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相似文献
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1.
Das Gesetz sieht sowohl in § 229 Abs 1 ABGB als auch in § 134 Au?StrG ausdrücklich die Pflicht des Sachwalters zur Rechnungslegung gegenüber dem Gericht vor. Die materiellrechtlichen Ansprüche des Pflegebefohlenen – daher auch die Rechnungslegungspflicht ihm gegenüber – bleiben davon unberührt. Eine Einschr?nkung oder gar Befreiung von der Pflicht zur Legung der Schlussrechnung kennt das Gesetz nicht. Vom (Universalsukzessor des) Betroffenen ge?u?erte Weisungen gegenüber dem Sachwalter verm?gen diesen daher nicht von seiner Rechnungslegungspflicht gegenüber dem Gericht zu befreien; ebenso wenig bieten sie die M?glichkeit für das Pflegschaftsgericht, eine Befreiung von der Pflicht zur Legung einer Schlussrechnung auszusprechen. § 79 Abs 1 Au?StrG regelt verfahrensinterne Zwangsmittel, deren Anwendung eine durchsetzbare Pflicht voraussetzt. Bei der Verh?ngung einer Geldstrafe nach § 79 Abs 2 Z 1 Au?StrG über einen zum Sachwalter bestellten Rechtsanwalt wird weder ein Prozessbevollm?chtigter (sondern ein vom Gericht bestellter gesetzlicher Vertreter) in Anspruch genommen, noch eine Ordnungsstrafe iSd §§ 86, 199 und 200 ZPO auferlegt (sondern ein Beugemittel angewendet). Dem Ausspruch einer Geldstrafe nach § 79 Abs 2 Z 1 Au?StrG zur Durchsetzung der Rechnungslegungspflicht steht die Eigenschaft des Sachwalters als Rechtsanwalt daher nicht entgegen. Beschwerdegegenstand bei Geldstrafen ist nicht die Strafe als Geldwert des Strafbetrags, sondern die Bestrafung als solche. Damit handelt es sich bei einer Geldstrafe um einen Gegenstand, der iSd § 62 Abs 3 und 4 Au?StrG nicht rein verm?gensrechtlicher Natur ist.  相似文献   

2.
Der Kinderbeistand (§ 104a Au?StrG) ist als ein "Vertreter" des Kindes iSd Art 12 der Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes zu sehen und ein Mittel zur Durchsetzung seines auch verfassungsgesetzlich verankerten Rechts auf angemessene, seinem Alter und seiner Entwicklung entsprechende Beteiligung und Berücksichtigung seiner Meinung in allen das Kind betreffenden Angelegenheiten. Das Interesse und Wohl des betroffenen Kindes steht im Zentrum der Beurteilung, ob die Bestellung eines Kinderbeistands nach den Umst?nden des Falls geboten ist. Für die Berücksichtigung von gegenl?ufigen Interessen anderer Verfahrensbeteiligter (etwa an der Vermeidung von Verfahrenskosten) bieten Wortlaut und Zweck des Gesetzes keine Grundlage. Den Eltern kommen bei der Auswahl der Person des Kinderbeistandes nach § 104a Au?StrG keine Mitwirkungsrechte zu. Ob in einem Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren eine Auseinandersetzung von der in § 104a Au?StrG geforderten Intensit?t stattfindet und daher ein Kinderbeistand zu bestellen ist, kann immer nur nach den Umst?nden des Einzelfalls beurteilt werden. Die erforderliche Intensit?t wird nach dem Zweck des § 104a Au?StrG zu bejahen sein, wenn eine gütliche Einigung der Streitparteien nicht m?glich ist und die Eltern so deutliche Differenzen aufweisen, dass sie sachlichen Argumenten nicht mehr zug?nglich sind. Im Hinblick auf das ma?gebliche Auslegungskriterium des Kindeswohls gebietet die Auseinandersetzung der Eltern jedenfalls dann eine Unterstützung durch einen Kinderbeistand, wenn das Kind durch das Verfahren emotional schwerwiegend belastet und in einen Loyalit?tskonflikt verstrickt wird.  相似文献   

3.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(12):791-800
Die Forderung eines Gl?ubigers gegen einen zahlungsunf?higen Schuldner ist selbst im Fall der Besicherung (etwa durch eine Hypothek) insoweit nicht werthaltig, als die Forderung in dieser Sicherheit keine Deckung findet. Diese mangelnde Werthaltigkeit der Forderung begründet die Anfechtbarkeit (auch durch einen Dritten) geleisteter Zahlungen an den Gl?ubiger nach § 29 Z 1 KO, selbst wenn Teilzahlungen in der Sicherheit Deckung finden. Eine für die Anfechtbarkeit nach § 29 Z 1 KO erforderliche unentgeltliche Leistung (Verfügung) liegt nur dann vor, wenn der Zweck der Leistung eine Freigebigkeit ist. Erforderlich ist also als subjektives Element der Wille des Verfügenden zur Freigebigkeit, das hei?t, dass seine Verfügung nicht von einer Gegenleistung abh?ngig sein soll. Ob auf Seiten des Empf?ngers der Zuwendung Erkennbarkeit der Freigebigkeit ausreicht, bleibt offen. Nach nunmehr st oberstgerichtlicher Rsp ist Zweck der Bestimmung des § 82 Abs 1 GmbHG, das Stammkapital als "dauernden Grundstock der Gesellschaft" und als einziges "dem Zugriffe der Gl?ubiger freigegebenes Befriedigungsobjekt" gegen Schm?lerung durch Leistung an die Gesellschafter abzusichern. Aufgrund des insoweit gleichen Zwecks der erw?hnten Gesetzesbestimmungen und des Verbots der Einlagenrückgew?hr kommt der erkennende Senat zum Ergebnis, dass das Verbot der Einlagenrückgew?hr gem § 82 Abs 1 GmbHG auch auf den "Nur"-Kommanditisten einer GmbH & Co KG analog anzuwenden ist. Ist bei einer Kommanditgesellschaft kein unbeschr?nkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so sind die Vorschriften über das Verbot der Einlagenrückgew?hr gem § 82 Abs 1 und § 83 Abs 1 GmbHG auf die Kommanditgesellschaft im Verh?ltnis zu ihren Kommanditisten analog anzuwenden. Der Rückersatzanspruch gem § 83 Abs 1 GmbHG steht dabei der Kommanditgesellschaft zu. Erfolgt die Einlagenrückgew?hr durch Zahlung an einen Dritten, so kann von diesem Dritten die geleistete Zahlung dann zurückgefordert werden, wenn er vom Versto? der Zahlung gegen das Verbot der Einlagenrückgew?hr Kenntnis hatte oder wenn sich ihm diese Kenntnis geradezu aufdr?ngen musste, dessen Unkenntnis demnach auf grober Fahrl?ssigkeit beruht.  相似文献   

4.
Inhaltliche Regelungen in einem Bestandvertrag, die einen Zusammenhang mit dem MRG (früher MG) herstellen, k?nnen einen wesentlichen Gesichtspunkt für die rechtliche Qualifikation eines Bestandvertrags als Miet- oder Pachtvertrag nach der Gesamtheit der Umst?nde des Einzelfalls bilden, weil in solchen nicht allein eine Rechtsvorstellung zum Ausdruck gebracht wird, sondern die Rechte und Pflichten der Vertragspartner bestimmt werden, etwa wenn bestimmte Kündigungsgründe nach dem MRG angesprochen werden. Die Vereinbarung einer Betriebspflicht darf nicht überbewertet werden und jedenfalls nicht automatisch zur Beurteilung des Vertrags als Pachtvertrag führen. Schlie?lich kann eine solche Vereinbarung auch wegen § 30 Abs 2 Z 7 und Z 13 MRG beim Mietvertrag von Bedeutung sein. Dass der Bezeichnung des Vertrags als Miete oder Pacht zumindest in Grenzf?llen Indizwirkung beizumessen ist, ist wohl überwiegende Ansicht geworden. Bei Bestandvertr?gen über Gesch?ftsr?ume, wenn das darin zu betreibende Unternehmen noch gar nicht besteht, sind die Anforderungen an die Annahme einer Unternehmenspacht strenger; verlangt wird, dass der Bestandgeber alle wesentlichen Grundlagen des künftigen Unternehmens zur Verfügung stellt. Einem "Partnervertrag" und den im Untermietvertrag statuierten Gemeinschaftsverpflichtungen kommt dagegen keine für die Typenentscheidung wesentliche Bedeutung zu, weil solche Vereinbarungen ohne weiteres auch mit Mietern geschlossen werden k?nnen.  相似文献   

5.
Blo?e Schadensverlagerung auf einen Dritten soll den Sch?diger von seiner Ersatzpflicht nicht befreien. Daher kommt es, soweit der Ersatzanspruch nicht ohnedies durch Legalzession auf den Dritten übergeht, zur Drittschadensliquidation durch den unmittelbar Gesch?digten. Der Beitrag untersucht dies für verschiedene Fallgruppen und hebt die Bedeutung der Schadensverlagerung für die Bemessung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs sowie zur Abgrenzung von Drittschadensliquidation und Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter hervor.  相似文献   

6.
Bei einem umfassenden, nicht eingeschr?nkten ?nderungsvorbehalt in der Stiftungserkl?rung (§ 33 Abs 2 PSG) ist grunds?tzlich jede ?nderung der Stiftungsurkunde zul?ssig. Die ?nderung der Stiftungserkl?rung ist im Gesetz nicht n?her determiniert und kann daher auch in der Form ausgeübt werden, dass Auszahlungen an den Stifter angeordnet werden. Die ?nderungsbefugnis des Stifters umfasst auch ?nderungen des Stiftungszwecks, der Begünstigten und Letztbegünstigten, die H?he und F?lligkeit von Zuwendungen. Damit geht das ?nderungsrecht des Stifters noch weiter als sein Widerrufsrecht, denn bei Letzterem bleibt der durch den Widerruf letztlich bewilligte Verm?genszufluss (auch an den Stifter) im Rahmen der Stiftungserkl?rung, w?hrend sich der Stifter beim ?nderungsrecht sogar einen klagbaren Anspruch auf die Leistung von Zuwendungen verschaffen kann. Zweck der Exekution auf andere Verm?gensrechte (§§ 330 ff EO) ist es, die Exekutionsm?glichkeiten zu erweitern und s?mtliche von anderen Exekutionsarten nicht erfassten, aber als Exekutionsobjekt in Betracht kommenden Verm?gensrechte des Verpflichteten zu erfassen, weshalb bei der Beurteilung, ob ein Verm?gensrecht diesen Bestimmungen unterf?llt und gepf?ndet werden darf, gro?zügig vorzugehen und im Zweifel die Exekutionsunterworfenheit anzunehmen ist. Nach § 36 Abs 4 PSG ist bei Aufl?sung der Privatstiftung zufolge Widerrufs der Stifter immer dann Letztbegünstigter, wenn in der Stiftungserkl?rung nichts anderes vorgesehen ist. Demnach kann kein Zweifel bestehen, dass diese Rechte des Letztbegünstigten jedenfalls ein Verm?gensrecht iSd §§ 331 ff EO darstellen. Für den ?nderungsvorbehalt kann nichts anderes gelten. Im vorliegenden Fall geht es aber auch nicht um ein einzelnes Gestaltungsrecht, sondern um die Gesamtrechte des ?nderungsberechtigten Stifters. Die Verwertung von Verm?gensrechen iSd §§ 331 ff EO kann aus rechtlichen Gründen unm?glich sein, etwa weil die Rechte h?chstpers?nlich sind und daher auf einen anderen nicht übertragen werden k?nnen. Aber auch wenn das Recht als solches nicht übertragen werden k?nnte, ist die Pf?ndung zul?ssig, wenn es wenigstens seiner Ausübung nach übertragen werden kann. Die dem Stifter gegenüber einer Privatstiftung zustehenden Gesamtrechte unterliegen ungeachtet der Bestimmung des § 3 Abs 3 PSG der Exekution nach §§ 331 ff EO, wenn er sich das Recht auf Widerruf vorbehielt und nach der Stiftungserkl?rung oder nach § 36 Abs 4 PSG zumindest zum Teil Letztbegünstigter ist und/oder sich ein ?nderungsrecht vorbehielt.  相似文献   

7.
Zu der im Zusammenhang mit dem Bauen auf fremdem Grund mit eigenem Material einschl?gigen zivilrechtlichen Bestimmung (§ 418 Satz 3 ABGB) hat die Judikatur im Laufe der Zeit zum ursprünglichen einen zus?tzlichen Anwendungsbereich entwickelt. Dabei wurde der Begriff der Redlichkeit des Bauführers erweitert, indem ein Bauführer nicht nur dann als redlich gilt, wenn er entschuldbar darüber irrt, dass er auf einer fremden Liegenschaft ein Bauwerk errichtet, sondern auch dann, wenn er zwar wei?, dass er auf fremdem Grund baut, aber aus wahrscheinlichen Gründen annehmen kann, dass der Grundeigentümer mit der Bauführung einverstanden ist. Etwaigen Abreden zwischen ihm und dem Grundeigentümer hinsichtlich der Bauführung kommt insofern Bedeutung zu, dass dann die subsidi?re Bestimmung des § 418 Satz 3 ABGB nicht zur Anwendung gelangt. Vereitelt der Grundeigentümer jedoch vorwerfbar eine – wenn auch nicht verbindliche – Abrede im Hinblick auf einen künftigen Eigentumserwerb des Bauführers an der Liegenschaft, dann soll die Rechtsfolge des § 418 Satz 3 ABGB, n?mlich der au?erbücherliche Eigentumserwerb, dennoch als Sanktion eingreifen. Inwieweit dieser zT schon in der Vergangenheit vielfach kritisierten Judikatur Berechtigung zukommt, wird im folgenden Beitrag untersucht.  相似文献   

8.
Das Recht des Angeklagten, an der Verhandlung pers?nlich teilzunehmen, z?hlt zu den Grundelementen des fairen Verfahrens nach Art 6 MRK. Mit diesem Recht kann die Auslieferung zur Vollstreckung eines auf einem Abwesenheitsverfahren beruhenden Urteils im Widerspruch stehen. Nunmehr hat der OGH erstmals hinsichtlich eines solchen Sachverhaltes auf eine Verletzung von Art 6 MRK erkannt und die Auslieferungsbeschlüsse der Untergerichte aufgehoben. Zudem wurden in dieser Entscheidung zum ersten Mal die für die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils relevanten Kriterien besprochen. Die Entscheidung verdient uneingeschr?nkte Zustimmung, was im folgenden Beitrag, auch unter Hinweis auf die jüngsten Entwicklungen innerhalb der EU, erl?utert werden soll.  相似文献   

9.
Zwar kommt der Eigentümergemeinschaft iSd § 4 Abs 1 WEG auch im Altmietverh?ltnis keine Vermieterposition zu, doch ist sie – und nicht etwa der einzelne Wohnungseigentümer – Vertragspartner hinsichtlich der Aufwendungen iSd § 21 Abs 1 MRG (hier: betreffend einen Hausbesorger). "Vom Vermieter aufgewendete Kosten" iSd § 21 Abs 1 MRG sind notwendigerweise die von der Eigentümergemeinschaft als Wohnungseigentümergesamtheit aufgewendete Kosten für den Betrieb des Hauses insoweit und in jenem Ausma?, als sie auf den Mieter des einzelnen Wohnungseigentümers nach den allein ma?geblichen Bestimmungen des MRG überw?lzt werden dürfen. Auch der einzelne Wohnungseigentümer ist Teil der Eigentümergemeinschaft und wird von dieser in Verwaltungsangelegenheiten repr?sentiert. Die Betriebskosten müssten nicht erst von der Eigentümergemeinschaft auf die einzelnen Wohnungseigentümer überbunden werden, damit sie jenen als "aufgewendet" iSd § 21 Abs 1 MRG zuzurechnen w?ren. Ein neuer Fristenlauf für die Pr?klusion nach § 21 Abs 3 Satz 4 MRG wird dadurch nicht in Gang gesetzt.  相似文献   

10.
In einem auf Antrag des Beitragspflichtigen eingeleiteten Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG ist der Bund berechtigt, einen Devolutionsantrag zu stellen. Weisen schriftliche Anbringen M?ngel auf, darf die Beh?rde solche Anbringen nicht zurückweisen, sondern hat gem § 13 Abs 3 AVG von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen. Wenn der M?ngelbehebungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG zul?ssig war und unverzüglich erteilt wurde, beginnt die Entscheidungsfrist des § 73 Abs 1 AVG erst mit dem Einlangen des verbesserten Antrages. Das Wort "unverzüglich" in § 13 Abs 3 AVG zielt darauf ab, die Beh?rde zur umgehenden Prüfung der M?ngelfreiheit des Antrages und der Vollst?ndigkeit der Unterlagen zu verhalten. Es ist davon auszugehen, dass Verbesserungsauftr?ge in der Regel innerhalb von vier Wochen erteilt werden k?nnen. Dabei handelt es sich freilich nicht um eine absolute Frist, sondern um einen Ma?stab. Ob eine "unverzügliche" Auftragserteilung erfolgte, ist anhand der Umst?nde des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen.  相似文献   

11.
Zusammenfassung  Erich Gassner hat in einem unl?ngst in dieser Zeitschrift ver?ffentlichten Beitrag (NuR 2009, 325 ff.) Gründe benannt, deretwegen die zu Ausnahmen von den Verboten des besonderen Artenschutz- rechts erm?chtigende Bestimmung des § 43 Abs. 8 BNatSchG zu beanstanden sei und im Zuge der anstehenden Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes ge?ndert werden müsste. Er h?lt dem Gesetzgeber vor, mit dieser Ausnahmeerm?chtigung von zwingenden Vorgaben des EG-Artenschutzrechts abzuweichen und den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Folgerichtigkeit verletzt zu haben. Auch wenn die artenschutzrechtlichen Bestimmungen der §§ 42 ff. BNatSchG vielf?ltigen Anlass zur Beanstandung bieten, entzündet sich Gassners Kritik am falschen Objekt.  相似文献   

12.
Das zwangsl?ufige und überdies auch beabsichtigte Emporranken einer Kletterpflanze an einer im Eigentum des Nachbarn stehenden Grenzmauer stellt einen Eigentumseingriff dar, der den Nachbarn gem §§ 354, 362 ABGB befugt, den anderen von der Benützung der Mauer auszuschlie?en und unberechtigte Eingriffe in sein Eigentumsrecht mit Klage nach § 523 ABGB geltend zu machen. Ihm steht weiters das Recht zu, die Entfernung der Kletterpflanze, von der der Bewuchs ausgeht und die anders gar nicht wachsen kann, weil dies ihrem zwangsl?ufigen Wachstum entspricht, zu verlangen. Eine derartige Benützung der Nachbarmauer ist als unmittelbare Zuleitung iSd § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB zu beurteilen, die ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umst?nden unzul?ssig ist. Die Auffassung, in Bezug auf das Eindringen von Wurzeln und ?sten sei § 422 ABGB lex specialis zu § 364 ABGB, so dass der Eigentümer in Ausübung seines Selbsthilferechts für eine Entfernung des Pflanzenbewuchses sorgen h?tte müssen, übersieht, dass sich der OGH bereits in seiner ausführlich begründeten E 4 Ob 196/07p (immolex 2008/55 [Pfiel]) mit dieser Frage auseinandergesetzt und ausgesprochen hat, ein Immissionsabwehranspruch nach § 364 Abs 2 und 3 ABGB infolge einer konkreten Eigentumsgef?hrdung werde durch das Recht auf Selbsthilfe gem § 422 ABGB jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn die Beeintr?chtigung unter Bedachtnahme auf das nachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot die ortsübliche Benutzung des Grundeigentums wesentlich beeintr?chtigt und einen unzumutbaren Zustand herbeiführt, der nicht durch eine leichte und einfache Ausübung des Selbsthilferechts beseitigt werden kann.  相似文献   

13.
Die Umgrenzung des Einsatzfeldes des Gesch?ftsgrundlagenbehelfs bereitet schon dem reinen Zivilisten Mühe. Umso diffiziler ist es, dessen Bedeutung als Anpassungs- und Aufl?sungsinstrument für das Arbeitsverh?ltnis zu bestimmen. Inwieweit bleibt neben den überkommenen Regeln des Kündigungs- und vorzeitigen L?sungsrechts aus wichtigem Grund noch Raum, um bei n?tigen Umstrukturierungen, Einschr?nkungen und Stilllegungen von Betrieben auf Arbeitsvertr?ge von Langzeit-AN Einfluss zu nehmen? Wie verh?lt sich § 1155 ABGB, der die Tragung des Wirtschaftsrisikos dem AG zuweist, zum allgemeinen schuldrechtlichen Endigungsgrund der nachtr?glichen Leistungsunm?glichkeit (§ 1447 ABGB)? Verm?gen spezifische arbeitsrechtliche Normen (zB über das Konzept der dynamischen Arbeitspflichtbestimmung auf Basis des § 1153 S 2 ABGB) einen dogmatischen Ausweg zu weisen oder bleibt auch im Arbeitsverh?ltnisrecht die erg?nzende Vertragsauslegung nach § 914 ABGB mit Bezugnahme auf die "übung des redlichen Verkehrs" ma?gebend?  相似文献   

14.
Der exklusiv für Finanzstrafsachen zust?ndige Fachsenat des OGH setzte sich in letzter Zeit in mehreren Entscheidungen mit Grundsatzfragen des Finanzstrafrechts auseinander. Zum einen widmete er sich dem Tatbegriff der Abgabenhinterziehung und der Frage der Realkonkurrenz bei mehreren Finanzvergehen. Zum anderen h?lt er eine Teilrechtskraft abgabenrechtlich trennbarer Sachverhalte gem § 289 StPO für m?glich, und zwar auch dann, wenn die Grenze für die gerichtliche Zust?ndigkeit nach § 53 Abs 1 lit b FinStrG nicht erreicht ist. Ausgehend von der Entscheidung 13 Os 142/08v zeigt der folgende Beitrag einige Konsequenzen dieser Rsp auf und unterzieht sie einer kritischen Würdigung.  相似文献   

15.
Der Beitrag er?rtert die Frage, ob und wie der Gesellschafter einer GmbH haftet, der seinen Einflu? dazu benutzt, die Gesellschaft zu ruinieren. Nach neuester Auffassung des BGH handelt es sich um einen Fall deliktischer Innenhaftung. Demgegenüber ist nach wie vor anzunehmen, dass "existenzvernichtendes" Verhalten des (einzigen) Gesellschafters über eine teleologische Reduktion von § 61 Abs 2 GmbHG zu prinzipiell unbeschr?nkter Au?enhaftung führt.  相似文献   

16.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(7):450-455
Die Vertriebsgesellschaft im Konzern des Herstellers eines Pflanzenschutzmittels kann wegen fehlerhafter Beratung des Endabnehmers nach § 1300 ABGB schon bei Fahrl?ssigkeit haftbar werden, da die Beratung über die Verwendung des – über einen H?ndler bezogenen – Produkts nicht selbstlos erfolgt. Den Kl trifft – anders als bei der Arzthaftung – die Beweislast dafür, dass er sich bei korrekter Beratung anders verhalten h?tte und die fehlerhafte Beratung daher kausal für den eingetretenen Schaden ist. Die Anforderungen an den Beweis des blo? hypothetischen Kausalverlaufs sind bei Haftung für Unterlassung geringer als die Anforderungen an den Nachweis der Verursachung bei einer Schadenszufügung durch positives Tun. Zum Verbot der überraschungsentscheidung und zur Berechnung des durch fehlerhafte Beratung entstandenen Schadens.  相似文献   

17.
Der Antragsgegner im Verfahren nach § 8a MedienG hat einen nicht einschr?nkbaren Anspruch darauf, nur durch innerhalb der für den Antragsteller geltenden gesetzlichen Pr?klusivfrist eingebrachte prozessual rechtserhebliche Verfolgungsantr?ge in Verfolgung gezogen zu werden. Die Regeln des Zivilprozesses über Verbesserungsverfahren sowie zivilrechtliche Judikatur über die schwebende Unwirksamkeit von Rechtshandlungen und die Unterbrechung der zivilrechtlichen Verj?hrungsfrist dürfen ungeachtet der zivilrechtlichen Natur des vorliegenden Anspruchs nicht zum Nachteil des in seiner Position mit einer Partei des Zivilprozesses nicht vergleichbaren, dem Angeklagten im Strafprozess gleichgestellten Antragsgegners herangezogen werden. Ein vor Ablauf der Pr?klusivfrist des § 8a Abs 2 MedienG und vor F?llung einer Entscheidung über den Entsch?digungsantrag (Strafantrag) erfolgtes Nachbringen der für die Prozessf?higkeit des Ankl?gers bei Einbringen des Antrags noch fehlenden Voraussetzungen ist vom Gericht zu berücksichtigen, steht doch diesfalls einer Verurteilung kein prozessuales Hindernis (mehr) entgegen. Ein gerichtliches Verbesserungsverfahren vor der Entscheidung kennt das Gesetz nicht. Ein Gebot richterlicher Veranlassung amtswegiger M?ngelbehebung ist aus der Offizialmaxime nicht ableitbar. Ein solches Vorgehen w?re vielmehr im Licht des Anklagegrundsatzes verfehlt, ist es doch Aufgabe des Ankl?gers und nicht des Gerichts, für das Vorliegen einer prozessual rechtserheblich eingebrachten Anklage (Antragstellung nach § 8a MedienG) Sorge zu tragen.  相似文献   

18.
Mit Urteil vom 29. Oktober 2007 hat das Amtsgericht Hannover einen Angler wegen Versto?es gegen § 17 Nr. 2 b des Tierschutzgesetz (TierSchG) zu einer Geldstrafe in H?he von 15 Tagess?tzen verurteilt. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Angeklagte am 16.11.2007 sechzig Rotfedern zum Zwecke der Verwendung als K?derfische in einem insgesamt zehn Liter fassenden, jedoch zeitweise lediglich mit sieben Litern Wasser gefüllten ovalf?rmigen Eimer zur weiteren Verwendung zwischengeh?ltert. Im Verlauf der H?lterung schwammen einige der Fische an die Oberfl?che, woraus das Gericht auf einen zwischenzeitlichen Sauerstoffmangel im Beh?ltnis schloss. Nach Auffassung des AG Hannover stellt das Verhalten des Anglers insgesamt einen Versto? gegen § 17 TierSchG in der Modalit?t des Zufügens von l?nger anhaltenden erheblichen Leiden nach Nr. 2 b dar.  相似文献   

19.
Zusammenfassung  Die europarechtlichen Normen des sog. individuenbezogenen Artenschutzes (insbesondere Art. 5 lit. a Vogelschutz- und Art. 12 Abs. 1 lit. a FFH-Richtlinie) sowie die innerstaatlichen Umsetzungsnormen in § 42 Abs. 1 BNatSchG sind entgegen einer weit verbreiteten Tendenz als Verbote bestimmter gezielt auf individuelle Exemplare der geschützten Arten gerichtete Zugriffshandlungen ernst zu nehmen. Der Beitrag zeigt auf, wie auf dieser Basis der ausufernden Anwendung der genannten Normen vorgebaut werden kann. Die abgestufte Handlungsverantwortlichkeit von Verkehrsteilnehmern, Beh?rden zur ordnungsbeh?rdlichen Regelung des Verkehrsgeschehens sowie zur Zulassung von Verkehrsanlagen und -wegen wird verdeutlicht, zugleich ein praktikabler Weg zum ma?vollen und differenzierten Umgang mit dem besonderen Artenschutzrecht aufgezeigt.  相似文献   

20.
Im April 2004 ist die Richtlinie 2004/35/EG des Europ?ischen Parlamentes und des Rates über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltsch?den (Umwelt-Haftungs-Richtlinie – UH-RL) in Kraft getreten. Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinie bis zum April 2007 in nationales Recht umzusetzen, ein Referentenentwurf liegt bereits vor. Dieser Beitrag stellt die zentralen biodiversit?tsspezifischen Regelungen der Richtlinie vor und bewertet sie vor dem Hintergrund des bestehenden deutschen Rechts. Die Richtlinie konstituiert eine ?ffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit der Verursacher von Umweltsch?den, der Eingriffsbefugnisse der Beh?rden korrespondieren. Sie bringt an einigen Punkten Neuerungen für das deutsche Recht. Bei Sch?den an den von der Richtlinie erfassten geschützten Arten und Lebensr?umen fordert sie nicht nur die Wiederherstellung des früheren Zustandes, sondern verlangt auch einen Ausgleich für „zwischenzeitliche Verluste“.  相似文献   

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