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相似文献
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Das vertraglich einger?umte (entgeltliche) Nutzungsrecht an einer Wohnung ist ein Mietvertrag iSd § 49 Abs 2 Z 5 JN. Dieser Zust?ndigkeitstatbestand erfasst auch Schadenersatzansprüche aus Verletzung vertraglicher Schutzpflichten des Bestandgebers, setzt aber einen Rechtsstreit zwischen den Parteien des Bestandvertrages voraus; er gilt nicht für eine Klage eines Mitbewohners.  相似文献   

3.
Stöberl 《Juristische Bl?tter》2010,132(9):610-612
Für die überprüfung nach § 121 WRG ist die "zur Erteilung der Bewilligung zust?ndige Beh?rde" zust?ndig. Hat sich zwischen der Erteilung der Bewilligung und der überprüfung die Zust?ndigkeit ge?ndert, ist für die überprüfung jene Beh?rde zust?ndig, die zum überprüfungszeitpunkt für die Bewilligung zust?ndig w?re.  相似文献   

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Gegen die Errichtung von Kohlekraftwerken, selbst wenn es sich um Kraftwerkserneuerungen und -modernisierungen handelt, regt sich im Hinblick auf die CO2-Emissionen vor allem bei Umweltschutzvereinigungen erheblicher Widerstand. Da der Vorhabentr?ger bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen des §6 BImSchG einen gebundenen Anspruch auf Genehmigungserteilung hat, den Genehmigungsbeh?rden mithin kein Ermessen einger?umt ist, auf der anderen Seite die Vermeidung von CO2-Emissionen auch nicht zu den Genehmigungsvoraussetzungen für Kohlekraftwerke z?hlt, konzentrieren sich aktuell die rechtlichen Einw?nde im Wesentlichen auf das Bauplanungsrecht, entgegenstehende Zielfestlegungen in Raumordnungspl?nen und die für den Kraftwerksbetrieb (Einleitung von Abwasser und Kühlwasser) zus?tzlich erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis. Letztere steht im Ermessen der Wasserbeh?rde und stellt damit eine Art “Achillesferse” der aktuellen Kraftwerksplanungen dar. In jüngerer Zeit wird insbesondere das Thema Quecksilbereintr?ge in oberirdische Gew?sser vermehrt diskutiert. Der Betrieb von Kohlekraftwerken kann auf zwei verschiedenen Wegen zu solchen Quecksilbereintr?gen führen: Bei der Verbrennung von Kohle entsteht gasf?rmiges Quecksilber, das durch die Rauchgasw?sche (REA) gebunden wird und über das Abwasser als Punktquelle in ein oberirdisches Gew?sser eingeleitet wird (sog. Wasserpfad). Daneben wird gasf?rmiges Quecksilber auch über den Schornstein freigesetzt und kann durch Absinken die in der Umgebung gelegenen oberirdischen Gew?sser verschmutzen (sog. Luftpfad bzw. atmosph?rische Deposition auf die Gew?sseroberfl?che). Beide Verschmutzungswege k?nnen durch technische M?glichkeiten zwar reduziert, derzeit aber nicht auf Null reduziert werden. Teilweise wird daher schon von einem Errichtungsverbot für neue Kohlekraftwerke gesprochen. Im Folgenden soll der Stichhaltigkeit dieser Auffassung n?her nachgegangen werden.  相似文献   

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Nach Auffassung des VwGH verlangt das Unionsrecht, dass der Umweltsenat auch über Berufungen in Umweltvertr?glichkeitsprüfungsverfahren für Bundesstra?en und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken entscheidet. Um zu diesem Schluss zu gelangen, musste der VwGH in seinem Beschluss vom 30. September 2010 zum einen von einem unionsrechtlich determinierten Gebot ausgehen, dass einem nachprüfenden Gericht in Umweltvertr?glichkeitsprüfungsverfahren volle Tatsachenkognition zukommt (und somit eine Beschwerdem?glichkeit an den VwGH nicht ausreicht). Zum anderen musste der VwGH den Vorrang des Unionsrechts dahingehend deuten, dass sekund?res Unionsrecht auch zust?ndigkeitsbegründend wirken kann und sich nicht darin ersch?pft, zust?ndigkeitshemmendes innerstaatliches Recht zu verdr?ngen. Da beide Annahmen aus unionsrechtlicher Sicht eine substantiierte Untermauerung vermissen lassen, w?re der VwGH nach der hier vertretenen Auffassung verpflichtet gewesen, den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens anzurufen.  相似文献   

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Stöberl 《Juristische Bl?tter》2008,130(8):541-542
Ein iSd § 289 StGB falsches Gutachten eines Amtssachverst?ndigen, dessen Erstattung gerichtlich strafbar ist, das demnach vors?tzlich abgelegt wurde – die inhaltliche Unrichtigkeit allein genügt nicht –, ist an sich ein tauglicher Wiederaufnahmegrund. Die Auffassung, der Tatbestand des "Erschleichens" komme nur in Betracht, wenn der Bescheid seitens der Partei durch eine verp?nte Einflussnahme auf die Entscheidungsgrundlagen veranlasst werde, nicht aber bei einem Handeln der Beh?rde selbst, ist unzutreffend. Die M?glichkeit, einen Bescheid durch Klage bei einem ordentlichen Gericht – im Wege der sukzessiven Kompetenz – zumWegfall zu bringen, steht einerWiederaufnahme entgegen, wenn vor dem Gericht die entscheidungsrelevanten Umst?nde geltend gemacht werden k?nnen. Eine Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens ist daher erst dann zul?ssig, wenn die Klagsfrist abgelaufen ist.  相似文献   

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Lukas 《Juristische Bl?tter》2010,132(4):253-255
Lizenzvertr?ge sind keine Dienstleistungsvertr?ge im Sinn von Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO. Die Zust?ndigkeit für sich daraus ergebende Klagen ist daher nach Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO zu beurteilen. Dafür sind weiterhin jene Grunds?tze heranzuziehen, die sich aus der Rsp des EuGH zu Art 5 Nr 1 EuGVü ergeben. Ma?gebend ist damit der Erfüllungsort jener Verpflichtung, deren Nichterfüllung zur Begründung der fraglichen Klage behauptet wird. Die charakteristische Leistung iSd Art 4 Abs 2 EVü wird beim Lizenzvertrag zumindest dann, wenn darin keine Verwertungspflicht vorgesehen ist, vom Lizenzgeber erbracht. Bei Vergabe der Lizenz für nur einen Staat k?nnte freilich erwogen werden, eine noch engere Verbindung zu diesem Staat anzunehmen und daher nach Art 4 Abs 5 EVü dessen Recht anzuwenden. Aus Art 3 Abs 1 lit a iVm lit c der RL 2000/35/EG ("Zahlungsverzugsrichtlinie") ergibt sich bei einer vereinbarten Zahlungsfrist eine ?nderung gegenüber der bisherigen Rechtslage: Zinsen sind in diesem Fall grunds?tzlich schon dann zu zahlen, wenn der geschuldete Betrag nicht rechtzeitig beim Gl?ubiger einlangt; bisher kam es stattdessen auf die Rechtzeitigkeit der Absendung an. Damit verschiebt sich jedoch ausschlie?lich der Zeitpunkt der vom Schuldner zu setzenden Leistungshandlung nach vor; er hat sie so rechtzeitig vorzunehmen, dass der Erfolg nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge sp?testens am letzten Tag der Frist eintritt. Eine Regelung über den Ort der Erfüllungshandlung, die zur Richtlinienwidrigkeit des § 905 ABGB führen k?nnte, wird damit jedenfalls nicht getroffen. Der Erfüllungsort der Geldschuld bestimmt sich weiterhin nach § 905 ABGB. Dies gilt auch für die Anwendung von Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO.  相似文献   

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Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(2):121-122
Die ASGG-Nov 1994 zwingt zu einem anderen Verst?ndnis des 1. Satzes des § 54 Abs 1 ASGG, als es der früheren Rsp zugrunde liegt. Aus dem Gesetzestext der Novelle und den hiezu ergangenen Materialien ist der Schluss zu ziehen, dass der Gesetzgeber den "Wirkungsbereich" des Belegschaftsorgans auf die aktiven Angeh?rigen des Betriebs bzw Unternehmens eingeschr?nkt wissen wollte und nur im durch die Novelle neu eingeführten Ausnahmefall die Klagslegitimation des Belegschaftorgans auch für zwischenweilig (dh nach Anh?ngigwerden der Feststellungsklage) ausgeschiedene Arbeitnehmer aufrecht bleiben sollte.  相似文献   

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In der Rs Color Drack/Lexx hatte sich der EuGH erstmals seit Inkrafttreten der EuGVVO mit der Frage von mehreren Erfüllungsorten im Zusammenhang mit der besonderen Zust?ndigkeit des Art 5 Z 1 EuGVVO auseinanderzusetzen. Die Besonderheit des Sachverhalts lag ua darin, dass die in Betracht kommenden Erfüllungsorte alle in ein und demselben Mitgliedstaat gelegen waren. Der EuGH entschied sich für ein "Zwei-Ebenen-Modell" mit der prim?ren Ma?geblichkeit des nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmenden Hauptlieferungsortes und einer subsidi?ren Wahlm?glichkeit für den Kl?ger. Der Beitrag analysiert die L?sungsvariante des EuGH und untersucht, ob die zugrunde liegenden L?sungskriterien auch auf Sachverhalte mit mehreren Erfüllungsorten in verschiedenen Mitgliedstaaten umgelegt werden k?nnen.  相似文献   

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