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相似文献
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Sailer 《Juristische Bl?tter》2010,132(6):392-394
Erst dann, wenn dem Bewerber die Glaubhaftmachung von Umst?nden gelungen ist, die einen Zusammenhang zwischen Ablehnung der Bewerbung und dem Geschlecht oder einem anderen Diskriminierungstatbestand indizieren, wird die "Beweislast" (iSd § 20a B-GlBG) auf den Arbeitgeber verlagert. Die Glaubhaftmachung von verp?nten Motiven ist nur dem durch der Abminderung des Beweisma?es erleichterten Indizienbeweis zug?nglich. § 20a B-GlBG entspricht inhaltlich § 12 Abs 12 GlBG; die dazu aufgestellten Grunds?tze sind auf § 20a B-GlBG übertragbar.  相似文献   

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Hahn  Johanna  Kari  Ariane 《Natur und Recht》2021,43(9):599-607
Natur und Recht - Bei landwirtschaftlich genutzten Tieren werden strafrechtlich relevante Leiden infolge einschränkender Haltungsbedingungen regelmäßig verkannt. Grund dafür ist...  相似文献   

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Das faktische Vogelschutzgebiet ist ein richterrechtlich geschaffenes Institut, das die vollständige Umsetzung der Vogelschutzrichtlinie sichern soll. Im Zusammenspiel mit Art. 7 FFH-RL, der bestimmt, dass auf zu besonderen Schutzgebieten erklärte Gebiete statt des Art. 4 Abs. 4 S. 1 Vogelschutz-Richtlinie (V-RL) das wirtschaftsfreundlichere Regime der Abs. 2–4 des Art. 6 Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) Anwendung findet, wird das Naturschutzrecht um einen ihm eigentlich fremden Gedanken angereichert: Flächen, die i.S. von Art. 4 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 V-RL zu den für den Erhalt der europäischen Vogelarten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten gehören, müssen zu Schutzgebieten (Special Protection Areas—SPA) erklärt werden, damit sie in ihrer ökologischen Funktion durch die Ausführung von Bauvorhaben beeinträchtigt oder ggf. sogar zerstört werden dürfen. Diese naturschützerisch schwer nachvollziehbare Logik der Schutzgebietsausweisung zwecks Herstellung von Planungssicherheit für Infrastrukturvorhaben prägt auch das B 50-Urteil des BVerwG.* Der Autor ist Referent im Hessischen Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Der Beitrag gibt seine persönliche Meinung wieder.  相似文献   

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Eine Novellierungsanordnung (wie zB Art I Pkt 4 BGBl I 2007/114) greift selbst nicht unmittelbar in die Rechtssph?re des Normadressaten ein. Ein Eingriff k?nnte sich nur aus der Gesetzesstelle in ihrer novellierten Fassung ergeben. § 53 Abs 3a SPG sieht keine weiter reichenden Speicherverpflichtungen für Betreiber von Telekommunikationsdiensten vor, sondern schafft Auskunftsverpflichtungen betreffend jene Daten, hinsichtlich derer bereits aufgrund des TKG 2003 eine Erm?chtigung zur Speicherung bestand. Aktualit?t des Eingriffs in rechtlich geschützte Interessen durch die Auskunftsverpflichtungen gegeben; allf?llige Bedenken k?nnen über den (zumutbaren) Weg des § 88 SPG iVm Art 144 B-VG an den VfGH herangetragen werden. § 53 Abs 3b SPG beinhaltet keine Verpflichtung zur Speicherung zus?tzlicher Daten. Bedenken gegen die Kostenersatzregelung des § 53 Abs 3b SPG k?nnen im Weg eines Antrags auf Kostenbestimmung mittels Bescheid oder über eine Beschwerde gem § 88 SPG an den VfGH herangetragen werden. § 52 Abs 3b SPG erlaubt nur den Einsatz solcher "technischer Mittel", deren Funktionen auf die Ermittlung des Standortes der gesuchten Mobilfunkendeinrichtung beschr?nkt sind. Eine allf?llige St?rung des Mobilfunkbetriebs durch den Einsatz eines IMSI-Catchers w?re blo? eine faktische Reflexwirkung der Bestimmungen des SPG. Soweit Bedenken wegen eventueller Haftungsansprüche geltend gemacht werden, liegt eine blo? potentielle Beeintr?chtigung der Interessen der antragst Gesellschaft vor, weil es ungewiss ist, ob Haftungsansprüche jemals geltend gemacht werden. Darüber hinaus sind diese Bedenken allenfalls im Wege der ordentlichen Gerichte an den VfGH heranzutragen. Zum Teil Unzul?ssigkeit des Antrags mangels Ausführungen zur Aktualit?t des Eingriffs.  相似文献   

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Rechtsvorschriften, die Beh?rden zu bestimmten Ma?nahmen erm?chtigen, greifen für sich nicht unmittelbar und aktuell in die Rechtssph?re der durch solche Ma?nahmen Betroffenen ein. § 53 Abs 3a und 3b SPG bieten keine Grundlage für die "geheime überwachung des Fernmeldeverkehrs". § 53 Abs 3a SPG erm?chtigt die Sicherheitsbeh blo?, bei Vorliegen gesetzlich bestimmter Voraussetzungen von Betreibern ?ffentlicher Telekommunikationsdienste und von sonstigen Diensteanbietern bestimmte Auskünfte zu verlangen. Personen, die den konkreten Verdacht hegen, dass ihre Daten aufgrund der angegriffenen Bestimmungen des SPG ermittelt wurden, stehen das Auskunftsrecht (§ 26 DSG 2000), das L?schungsrecht (§ 27 DSG 2000), das Beschwerderecht (§ 31 DSG 2000 iVm § 90 SPG) sowie die Eingabe an die DSK gem § 30 Abs 1 DSG 2000, die im Fall eines begründeten Verdachtes zu einer Systemprüfung gem § 30 Abs 2 DSG 2000 führen kann, zur Verfügung. Darüber hinaus ist auf den kommissarischen Rechtsschutz durch den Rechtsschutzbeauftragten (vgl §§ 91a bis 91d SPG) hinzuweisen.  相似文献   

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Schon aus dem Wortlaut des § 40 Abs 2 WEG 2002 folgt, dass die Anmerkung der Einr?umung von WE nur "an den Erwerber des Rechts auf Einr?umung des Wohnungseigentums übertragen werden" kann. Eine übertragung nur der Anmerkung ist daher ausgeschlossen.  相似文献   

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Genetische Informationen (hier: DNA-Material), die durch erkennungsdienstliche Ma?nahmen von den Sicherheitsbeh?rden ermittelt wurden, dürfen gem § 67 Abs 2 SPG ausschlie?lich für Zwecke des Erkennungsdienstes ausgewertet werden. Auf diese datenschutzrechtliche Bestimmung nahm der Gesetzgeber in § 85 Abs 4 Au?StrG Rücksicht. Daher ist die Ausfolgung von bereits entnommenen DNA-Proben zur Feststellung der Abstammung im Vaterschaftsverfahren nicht zul?ssig.  相似文献   

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