag besch?ftigt sich mit der politischen und rechtlichen Diskussion
des Richtlinien-Entwurfs. 相似文献
8.
Der Gesetzgeber hat in Kenntnis der Rsp, auch der darin ge?u?erten Bedenken zur und der Problematik aus der fehlenden Rügeobliegenheit
bei Unbrauchbarkeit der Wohnung, etwa – wie hier – infolge schwerster M?ngel der Elektroinstallation, eine Gesetzes?nderung
normiert, die Anwendung der neuen Rechtslage allerdings nur für nach dem 30. September 2006 abgeschlossene Mietvertr?ge vorgesehen.
Angesichts dieser klaren Gesetzeslage steht es den Gerichten nicht zu, diesem übergangsrecht im Wege der Gesetzesauslegung
den Boden zu entziehen und eine generelle Rügeobliegenheit iSd § 15a Abs 2 letzter Satz MRG idF WRN 2006 bereits für vor dem
30. September 2006 abgeschlossene Mietvertr?ge anzunehmen. Die Regeln über die Mietzinsbildung stellen leges speciales zu
den allgemeinen Gew?hrleistungsregeln des ABGB dar. 相似文献
9.
Zusammenfassung Um ihr Klimapaket und die damit verbundenen Ziele im Bereich der erneuerbaren Energien umzusetzen,
hat die Europ?ische Kommission eine Richtlinie zur F?rderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren
Quellen vorgeschlagen. Um den Richtlinienentwurf rankt sich – auch noch zur Zeit – eine breite
noch nicht abgeschlossene Diskussion, in deren Rahmen unter anderem Bedenken gegen die F?rderung von
Energiepflanzen, die als nachhaltig deklariert wird, ge?u?ert werden, da blühende Kulturlandschaften
dadurch verschandelt werden. Der Beitrag besch?ftigt sich mit der politischen und rechtlichen Diskussion
des Richtlinien-Entwurfs. 相似文献
10.
Rudolf Reischauer 《Juristische Bl?tter》2009,131(7):404-426
Im Juni 2005 hat eine Arbeitsgruppe nach etwa fünfj?hriger Vorlaufzeit einen Entwurf zwecks Gesamtreform des Schadenersatzrechts
(= Arg-E) vorgelegt. Darauf hat ein Arbeitskreis nach zweij?hrigem Bemühen einen Vorschlag zu einer auf dem geltenden Recht
aufbauenden Teilreform (= EdA) unterbreitet. Diesen hat Koziol mit strengem Blick geprüft (JBl 2008, 348). Hier die Antwort.
– Im Anhang zu dieser Abhandlung wird der Entwurf des Arbeitskreises (= EdA) dem Text des geltenden Schadenersatzrechtes gegenübergestellt. 相似文献
11.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(1):24-26
Beabsichtigt der ?nderungswillige Wohnungseigentümer, auch allgemeine Teile der WE-Liegenschaft in Anspruch zu nehmen, muss
die ?nderung gem § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 sowohl der übung des Verkehrs als auch einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers
entsprechen. Dieses Interesse kann er nicht blo? mit gesteigerter Lebensqualit?t und/oder einer Wertsteigerung des ge?nderten
eigenen WE-Objekts begründen, weil der Au?erstreitrichter sonst praktisch jede ?nderung zu genehmigen h?tte, was die Bestimmung
inhaltsleer machte. Die Bereitschaft des ?nderungswilligen, auf seine Kosten Erneuerungsarbeiten an allgemeinen Teilen seines
WE-Objekts (hier: an einer Veranda) durchzuführen, ersetzt nicht die gesetzlichen Anforderungen des § 16 Abs 2 Z 1 und 2 WEG
2002. Schon vor dem Au?StrG nF hat die Parteien im wohnrechtlichen Au?erstreitverfahren zwar keine f?rmliche Beweislast, wohl
aber eine qualifizierte Behauptungspflicht getroffen, was seit 1. 1. 2005 darüber hinaus aus deren Vollst?ndigkeits-, Wahrheits-
und Mitwirkungspflicht nach § 16 Abs 2 leg cit folgt. Jede gerichtliche Benützungsregelung nach § 17 Abs 2 WEG 2002 – und
nicht nur die eine vertragliche Benützungsvereinbarung ?ndernde! – erfordert "wichtige Gründe". Für die erste Antragstellung
ist unerheblich, ob der ASt einen spezifischen Bedarf für die begehrte Benützungsregelung zu konkretisieren vermag. Jede Benützungsregelung
ist eine nach umfassender Interessenabw?gung zu treffende, von Billigkeitserw?gungen getragene Ermessensentscheidung des Au?erstreitrichters. 相似文献
12.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(4):109-110
Den früheren WE-Verwalter trifft bei Verwalterwechsel die Rechnungslegungspflicht über die Rücklage für den gesamten Zeitraum
seiner Verwaltung unabh?ngig davon, dass er den einzelnen Wohnungseigentümern jeweils eine j?hrliche Abrechnung gelegt hat.
Adressat der Rücklagenabrechnung ist die Eigentümergemeinschaft, da die Rücklage nach § 31 Abs 2 WEG 2002 deren Verm?gen ist.
Weil die konkrete Gestaltung der Rücklagenabrechnung prim?r dem WE-Verwalter überlassen bleibt, hat das Au?erstreitgericht
– abgesehen von der Darstellung der eingezahlten Rücklagenbeitr?ge (einschlie?lich unterlassener Einzahlungen durch einzelne
Wohnungseigentümer) sowie der get?tigten Entnahmen samt Belegen und des sich daraus ergebenden Saldos – dem Verwalter keine
n?heren, einzelfallbezogenen Auftr?ge zu erteilen. 相似文献
13.
Die Anforderungen an die Zulassung von Infrastrukturvorhaben sind in den letzten Jahren erheblich gestiegen. Ben?tigte der
Planfeststeller vor 20 Jahren noch 20 Seiten für einen Planfeststellungsbeschluss, k?nnen es heute schon mal 500 Seiten für
eine Ortsumgehung sein. Dementsprechend ist es nicht verwunderlich, wenn das hier zu besprechende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
(BVerwG) die Form einer kleinen Monographie einschlie?lich des Inhaltsverzeichnisses annimmt. Die Ursachen sind sichtbar und
weithin bekannt. Auf der tats?chlichen Seite liegen sie in der Versch?rfung der Nutzungskonflikte durch die zunehmende Verdichtung
der Infrastrukturnetze sowie Siedlungs- und Gewerbefl?chen, dem zunehmenden Umweltbewusstsein der Bev?lkerung und dem Aufbau
eines europ?ischen Schutzgebietsnetzes. Auf der rechtlichen Seite wirkt sich die immer tiefer greifende Europ?isierung des
deutschen Rechts auf das Fachplanungsrecht aus. Diese Entwicklung in den letzten Jahren hat gezeigt, dass sich das Fachplanungsrecht
zwar gegen die verfahrensrechtlichen Anforderungen des Gemeinschaftsrechts durch Regelungen zur Verfahrensbeschleunigung weitgehend
zur Wehr setzen kann; die materiellrechtlichen Anforderungen greifen aber und verl?ngern auf ihre Weise die Verfahren. Das
von der Abw?gung bestimmte Fachplanungsrecht wird schleichend durch zwingende gemeinschaftsrechtliche Vorgaben ver?ndert.
Eine dieser Normen – die auch im Mittelpunkt der Entscheidung des BVerwG steht – ist die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL). 相似文献
14.
Rechtsanwältin Christina Schultz Rechtsanwalt Dr. Jan-Christof Krüger 《Natur und Recht》2007,29(11):732-740
Das nordrhein-westf?lische Wasserentnahmeentgeltgesetz – WasEG NRW – hat eine Vielzahl von Fragen aufgeworfen. Unternehmen
der Kies- und Sandindustrie waschen das gef?rderte Rohmaterial in der Regel mit Wasser, das sie aus dem durch die Gewinnungst?tigkeit
entstehenden Abgrabungsgew?sser entnehmen und nach Gebrauch wieder einleiten. Der „Wassercent“ belastet einzelne Unternehmen
mit j?hrlich bis zu 1,0 Mio. Unter dem Druck des abgabenrechtlichen Zugriffs erf?hrt ein bisher wenig beachtetes Instrument
Aufmerksamkeit: Der erlaubnisfreie Eigentümergebrauch. Als Eigentümergebrauch w?re die Kiesw?sche erlaubnis- und damit auch
entgeltfrei. Nachdem sich die Festsetzungsbeh?rde2 – aus vorgeblich ?kologischen überlegungen – gegen die Anerkennung der
Kiesw?sche als Eigentümergebrauch positioniert hat, befasst sich nunmehr auch die Rechtsprechung mit der Frage, sodass eine
erste Bilanz geboten ist. 相似文献
15.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(9):252-254
Der Mehrheits-Wohnungseigentümer ("Dominator") ist nach § 24 Abs 3 WEG 2002 vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn er – nach
Enthebung des bisherigen WE-Verwalters – sich selbst als Verwalter einsetzen will. Von der Interessenkollision infolge des
dominanten Einflusses auf die Verwaltung der WE-Liegenschaft sind beim Mehrheitsbeschluss sowohl der Enthebungs- (hier: Kündigung
aus wichtigem Grund) als auch der Bestellungsakt umfasst, die eine Einheit bilden. Die Anfechtung des Mehrheitsbeschlusses
des Dominators durch einen Wohnungseigentümer richtet sich nicht nach § 30 Abs 2, sondern nach dem Beschlussrecht gem § 24
Abs 6 (und § 29 Abs 1) WEG 2002. Ficht ein Wohnungseigentümer den Kündigungsbeschluss an, besitzt der WE-Verwalter nach §
52 Abs 2 Z 1 WEG 2002 keine Parteistellung; daran hat auch die WRN 2006 nichts ge?ndert. 相似文献
16.
Burgstaller 《Juristische Bl?tter》2007,129(8):536-538
Jeder von einem Strafgericht gef?llte Freispruch vom Vorwurf eines Finanzvergehens ist als Freispruch wegen Unzust?ndigkeit
nach § 214 FinStrG aufzufassen. Die § 259 StPO erg?nzende Sonderbestimmung des § 214 FinStrG hat den Zweck, einen – sonst
unzul?ssigen – Subsumtionsfreispruch in Betreff einer m?glicherweise echt idealkonkurrierenden, jedoch in die Zust?ndigkeit
der Finanzbeh?rde fallenden strafbaren Handlung und damit eine Fortsetzung des Finanzstrafverfahrens durch diese zu erm?glichen,
indem klargestellt wird, dass der Angeklagte wegen dieses Aspekts ein- und derselben Tat iSd Art 4 des 7. ZPMRK weder verurteilt
noch freigesprochen wurde. 相似文献
17.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(9):588-590
Für die Haftung des Schuldners für seinen Erfüllungsgehilfen nach § 1313a ABGB kommt es – entsprechend dem Wortlaut des §
1313a ABGB – nur darauf an, dass sich der Schuldner zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten eines Dritten bedient, dagegen
nicht auf die konkrete Ausgestaltung des zwischen dem Schuldner und dem Dritten (Gehilfen) bestehenden Innenverh?ltnisses.
Die Eigenschaft als Erfüllungsgehilfe nach § 1313a ABGB h?ngt nicht davonab, ob der Gesch?ftsherr dem Gehilfen nach deren
Innenverh?ltnis Weisungen erteilen darf. Berechtigt der bei einem Unternehmer erworbene Schipass dessen Vertragspartner auch
zur Benützung der Aufstiegshilfen und Pisten anderer Unternehmer, so hat der Unternehmer, der Vertragspartner des Schil?ufers
wurde, der Pistensicherungspflicht im gesamten Schigebiet zu genügen; dieser hat daher für das Verschulden anderer Unternehmer,
deren er sich insofern in Erfüllung eigener Vertragspflichten bediente, gem § 1313a ABGB einzustehen. 相似文献
18.
Johannes Stabentheiner 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(2):29-35
Am 29. und 30. November 2007 veranstaltete das BMJ gemeinsam mit dem Institut für Zivilrecht der Universit?t Wien ein rechtswissenschaftliches
Symposium unter dem Titel "ABGB 2011". Mit dieser Tagung sollte ausgelotet werden, welcher Reformbedarf am ABGB heute zu erkennen
ist und welche Erneuerungsschritte sich dafür empfehlen. Die Veranstaltung sollte den Auftakt für ein systematisch angelegtes,
weit greifendes Projekt zur Modernisierung des ABGB bilden, durch das unser ehrwürdiges Gesetzbuch an die Bedürfnisse der
Gegenwart angepasst und anl?sslich des 200j?hrigen Jubil?ums seines Bestehens unter grundlegender Beibehaltung seines Aufbaus
und seiner Wertungen erneuert werden soll. Freilich soll dies nicht durch eine umfassende Neukodifikation (die sich bei diesem
gro?en Gesetzeswerk nicht als notwendig erweist), sondern durch abschnittsweise und sukzessive überarbeitung des Regelungsbestandes
geschehen. Bei diesem Reformprozess soll es darum gehen, die Sprache, die Begriffswelt, die Einzelregelungen und die Probleml?sungskapazit?t
des ABGB auf die H?he der Zeit zu bringen, freilich mit Behutsamkeit und sorgf?ltigem Blick auf die Abw?gungen, von denen
sich der historische Gesetzgeber hatte leiten lassen. Dabei sollten überholte Regelungen beseitigt, aktuelle Vertragstypen
– soweit erforderlich – im Gesetzesrecht erfasst und Rechtsfragen, die sich im jeweiligen Kontext heute typischerweise stellen,
gel?st werden, dies alles unter Bedachtnahme auf die dazu in der Rechtsprechung und in der Rechtswissenschaft erarbeiteten
überlegungen. Besonders w?re darauf zu achten, m?glichst einfache und für die Bürgerinnen und Bürger verst?ndliche Bestimmungen
zu schaffen. Beim Symposium wurde auch die Frage behandelt, ob zivilrechtliche Sondernormen wieder in das ABGB als Stammgesetz
zurückgeführt werden sollten. Für den Bereich des Wohnrechts war diese Fragestellung dem Autor anvertraut, der seine Analyse
dazu im folgenden Beitrag dem wohnrechtlichen Publikum vorlegt. Der Vortragsstil wurde beibehalten. Alle beim Symposium gehaltenen
Referate sind in dem von Fischer-Czermak/Hopf/Kathrein/Schauer herausgegebenen, bei Manz erschienenen Tagungsband zu dieser
Veranstaltung nachzulesen. 相似文献
19.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(11):730-733
F?llt w?hrend eines Abhandlungsverfahrens der erbserkl?rte Erbe in Konkurs, so ist in Anwendung des § 8a KO von einer Unterbrechung
dieses Verlassenschaftsverfahrens durch die Konkurser?ffnung auszugehen. Da hier eine Forderung der Konkursmasse gegenüber
der Verlassenschaft, also aus Sicht der Konkursmasse eine Aktivforderung vorliegt und somit eine Anmeldung und Prüfung im
Konkurs nicht in Frage kommt, kann das Verfahren jederzeit – allerdings unter Beiziehung des Masseverwalters – fortgesetzt
werden. Dies auch ohne Parteienantrag, weil es sich beim Verlassenschaftsverfahren gem § 143 Au?StrG um ein von Amts wegen
einzuleitendes handelt, das – abgesehen vom Fortsetzungsantrag einer Partei – nach § 26 Abs 3 Au?StrG auch dann mit Beschluss
fortzusetzen ist, wenn ansonsten Belange einer Partei oder der Allgemeinheit gef?hrdet warden k?nnten, deren Schutz Zweck
des Verfahrens ist. 相似文献
20.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(9):580-584
Nach nunmehr stRsp des OGH bedarf der Unterhaltsberechtigte nicht mehr des gesamten – nach der Prozentwertmethode festzusetzenden
– Geldunterhalts, um seinen vollst?ndigen Unterhalt zu decken, wenn er nicht für die Kosten der Wohnversorgung aufzukommen
hat, andernfalls k?me es zu einer Doppelalimentation. Mietzinszahlungen und fiktive Mietkosten sind somit grunds?tzlich auch
auf Kindesunterhaltsansprüche (anteilig und angemessen) anzurechnen. Wenn der Unterhaltsanspruch wegen hohen Einkommens des
Verpflichteten "gedeckelt" ist, ist der anteilige Wohnungsaufwand von diesem Betrag abzuziehen. Die vom geldunterhaltspflichtigen
Ehegatten getragenen Rückzahlungsraten für zur Beschaffung der Ehewohnung erforderliche Kredite sind zur H?lfte auf den dem
unterhaltsberechtigten Ehegatten zu leistenden Unterhalt anzurechnen. Eine Anrechnung derartiger Leistungen auch auf die in
der Wohnung lebenden Kinder in der Weise, dass sie einfach nach Kopfteilen auf die die Wohnung benützenden Unterhaltsberechtigten
zu gleichen Teilen aufgeteilt werden, erscheint indes nicht sachgerecht. Vielmehr erscheint es sachgerechter, auch in einem
Fall, in dem der geldunterhaltspflichtige Elternteil die Kreditrückzahlungsraten für die von den Kindern bewohnte Wohnung
tr?gt, als Grundlage für die Anrechnung den fiktiven Mietwert dieser Wohnung heranzuziehen. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass bzw ob im konkreten Fall ein Teil des Wohnungsaufwandes vom betreuenden Elternteil zur Verfügung gestellt wird und dass
das Kind die Wohnung neben diesem nur zu einem Teil nutzt. Hat der Verpflichtete die vormalige Ehewohnung ohne Vereinbarung
mit dem anderen Ehegatten verlassen, ist sein Anteil bei der Anrechnung mitzuz?hlen, soweit er nicht das Vorliegen der Voraussetzungen
des § 92 ABGB beweist. 相似文献