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1.
Michael W. Schröter 《Natur und Recht》2007,29(7):468-474
Das politische Ringen um rechtlichen Tierschutz findet in der Bundesrepublik seit über 35 Jahren statt. Dabei weist die Debatte
einen klaren Dreh- und Angelpunkt auf: Tierschutz im Grundgesetz. Ging es früher um die Forderung, Tierschutz ausdrücklich
in der Verfassung zu verankern, ist seit Aufnahme des Staatsziels Tierschutz im Jahre 2002 dessen Stellenwert im Vergleich
mit anderen grundgesetzlichen Werten in den Mittelpunkt getreten. Diese Entwicklung wird von einer ethischen Debatte um Tierschutz
und Tierrechte begleitet, deren Forderungen jedoch kaum Eingang in die aktuelle Tagespolitik finden. Es sollen zun?chst kurz
die Entwicklungen nachgezeichnet werden, die zur Aufnahme des Staatsziels Tierschutz geführt haben (I). Sodann werden die
rechtsethischen Hintergründe der Tierschutzdebatte mit besonderem Blick auf Tierrechte skizziert (II). Schlie?lich sollen
einige Schwerpunkte der aktuellen rechtspolitischen Diskussion vorgestellt werden (III). 相似文献
2.
Zusammenfassung In dem Beitrag geht es um die Frage, ob Seeschiffe in hiesigen H?fen, die demn?chst im Ausland
abgewrackt werden sollen, unter das Ausfuhrverbot des Basler übereinkommens und der EG-Abfallverbringungsverordnung
fallen. Diese Auffassung wird in Industriel?ndern aufgrund der oftmals hohen Kontamination alter Schiffe
mit Giftstoffen und angesichts unzureichender Umweltund Arbeitsschutzbestimmungen in abwrackenden Entwicklungsl?ndern
verschiedentlich vertreten. Die Autoren zeigen, dass das geltende Recht Auslaufverbote für solche
Schiffe nicht zul?sst und weisen auf die Bemühungen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation
um ein Schiffsrecyclingübereinkommen hin. 相似文献
3.
Dr. Andreas Glaser 《Natur und Recht》2007,29(7):439-446
Der nachfolgende Beitrag stellt die Diskussion um eine Novellierung des Jagdrechts, die schon seit einiger Zeit unter inhaltlichen
Gesichtspunkten kontrovers geführt wird, in den Zusammenhang mit der kürzlich in Kraft getretenen F?deralismusreform. Die
Bundesl?nder besitzen im Bereich des Jagdwesens mit Ausnahme des Rechts der Jagdscheine nunmehr die Kompetenz, nach eigenem
politischem Dafürhalten vom Bundesrecht abzuweichen. Der Verfasser stellt zun?chst die Verfassungsrechtslage und deren Auswirkungen
auf das einfache Recht dar. Anschlie?end zeigt er die mit dem Abweichungsrecht der L?nder auf dem Gebiet des Jagdwesens verbundenen
Chancen einer Re-F?deralisierung insbesondere infolge des zwischen den L?ndern entstehenden Wettbewerbs auf, um schlie?lich
einen Ausblick auf die weitere Entwicklung des Jagdrechts in Deutschland zu wagen. 相似文献
4.
Dr. Christian Calliess 《Natur und Recht》2006,28(10):601-614
Der Beitrag befasst sich mit den europarechtlichen Vorgaben für das im Koalitionsvertrag vereinbarte und in Arbeit befindliche
Umweltgesetzbuch, dem durch die F?deralismusreform nunmehr der Weg geebnet wird. Nachfolgend k?nnen freilich nicht die 775
Bestimmungen des UGB-Kommissionsentwurfs auf ihre Europarechtskonformit?t überprüft werden. Vielmehr sollen die prim?r- und
sekund?rrechtlichen Vorgaben des europ?ischen Umweltrechts verdeutlicht und so strukturiert werden, dass das (zumindest in
Ans?tzen vorhandene) System des europ?ischen Umweltrechts herauskristallisiert und auf diese Weise in einer Art „Prüfraster“
Ma?stabswirkung für ein künftiges UGB entfalten kann. In diesem Rahmen werden die europarechtlichen Vorgaben des Vorsorgeprinzips,
des Integrierten Umweltschutzes und der ?rhus-Konvention besonders intensiv beleuchtet. 相似文献
5.
Prof. Dr. jur. Walter Bückmann Prof. Dr.-Ing. habil. Yeong Heui Lee 《Natur und Recht》2008,30(1):1-15
Zusammenfassung Seit einem Jahr liegen die thematische Strategie für den Bodenschutz und der Entwurf der Bodenrahmenrichtlinie vor, mit denen
die Europ?ische Kommission das europ?ische Umweltrecht komplettieren und einen nachhaltigen Umgang mit den Bodenressourcen
erreichen will. Jahrzehnte vorher hatten schon die Welt-Boden-Charta und die Europ?ische Bodencharta eine nachhaltige Bodennutzung
gefordert, um der anhaltenden Bodendegradation Einhalt zu gebieten. Vor 15 Jahren hatte die Weltgemeinschaft die Rio-Deklaration
über Umwelt und Entwicklung und einen Aktionsplan für diese Deklaration, mit denen nachhaltige Entwicklung, nachhaltige Ressourcennutzung
und nachhaltiger Bodenschutz umgesetzt werden sollen, vereinbart. Der Beitrag stellt die Strategie, die Rahmenrichtlinie und
den Diskurs zwischen den am Entscheidungsprozess beteiligten Organen und Interessenvertretungen von Landwirtschaft und Industrie,
der noch im Gange ist, dar. Auch werden einige Schlüsselthemen der Weiterentwicklung des Bodenschutzes, l?sungsbedürftige
theoretische Fragen, die im Hintergrund der Auseinandersetzungen stehen, skizziert. 相似文献
6.
Heinz Keinert 《Juristische Bl?tter》2011,133(10):617-625
Die Mangelhaftigkeit von Beschlüssen und ihre Geltendmachung bilden ein Zentralproblem s?mtlicher Gesellschaften, insb derjenigen
mit echter Rechtspers?nlichkeit. Zweck der einschl?gigen Regelungen ist der Ausgleich zweier berechtigter, doch gegenl?ufiger
Interessen: Rechtsrichtigkeit und Rechtssicherheit. Dem zweiten, dh dem Interesse der K?rperschaft an m?glichst baldiger Bestandssicherheit
ihrer Beschlüsse, tr?gt seit 2002 auch das VerG Rechnung: W?hrend zuvor mangels einer gesetzlichen Regelung s?mtliche gesetzoder
statutenwidrigen Beschlüsse ausnahmslos als nichtig betrachtet worden sind, unterscheidet nunmehr § 7 VerG zwischen Nichtigkeit
und blo?er Anfechtbarkeit. Eine gesetzliche Konkretisierung der Nichtigkeitsgründe, geschweige denn eine taxative Aufz?hlung
wie im AktG, fehlt jedoch, und die Rsp zur neuen Rechtslage ist noch sp?rlich. Dazu kommen zahlreiche Besonderheiten des Vereins,
wie die obligatorische Schlichtung (§ 8 VerG). Im Vorgriff auf eine demn?chst vorzulegende Monographie zur Mitgliederversammlung
des Vereins sollen hier die wichtigsten einschl?gigen Ergebnisse vornehmlich für Beschlüsse der Mitgliederversammlung zur
Diskussion gestellt werden. Zahlreiche Fragen werden dabei erstmals aufgeworfen oder neu beantwortet. 相似文献
7.
Andreas Vonkilch 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(5):128-131
Der Beitrag besch?ftigt sich erstmals eingehender mit der Frage, ob es mit dem WGG vereinbar ist, wenn von gemeinnützigen
Bauvereinigungen – in Ver?nderung der ursprünglichen Finanzierungsstruktur der Baulichkeit – Sukzessivdarlehen aufgenommen
werden, um solcherart die aufgrund des Schlagendwerdens von Annuit?tensprüngen bei ?ffentlichen F?rderungsdarlehen drohende
Erh?hung des von den Mietern und Nutzungsberechtigten zu leistenden periodischen Entgelts "abzufedern", diese Annuit?tensprünge
insoweit also zu "gl?tten". Die enorme praktische Relevanz dieser Fragestellung liegt angesichts der (gegenw?rtig wieder einmal
?u?erst hitzigen) politischen Debatte um leistbares Wohnen bzw Wohnkosten als "Preistreiber" auf der Hand. 相似文献
8.
In der Rs Color Drack/Lexx hatte sich der EuGH erstmals seit Inkrafttreten der EuGVVO mit der Frage von mehreren Erfüllungsorten
im Zusammenhang mit der besonderen Zust?ndigkeit des Art 5 Z 1 EuGVVO auseinanderzusetzen. Die Besonderheit des Sachverhalts
lag ua darin, dass die in Betracht kommenden Erfüllungsorte alle in ein und demselben Mitgliedstaat gelegen waren. Der EuGH
entschied sich für ein "Zwei-Ebenen-Modell" mit der prim?ren Ma?geblichkeit des nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmenden
Hauptlieferungsortes und einer subsidi?ren Wahlm?glichkeit für den Kl?ger. Der Beitrag analysiert die L?sungsvariante des
EuGH und untersucht, ob die zugrunde liegenden L?sungskriterien auch auf Sachverhalte mit mehreren Erfüllungsorten in verschiedenen
Mitgliedstaaten umgelegt werden k?nnen. 相似文献
9.
Wissenschaftlich werden derzeit vielf?ltige Ma?nahmen erforscht, um der zunehmenden globalen
Klimaerw?rmung Einhalt zu gebieten. Sie werden unter dem Begriff des Geo-Engineering zusammengefasst,
zu dem u.a. die Meeresdüngung z?hlt. Durch sie soll das Algenwachstum und damit die Aufnahme
von Kohlendioxid angeregt werden, absterbende Algen sollen zum Meeresboden sinken und das gebundene CO2
dem Meer und folglich auch der Atmosph?re entziehen. Im Folgenden wird der Frage der rechtlichen Zul?ssigkeit
der Meeresdüngung am Beispiel des sog. Lohafex- Forschungsvorhabens des Alfred-Wegener-Instituts nachgegangen. 相似文献
10.
Eva Maria Maier 《Journal für Rechtspolitik》2012,20(3):195-206
Im Ausgang von den jüngsten Gerichtsentscheidungen (des EGMR und des Landgerichts Frankfurt) im Fall "Daschner" bzw "G?fgen" setzt sich die Untersuchung zun?chst kritisch mit Ans?tzen einer Relativierung des Folterverbots in der deutschen staatsrechtlichen Debatte auseinander. Besonderes Augenmerk gilt dem exemplarischen Vorsto? Bruggers zur Legalisierung der "Rettungsbefragung" im Ausnahmefall als Ausdruck staatlicher Schutzpflichten, die aus dem staatlichen Gewaltmonopol resultierten. Dabei werden insbesondere die utilitaristischen Grundlagen und Aporien des darin reklamierten rechtsethischen "Konsequenzialismus" sowie dessen Spannungsverh?ltnis zu freiheitssichernder Rechtsstaatlichkeit offengelegt. Im Mittelpunkt der Kontroversen um die "Rettungsfolter" steht die Frage nach dem Stellenwert der Menschenwürde - als grunds?tzlich abw?gbares "Rechtsgut" unter anderen, wie etwa auch in einer bekannten Neukommentierung von Art 1 GG im Ansatz reklamiert, oder aber als nicht relativierbares verfassungsrechtliches Fundamentalprinzip, das die Positivit?t konkreter rechtlicher Regeln notwendig überschreitet. Im Anschluss an das herrschende Verst?ndnis der Menschenwürde als unbedingtes Rechtsprinzip werden Begriff und "Ph?nomenologie" der Folter hinsichtlich ihrer charakteristischen Eingriffsintensit?t als "Totalinstrumentalisierung" des Menschen und v?llige Negation des wechselseitigen Anerkennungsverh?ltnisses n?her bestimmt. Diese Anerkennung allgemeiner menschlicher Verantwortungssubjektivit?t bildet seit den Ursprüngen modernen Staatsverst?ndnisses aber auch die eigentliche legitimierende Basis seiner zentralen Friedenssicherungspflichten und Schutzaufgaben. Eine rechtlich-politische Ma?nahme, die dieses fundamentale Rechtsverh?ltnis verletzt, kann daher auch kein Ausdruck von Souver?nit?t sein, sondern verletzt deren kontraktualistische Grundlagen. Sie bedeutet darüber hinaus einen exemplarischen Einbruch in freiheitliche Verfassungskultur, der einem weiteren Abbau demokratischer Rechtsstaatlichkeit Vorschub leisten k?nnte. 相似文献
11.
Johanna Fischerlehner 《Juristische Bl?tter》2010,132(7):417-430
Die Einrichtung weisungsfreier Verwaltungsbeh?rden war bislang dem Verfassungsgesetzgeber vorbehalten und die Kompetenz des
einfachen Gesetzgebers im Wesentlichen auf die Einrichtung von Kollegialbeh?rden mit richterlichem Einschlag begrenzt. Mit
der B-VGN 2008 wurde die Einrichtung weisungsfreier Verwaltungsbeh?rden nunmehr – iSd Vermeidung verfassungsrechtlicher Sonderbestimmungen
– dem einfachen Gesetzgeber übertragen. Art 20 B-VG idF der B-VGN 2008 wirft zahlreiche Fragestellungen auf, die zT auch bereits
den Gegenstand verfassungsgerichtlicher Verfahren bildeten. Der folgende Beitrag widmet sich einigen ausgew?hlten Themen,
wobei insbesondere die Auswirkungen der Novelle auf Kollegialbeh?rden mit richterlichem Einschlag n?her untersucht werden
sollen. 相似文献
12.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2012,134(6):393-396
Bei "T?tigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil" iSd § 255 Abs 3b ASVG handelt es sich einerseits um leichte k?rperliche T?tigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden und (= w?hrend der Ausübung der T?tigkeit) mehrmals t?glich einen Haltungswechsel erm?glichen (erste Fallgruppe), und andererseits um leichte k?rperliche T?tigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden oder (= nicht w?hrend der Ausübung der T?tigkeit) mehrmals t?glich einen Haltungswechsel erm?glichen (zweite Fallgruppe). Die Legaldefinition in § 255 Abs 3b ASVG beschreibt nicht das für eine Anwendung der H?rtefallregelung noch zul?ssige medizinische (Rest-)Leistungskalkül des Versicherten, sondern das Anforderungsprofil für jene T?tigkeiten unter allen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommenden Verweisungst?tigkeiten, die das leichteste Anforderungsprofil erfüllen und in diesem Fall nicht als m?gliche und zumutbare Verweisungst?tigkeiten in Betracht kommen. Entscheidendes Kriterium für die Anwendung der H?rtefallregelung ist daher nicht bereits die Einschr?nkung des medizinischen Restleistungskalküls der versicherten Person, sondern die vom Gesetzgeber im Hinblick auf das eingeschr?nkte Leistungskalkül der versicherten Person vorgesehene Einschr?nkung der Verweisbarkeit der versicherten Person auf dem Arbeitsmarkt. 相似文献
13.
Heinz Keinert 《Juristische Bl?tter》2007,129(5):299-303
Das neue Unternehmensgesetzbuch, in Kraft seit 1. 1. 2007, nimmt von der Anwendung seines Vierten Buchs (Unternehmergesch?fte)
diejenigen Gesch?fte einer natürlichen Person aus, welche lediglich die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Unternehmensbetriebs
iSd § 1 UGB schaffen sollen (§ 343 Abs 3 UGB). Diese Ausnahmeregelung wirft neben der Frage ihres pers?nlichen Anwendungsbereichs
die praktisch noch erheblich wichtigere nach ihrer Ausdehnung auf die übrigen Bücher des UGB auf. 相似文献
14.
Simone Wasserer 《Journal für Rechtspolitik》2009,17(2):115-125
Die mit 1. Jänner 2008 in Kraft getretene VO des Landeshauptmannes von Tirol, mit der auf einem Teilstück der A 12 Inntal-Autobahn der Transport bestimmter Güter im Fernverkehr verboten wird, stellt den zweiten derartigen Versuch der Tiroler Landespolitik dar, dem stetig ansteigenden Alpentransitverkehr Einhalt zu gebieten. Das gegen diese "Sektorale Fahrverbots-VO neu" eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich soll zum Anlass genommen werden, die mit der Transitproblematik einhergehenden Fragestellungen in Bezug auf die europäische Verkehrspolitik zu erörtern. Dabei wird va die Frage in den Mittelpunkt gerückt, ob den Mitgliedstaaten überhaupt noch eine Regelungsautonomie verbleibt oder ob es sich beim europäischen Verkehrswesen um eine ausschließliche Kompetenz der Gemeinschaft handelt. Die europäische Verkehrspolitik als Instrument und Gegenstand der europäischen Integration kann naturgemäß nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist insb auch unter dem Aspekt der Warenverkehrsfreiheit zu behandeln. Die damit einhergehende Problematik, die ihren Höhepunkt in der Diskussion über die freie Wahl des Verkehrsträgers findet, bildet den zweiten Schwerpunkt dieser Arbeit. Unter Berücksichtigung der erlangten Erkenntnisse sollen zuletzt die Chancen der gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit des neuen sektoralen Fahrverbots beurteilt werden. 相似文献
15.
Handelbare Zertifikate gelten seit einiger Zeit als erfolgreiches Instrument, um Umweltschutzziele m?glichst effektiv und
kosteneffizient zu erreichen. Der vorliegende Beitrag besch?ftigt sich mit der Frage, ob dieses Instrument auch im Artenschutz
angewandt werden k?nnte. Dabei beschr?nken wir uns darauf, den Grundgedanken des Konzepts aus umwelt?konomischer Sicht darzulegen,
potentielle Anwendungsfelder eines Zertifikatehandels im deutschen Recht zu identifizieren und zu umrei?en, wo weiterer Forschungsbedarf
besteht. Bei der Identifikation potentieller Anwendungsfelder fragen wir, ob und inwieweit unter den geltenden rechtlichen
Rahmenbedingungen beeintr?chtigte Habitate geschützter Arten durch neu geschaffene Habitate ersetzt werden k?nnen. Der Schwerpunkt
der Betrachtungen liegt auf den Kompensationspflichten der Eingriffsregelung, den Zugriffsverboten des Artenschutzrechts und
dem Koh?renzausgleich der FFH-Richtlinie. 相似文献
16.
M. Lang 《Natur und Recht》2008,12(5):841-844
Seit dem 29. Februar 2008 liegt die Entwurfsfassung für die zweite erg?nzte und aktualisierte
Fassung der Geruchsimmissions- Richtlinie (im Folgenden kurz: GIRL 2008) vor. Die ?nderung bzw. überarbeitung
des Regelwerks war mit Blick auf die zunehmende Kritik vornehmlich aus den Reihen der Landwirtschaft erforderlich
geworden. Neben der unzureichenden Berücksichtigung der Dorfgebiete wurden vor allem die viel zu niedrigen
Immissionsrichtwerte (Ziffer 3.1 GIRL 2004) bem?ngelt. Insbesondere die sich in der Rechtsprechung
abzeichnende Tendenz, landwirtschaftlichen Betrieben ein deutlich h?heres Ma? an Immissionen zuzugestehen,
lie?en die Immissionsrichtwerte der GIRL 2004 immer weniger plausibel erscheinen. Hinzu kam, dass
seit dem Jahr 2006 neue Erkenntnisse aus dem Forschungsprojekt “Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft”
vorliegen, die es zu berücksichtigen galt. Koordiniert worden war dieses Verbundprojekt der L?nder
Niedersachsen, Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen vom Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen.
Ziel des Projektes war es, die Grundlage für ein verallgemeinerungsf?higes Bewertungsverfahren
für Tierhaltungsgerüche zu schaffen. Zu diesem Zweck wurden in insgesamt elf Untersuchungsgebieten
die Tierarten Schwein, Rind und Geflügel auf Geruchsbelastungen und -bel?stigungen hin untersucht.
Die Ergebnisse sind im Materialienband 73 “Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft. Bericht zu Expositions-,
Wirkungsbeziehungen, Geruchsh?ufigkeit, Intensit?t, Hedonik und Polarit?tenprofil”
(im Folgenden kurz: Materialienband 73) nachzulesen. In die GIRL 2008 fanden die Forschungsergebnisse
vor allem in Form einer erweiterten Gebietsdifferenzierung sowie von tierartspezifischen Gewichtungsfaktoren
Eingang. Welche praktischen Konsequenzen mit dieser ?nderung verbunden sind, insbesondere ob diese
ausnahmslos zugunsten der Landwirtschaft wirken, soll im Folgenden etwas N?her beleuchtet werden. 相似文献
17.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(5):321-323
Ausgehend vom gesetzgeberisch manifestierten Zweck der Regelung, die Situation des Erwerbers zu verbessern, der in der Literatur
herausgearbeiteten Funktion der "Befriedigung" der Forderung durch dieses besondere Sicherungsmittel und dem allgemeinen Grundsatz,
dass im Zweifel blo? von einer Zession zahlungshalber auszugehen ist, ist die Bestimmung des § 16 BTVG dahin zu verstehen,
dass blo? eine Zession zahlungshalber angeordnet ist, mit der die Ansprüche des Erwerbers gegen den Bautr?ger zus?tzlich abgesichert
werden sollen. Der Erwerber kann also im Konkurs der Bautr?gergesellschaft die Feststellung der ursprünglichen Forderung gegen
die Bautr?gergesellschaft begehren. Dass nunmehr der Erwerber nicht mehr blo? auf die Konkursquote seiner Gew?hrleistungsansprüche
gegen den Bautr?ger verwiesen wird, w?hrend die Masse die vollen Gew?hrleistungsansprüche aus dem Vertrag zur Baugesellschaft
begehren kann, war offensichtlich vom Gesetzgeber beabsichtigt. 相似文献
18.
Dr. Olaf Kropp 《Natur und Recht》2006,28(6):363-368
Seit einigen Jahren werden in der Abfallwirtschaft Behandlungsverfahren angewandt, mit denen gef?hrliche und deshalb als besonders
überwachungsbedürftig eingestufte Abf?lle in ungef?hrliche bzw. nicht mehr besonders überwachungsbedürftige Abf?lle überführt
werden sollen. Ohne die Behandlung müssten die Abf?lle als sog. Sonderabf?lle in untert?gigen oder oberirdischen Sonderabfalldeponien
(Deponieklassen DK III, IV) abgelagert oder in stillgelegten Salzbergwerken verwertet werden. Im Rahmen der Behandlung sollen
hingegen die im Abfall enthaltenen gef?hrlichen Stoffe soweit umgewandelt bzw. fixiert werden, dass der Abfall anschlie?end
als nicht mehr gef?hrlich eingestuft und auf oberirdischen Deponien einer niederen Klassifizierung (DK I, II) oder sogar im
Landschaftsbau verwertet werden kann.1 W?hrend derartige Behandlungsverfahren bislang überwiegend in den neuen Bundesl?ndern
praktiziert wurden, werden inzwischen entsprechende Anlagen auch in den alten L?ndern vermehrt zugelassen, errichtet und betrieben.
Nachfolgend werden die rechtlichen Anforderungen an solche Behandlungsverfahren dargestellt. 相似文献
19.
Christian Schrader 《Natur und Recht》2009,32(4):747-753
Bodenschutz und Klimaschutz werden bislang kaum in ihren Zusammenh?ngen betrachtet. W?hrend
der Klimaschutz zu einem Thema ersten Ranges wurde, trat der Bodenschutz seit 1998 in den Hintergrund. Die
Verbindung der beiden Themen k?nnte neue Impulse verleihen. Im vorliegenden Beitrag wird eingangs
die Sachlage nachgezeichnet (I), um sodann die Berücksichtigung im Bodenschutzrecht (II) und im Klimaschutzrecht
(III) aufzuzeigen. Der Beitrag schlie?t mit Gedanken zur Fortentwicklung der Rechtsbeziehungen (IV). 相似文献
20.
Zusammenfassung Der europ?ische Umweltrechtsgesetzgeber verwirklicht seine umweltpolitischen Ziele in zunehmendem
Ma?e durch planerische Instrumente, insbesondere durch die Pflicht der Mitgliedstaaten zur Aufstellung
sog. Ma?nahmen- oder Aktionspl?ne. Dabei sollen durch die entsprechenden Planerstellungspflichten
vor allem die europarechtlich vorgegebenen Umweltstandards oder -ziele erreicht werden. Eine erste Bestandsaufnahme
und Typisierung des Instrumentes der Ma?nahmenplanung legt nahe, dass es sich um eine übergreifende
Form der Regelungstechnik handelt. In der Folge werden daher übersektorale Problemkomplexe und m?gliche
gemeinsame Umsetzungsfragen erkennbar, die sich auf konzeptionelle Spannungen zum deutschen Umweltrecht,
Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts und Rechtsschutzfragen beziehen. 相似文献