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1.
Mit § 38 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wurde durch das BNatSchG-NeuRG vom 25. 3. 2002 die Rechtsgrundlage für die Einrichtung geschützter Meeresflächen in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) geschaffen 1 . Im Mai 2004 hat der Bundesumweltminister der Europäischen Kommission zehn marine Schutzgebiete zur Aufnahme in das europäische Netz „Natura 2000“ gemeldet, die einen Flächenanteil von 31% der deutschen AWZ umfassen 2 . Der im Zusammenhang mit der Novellierung des BNatSchG in die Seeanlagenverordnung neu eingefügte § 3a See- AnlV ermöglicht die Festlegung besonderer Eignungsgebiete für Windkraftanlagen. Sie wird zur Zeit vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vorbereitet 3 . Im Rahmen der jüngsten Novellierung des Raumordnungsgesetzes (ROG) durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG-Bau) ist die Entwicklung einer Raumordnung für die AWZ nunmehr zur Aufgabe des Bundes erklärt worden 4 . Die Entwicklung gebietsbezogener Ordnungsvorstellungen für die AWZ scheint sich in den Prozess der „Terraneisierung“ 5 der Meere einzuordnen, der mit dem Seevölkerrecht zu synchronisieren ist (I.). Ansätze zur räumliche Ordnung der AWZ durch den Bund stellen sich im Weiteren vor dem Hindergrund der bundesstaatlichen Kompetenzordnung als verfassungsrechtliches Problem dar (II). Schließlich wird man auch die Übertragung terrestrischer Leitbilder und Instrumente auf marine Bedingungs- und Wirkungszusammenhänge mit der gebotenen Vorsicht angehen müssen (III.). 1) BGBl. I, S. 1193.2) Vgl. Trittin, Zukunftsaufgabe Naturschutz, Rede auf dem Deutschen Naturschutztag, Potsdam, 25. 5. 2004 (www.bmu.de).3) Soll das von der Bundesregierung für das Jahr 2020 angestrebte Ziel der Installierung einer Kapazität von 20.000 MW erreicht werden, müssten dafür 4000 Anlagen mit je 5 MW-Leistung errichtet werden. Sie würden ca. 2500 km2 Fläche und damit etwa 5% der deutschen AWZ beanspruchen (Deutsches Windenergie Institut, Weiterer Ausbau der Windenergienutzung, 2001, S. 75).4) Vgl. EAG-Bau vom 24. 6. 2004 (BGBl. 2004 I, 1359); vgl. zur Vorgeschichte Buchholz, Territorialplanung zur See, in: Hofmeister/Voss (Hrsg.), Geographie der Küsten und Meere, 1985, S. 153ff.; Erbguth, Raumplanung im Meer—unter besonderer Berücksichtigung des Natur- und Umweltschutzrechts, NuR 1999, 491ff.; Erbguth, Wahrung möglicher Belange der Bundesraumordnung in der Ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland, Rechtsgutachten im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen, 2002; Rat von Sachverständigen für Umweltfragen (SRU), Windenergienutzung auf See, Stellungnahme 2003, S. 15ff. sowie Sondergutachten „Meeresumweltschutz in Nord- und Ostsee“ (BT-Drs. 15/2626, Tz 422ff.); Koch, Meeresumweltschutz für Nord- und Ostsee, NordÖR 2004, 211ff.5) Graf Vitzthum, Raum, Umwelt und Wirtschaft im Völkerrecht, in: ders., Völkerrecht, 2001, Rdnr. 58.  相似文献   

2.
Im deutschen Umweltrecht finden sich an verschiedenen Stellen Sonderregelungen für Vorhaben der Landesverteidigung. Ausgehend von der Fragestellung, welche Vorhaben hiervon erfasst sind, werden nachfolgend die wichtigsten dieser Sonderregelungen vorgestellt. Die Untersuchung beschränkt sich dabei auf Bestimmungen zum medialen Umweltschutz, der die klassischen Umweltmedien Boden, Wasser und Luft zum Regelungsgegenstand hat 1 , und widmet sich außerdem einer Sondervorschrift im Waldrecht. Dagegen bleiben Vorschriften beispielsweise zum Strahlenschutz, zu Gefahrstoffen oder zur Gefahrgutbeförderung 2 sowie zum Luftverkehr3 ausgeklammert. * Der Verfasser ist am Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab u. a. für Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit Europas größtem Truppenübungsplatz Grafenwöhr, der der US-Army zur Nutzung überlassen ist, zuständig.1) Breuer in: Schmidt-Aßmann (Hrsg.), BesVerwR, 12.Aufl. 2003, S. 531.2) Siehe dazu Repkewitz, Bundeswehr und Umweltschutz, 1999, S. 288ff.; Kloepfer, Umweltrecht, 3. Aufl. 2004, § 5 Rdnr. 552.  相似文献   

3.
Durch das Europarechtsanpassungsgesetz (EAG Bau) werden die planerischen Steuerungsmöglichkeiten von Außenbereichsvorhaben unter Übernahme des Darstellungsprivilegs in § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB um einen Teilflächennutzungsplan (§ 5 Abs. 2b BauGB) und Zurückstellungsmöglichkeiten (§ 15 Abs. 3 BauGB) ergänzt. Der Beitrag stellt die gesetzlichen Neuregelungen vor und behandelt die Frage, welche Verbindlichkeit die planerischen Ausweisungen für die Betroffenen haben und ob die Flächennutzungspläne und Raumordnungspläne (Gebietsentwicklungspläne) damit zu unmittelbar geltenden Rechtsnormen werden. Zugleich wird über die Rechtsprechung zu Windkraftanlagen berichtet. *) Bernhard Stüer lehrt an den Universitäten Münster und Osnabrück das Öffentliche Baurecht, Fachplanungsrecht, Raumordnungsrecht, Umweltrecht und Kommunalrecht und ist Richter im Nebenamt am Anwaltsgerichtshof des Landes NRW. Eva Stüer ist in anwaltlicher Beratung und Prozessvertretung mit Fragen der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Außenbereichsvorhaben befasst, vgl. auch die Schrift der Verfasserin Außenbereichsbebauung: Entwicklung und geltendes Recht (§ 35 BauGB 1998), Beiträge zum Siedlungs- und Wohnungswesen und zur Raumplanung, Bd. 177, Münster 1997.
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4.
§ 47 BImSchG und die 22. BImSchV führen in Umsetzung der Luftqualitätsrichtlinien der EG eine gebietsbezogene Strategie der Immissionsbegrenzung mit bindenden Immissionswerten ein, die durch Luftreinhalteplanung umzusetzen sind. Der von der EG initiierte Paradigmenwechsel in der Luftreinhaltepolitik wirft nicht nur schwierige Rechtsfragen auf, sondern hat vielerorts auch Betroffene auf den Plan gerufen, die ihr Recht auf reine Luft einklagen wollen.1Geringfügig erweiterte und mit einigen Fußnoten versehene Fassung eines Vortrags, den der Verfasser auf der Tagung des Instituts für Umwelt- und Planungsrecht der Universität Leipzig am 21./22. 4. 2005 gehalten hat. Der Vortrag beruht zu einem erheblichen Teil auf einem für elf deutsche Großstädte erstellten „Rechtsgutachten über die Umsetzung der 22. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“, Juli 2004, abrufbar unter http://www.stadtklima-stuttgart.de/stadtklima_filestorage/ download/Rechtsgutachten-22-BImSchG-Rehbinder.pdf.  相似文献   

5.
Die vom Rat von Sachverständigen für Umweltfragen (SRU) mehrfach geforderte ökologische Erweiterung des kommunalen Finanzausgleichs 2 ist nur erfüllbar, wenn die damit verbundenen finanziellen Mehraufwendungen der Länder refinanziert werden. Das dafür geeignete Instrument ist der Länderfinanzausgleich. Der Bundesgesetzgeber ist dem Auftrag des BVerfG, die Finanzverfassung bis Ende 2004 zu novellieren 3 nachgekommen. Auf der Grundlage des im September 2001 verabschiedeten Maßstäbegesetzes (MaßstG) 4 , das auf einer ersten Stufe die Finanzverfassung durch allgemeine Maßstäbe konkretisiert, wurde im Dezember 2001 das Finanzausgleichsgesetz (FAG), das die konkrete Verteilung des Gesamtaufkommens regelt, durch das Solidaritätspaktfortführungsgesetz 5 geändert und tritt Ende 2004 in Kraft. Nach der Systematik des MaßstG ist das dem Finanzausgleichsgesetzgeber in § 8 Abs. 3 S. 2 MaßstG eingeräumte Gesetzgebungsermessen 6 auf Null reduziert. Existieren abstrakte Mehrbedarfe dünn besiedelter Länder, sind diese zwingend zu berücksichtigen. Die 2001 eingeführte Einwohnerveredelung dünn besiedelter Flächenstaaten (§ 9 Abs. 3 FAG) berücksichtigt nur sozio-ökonomische Aufwendungen und lässt den durch objektivierbare Indikatoren darstellbaren ökologisch bedingten abstrakten Mehrbedarf naturreicher Flächenländer unberücksichtigt. Eine ökologische Komponente im Länderfinanzausgleich ist mit der finanzpolitischen Neutralität der Finanzkraft der Länder vereinbar und in Anbetracht der Staatszielbestimmung des Art. 20a GG auch geboten. 1) Der Beitrag basiert auf einem im Auftrag der Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Maßstäbegesetz erstellten Rechtsgutachten. Die Autoren bedanken sich bei der Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für die Möglichkeit, die Gutachtenergebnisse zu veröffentlichen.2) Vgl. SRU, Konzepte einer dauerhaften umweltgerechten Nutzung ländlicher Räume, Sondergutachten 1996, Stuttgart 1996, Tz. 263 ff.; SRU, Umweltschutz: Erreichtes sichern—Neue Wege gehen, Stuttgart 1998, Tz. 241; SRU, Schritte ins nächste Jahrtausend, Stuttgart 2000, Tz. 241; SRU, Für eine Stärkung und Neuorientierung des Naturschutzes, Sondergutachten 2002, Stuttgart 2002, Tz. 183 ff.3) Vgl. BVerfGE 101, 158 ff.4) Gesetz über verfassungskonkretisierende allgemeine Maßstäbe für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens, für den Finanzausgleich unter den Ländern sowie für die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen vom 9. 9. 2001 (Maßstäbegesetz—MaßstG), BGBl. 2001 I S. 2302 ff.5) FAG i.d.F. des Gesetzes zur Fortführung des Solidarpaktes, zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Abwicklung des Fonds Deutsche Einheit vom 20. 12. 2001 (Solidarpaktsfortführungsgesetz—SFG), BGBl. 2001 I S. 3955/3956 ff.6) Vgl. zu diesem Begriff Meßerschmidt, Gesetzgebungsermessen, Berlin 2001.  相似文献   

6.
Obwohl die rechtlichen Maßgaben für die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets in vielerlei Hinsicht als geklärt gelten, wirft die Verordnungsgebung nach § 19WHG mehr denn je eine Vielzahl von Fragen auf. Die Rechtsprechung sieht in der Entscheidung über die Erforderlichkeit eines Wasserschutzgebiets eine Abwägungsentscheidung und orientiert sich an Begriffen wie Schutzbedürftigkeit, Schutzwürdigkeit und Schutzfähigkeit des Grundwasservorkommens. Die Kontrolle beschränkt sich auf die Verhinderung evidenter Fehlgriffe. Teilweise wird dabei zur Begründung auf Bewirtschaftungsermessen und immer häufiger auf das Vorsorgeprinzip verwiesen, obwohl der Einfluss sowohl des einen wie des anderen auf die Verordnungsgebung nach § 19 WHG dogmatisch ungeklärt ist. Nicht zuletzt die neue Rechtsprechung zu den Gefahrhundeverordnungen, die aus aktuellen Anlässen die gebotene Abgrenzung von Gefahrenabwehr- und Vorsorgemaßnahmen ins Blickfeld gerückt hat, reizt zu dem Versuch einer Standortbestimmung für die Materie des Wasserrechts.  相似文献   

7.
In Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben aus der UVP-Änderungsrichtlinie erfuhr das UVP-Gesetz des Bundes mit Wirkung ab 3. 8. 2001 umfangreiche Änderungen, die auch eine Anpassung zahlreicher landesrechtlicher Vorschriften erforderlich machten. So wurden mit Gesetz vom 25. 5. 2003 in das Bayerische Waldgesetz neue Vorschriften eingefügt, die bestimmte Rodungen und Erstaufforstungen der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterwerfen. Im folgenden Beitrag wird am Beispiel der Rechtslage in Bayern aufgezeigt, welche Rodungen und Erstaufforstungen UVP-pflichtig sind und wie sich das Verfahren im Einzelnen ausgestaltet. *) Der Verfasser ist am Landratsamt Neustadt an der Waldnaab als Jurist u. a. für Forstrecht zuständig.
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8.
Die europäisch motivierte Reform des Chemikalienrechts hat in den Medien zunächst für einige Aufmerksamkeit gesorgt; in der Folgezeit wurde es jedoch immer stiller um dieses weitreichende—und daher mit erheblichen Konsequenzen für die gesamte Industrie verbundene—Reformprojekt. Der Beitrag befasst sich mit dem im Anschluss an das vieldiskutierte Weißbuch1 erlassenen Verordnungsvorschlag (VV) der Kommission2. Dieser Vorschlag, dem—trotz Kritik im Einzelnen—konzeptionell große Durchsetzungschancen eingeräumt werden, unterwirft das Chemikalienrecht einer neuen Vorsorgestrategie, die eine teilweise Beweislastumkehr vorsieht. * Christian Calliess ist Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht und Europarecht an der Universität Göttingen sowie Direktor des dortigen Instituts für Völkerrecht und des Instituts für Landwirtschaftsrecht; Martina Lais ist Doktorandin und Wiss. Mitarbeiterin am Lehrstuhl.  相似文献   

9.
Grundsätzlich finden in Bezug auf die Kompetenzverteilung zwischen EU und Mitgliedsstaaten für die Verhandlung völkerrechtlicher Verträge und den Erlass von „Durchführungsbestimmungen“ im Rahmen völkerrechtliche Vertragsreihe die allgemeinen Grundsätze der Kompetenzverteilung im Bereich der Außenbeziehungen Anwendung. Diese sind aber mit Blick auf die spezifische Problematik von Verhandlung und Durchführung völkerrechtliche Verträge einer Reihe von Präzisierungen zugänglich, die im Folgenden entwickelt werden. Diese Fragestellung ist allgemein im Recht der Außenbeziehungen von Bedeutung; im Umweltbereich ist sie aber wegen der Fülle völkerrechtlicher Verträge der Gemeinschaft und ihrem Charakter als i.d.R. gemischte Verträge besonders relevant. Astrid Epiney ist Professorin für Europarecht, Völkerrecht und Öffentliches Recht an der Universität Fribourg (CH) und geschäftsführende Direktorin des Instituts für Europarecht der Universitäten Bern, Neuenburg und Fribourg. Domènique Gross ist wissenschaftliche Mitarbeiterin des Instituts für Europarecht.* Der Beitrag wurde im Zusammenhang mit einem vom Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung mitfinanzierten Projekt über die Kompetenzverteilung im Außenbereich zwischen EG und Mitgliedstaaten im Umweltbereich verfasst.  相似文献   

10.
Die Verbote des Artenschutzes führten bisher eher ein unbeachtetes Dasein. Erst die Diskussion um die Gebiete des europäischen kohärenten Netzes Natura 2000, bestehen aus Europäischen Vogelschutzgebieten auf Grund der Vogelschutz-Richtlinie (V-RL) und Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung auf Grund der Fauna- Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) hat auch den in diesen Richtlinien verankerten Artenschutz ins Bewusstsein der Planer und Entscheider treten lassen. V-RL und FFH-RL bestehen im Wesentlichen aus 2 Teilen, einem Teil über den Schutz von Flächen und einem Teil über den Schutz von Arten. Während sich der Flächenschutz auf ausgewählte Bereiche beschränkt, gilt der Artenschutz flächendeckend in allen Mitliedgliedstaaten. 1) Der Verfasser ist Leiter des Referats Rechtsangelegenheiten des Naturschutzes im Niedersächsischen Umweltministerium, Lehrbeauftragter für Umwelt- und Planungsrecht an der Technischen Universität Braunschweig (Institut für Geoökologie) und der Universität Hannover (Institut für Landschaftspflege und Naturschutz), sowie Mitglied des Deutschen Rats für Landespflege. Der Beitrag gibt seine persönliche Auffassung wieder.Der Aufsatz basiert auf dem Vortrag, den der Verfasser auf den Speyerer Planungsrechtstagen vom 10. bis 12. 3. 2004 gehalten hat.
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11.
In jüngerer Zeit sind Entscheidungen ergangen, die sich mit der Haftung für so genannte militärische Altlasten oder Rüstungsaltlasten befassen 1 . Zu dieser Frage hat sich Verfasser anlässlich der Sanierung einer solchen Altlast im Jahre 2000 gutachtlich geäußert 2 . An ihn ist jüngst der Wunsch herangetragen worden, die relevanten Teile des Gutachtens zu publizieren. Da diese Teile unverändert aktuell sind, kommt Verfasser dem Wunsch nach. Er schildert stark verkürzt zuerst den Sachverhalt, der zu der Rüstungsaltlast führte, weil es sich um eine immer wieder auftauchende Konstellation handelt. Dann werden die entscheidenden Rechtsfragen beantwortet. 1) Z.B. BVerwG, NVwZ 2004, 1125=DVBl. 2004, 1032ff.; OVG Lüneburg, Urt. v. 21. 4. 2004 – 7 LC 97/02 und 98/02, NuR 2004, 684 und 687.2) Auftraggeber war das Land Hessen. Verfasser ist Herrn Wolf vom staatlichen Umweltamt Marburg zu großem Dank für die Überlassung von Material und vielen Hinweisen verpflichtet.—Auf der Grundlage dieses Gutachtens hat der Bund dem Land Hessen einen großen Teil der Sanierungskosten bezahlt.—Die Sanierung der Altlast ist mittlerweile erfolgreich abgeschlossen.  相似文献   

12.
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) prüft im Genehmigungsverfahren für Offshore-Windparks auf Grundlage der Antragsunterlagen die möglichen Auswirkungen, die das Vorhaben insbesondere im Hinblick auf die Seeschifffahrt und die Meeresumwelt haben kann. Die Konstruktion der Anlagen wird regelmäßig in einem gesonderten Zertifizierungsverfahren begutachtet (vgl. § 5 Abs. 2 SeeAnlV). In den bisher vorliegenden Genehmigungen 2 hat das BSH als Genehmigungsbehörde lediglich abstrakt festgelegt, dass die Konstruktion und Ausstattung der Anlagen dem Stand der Technik entsprechen und die der Gründung dienenden Bauwerke von einer anerkannten Stelle zertifiziert sein müssen. Entsprechende Nachweise seien rechtzeitig vor Baubeginn vorzulegen. Diese Genehmigungspraxis des BSH begegnet im Hinblick auf neue Konstruktionstypen rechtlichen Bedenken. Aus der Genehmigung können über Nebenbestimmungen nur solche Details ausgeklammert werden, von denen die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen der SeeAnlV nicht abhängen kann. 1) Die Autoren sind Rechtsanwälte des Berliner Anwaltsbüros Gaßner, Groth, Siederer & Coll.2) Genehmigung des Offshore-Windparks Borkum-West vom 9. 11. 2001, des Offshore-Bürger-Windparks Butendiek vom 18. 12. 2002 sowie des Offshore-Windenergieparks Nordsee-Ost vom 9. 6. 2004.  相似文献   

13.
Nach Erfahrungen des Bayerischen Landesamtes für Umwelt treten in der Praxis Probleme bei der Abgrenzung von Freizeitanlagen gegenüber Sportanlagen auf. Seit Jahren gibt es keine eindeutige und abschließende Zuordnung, trotzdem existieren unterschiedliche Beurteilungsvorschriften. Zur schalltechnischen Beurteilung von Sportanlagen ist die 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) heranzuziehen. Zur schalltechnischen Beurteilung von Freizeitanlagen wird in vielen Bundesländern die vom Länderausschuss für Immissionsschutz erarbeitete Freizeitlärm-Richtlinie empfohlen oder vorgeschrieben. Sie weicht zwar, wie nachfolgende Gegenüberstellung aufzeigt, in Einzelpunkten von der 18. BImSchV deutlich ab. Ein Vergleich der nach beiden Vorschriften ermittelten Endergebnisse für ein und denselben Einzelfall führt aber unter Berücksichtigung aller Beurteilungskriterien oftmals zu einem unbedeutenden Unterschied. Dieser rechtfertigt es nicht, zwei unterschiedliche Vorschriften aufrecht zu erhalten.* Dipl.-Ing. (FH) Andrea Wellhöfer ist Mitarbeiterin im Referat Lärmschutz bei Anlagen und in der Planung des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (bis 1. 8. 2005 Landesamt für Umweltschutz).  相似文献   

14.
Umweltrechtliche Verbandsklagen werden nach wie vor als Fremdkörper im deutschen Verwaltungsrecht angesehen. Dies spiegelt sich in restriktiven Zulässigkeitsanforderungen und in einer beschränkten gerichtlichen Kontrolldichte wider. Durch aktuelle Entwicklungen des EG-Rechts wird der systembedingte Ausnahmecharakter deutscher Verbandsklagen in Frage gestellt: Die gemeinschaftsrechtliche Umsetzung der Aarhus-Konvention hat unter anderem zur Verankerung von Verbandsklagerechten in der UVP- und IVURichtlinie geführt, deren nationaler Umsetzungsbedarf nicht durch die im Bundes- und Landesnaturschutzrecht vorhandenen Verbandsklagen gedeckt wird. Neben Einzelanpassungen geht mit den europarechtlichen Anforderungen ein Funktionswandel umweltrechtlicher Verbandsklagen einher: Außer ihrer bisherigen materiellen umweltschützenden Zielrichtung erfüllen sie zukünftig auch eine Kontrollfunktion im Hinblick auf demokratische Beteiligungsrechte. Diese interessenbezogene und partizipatorische Doppelnatur altruistischer Verbandsklagen sowie systembedingte deutsche Inkohärenzen lassen eine Gesamtanpassung deutscher Verbandsklagen auf dem Niveau des Gemeinschaftsrechts sachgerecht erscheinen. Eine solche Ausweitung überindividuellen Rechtsschutzes muss nicht zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Einschränkung des Individualrechtsschutzes führen. Um den Ausnahmecharakter umweltrechtlicher Verbandsklagen im deutschen Individualrechtsschutzsystem aufzuzeigen, wird der Beitrag zunächst ihre gesetzlichen Voraussetzungen und ihre gerichtliche Prüfdichte analysieren (A), um anschließend den durch die europarechtlichen Vorgaben erforderlichen Umsetzungsbedarf aufzuzeigen (B). Der mit der gemeinschaftsrechtlichen Anpassung einhergehende Funktionswandel umweltrechtlicher Verbandsklagen (C) leitet über zu der Frage einer Fortentwicklung des umweltbezogenen Rechtsschutzsystems auf dem Niveau des Europarechts (D). Die hiergegen bestehenden verfassungsrechtlichen Einwände werden sodann diskutiert (E). Abschließend wird u. a. aufgrund der fortschreitenden Ausdehnung überindividueller Klagerechte in anderen Rechtsgebieten die Entwicklung eines Gesamtkonzepts überindividuellen Rechtsschutzes vorgeschlagen (F). * Die Verfasserin ist wissenschaftliche Assistentin am Lehrstuhl für Öffentliches Recht unter besonderer Berücksichtigung des Verwaltungsrechts an der Juristischen Fakultät der Universität Rostock. Der Beitrag beruht auf einem Vortrag, den die Autorin auf dem Rostocker Umweltrechtstag 2004: Effektiver Rechtsschutz im Umweltrecht? Stand, aktuelle Entwicklungen, Perspektiven gehalten hat und der im gleichlautenden Tagungsband in der Schriftenreihe des Ostseeinstituts für Seerecht und Umweltrecht erscheinen wird.  相似文献   

15.
Der Beitrag befasst sich mit der Entwicklung, der Lage und den möglichen Veränderungen des deutschen Föderalismus im Hinblick auf das Umweltrecht. Die bisher in der Kommission zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung geäußerten Vorschläge können nur teilweise überzeugen. Zu empfehlen ist insbesondere ein einheitlicher Kompetenztitel des Bundes für den Umweltschutz im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung. Allgemein sollten die Rahmengesetzgebung und die Grundsatzgesetzgebung ebenso entfallen wie die Möglichkeit des Bundes, gemäß Art. 84 Abs. 1 GG künftig weiter die Einrichtung und das Verwaltungsverfahren der Landesbehörden zu regeln. Im Übrigen erscheint die Beteiligung der Länder an der europäischen Gesetzgebung reformbedürftig. * Frau Christina Hakel sowie Herrn Volker Ochsenfahrt, Berlin, danke ich für die wertvolle Mitarbeit.  相似文献   

16.
Das betäubungslose Schlachten warmblütiger Tiere durch Blutentzug, das sog. Schächten, sorgt seit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2002 für erhebliches Aufsehen. Im Widerstreit zwischen Religionsfreiheit und Tierschutz hatte das Gericht der bis dahin eher restriktiven Genehmigungspraxis aufgrund von § 4a TierSchG eine Absage erteilt. Daraufhin gab der Gesetzgeber dem Tierschutz in Art. 20a GG n.F. Verfassungsrang. Seither müssen die unteren Verwaltungsbehörden besonders schwierige Einzelfallentscheidungen unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen treffen. Der folgende Beitrag erläutert die aufgetretenen Probleme und die Lösungsansätze der neueren Rechtsprechung. 1) Der Beitrag gibt die private Meinung des Verfassers wieder.  相似文献   

17.
Das im Jahr 1960 abgeschlossene Pariser Übereinkommen steht im Zentrum des Rechts der Haftung für nukleare Schäden. Trotz über die Jahrzehnte offenbar gewordener Lücken im internationalen System des Atomhaftungsrechts und gewandelter Vorstellungen von Nutzen und Risiken der friedlichen Nutzung von Kernenergie blieben die tragenden Prinzipien der einschlägigen Atomhaftungskonventionen im Wesentlichen unverändert. Nach mehrjährigen Vorarbeiten ist das Pariser Übereinkommen nunmehr einer grundlegenden Reform unterzogen worden. Der folgende Beitrag stellt die wesentlichen Neuerungen im Gesamtkontext des staatsvertraglichen Haftungsregimes vor und unterzieht sie einer ersten Würdigung.  相似文献   

18.
Eine vor kurzem in dieser Zeitschrift veröffentlichte Entscheidung des OVG Frankfurt/Oder 1 sowie eigene Erfahrungen des Verfassers in der Verwaltung geben Anlass, die gegenwärtige Verwaltungspraxis bezüglich der Binnenwasserstraßen des Bundes, die nicht dem allgemeinen Verkehr dienen, zu überprüfen. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass sich die Zuständigkeit des Bundes—auch wenn es sich um verkehrsbezogene Maßnahmen handelt—auf Wasserstraßen i.S. der Anlage zu § 1 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) beschränkt. Die gegenwärtige Verwaltungspraxis, wonach regelmäßig die Wasser- und Schifffahrtsämter des Bundes auf allen Bundeswasserstraßen inklusive derer außerhalb des WaStrG tätig werden, ist damit rechtswidrig. 1) OVG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 25. 5. 2004, NuR 2004, 532ff.  相似文献   

19.
Die Tätigkeit der Helsinki-Kommission (HELCOM) ist von maßgeblicher Bedeutung für den Schutz von Meeresumwelt und -natur der Ostsee. Sie überwacht die Umsetzung des vor dreißig Jahren abgeschlossenen Helsinki-Übereinkommens, dient den Ostsee-Anrainer-Staaten als Forum zur Entwicklung gemeinsamer Ziele und Strategien zur Verbesserung der Meeresumwelt und erlässt entsprechende Richtlinien und Empfehlungen. Die EU-Osterweiterung, nach der Russland als einziger HELCOM-Mitgliedstaat nicht auch zugleich der EU angehört, stellt die HELCOM vor neue Herausforderungen. Die diesjährige Tagung befasste sich daher ausführlich mit der künftigen Rolle der HELCOM. Erstmals war der Tagung ein internationales Youth Forum vorgeschaltet, das in einer Resolution auf die drängendsten Probleme des Ostseeraums hinwies. Es wurden neue Ansätze und Instrumente zur Verbesserung der ökologischen Situation angeregt und gefordert. Der vorliegende Beitrag stellt anlässlich des 30jährigen Bestehens des Helsinki-Übereinkommens die Rolle der HELCOM, die wesentlichen Ergebnisse der diesjährigen Tagung sowie die künftigen Herausforderungen anhand der zentralen Forderungen der Resolution des Youth Forum dar. 1 Die Verfasserinnen gehören der International Max Planck Research School for Maritime Affairs in Hamburg an. Sie haben als Mitglieder der deutschen Delegation an der diesjährigen HELCOM-Tagung vom 2.–4. 3. 2004 in Helsinki sowie an dem im Rahmen dieser Veranstaltung erstmalig stattfindenden Youth Forum am 1. 3. 2004 teilgenommen. Die Verfasserinnen arbeiten an Dissertationen zu den Themen Integrated Coastal Zone Management und Places of Refuge.  相似文献   

20.
Die Jahrhundertaufgabe Nachhaltigkeit verlangt danach, einmal grundsätzlicher nach der Effektivität der Grundstrukturen der deutschen und europäischen Umweltpolitik zu fragen. Dabei verdienen bestimmte neue Steuerungsinstrumente besondere Aufmerksamkeit. Ihre Beurteilung verlangt freilich auch eine prinzipielle Untersuchung, unter welchen Bedingungen politische Steuerung z. B. im Umweltrecht wirksam sein kann. Dieser Beitrag plädiert im Ergebnis für eine andere Steuerungsstrategie, die mit zunehmend dominanten Paradigmen wie Informationsgesellschaft, Prozeduralisierung und Systemtheorie skeptisch umgeht. * Eine rechtssoziologische, ökonomische und historische Analyse umweltpolitischer Defizite bietet Ekardt, Steuerungsdefizite im Umweltrecht—Ursachen unter besonderer Berücksichtigung des Naturschutzrechts und der Grundrechte. Zugleich zur Relevanz religiösen Säkularisats im öffentlichen Recht, 2001. Die Analyse wird verbessert und auf das Wirtschaftsrecht (speziell Energierecht) ausgedehnt bei Ekardt, Zukunft in Freiheit: Eine Theorie der Gerechtigkeit, der Grundrechte und der politischen Steuerung—zugleich eine Grundlegung der Nachhaltigkeit, 2004, § 7 A. und § 8 B. II. Dazu jetzt auch die wesentlich präzisierte und ergänzte Taschenbuchfassung bei C.H. Beck: Ekardt, Das Prinzip Nachhaltigkeit, 200 S. In diesen Aufsatz gehen ferner einige Vorträge ein, die ich in den letzten Jahren gehalten habe (u.a. an den Universitäten Wuppertal, Juli 2003, und Rostock, Februar 2001).  相似文献   

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