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Zusammenfassung  Informelles Verwaltungshandeln geh?rt zum umweltrechtlichen Alltag. Die technische Entwicklung und die zunehmende Komplexit?t umweltrelevanter Sachverhalte veranlassen den Staat dazu, jenseits der hergebrachten Handlungsformen des ?ffentlichen Rechts in den wirtschaftlichen Bereich einzuwirken und das ursprünglich subordinative Staat-Bürger-Verh?ltnis in eine auf Konsens zielende Kooperation umzustrukturieren. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der noch nicht abschlie?end gekl?rten rechtlichen Bew?ltigung informeller staatlicher T?tigkeit. Der Schwerpunkt liegt dabei auf dem sog. normvollziehenden Verwaltungshandeln. Besondere Berücksichtigung findet die Teilformalisierung informeller Verhaltensweisen de lege lata und im Referentenentwurf zum UGB.  相似文献   

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Obwohl die Kommission zur Modernisierung der Bundesstaatlichen Ordnung gescheitert ist, h?lt die Diskussion über eine Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen weiter an. Der folgende Beitrag beteiligt sich an dieser Diskussion und befasst sich mit den Auswirkungen der Rahmengesetzgebungskompetenz im Umweltrecht. Dabei liegt der Schwerpunkt der Betrachtung auf den bisher wenig thematisierten Auswirkungen der rahmenrechtlichen Umweltgesetzgebung auf die Wirtschaft. Es wird begründet, weshalb die Rahmengesetzgebungskompetenz nicht geeignet ist, den erforderlichen Ausgleich zwischen den Interessen der Wirtschaft und dem Umweltschutz zu schaffen.  相似文献   

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In Grundbuchsachen ist die Rekurslegitimation nur bei Beschwer des Rechtsmittelwerbers zu bejahen, welche auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel fortbestehen muss. Weicht zwar die angefochtene Entscheidung von dem vom Rechtsmittelwerber in der Vorinstanz gestellten Antrag ab, ist er also formell beschwert, ist sein Rechtsmittel dennoch zurückzuweisen, wenn seine Rechtsstellung durch die Entscheidung nicht beeintr?chtigt wird.  相似文献   

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Der Beitrag befasst sich mit der Entwicklung, der Lage und den möglichen Veränderungen des deutschen Föderalismus im Hinblick auf das Umweltrecht. Die bisher in der Kommission zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung geäußerten Vorschläge können nur teilweise überzeugen. Zu empfehlen ist insbesondere ein einheitlicher Kompetenztitel des Bundes für den Umweltschutz im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung. Allgemein sollten die Rahmengesetzgebung und die Grundsatzgesetzgebung ebenso entfallen wie die Möglichkeit des Bundes, gemäß Art. 84 Abs. 1 GG künftig weiter die Einrichtung und das Verwaltungsverfahren der Landesbehörden zu regeln. Im Übrigen erscheint die Beteiligung der Länder an der europäischen Gesetzgebung reformbedürftig. * Frau Christina Hakel sowie Herrn Volker Ochsenfahrt, Berlin, danke ich für die wertvolle Mitarbeit.  相似文献   

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Der Beitrag befasst sich mit der Entwicklung, der Lage und den möglichen Veränderungen des deutschen Föderalismus im Hinblick auf das Umweltrecht. Die bisher in der Kommission zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung geäußerten Vorschläge können nur teilweise überzeugen. Zu empfehlen ist insbesondere ein einheitlicher Kompetenztitel des Bundes für den Umweltschutz im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung. Allgemein sollten die Rahmengesetzgebung und die Grundsatzgesetzgebung ebenso entfallen wie die Möglichkeit des Bundes, gemäß Art. 84 Abs. 1 GG künftig weiter die Einrichtung und das Verwaltungsverfahren der Landesbehörden zu regeln. Im Übrigen erscheint die Beteiligung der Länder an der europäischen Gesetzgebung reformbedürftig.  相似文献   

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Die von Deutschland nach Art. 59 Abs. 2 GG ratifizierten europ?ischen und internationalen übereinkommen zum Denkmal- und Kulturgüterschutz müssen in nationales Recht transformiert werden. W?hrend die L?nder im Rahmen ihrer Kompetenz (Art. 30, 70, 83 GG) Denkmalschutzgesetze erlassen haben, hat der Bund in einschl?gigen Gesetzen wie dem Bundeswaldgesetz den Denkmalschutz bisher nicht berücksichtigt. Dabei ist bei einem Waldanteil von 30% der Wald mit seinen historischen Kulturlandschaften und seinem Waldboden als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte von besonderer Bedeutung. Da Deutschland 60 Jahre nach Kriegsende endlich auch ausdrücklich ein Kulturstaat werden soll, ist es an der Zeit, dass die Belange des Denkmalschutzes auch im Bundeswaldgesetz (z.B. §§ 1, 2, 9 oder 11 BWaldG) berücksichtigt werden. Einige Verpflichtungen zum Denkmal- und Kulturgüterschutz sind heute ohnehin bereits V?lkergewohnheitsrecht (Art. 25 GG).  相似文献   

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Zusammenfassung Im Folgenden wird die mit dem europ?ischen Naturschutz- und Artenschutzrecht begonnene Rechtsprechungsübersicht fortgesetzt. Berücksichtigt sind alle im Jahr 2006 ergangenen umweltrechtlichen Urteile zu anderen Themen als dem europ?ischen Naturschutz- und Artenschutzrecht.  相似文献   

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Die von Deutschland nach Art. 59 Abs. 2 GG ratifizierten europ?ischen und internationalen übereinkommen zum Denkmal- und Kulturgüterschutz müssen in nationales Recht transformiert werden. W?hrend die L?nder im Rahmen ihrer Kompetenz (Art. 30, 70, 83 GG) Denkmalschutzgesetze erlassen haben, hat der Bund in einschl?gigen Gesetzen wie dem Bundeswaldgesetz den Denkmalschutz bisher nicht berücksichtigt. Dabei ist bei einem Waldanteil von 30% der Wald mit seinen historischen Kulturlandschaften und seinem Waldboden als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte von besonderer Bedeutung. Da Deutschland 60 Jahre nach Kriegsende endlich auch ausdrücklich ein Kulturstaat werden soll, ist es an der Zeit, dass die Belange des Denkmalschutzes auch im Bundeswaldgesetz (z.B. §§ 1, 2, 9 oder 11 BWaldG) berücksichtigt werden. Einige Verpflichtungen zum Denkmal- und Kulturgüterschutz sind heute ohnehin bereits V?lkergewohnheitsrecht (Art. 25 GG).  相似文献   

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