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Zum Klagebegehren auf Untersagung von Immissionen, die von B?umen und Pflanzen des Nachbarn ausgehen
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(3):84
Nach stRsp zu § 364 Abs 2 ABGB hat sich das Begehren des durch die Immission beeintr?chtigten K1 auf Untersagung/Unterlassung
des Eingriffs zu beschr?nken. Dem Bekl muss vielmehr die Auswahl der Schutzma?nahmen überlassen werden. Gleiches (arg "ebenso")
gilt für die Determinierung der im Klagebegehren angestrebten Untersagung des Entzugs von Licht oder Luft durch nachbarliche
B?ume oder andere Pflanzen nach § 364 Abs 3 idF ZivR?G 2004. 相似文献
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Die Zerschneidung und Verinselung der Landschaft durch Infrastrukturanlagen wie Stra?en und Bahnlinien
ist neben der direkten Zerst?rung und mechanischen Sch?digung des Lebensraumes eine der Hauptursachen
für den Arten- und Lebensraumschwund. Die Bundesregierung hat sich deshalb in ihrer Biodiversit?tsstrategie
zum Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2020 die ?kologische Durchl?ssigkeit von zerschnittenen R?umen
und bestehender Infrastruktur zu erreichen. Sie erarbeitet dafür derzeit ein Bundesprogramm zur Wiedervernetzung.
Der vorliegende Beitrag untersucht die M?glichkeiten zur Berücksichtigung der Landschaftszerschneidung
in der Bundesverkehrswegeplanung sowie die Konzipierung von Wiedervernetzungsma?nahmen aus rechtlicher
und planerischer Sicht. 相似文献
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Natur und Recht - Die EU hat keine originäre Regelungskompetenz für das Tierschutzrecht, verfügt aber in zahlreichen für den Tierschutz sehr relevanten Regelungsbereichen, wie... 相似文献
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Ursula Medigovic 《Juristische Bl?tter》2008,130(2):69-83
Am 1. 7. 2007 trat das EU-JZG-?ndG 2007 in Kraft, mit dem der justizielle Teil des Rahmenbeschlusses des Rates der EU über
die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Geldstrafen und Geldbu?en und der Rahmenbeschluss des Rates
über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen innerstaatlich umgesetzt wurden.
Damit wird der mit dem Europ?ischen Haftbefehl von der EU eingeschlagene Weg in einem weiteren Rechtshilfebereich, n?mlich
dem der Vollstreckung von in einem Mitgliedstaat verh?ngten Geldsanktionen und verm?gensrechtlichen Anordnungen durch einen
anderen Mitgliedstaat, fortgesetzt, indem einerseits traditionelle materielle Rechtshilfehindernisse eingeschr?nkt und anderseits
auf die Einbeziehung einer politischen Beh?rde in das Vollstreckungsverfahren verzichtet wird. Der folgende Beitrag untersucht,
wie sich die materiellen Voraussetzungen für die Vollstreckung von in einem Mitgliedstaat verh?ngten Geldsanktionen und verm?gensrechtlichen
Anordnungen im ?sterr Justizstrafrecht nunmehr darstellen und welche Auslegungsprobleme sich bei einigen von ihnen ergeben. 相似文献
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Natur und Recht - Zoos verstehen sich nicht nur als Stätten der Arterhaltung. Sie sind nach den zwingenden Genehmigungsvoraussetzungen des 42 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) unter... 相似文献
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