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相似文献
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1.
Im deutschen Umweltrecht finden sich an verschiedenen Stellen Sonderregelungen für Vorhaben der Landesverteidigung. Ausgehend von der Fragestellung, welche Vorhaben hiervon erfasst sind, werden nachfolgend die wichtigsten dieser Sonderregelungen vorgestellt. Die Untersuchung beschränkt sich dabei auf Bestimmungen zum medialen Umweltschutz, der die klassischen Umweltmedien Boden, Wasser und Luft zum Regelungsgegenstand hat 1 , und widmet sich außerdem einer Sondervorschrift im Waldrecht. Dagegen bleiben Vorschriften beispielsweise zum Strahlenschutz, zu Gefahrstoffen oder zur Gefahrgutbeförderung 2 sowie zum Luftverkehr3 ausgeklammert. * Der Verfasser ist am Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab u. a. für Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit Europas größtem Truppenübungsplatz Grafenwöhr, der der US-Army zur Nutzung überlassen ist, zuständig.1) Breuer in: Schmidt-Aßmann (Hrsg.), BesVerwR, 12.Aufl. 2003, S. 531.2) Siehe dazu Repkewitz, Bundeswehr und Umweltschutz, 1999, S. 288ff.; Kloepfer, Umweltrecht, 3. Aufl. 2004, § 5 Rdnr. 552.  相似文献   

2.
Kosten für die Fernüberwachung technischer Anlagen im Haus von einem Hausbetreuungszentrum aus sind keine Betriebs-, sondern Erhaltungskosten. Zum Begriff und der Abgrenzung von Gemeinschaftsanlagen, insb von Garagen und Waschküchen, und deren Zubeh?r. Zu den Kosten des Betriebes der "sonstigen Gemeinschaftsanlagen, die allen Mietern zur Verfügung stehen", z?hlen die Kosten der Aufrechterhaltung des Betriebes von Anlagen, die zum Schutz vor Brand oder sonstigen Gefahren gerade im Hochhausneubau üblich sind oder gar von der Bauordnung bzw von der Baubeh?rde vorgeschrieben werden, im MRG-Bereich jedoch nicht Kosten, die nur bestimmten (hier Garagen-)Benützern dienen. Im WGG-Anwendungsbereich ist die Regelung des § 24 Abs 1 MRG über die Aufteilung der Kosten (nur) auf die Benützer der Gemeinschaftsanlage, nur anwendbar, wenn eine dahingehende schriftliche Vereinbarung zwischen GBV und allen Mietern vorliegt, sodass ansonsten die Kosten des Betriebes nach dem allgemeinen BK-Schlüssel zu verteilen sind.  相似文献   

3.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(5):314-315
Halter eines im Wohnungseigentum stehenden Geb?udes iSd §§ 1318, 1319 ist die Eigentümergemeinschaft. Es ist daher nur folgerichtig, die Eigentümergemeinschaft eines im Wohnungseigentum stehenden Geb?udes für in allgemeinen Teilen der Liegenschaft (und nicht in einzelnen Wohnungseigentumsobjekten) gef?hrlich verwahrtes Wasser analog § 1318 ABGB haftbar zu machen. überalterung des Leitungssystems im ganzen Haus kann das darin enthaltene Wasser zu einer "gef?hrlich verwahrten" Sache machen.  相似文献   

4.
5.
Bei der Festsetzung der Enteignungsentsch?digung ist nicht nur der Wert der enteigneten Liegenschaft, sondern auch die Wertminderung der dem Eigentümer verbleibenden Grundstücke zu berücksichtigen. Die Judikatur lehnt dabei aber den Ersatz jener Wertminderung der Restliegenschaft, die durch das Enteignungsprojekt (etwa durch Bestand und Betrieb einer Stra?e bzw Eisenbahn) entsteht, ab. Der Autor versucht nachzuweisen, dass diese gerichtliche Praxis auf unrichtigen rechtlichen Grundlagen beruht.  相似文献   

6.
Lang  Lorenz 《Natur und Recht》2022,44(4):230-236
Natur und Recht - Als allein objektive Verfassungsnorm kann Art. 20a GG für sich genommen dem Einzelnen kein subjektives Recht auf Klima-Gesetzgebung verleihen. Hieran ändert auch der...  相似文献   

7.
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) prüft im Genehmigungsverfahren für Offshore-Windparks auf Grundlage der Antragsunterlagen die möglichen Auswirkungen, die das Vorhaben insbesondere im Hinblick auf die Seeschifffahrt und die Meeresumwelt haben kann. Die Konstruktion der Anlagen wird regelmäßig in einem gesonderten Zertifizierungsverfahren begutachtet (vgl. § 5 Abs. 2 SeeAnlV). In den bisher vorliegenden Genehmigungen 2 hat das BSH als Genehmigungsbehörde lediglich abstrakt festgelegt, dass die Konstruktion und Ausstattung der Anlagen dem Stand der Technik entsprechen und die der Gründung dienenden Bauwerke von einer anerkannten Stelle zertifiziert sein müssen. Entsprechende Nachweise seien rechtzeitig vor Baubeginn vorzulegen. Diese Genehmigungspraxis des BSH begegnet im Hinblick auf neue Konstruktionstypen rechtlichen Bedenken. Aus der Genehmigung können über Nebenbestimmungen nur solche Details ausgeklammert werden, von denen die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen der SeeAnlV nicht abhängen kann. 1) Die Autoren sind Rechtsanwälte des Berliner Anwaltsbüros Gaßner, Groth, Siederer & Coll.2) Genehmigung des Offshore-Windparks Borkum-West vom 9. 11. 2001, des Offshore-Bürger-Windparks Butendiek vom 18. 12. 2002 sowie des Offshore-Windenergieparks Nordsee-Ost vom 9. 6. 2004.  相似文献   

8.
Ein bereits eingetragenes Fruchtgenussrecht an der gesamten Liegenschaft/an s?mtlichen R?umlichkeiten der Liegenschaft steht der Verbücherung eines weiteren Fruchtgenussrechts oder Wohnungsgebrauchsrechts entgegen. Die Kritik der Lehre gibt keinen Anlass zum Abgehen von dieser Judikatur.  相似文献   

9.
10.
§ 35 Abs 2 WEG 2002, dessen Zweck vornehmlich die Sicherung des Bestandes des WE ist, steht der Teilung durch weitere WE-Begründung an Wohnh?usern, an denen schlichte Miteigentumsanteile und WE nebeneinander bestehen (sog Mischhaus), nicht entgegen. Das bestehende WE im Mischhaus wird n?mlich nicht tangiert, kommt es auf dem Weg der "unechten" Teilungsklage doch nur zur WE-Begründung am noch bestehenden schlichten Miteigentum. Einer wirklichen und g?nzlichen Aufhebung der Gemeinschaft durch Zivilteilung nach § 830 ABGB, also einer Aufhebung auch des bereits bestehenden WE stünde § 35 Abs 2 WEG 2002 allerdings unzweifelhaft entgegen.  相似文献   

11.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(5):327-329
Weicht die Leistung vom Vertrag ab und ist daher mangelhaft, muss dies der übernehmer unter Zugrundelegung des gesamten Vertragsinhalts dartun; er ist es, der nach wie vor das Vorliegen eines Mangels beweisen muss. Ein "Umsteigen" auf den Sekund?rbehelf der Wandlung setzt voraus, dass der aktuelle Zustand der zu verbessern versuchten Sache einen nicht blo? geringfügigen Mangel darstellt und die Verbesserung durch den übergeber nicht mehr zumutbar ist, etwa wenn der übergeber die Verbesserung nicht in angemessener Frist vorgenommen hat, die Behebung für den übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden oder aus in der Person des übergebers liegenden Gründen unzumutbar w?re.  相似文献   

12.
Wer ein Unternehmen im Weg des Konkurses erwirbt, haftet mangels ausdrücklicher übernahme von Mietzinsschulden des Ver?u?erers gem § 1409a ABGB für diese auch dann nicht, wenn er als Bestandnehmer in das Bestandverh?ltnis des Ver?u?erers eintritt.  相似文献   

13.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(5):315-317
Die Bestimmung in den Allgemeinen Gesch?ftsbedingungen der Post, wonach die Post dem Absender bei blo? leichter Fahrl?ssigkeit nur für Sch?den an den zur Bearbeitung übergebenen Sachen (Briefsendungen) selbst und für Personensch?den, nicht jedoch für sonstige Sch?den haftet, ist gültig. Der Schaden, der durch Verlust einer eingeschrieben versendeten Klageschrift wegen des ausgebliebenen Prozesserfolgs entsteht, ist in diesem Sinne "sonstiger Schaden".  相似文献   

14.
15.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(8):520-521
§ 163b ABGB erg?nzt die Bestimmung des § 163 ABGB insoweit, als das Bestehen einer – auch ehelichen – Vaterschaft die Antragstellung nach § 163b ABGB nicht hindert. Der Antrag auf "V?tertausch" nach § 163b ABG steht dem Kind zeitlich unbeschr?nkt offen.  相似文献   

16.
17.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(5):306-308
Die Frage, ob ein Mit- oder Wohnungseigentümer, der nicht zugleich "St?rer" ist, selbst?ndig wegen nachbarrechtlicher Ansprüche klagsweise belangt werden kann, h?ngt im Ergebnis davon ab, ob er nach der rechtlichen Ordnung im Innenverh?ltnis der Gemeinschaft die begehrte Leistung ohne Zusammenwirken mit den anderen Teilhabern auch allein erbringen kann.  相似文献   

18.
Ist kein – auch nicht ein vorl?ufiger – WE-Verwalter bestellt, vertritt die Anteilsmehrheit der Wohnungseigentümer die Eigentümergemeinschaft nach § 18 Abs 3 Z 2 lit a WEG 2002. Um die "Selbstverwaltung" der Eigentümergemeinschaft aus Gründen der Praktikabilit?t zu erleichtern, ist ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer gem § 24 Abs 6 WEG 2002 rechtswirksam, durch den einem Wohnungseigentümer oder einem Dritten eine Vollmacht (hier: Kontovollmacht) zur diesbezüglichen Vertretung der Eigentümergemeinschaft erteilt wird.  相似文献   

19.
Lukas 《Juristische Bl?tter》2010,132(4):253-255
Lizenzvertr?ge sind keine Dienstleistungsvertr?ge im Sinn von Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO. Die Zust?ndigkeit für sich daraus ergebende Klagen ist daher nach Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO zu beurteilen. Dafür sind weiterhin jene Grunds?tze heranzuziehen, die sich aus der Rsp des EuGH zu Art 5 Nr 1 EuGVü ergeben. Ma?gebend ist damit der Erfüllungsort jener Verpflichtung, deren Nichterfüllung zur Begründung der fraglichen Klage behauptet wird. Die charakteristische Leistung iSd Art 4 Abs 2 EVü wird beim Lizenzvertrag zumindest dann, wenn darin keine Verwertungspflicht vorgesehen ist, vom Lizenzgeber erbracht. Bei Vergabe der Lizenz für nur einen Staat k?nnte freilich erwogen werden, eine noch engere Verbindung zu diesem Staat anzunehmen und daher nach Art 4 Abs 5 EVü dessen Recht anzuwenden. Aus Art 3 Abs 1 lit a iVm lit c der RL 2000/35/EG ("Zahlungsverzugsrichtlinie") ergibt sich bei einer vereinbarten Zahlungsfrist eine ?nderung gegenüber der bisherigen Rechtslage: Zinsen sind in diesem Fall grunds?tzlich schon dann zu zahlen, wenn der geschuldete Betrag nicht rechtzeitig beim Gl?ubiger einlangt; bisher kam es stattdessen auf die Rechtzeitigkeit der Absendung an. Damit verschiebt sich jedoch ausschlie?lich der Zeitpunkt der vom Schuldner zu setzenden Leistungshandlung nach vor; er hat sie so rechtzeitig vorzunehmen, dass der Erfolg nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge sp?testens am letzten Tag der Frist eintritt. Eine Regelung über den Ort der Erfüllungshandlung, die zur Richtlinienwidrigkeit des § 905 ABGB führen k?nnte, wird damit jedenfalls nicht getroffen. Der Erfüllungsort der Geldschuld bestimmt sich weiterhin nach § 905 ABGB. Dies gilt auch für die Anwendung von Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO.  相似文献   

20.
Die vom Rat von Sachverständigen für Umweltfragen (SRU) mehrfach geforderte ökologische Erweiterung des kommunalen Finanzausgleichs 2 ist nur erfüllbar, wenn die damit verbundenen finanziellen Mehraufwendungen der Länder refinanziert werden. Das dafür geeignete Instrument ist der Länderfinanzausgleich. Der Bundesgesetzgeber ist dem Auftrag des BVerfG, die Finanzverfassung bis Ende 2004 zu novellieren 3 nachgekommen. Auf der Grundlage des im September 2001 verabschiedeten Maßstäbegesetzes (MaßstG) 4 , das auf einer ersten Stufe die Finanzverfassung durch allgemeine Maßstäbe konkretisiert, wurde im Dezember 2001 das Finanzausgleichsgesetz (FAG), das die konkrete Verteilung des Gesamtaufkommens regelt, durch das Solidaritätspaktfortführungsgesetz 5 geändert und tritt Ende 2004 in Kraft. Nach der Systematik des MaßstG ist das dem Finanzausgleichsgesetzgeber in § 8 Abs. 3 S. 2 MaßstG eingeräumte Gesetzgebungsermessen 6 auf Null reduziert. Existieren abstrakte Mehrbedarfe dünn besiedelter Länder, sind diese zwingend zu berücksichtigen. Die 2001 eingeführte Einwohnerveredelung dünn besiedelter Flächenstaaten (§ 9 Abs. 3 FAG) berücksichtigt nur sozio-ökonomische Aufwendungen und lässt den durch objektivierbare Indikatoren darstellbaren ökologisch bedingten abstrakten Mehrbedarf naturreicher Flächenländer unberücksichtigt. Eine ökologische Komponente im Länderfinanzausgleich ist mit der finanzpolitischen Neutralität der Finanzkraft der Länder vereinbar und in Anbetracht der Staatszielbestimmung des Art. 20a GG auch geboten. 1) Der Beitrag basiert auf einem im Auftrag der Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Maßstäbegesetz erstellten Rechtsgutachten. Die Autoren bedanken sich bei der Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für die Möglichkeit, die Gutachtenergebnisse zu veröffentlichen.2) Vgl. SRU, Konzepte einer dauerhaften umweltgerechten Nutzung ländlicher Räume, Sondergutachten 1996, Stuttgart 1996, Tz. 263 ff.; SRU, Umweltschutz: Erreichtes sichern—Neue Wege gehen, Stuttgart 1998, Tz. 241; SRU, Schritte ins nächste Jahrtausend, Stuttgart 2000, Tz. 241; SRU, Für eine Stärkung und Neuorientierung des Naturschutzes, Sondergutachten 2002, Stuttgart 2002, Tz. 183 ff.3) Vgl. BVerfGE 101, 158 ff.4) Gesetz über verfassungskonkretisierende allgemeine Maßstäbe für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens, für den Finanzausgleich unter den Ländern sowie für die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen vom 9. 9. 2001 (Maßstäbegesetz—MaßstG), BGBl. 2001 I S. 2302 ff.5) FAG i.d.F. des Gesetzes zur Fortführung des Solidarpaktes, zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Abwicklung des Fonds Deutsche Einheit vom 20. 12. 2001 (Solidarpaktsfortführungsgesetz—SFG), BGBl. 2001 I S. 3955/3956 ff.6) Vgl. zu diesem Begriff Meßerschmidt, Gesetzgebungsermessen, Berlin 2001.  相似文献   

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