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1.
A. W. Jongbloed 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(6):153-172
Der vorliegende Beitrag setzt die Reihe "Soziales Mietrecht in Europa" fort; die Beitr?ge werden im Rahmen eines von Prof.
Dr. Paul Oberhammer (Zürich) und Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka (Salzburg) geleiteten und vom Jubil?umsfonds der Oesterreichischen
Nationalbank gef?rderten Projekts erstellt und sollen rechtsvergleichende Impulse für die ?sterreichische Diskussion bieten. 相似文献
2.
Christer Grönevall 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(6):173-183
Der vorliegende Beitrag setzt die Reihe "Soziales Mietrecht in Europa" fort; die Beitr?ge werden im Rahmen eines von Prof.
Dr. Paul Oberhammer (Zürich) und Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka (Salzburg) geleiteten und vom Jubil?umsfonds der Oesterreichischen
Nationalbank gef?rderten Projekts (Projektnummer 11997) erstellt und sollen rechtsvergleichende Impulse für die ?sterreichische
Diskussion bieten. 相似文献
3.
Roger Weber 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(4):93-106
Der vorliegende Beitrag stellt den ersten einer Reihe von Nationalberichten im Rahmen des von ao. Univ.-Prof. Dr. Andreas
Kletečka (Wien) und Prof. Dr. Paul Oberhammer (Zürich) geleiteten, vom Jubil?umsfonds der Oesterreichischen Nationalbank gef?rderten
Forschungsprojekts "Soziales Mietrecht in Europa" dar. Ziel dieses Projekts ist es, durch rechtsvergleichende Analyse verschiedener
europ?ischer Rechtsordnungen Impulse für die Diskussion über das soziale Privatrecht der Wohn- und Gesch?ftsraummiete in ?sterreich
zu gewinnen. In den kommenden Jahren werden in loser Folge eine Reihe solcher Beitr?ge in den wobl erscheinen, deren inhaltliche
Schwerpunkte auf Vorgaben der Projektleiter beruhen. Den Autoren wurde dabei aber gro?er Freiraum einger?umt, um den speziellen
Fragen ihrer Rechtsordnung gerecht werden zu k?nnen. Der Beitrag von Bezirksrichter Dr. Weber – einem führenden schweizerischen
Mietrechtsexperten – befasst sich mit den mietrechtlichen L?sungen des schweizerischen Rechts und den Erfahrungen, welche
in der Praxis damit gemacht werden. 相似文献
4.
Der vorliegende Beitrag setzt die Reihe "Soziales Mietrecht in Europa" fort; die Beitr?ge werden im Rahmen eines von Prof.
Dr. Paul Oberhammer (Zürich) und Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka (Salzburg) geleiteten und vom Jubil?umsfonds der Oesterreichischen
Nationalbank gef?rderten Projekts (Projektnummer 11997) erstellt und sollen rechtsvergleichende Impulse für die ?sterreichische
Diskussion bieten. 相似文献
5.
Claus Rohde 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2010,23(5):125-139
Der vorliegende Beitrag setzt die Reihe "Soziales Mietrecht in Europa" fort; die Beitr?ge werden im Rahmen eines von Prof.
Dr. Paul Oberhammer (Zürich) und Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka (Salzburg) geleiteten und vom Jubil?umsfonds der Oesterreichischen
Nationalbank gef?rderten Projekts (Projektnummer 11997) erstellt und sollen rechtsvergleichende Impulse für die ?sterreichische
Diskussion bieten. 相似文献
6.
Rosy Thornton 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(10):297-316
Der vorliegende Beitrag setzt die Reihe "Soziales Mietrecht in Europa" fort; die Beitr?ge werden im Rahmen eines von Prof.
Dr. Paul Oberhammer (Zürich) und Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka (Salzburg) geleiteten und vom Jubil?umsfonds der Oesterreichischen
Nationalbank gef?rderten Projekts (Projektnummer 11997) erstellt und sollen rechtsvergleichende Impulse für die ?sterreichische
Diskussion bieten. 相似文献
7.
Vonkilch 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(1):1-1
Mit Beginn des neuen Jahres ist es wiederum zu ?nderungen im Kreis der Herausgeber gekommen. Vorerst scheiden Frau Dr. Maria
Wittmann Tiwald, Herr Univ.-Prof. Dr. Gottfried Call und Herr Dr. Norbert Hanel aus dem Kreis der Herausgeber aus, wobei ihnen
auch an dieser Stelle für die erfolgte Mitarbeit und Mitgestaltung der "wohnrechtlichen bl?tter" nochmals herzlichst gedankt
sei. Bei Herrn Univ.-Prof. Dr. Call handelt es sich ja, wie allgemein bekannt, um eines der "Gründungsmitglieder" unserer
Zeitschrift, welcher nunmehr das Pensionsalter erreicht hat und welcher soweit überblickbar als Einziger in jeder Ausgabe
derselben mit einem Beitrag vertreten war. Daneben hat Herr Univ.-Prof. Call unter anderem auch bislang die Rubriken "Aktuelle
Rechtsvorschriften" und "Neuerscheinungen" betreut. Nachdem zu Letzteren – zumindest bis dato – kein Nachfolger gefunden werden
konnte, werden diese Rubriken ab dem n?chsten Heft nicht mehr weitergeführt. Für Inputs unserer Leserschaft betreffend den
Bedarf nach einer allf?lligen Weiterführung dieser Rubriken w?re die Schriftleitung aber jedenfalls ebenso dankbar wie für
die Kontaktaufnahme durch Personen, die – als künftige Mitarbeiter der "wohnrechtlichen bl?tter" – Interesse an der Betreuung
dieser Rubriken haben. Als neue Herausgeberin der "wohnrechtlichen bl?tter" konnte erfreulicherweise Frau Hofr?tin Dr. Elisabeth
Lovrek, welche als Richterin des OGH sowie aufgrund ihres sonstigen bisherigen Wirkens dem wohnrechtlichen Publikum nicht
eigens vorgestellt zu werden braucht, gewonnen werden. Wir wünschen allen Leserinnen und Lesern ein sch?nes und erfolgreiches
Jahr 2009. 相似文献
8.
Eveline Artmann 《Juristische Bl?tter》2008,130(5):273-284
Die wertpapierrechtliche Einordnung des Sparbuchs ist seit jeher umstritten. Bereits Pisko hielt in seinem Lehrbuch zum ?sterreichischen
Handelsrecht aus 1923 fest, dass die rechtliche Natur der von den Spar- und Vorschusskassen und Banken ausgegebenen Einlagebücher
"bestritten" sei; "sie werden bald als blo?e Legitimationspapiere, bald als vollkommene Inhaberpapiere angesehen; nach einer
Mittelmeinung gelten diese Einlagebücher als unvollkommene Inhaberpapiere". Mit der Aufhebung der sog "anonymen Sparbücher"
und der Einführung von Identifikationspflichten durch die BWG-Novelle 2000 ist nun die Diskussion neu entflammt und soll mit
dem folgenden Beitrag fortgeführt werden. 相似文献
9.
Rasso Ludwig LL.M. 《Natur und Recht》2008,30(8):556-557
Zusammenfassung Nur selten liefern tagespolitische Entwicklungen einen derart anschaulichen Hintergrund für die
rechtwissenschaftliche Befassung mit einer Thematik wie im Fall des 302. Wasserrechtlichen Kolloquiums
des Instituts für das Recht der Wasser- und Entsorgungswirtschaft an der Universit?t Bonn. Von
den Folgen der Naturkatastrophe in Birma über die Hintergründe der Konflikte im Nahen Osten bis
hin zu den ?rtlich ganz nahe liegenden Verteilungsschwierigkeiten zwischen den spanischen Regionen
– die Trinkwasserversorgung der Bev?lkerung ist eine immer dr?ngendere Herausforderung.
Die damit verbundenen Schwierigkeiten waren auch Ausgangspunkt der Einleitung durch Prof. Dr. Dr. Wolfgang
Durner LL.M., Direktor des Instituts, der die in der Folge künftig noch gesteigerte Bedeutung des Wassers
als Handelsware hervorhob. Der Thematik “Wasser als Ware” widmete sich im anschlie?enden
Vortrag Dr. Stefan Lorenzmeier LL.M. Auch er betonte eingangs nochmals die Problematik der künftigen
Trinkwasserversorgung gerade in Zeiten des Klimawandels und wies auf die Folgen, beispielsweise verst?rkte
Migrationsbewegungen, hin. Im Kern bezogen sich die Ausführungen des Referenten indessen auf das Wasser
als Gegenstand des Welthandelsrechts. In zwei gro?en Abschnitten betraf der Vortrag einerseits die
Problematik, inwieweit Wasser zun?chst überhaupt als Gegenstand des Welthandelsrechts in Betracht
kommt. An diese unter bestimmten Voraussetzungen positiv zu beantwortende Frage schloss sich andererseits
die überlegung an, ob die unter Umst?nden unerwünschten rechtlichen Folgen des welthandelsrechtlichen
Regimes – etwa die Einschr?nkung der einzelstaatlichen M?glichkeiten der Ausfuhrrestriktion
– durch Ausnahmetatbest?nde beseitigt oder gemildert werden k?nnen. 相似文献
10.
Kündigt ein Immobilienmakler blickfangartig die "Vertragsabwicklung" als Teil der eigenen Leistung bei Immobiliengesch?ften
an, so versteht ein Durchschnittsverbraucher darunter auch die Errichtung des grundbuchsf?higen Vertrags. Er wird daher annehmen,
dass der Makler auch diese Leistung anbietet, und ihm daher m?glicherweise den Vorzug vor anderen Immobilienmaklern geben,
die sich auf die Vermittlung im engeren Sinn beschr?nken. Erbringt die Maklergesellschaft diese und weitere Leistungen (etwa
das Verfassen von Grundbuchseingaben und die Treuhandabwicklung von Vertr?gen) nicht selbst, sondern vermittelt sie dafür
blo? einen (an ihr beteiligten) Rechtsanwalt, liegt in der nicht weiter eingeschr?nkten Ankündigung der "Vertragsabwicklung"
jedenfalls eine irreführende Gesch?ftspraktik iSv § 1 Abs 3 Z 2 iVm § 2 UWG. 相似文献
11.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(8):535-536
Haben die Parteien des Arbeitsvertrages in einer Altersteilzeitvereinbarung einen Durchrechnungszeitraum vereinbart, wonach
die Arbeitszeit zu Beginn geblockt und der vereinbarte Istlohn (einschlie?lich Lohnausgleich) w?hrend des gesamten Durchrechnungszeitraums
in gleicher H?he gew?hrt wird, so gebührt das ab einer seither erfolgten Konkurser?ffnung geschuldete Entgelt "für die Zeit
nach der Konkurser?ffnung" und ist daher Masseforderung, obwohl ihm für die "Freizeitphase" kein Anspruch auf Arbeitsleistung
mehr gegenübersteht. 相似文献
12.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2012,134(6):393-396
Bei "T?tigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil" iSd § 255 Abs 3b ASVG handelt es sich einerseits um leichte k?rperliche T?tigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden und (= w?hrend der Ausübung der T?tigkeit) mehrmals t?glich einen Haltungswechsel erm?glichen (erste Fallgruppe), und andererseits um leichte k?rperliche T?tigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden oder (= nicht w?hrend der Ausübung der T?tigkeit) mehrmals t?glich einen Haltungswechsel erm?glichen (zweite Fallgruppe). Die Legaldefinition in § 255 Abs 3b ASVG beschreibt nicht das für eine Anwendung der H?rtefallregelung noch zul?ssige medizinische (Rest-)Leistungskalkül des Versicherten, sondern das Anforderungsprofil für jene T?tigkeiten unter allen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommenden Verweisungst?tigkeiten, die das leichteste Anforderungsprofil erfüllen und in diesem Fall nicht als m?gliche und zumutbare Verweisungst?tigkeiten in Betracht kommen. Entscheidendes Kriterium für die Anwendung der H?rtefallregelung ist daher nicht bereits die Einschr?nkung des medizinischen Restleistungskalküls der versicherten Person, sondern die vom Gesetzgeber im Hinblick auf das eingeschr?nkte Leistungskalkül der versicherten Person vorgesehene Einschr?nkung der Verweisbarkeit der versicherten Person auf dem Arbeitsmarkt. 相似文献
13.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(10):295
Für privilegierte Arbeiten iSd § 3 Abs 3 Z 2 MRG gilt die Wirtschaftlichkeitsgrenze nicht. Zu berücksichtigen ist aber, dass
ein Abbruchauftrag wegen Baugebrechen dann endgültig und bindend ist, wenn entweder die Baugebrechen, die zur Bescheiderlassung
geführt haben, aus technischen Gründen nicht behoben werden k?nnen oder wenn der Bestandgeber sie nicht behebt und hiezu auch
nicht verpflichtet ist. Ist eine "erhaltende" Sanierung ausgeschlossen (hier: Notwendigkeit einer nachzugründenden Fundamentierung,
die ohne Abbruch wesentlicher Teile des Geb?udes nicht m?glich ist) und sind praktisch einem Neubau gleichkommende Ma?nahmen
erforderlich, führt dies zum "rechtlichen Untergang" des Mietobjekts iSd § 29 Abs 1 Z 2 MRG iVm § 1112 ABGB. 相似文献
14.
Stöberl 《Juristische Bl?tter》2009,131(8):535-536
Die Rechts- und Handlungsf?higkeit der in einem Mitgliedstaat der EU errichteten Gesellschaft beurteilt sich nach dem Gründungsrecht,
auch wenn sie im Gründungsstaat nur ihren statutarischen Sitz hat und dort keine Gesch?ftst?tigkeit entfaltet; ihr Gesellschaftsstatut
ist das Recht des Gründungsstaats. Das Gesellschaftsstatut (Personalstatut der Gesellschaft) ist für die Partei- und Prozessf?higkeit,
für die Rechte und Pflichten der Organe und deren Vertretungsmacht und auch für das Ende der Gesellschaft (ihrer Rechtsf?higkeit)
ma?geblich. Wer zur Vertretung nach au?en (§ 9 Abs 1 VStG) für ein in London situiertes Unternehmen für eine übertretung des
TKG 2003 (Zusendung von SMS ohne vorherige Einwilligung des Empf?ngers) berufen ist, bestimmt sich nach dem in London geltenden
Recht. Da es sich bei dem für London geltenden Recht um fremdes Recht handelt, auf das der Grundsatz "iura novit curia" keine
Anwendung findet, ist dieses in einem amtswegigen Ermittlungsverfahren festzustellen. ISd § 4 IPR-Gesetz sind zul?ssige Hilfsmittel
für diese Ermittlung auch die Mitwirkung der Beteiligten, Auskünfte des Bundesministeriums für Justiz und Sachverst?ndigengutachten. 相似文献
15.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(11):708-712
Die Beratung im Effektenhandel hat die Aufgabe, dem Kunden alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die er ben?tigt, um
die Auswirkungen seiner gesch?ftlichen Entscheidung absch?tzen zu k?nnen. Die Informationserteilung hat dem Gebot vollst?ndiger,
richtiger, rechtzeitiger und verst?ndlicher Beratung zu genügen. Je spekulativer die Anlage und je unerfahrener der Kunde,
desto weiter reichen die Aufkl?rungspflichten. Eine generelle gesetzliche Pflicht, in Informationsmaterialien oder Werbefoldern
auf das allgemeine Insolvenzrisiko eines Emittenten hinzuweisen, bestand und besteht in ?sterreich nicht. Ist das produktspezifische
(Markt-)Risiko der Anlage durch eine Garantie sichergestellt und hat der Kunde die Kaufentscheidung allein aufgrund einer
Werbebroschüre getroffen, in der diese Garantie blickfang- und schlagwortartig als "100 % Kapitalgarantie" bzw "100-prozentige
Sicherheit" bezeichnet und das Rating der Emittentin bei den drei führenden Rating-Agenturen mit einer sehr guten Bonit?tseinstufung
angegeben ist, muss der Kunde im Vorfeld seiner Investitionsentscheidung (unabh?ngig von seinem Risikoprofil und dem Grad
seiner Professionalit?t im Effektengesch?ft) über diesen Prospektinhalt hinaus nicht weiter über das allgemeine Bonit?tsrisiko
aufgekl?rt werden, sofern dieses Risiko aufgrund der einem Fachmann über den Emittenten zur Verfügung stehenden Informationen
im Zeitpunkt der Beratung und einer damit in nahem zeitlichen Zusammenhang stehenden Kaufentscheidung von blo? theoretischer,
vernachl?ssigbarer Natur ist. In einem solchen Fall wird n?mlich durch den Prospektinhalt kein falscher Gesamteindruck über
das Risiko der geplanten Investition hervorgerufen, der geeignet w?re, den Kunden zu einer gesch?ftlichen Entscheidung zu
veranlassen, die er sonst nicht getroffen h?tte. Damit besteht auch kein Schutzbedürfnis des Vertragspartners, ihn über ein
praktisch zu vernachl?ssigendes Risiko aufzukl?ren. Die anhaltende Bonit?t einer Emittentin oder Garantin ist kein gesch?ftstypischer
Umstand, der stets und von jedermann mit einem Veranlagungsgesch?ft verbunden wird. Nur unter dieser Voraussetzung k?me aber
diesem Umstand als Gesch?ftsgrundlage rechtliche Bedeutung zu. 相似文献
16.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2012,134(3):191-194
Nach den insolvenzrechtlichen Anfechtungstatbest?nden k?nnen sowohl Verpflichtungs- als auch Verfügungsgesch?fte angefochten
werden. Liegen die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Verpflichtungsgesch?fts nicht vor, etwa weil die Anfechtungsfrist
schon abgelaufen ist, sind aber die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Verfügungsgesch?fts gegeben, steht einer Anfechtung
nichts im Wege. Bilden ein Liegenschaftsverkauf (hier: gegen einen betr?chtlich unter dem wahren Verkehrswert liegenden Kaufpreis)
und die Einr?umung eines Belastungs- und Ver?u?erungsverbots nach dem Willen der Vertragsparteien eine Einheit und ist deren
gleichzeitige Einverleibung bedungen, kann ein in diesem Sinn einheitliches Verfügungsgesch?ft nur einheitlich und nicht "zerlegt"
(hier: nur Anfechtung des Belastungs- und Ver?u?erungsverbots) angefochten werden. Bei Einr?umung eines Belastungs- und Ver?u?erungsverbots
zugunsten des Ver?u?erers im Zuge des Erwerbs einer Liegenschaft liegt Gleichzeitigkeit iSd § 97 GBG nahe. 相似文献
17.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(6):175-176
Zur Abgrenzung der stRsp zwischen blo?en Besitzoder Gebrauchshandlungen des einzelnen Mit- und Wohnungseigentümers und Verfügungen
über das Gemeinschaftsgut oder einzelne Teile davon und andererseits gemeinschaftlichen Verwaltungsagenden, auf die sich die
Teilrechtsf?higkeit der (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft nach § 18 Abs 1 WEG 2002 (§ 13c Abs 1 WEG 1975) bezieht (bezogen
hat). Die Parteif?higkeit der Eigentümergemeinschaft (hier: Passivlegitimation bei der Durchsetzung von Kostenersatzansprüchen
des kl Liegenschaftseigentümers, die aus der Erhaltung des gemeinschaftlichen Dienstbarkeitswegs herrühren) ist schon dann
nicht zu verneinen, wenn sich der Klagsanspruch "wenigstens abstrakt mit den [gemeinschaftlichen] Verwaltungsagenden … in
Verbindung bringen l?sst". Dies hat der OGH im vorliegenden Fall bejaht, falls es n?mlich um die Bewirtschaftung oder Erhaltung
"eines als Verbindung zum ?ffentlichen Wegenetz dienenden Servitutswegs" durch die Eigentümergemeinschaft geht. Gleiches gilt
für eine Aufwandersatzklage des Nachbarn (hier: auf Entfernung von Schnee, der im Zuge der R?umung der WE-Liegenschaft auf
dem Grundstück des Kl abgelagert worden ist). Die Eigentümergemeinschaft kann zwar keine Eigentumsfreiheitsklage gem § 523
ABGB erheben, da ihr Verfügungshandlungen nicht zustehen. Eine gemeinschaftliche ordentliche Verwaltungsma?nahme und damit
die Aktivlegitimation ist nach der Rsp aber dann anzunehmen, wenn die Eigentümergemeinschaft einen allgemeinen Teil der WE-Liegenschaft
(im Anlassfall: gemeinschaftlicher Heizraum) von der unberechtigten Inanspruchnahme durch Dritte freimacht. 相似文献
18.
Johannes Stabentheiner 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(2):29-35
Am 29. und 30. November 2007 veranstaltete das BMJ gemeinsam mit dem Institut für Zivilrecht der Universit?t Wien ein rechtswissenschaftliches
Symposium unter dem Titel "ABGB 2011". Mit dieser Tagung sollte ausgelotet werden, welcher Reformbedarf am ABGB heute zu erkennen
ist und welche Erneuerungsschritte sich dafür empfehlen. Die Veranstaltung sollte den Auftakt für ein systematisch angelegtes,
weit greifendes Projekt zur Modernisierung des ABGB bilden, durch das unser ehrwürdiges Gesetzbuch an die Bedürfnisse der
Gegenwart angepasst und anl?sslich des 200j?hrigen Jubil?ums seines Bestehens unter grundlegender Beibehaltung seines Aufbaus
und seiner Wertungen erneuert werden soll. Freilich soll dies nicht durch eine umfassende Neukodifikation (die sich bei diesem
gro?en Gesetzeswerk nicht als notwendig erweist), sondern durch abschnittsweise und sukzessive überarbeitung des Regelungsbestandes
geschehen. Bei diesem Reformprozess soll es darum gehen, die Sprache, die Begriffswelt, die Einzelregelungen und die Probleml?sungskapazit?t
des ABGB auf die H?he der Zeit zu bringen, freilich mit Behutsamkeit und sorgf?ltigem Blick auf die Abw?gungen, von denen
sich der historische Gesetzgeber hatte leiten lassen. Dabei sollten überholte Regelungen beseitigt, aktuelle Vertragstypen
– soweit erforderlich – im Gesetzesrecht erfasst und Rechtsfragen, die sich im jeweiligen Kontext heute typischerweise stellen,
gel?st werden, dies alles unter Bedachtnahme auf die dazu in der Rechtsprechung und in der Rechtswissenschaft erarbeiteten
überlegungen. Besonders w?re darauf zu achten, m?glichst einfache und für die Bürgerinnen und Bürger verst?ndliche Bestimmungen
zu schaffen. Beim Symposium wurde auch die Frage behandelt, ob zivilrechtliche Sondernormen wieder in das ABGB als Stammgesetz
zurückgeführt werden sollten. Für den Bereich des Wohnrechts war diese Fragestellung dem Autor anvertraut, der seine Analyse
dazu im folgenden Beitrag dem wohnrechtlichen Publikum vorlegt. Der Vortragsstil wurde beibehalten. Alle beim Symposium gehaltenen
Referate sind in dem von Fischer-Czermak/Hopf/Kathrein/Schauer herausgegebenen, bei Manz erschienenen Tagungsband zu dieser
Veranstaltung nachzulesen. 相似文献
19.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(12):790-791
Verlangt ein Grundstückseigentümer (berechtigterweise) von seinem Nachbar die Entfernung einer Mauer an der Grundstücksgrenze,
kann er einen aus der Erfüllung dieser Forderung resultierenden, für sein Grundstück nachteiligen Zustand nicht mittels Ausgleichsanspruch
nach § 364b ABGB beheben lassen. Er hat schlie?lich die als "St?rung" der Liegenschaft beurteilte Ma?nahme selbst verursacht.
Nur ein eigenm?chtiger Eingriff kann zu Abwehr- und Wiederherstellungsansprüchen führen, nicht aber die über Aufforderung
und mit Einwilligung des Grundstückseigentümers vorgenommene Entfernung einer Grenzmauer. 相似文献
20.
Hans-Georg Koppensteiner 《Juristische Bl?tter》2008,130(12):749-758
Der Beitrag er?rtert die Frage, ob und wie der Gesellschafter einer GmbH haftet, der seinen Einflu? dazu benutzt, die Gesellschaft
zu ruinieren. Nach neuester Auffassung des BGH handelt es sich um einen Fall deliktischer Innenhaftung. Demgegenüber ist nach
wie vor anzunehmen, dass "existenzvernichtendes" Verhalten des (einzigen) Gesellschafters über eine teleologische Reduktion
von § 61 Abs 2 GmbHG zu prinzipiell unbeschr?nkter Au?enhaftung führt. 相似文献