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1.
Der Mehrheits-Wohnungseigentümer ("Dominator") ist nach § 24 Abs 3 WEG 2002 vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn er – nach Enthebung des bisherigen WE-Verwalters – sich selbst als Verwalter einsetzen will. Von der Interessenkollision infolge des dominanten Einflusses auf die Verwaltung der WE-Liegenschaft sind beim Mehrheitsbeschluss sowohl der Enthebungs- (hier: Kündigung aus wichtigem Grund) als auch der Bestellungsakt umfasst, die eine Einheit bilden. Die Anfechtung des Mehrheitsbeschlusses des Dominators durch einen Wohnungseigentümer richtet sich nicht nach § 30 Abs 2, sondern nach dem Beschlussrecht gem § 24 Abs 6 (und § 29 Abs 1) WEG 2002. Ficht ein Wohnungseigentümer den Kündigungsbeschluss an, besitzt der WE-Verwalter nach § 52 Abs 2 Z 1 WEG 2002 keine Parteistellung; daran hat auch die WRN 2006 nichts ge?ndert.  相似文献   

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Falls der bekl Wohnungseigentümer seinem Bestandnehmer in einem "Nachtrag zum Mietvertrag" bestimmte Verhaltenspflichten (hier: Pflicht, im vermieteten Gastlokal n?chtliche Ruhest?rungen zu unterlassen und die Hausordnung der WE-Anlage einzuhalten) auferlegt hat, wird er dadurch noch nicht von seiner Pflicht gegenüber jedem anderen Wohnungseigentümer der WE-Liegenschaft (hier: dem nachbarrechtlichen/petitorischen Unterlassungskl iSd § 364 Abs 2, § 523 ABGB) befreit, alles ihm Zumutbare gegen den Bestandnehmer zu unternehmen, um die diesem zuordenbaren St?rungen – etwa auch im Klagsweg aus dem Mietvertrag – zu unterbinden. Unbeschadet einer verwaltungsbeh?rdlichen Genehmigung des Lokalbetriebs im vermieteten WE-Objekt ist ein solcher (nachbarrechtlicher) Unterlassungsanspruch eines Wohnungseigentümers gegen den vermietenden Wohnungseigentümer nach stRsp zul?ssig, wenn dessen (Mit-)Eigentumsrecht durch eine über das verkehrsübliche Ma? hinausgehende, vom Mieter zu vertretende L?rmbeeintr?chtigung verletzt wird.  相似文献   

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Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(10):669-670
Schon der Umstand, dass die in § 7 Abs 2 AngG normierte Alternative zum Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers an "die … geschlossenen Gesch?fte" anknüpft, spricht für die Richtigkeit der Auffassung, dass damit auf das Verbot, im Gesch?ftszweig des Arbeitgebers Handelsgesch?fte zu machen, Bezug genommen wird. Ein Eintritt in s?mtliche Gesch?fte des vom Angestellten verbotswidrig geführten kaufm?nnischen Unternehmens kommt nicht in Betracht.  相似文献   

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Mangels ?nderung in der Person des Mieters in den F?llen des § 12a Abs 3 MRG findet keine Vertragsnachfolge statt, sodass die Ausübung eines vertraglichen Weitergaberechts in den F?llen einer blo?en ?nderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Einflussm?glichkeiten nicht an eine empfangsbedürftige übertragungserkl?rung geknüpft werden kann. Der Mieter kann vielmehr auch nach Verwirklichung des Machtwechsels einem auf § 12a Abs 3 MRG gestützten Erh?hungsbegehren des Vermieters den rechtsvernichtenden Einwand der Inanspruchnahme des vertraglichen Weitergaberechts entgegenhalten.  相似文献   

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Ein Rechnungslegungsanspruch ist im besonderen Au?erstreitverfahren gem § 52 Abs 1 Z 6 auch gegen den WE-Verwalter durchzusetzen, dessen Verwaltungsvertrag nach § 21 WEG 2002 bereits aufgel?st ist. Auch vor dem 1. 7. 2002 f?llig gewordene Rechnungslegungsansprüche verj?hren nach § 56 Abs 10 WEG 2002 in 3 Jahren, beginnend mit diesem Zeitpunkt. Zum intertemporalen Recht der inhaltlichen überprüfung von "richtigen" Abrechnungen im WE, die vor dem 1. 1. 2000 (= diesbezügliches Inkrafttreten gem Art IX Z 1 der WRN 1999) gelegt worden sind. Den WE-Verwalter trifft die Rechnungslegungspflicht nur gegenüber den in der ma?geblichen Abrechnungsperiode verbücherten einzelnen Wohnungseigentümern. Ein Wohnungseigentümer kann den Rechnungslegungsanspruch als mit dem dinglichen WE verbundenes akzessorisches, aber nicht h?chstpers?nliches Recht im Kaufvertrag auf seinen Einzelrechtsnachfolger übertragen, ihm aber davon losgel?st nicht abtreten, da dieser Anspruch prim?r nicht aus der schuldrechtlichen Beziehung des Wohnungseigentümers zum WE-Verwalter resultiert. Durch die kaufvertragliche (= Titelgesch?ft) übertragung kann der neue verbücherte Wohnungseigentümer auch die au?erstreitrichterliche Prüfung von Abrechnungen für Zeitr?ume vor Einverleibung seines WE beantragen.  相似文献   

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Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(12):780-783
Auch Zuwendungen an Privatstiftungen k?nnen nach ganz herrschender Meinung Schenkungen iSd § 785 ABGB sein, selbst wenn die Zuwendung zugleich mit dem einmaligen Stiftungsakt erfolgt. Im Schutz vor einer Wertvernichtung durch Verm?gensverteilung liegt keine Rechtfertigung dafür, das – bei Schaffung des PSG unangetastet gebliebene – Pflichtteilsrecht mit Hilfe einer Stiftung "auszuhebeln". Unabh?ngig davon, welcher der in der Literatur vertretenen Meinungen zur Nichtausl?sung der Zwei-Jahres-Frist des § 785 Abs 3 Satz 2 ABGB im Einzelnen gefolgt würde, bewirkt der Umstand, dass in der Stiftungserkl?rung ein umfassender ?nderungsvorbehalt zugunsten des Stifters und ein Widerrufsvorbehalt des Stifters vorgesehen sind (wobei beide Vorbehalte auch für Stiftungszusatzurkunden gelten), dass dem Stifter noch so wesentliche Einflussm?glichkeiten auf das Stiftungsverm?gen verbleiben, dass das von § 785 ABGB geforderte Verm?gensopfer noch nicht als erbracht anzusehen ist. Auf eine Umgehungsabsicht kommt es nicht an.  相似文献   

12.
Die grundbücherliche Anmerkung der schriftlichen Zusage der Einr?umung von WE an den WE-Bewerber durch den WE-Organisator ist auch für erst zu schaffende WE-Objekte (hier: durch Teilung bestehender Objekte sowie Dachbodenausbau) zul?ssig. In diesem Fall sind die Objekte m?glichst genau, idR durch Bezugnahme auf den beh?rdlich genehmigten Bauplan, zu bezeichnen, ohne allerdings allzu strenge Anforderungen an den "Nachweis" der Identifizierbarkeit (hier: lokale Beschreibung ausreichend) zu stellen. Nach § 40 Abs 2 WEG 2002 muss die Zustimmung des Grundeigentümers zur grundbücherlichen Anmerkung der Zusage nicht mehr ?ffentlich beglaubigt sein.  相似文献   

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Ist der Bekl blo? "au?erbücherlicher" Mit- und Wohnungseigentümer (hier: auf Grund einer rechtskr?ftigen Einantwortungsurkunde), kann die kl Eigentümergemeinschaft mangels verbücherten WE des Bekl die Klagsanmerkung nach § 27 Abs 2 WEG 2002 rechtswirksam nicht beantragen.  相似文献   

16.
Zur Abgrenzung der stRsp zwischen blo?en Besitzoder Gebrauchshandlungen des einzelnen Mit- und Wohnungseigentümers und Verfügungen über das Gemeinschaftsgut oder einzelne Teile davon und andererseits gemeinschaftlichen Verwaltungsagenden, auf die sich die Teilrechtsf?higkeit der (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft nach § 18 Abs 1 WEG 2002 (§ 13c Abs 1 WEG 1975) bezieht (bezogen hat). Die Parteif?higkeit der Eigentümergemeinschaft (hier: Passivlegitimation bei der Durchsetzung von Kostenersatzansprüchen des kl Liegenschaftseigentümers, die aus der Erhaltung des gemeinschaftlichen Dienstbarkeitswegs herrühren) ist schon dann nicht zu verneinen, wenn sich der Klagsanspruch "wenigstens abstrakt mit den [gemeinschaftlichen] Verwaltungsagenden … in Verbindung bringen l?sst". Dies hat der OGH im vorliegenden Fall bejaht, falls es n?mlich um die Bewirtschaftung oder Erhaltung "eines als Verbindung zum ?ffentlichen Wegenetz dienenden Servitutswegs" durch die Eigentümergemeinschaft geht. Gleiches gilt für eine Aufwandersatzklage des Nachbarn (hier: auf Entfernung von Schnee, der im Zuge der R?umung der WE-Liegenschaft auf dem Grundstück des Kl abgelagert worden ist). Die Eigentümergemeinschaft kann zwar keine Eigentumsfreiheitsklage gem § 523 ABGB erheben, da ihr Verfügungshandlungen nicht zustehen. Eine gemeinschaftliche ordentliche Verwaltungsma?nahme und damit die Aktivlegitimation ist nach der Rsp aber dann anzunehmen, wenn die Eigentümergemeinschaft einen allgemeinen Teil der WE-Liegenschaft (im Anlassfall: gemeinschaftlicher Heizraum) von der unberechtigten Inanspruchnahme durch Dritte freimacht.  相似文献   

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Nach § 30 Abs 1 Z 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 samt dem verwiesenen § 3 MRG ist der einzelne Wohnungseigentümer berechtigt, von den übrigen die Wiederherstellung des besch?digten oder zerst?rten WE-Objekts (hier: in einem einsturzgef?hrdeten, baupolizeilich gesperrten Geb?udetrakt, der einen ernsten Schaden des Hauses erlitten hat) als grunds?tzlich ordentliche Verwaltungsma?nahme zu begehren, wenn der Wert der gesamten WE-Liegenschaft diese Erhaltungsarbeit im Verh?ltnis zu den Kosten der Wiederherstellung wirtschaftlich vertretbar erscheinen l?sst. Nur eine dauernde rechtlich oder tats?chlich unm?gliche Wiederherstellung l?sst das WE am zerst?rten WE-Objekt unter den Voraussetzungen des § 35 WEG 2002 erl?schen. Die Notwendigkeit, ernste Sch?den des Hauses im WE-Objekt zu beheben, relativiert den Kostenfaktor der ordentlichen Verwaltungsma?nahme auch in Hinblick auf § 3 Abs 3 Z 2 lit b MRG. Die "wirtschaftliche Wiederherstellbarkeit" entscheidet darüber, ob eine Erhaltungsma?nahme iSd § 28 Abs 1 Z 1 iVm § 3 MRG als ordentliche Verwaltungsagende oder als au?erordentliche nach § 29 WEG 2002 vorliegt. Hiebei kommt es auch auf die Bewahrung des Hausbestands an. Zum Unterschied zwischen der ordentlichen Verwaltung/Erhaltung nach § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 und nach § 833 ABGB. Im Fall des rechtlichen (oder tats?chlichen) WE-Untergangs müssen die Wohnungseigentümer der unbenützbar gewordenen WE-Objekte abgefunden werden, was – wie die Abbruchkosten – in die Wirtschaftlichkeitsprüfung einzubeziehen ist.  相似文献   

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20.
Von der sog. Abweichungsprüfung nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL wird infolge der restriktiven Rechtsprechung zur Frage der Erheblichkeit von Beeintr?chtigungen von Natura-2000-Gebieten in der Praxis verst?rkt Gebrauch gemacht. Sie ist h?ufig die einzige M?glichkeit, um für Projekte mit Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete eine Zulassung zu erhalten. Besonders strenge Anforderungen gelten hinsichtlich priorit?rer Lebensraumtypen und Arten. Durch die am 1. M?rz 2010 in Kraft getretene Novelle des BNatschG1 hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die strengen Anforderungen des § 34 Abs. 4 BNatSchG nicht schon beim blo?en Vorkommen priorit?rer Bestandteile im FFH-Gebiet zu stellen sind, sondern nur, wenn diese auch von dem Projekt “betroffen” sind. Unbeantwortet bleibt dabei, nach welchem Ma?stab die Betroffenheit priorit?rer Bestandteile zu beurteilen ist. Dieser Beitrag legt dar, in wieweit § 34 Abs. 4 BNatSchG voraussetzt, dass priorit?re Bestandteile im Sinne des § 34 Abs. 2 BNatSchG durch das Projekt “erheblich beeintr?chtigt” werden.  相似文献   

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