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1.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(9):587-589
Das Gesetz sieht sowohl in § 229 Abs 1 ABGB als auch in § 134 Au?StrG ausdrücklich die Pflicht des Sachwalters zur Rechnungslegung
gegenüber dem Gericht vor. Die materiellrechtlichen Ansprüche des Pflegebefohlenen – daher auch die Rechnungslegungspflicht
ihm gegenüber – bleiben davon unberührt. Eine Einschr?nkung oder gar Befreiung von der Pflicht zur Legung der Schlussrechnung
kennt das Gesetz nicht. Vom (Universalsukzessor des) Betroffenen ge?u?erte Weisungen gegenüber dem Sachwalter verm?gen diesen
daher nicht von seiner Rechnungslegungspflicht gegenüber dem Gericht zu befreien; ebenso wenig bieten sie die M?glichkeit
für das Pflegschaftsgericht, eine Befreiung von der Pflicht zur Legung einer Schlussrechnung auszusprechen. § 79 Abs 1 Au?StrG
regelt verfahrensinterne Zwangsmittel, deren Anwendung eine durchsetzbare Pflicht voraussetzt. Bei der Verh?ngung einer Geldstrafe
nach § 79 Abs 2 Z 1 Au?StrG über einen zum Sachwalter bestellten Rechtsanwalt wird weder ein Prozessbevollm?chtigter (sondern
ein vom Gericht bestellter gesetzlicher Vertreter) in Anspruch genommen, noch eine Ordnungsstrafe iSd §§ 86, 199 und 200 ZPO
auferlegt (sondern ein Beugemittel angewendet). Dem Ausspruch einer Geldstrafe nach § 79 Abs 2 Z 1 Au?StrG zur Durchsetzung
der Rechnungslegungspflicht steht die Eigenschaft des Sachwalters als Rechtsanwalt daher nicht entgegen. Beschwerdegegenstand
bei Geldstrafen ist nicht die Strafe als Geldwert des Strafbetrags, sondern die Bestrafung als solche. Damit handelt es sich
bei einer Geldstrafe um einen Gegenstand, der iSd § 62 Abs 3 und 4 Au?StrG nicht rein verm?gensrechtlicher Natur ist. 相似文献
2.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(8):521-524
Der Kinderbeistand (§ 104a Au?StrG) ist als ein "Vertreter" des Kindes iSd Art 12 der Konvention der Vereinten Nationen über
die Rechte des Kindes zu sehen und ein Mittel zur Durchsetzung seines auch verfassungsgesetzlich verankerten Rechts auf angemessene,
seinem Alter und seiner Entwicklung entsprechende Beteiligung und Berücksichtigung seiner Meinung in allen das Kind betreffenden
Angelegenheiten. Das Interesse und Wohl des betroffenen Kindes steht im Zentrum der Beurteilung, ob die Bestellung eines Kinderbeistands
nach den Umst?nden des Falls geboten ist. Für die Berücksichtigung von gegenl?ufigen Interessen anderer Verfahrensbeteiligter
(etwa an der Vermeidung von Verfahrenskosten) bieten Wortlaut und Zweck des Gesetzes keine Grundlage. Den Eltern kommen bei
der Auswahl der Person des Kinderbeistandes nach § 104a Au?StrG keine Mitwirkungsrechte zu. Ob in einem Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren
eine Auseinandersetzung von der in § 104a Au?StrG geforderten Intensit?t stattfindet und daher ein Kinderbeistand zu bestellen
ist, kann immer nur nach den Umst?nden des Einzelfalls beurteilt werden. Die erforderliche Intensit?t wird nach dem Zweck
des § 104a Au?StrG zu bejahen sein, wenn eine gütliche Einigung der Streitparteien nicht m?glich ist und die Eltern so deutliche
Differenzen aufweisen, dass sie sachlichen Argumenten nicht mehr zug?nglich sind. Im Hinblick auf das ma?gebliche Auslegungskriterium
des Kindeswohls gebietet die Auseinandersetzung der Eltern jedenfalls dann eine Unterstützung durch einen Kinderbeistand,
wenn das Kind durch das Verfahren emotional schwerwiegend belastet und in einen Loyalit?tskonflikt verstrickt wird. 相似文献
3.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(12):791-800
Die Forderung eines Gl?ubigers gegen einen zahlungsunf?higen Schuldner ist selbst im Fall der Besicherung (etwa durch eine
Hypothek) insoweit nicht werthaltig, als die Forderung in dieser Sicherheit keine Deckung findet. Diese mangelnde Werthaltigkeit
der Forderung begründet die Anfechtbarkeit (auch durch einen Dritten) geleisteter Zahlungen an den Gl?ubiger nach § 29 Z 1
KO, selbst wenn Teilzahlungen in der Sicherheit Deckung finden. Eine für die Anfechtbarkeit nach § 29 Z 1 KO erforderliche
unentgeltliche Leistung (Verfügung) liegt nur dann vor, wenn der Zweck der Leistung eine Freigebigkeit ist. Erforderlich ist
also als subjektives Element der Wille des Verfügenden zur Freigebigkeit, das hei?t, dass seine Verfügung nicht von einer
Gegenleistung abh?ngig sein soll. Ob auf Seiten des Empf?ngers der Zuwendung Erkennbarkeit der Freigebigkeit ausreicht, bleibt
offen. Nach nunmehr st oberstgerichtlicher Rsp ist Zweck der Bestimmung des § 82 Abs 1 GmbHG, das Stammkapital als "dauernden
Grundstock der Gesellschaft" und als einziges "dem Zugriffe der Gl?ubiger freigegebenes Befriedigungsobjekt" gegen Schm?lerung
durch Leistung an die Gesellschafter abzusichern. Aufgrund des insoweit gleichen Zwecks der erw?hnten Gesetzesbestimmungen
und des Verbots der Einlagenrückgew?hr kommt der erkennende Senat zum Ergebnis, dass das Verbot der Einlagenrückgew?hr gem
§ 82 Abs 1 GmbHG auch auf den "Nur"-Kommanditisten einer GmbH & Co KG analog anzuwenden ist. Ist bei einer Kommanditgesellschaft
kein unbeschr?nkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so sind die Vorschriften über das Verbot der Einlagenrückgew?hr
gem § 82 Abs 1 und § 83 Abs 1 GmbHG auf die Kommanditgesellschaft im Verh?ltnis zu ihren Kommanditisten analog anzuwenden.
Der Rückersatzanspruch gem § 83 Abs 1 GmbHG steht dabei der Kommanditgesellschaft zu. Erfolgt die Einlagenrückgew?hr durch
Zahlung an einen Dritten, so kann von diesem Dritten die geleistete Zahlung dann zurückgefordert werden, wenn er vom Versto?
der Zahlung gegen das Verbot der Einlagenrückgew?hr Kenntnis hatte oder wenn sich ihm diese Kenntnis geradezu aufdr?ngen musste,
dessen Unkenntnis demnach auf grober Fahrl?ssigkeit beruht. 相似文献
4.
Inhaltliche Regelungen in einem Bestandvertrag, die einen Zusammenhang mit dem MRG (früher MG) herstellen, k?nnen einen wesentlichen
Gesichtspunkt für die rechtliche Qualifikation eines Bestandvertrags als Miet- oder Pachtvertrag nach der Gesamtheit der Umst?nde
des Einzelfalls bilden, weil in solchen nicht allein eine Rechtsvorstellung zum Ausdruck gebracht wird, sondern die Rechte
und Pflichten der Vertragspartner bestimmt werden, etwa wenn bestimmte Kündigungsgründe nach dem MRG angesprochen werden.
Die Vereinbarung einer Betriebspflicht darf nicht überbewertet werden und jedenfalls nicht automatisch zur Beurteilung des
Vertrags als Pachtvertrag führen. Schlie?lich kann eine solche Vereinbarung auch wegen § 30 Abs 2 Z 7 und Z 13 MRG beim Mietvertrag
von Bedeutung sein. Dass der Bezeichnung des Vertrags als Miete oder Pacht zumindest in Grenzf?llen Indizwirkung beizumessen
ist, ist wohl überwiegende Ansicht geworden. Bei Bestandvertr?gen über Gesch?ftsr?ume, wenn das darin zu betreibende Unternehmen
noch gar nicht besteht, sind die Anforderungen an die Annahme einer Unternehmenspacht strenger; verlangt wird, dass der Bestandgeber
alle wesentlichen Grundlagen des künftigen Unternehmens zur Verfügung stellt. Einem "Partnervertrag" und den im Untermietvertrag
statuierten Gemeinschaftsverpflichtungen kommt dagegen keine für die Typenentscheidung wesentliche Bedeutung zu, weil solche
Vereinbarungen ohne weiteres auch mit Mietern geschlossen werden k?nnen. 相似文献
5.
Peter Apathy 《Juristische Bl?tter》2009,131(2):69-85
Blo?e Schadensverlagerung auf einen Dritten soll den Sch?diger von seiner Ersatzpflicht nicht befreien. Daher kommt es, soweit
der Ersatzanspruch nicht ohnedies durch Legalzession auf den Dritten übergeht, zur Drittschadensliquidation durch den unmittelbar
Gesch?digten. Der Beitrag untersucht dies für verschiedene Fallgruppen und hebt die Bedeutung der Schadensverlagerung für
die Bemessung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs sowie zur Abgrenzung von Drittschadensliquidation und Vertrag mit Schutzwirkung
zugunsten Dritter hervor. 相似文献
6.
Peter Vollmaier 《Juristische Bl?tter》2007,129(2):110-114
Bei einem umfassenden, nicht eingeschr?nkten ?nderungsvorbehalt in der Stiftungserkl?rung (§ 33 Abs 2 PSG) ist grunds?tzlich
jede ?nderung der Stiftungsurkunde zul?ssig. Die ?nderung der Stiftungserkl?rung ist im Gesetz nicht n?her determiniert und
kann daher auch in der Form ausgeübt werden, dass Auszahlungen an den Stifter angeordnet werden. Die ?nderungsbefugnis des
Stifters umfasst auch ?nderungen des Stiftungszwecks, der Begünstigten und Letztbegünstigten, die H?he und F?lligkeit von
Zuwendungen. Damit geht das ?nderungsrecht des Stifters noch weiter als sein Widerrufsrecht, denn bei Letzterem bleibt der
durch den Widerruf letztlich bewilligte Verm?genszufluss (auch an den Stifter) im Rahmen der Stiftungserkl?rung, w?hrend sich
der Stifter beim ?nderungsrecht sogar einen klagbaren Anspruch auf die Leistung von Zuwendungen verschaffen kann. Zweck der
Exekution auf andere Verm?gensrechte (§§ 330 ff EO) ist es, die Exekutionsm?glichkeiten zu erweitern und s?mtliche von anderen
Exekutionsarten nicht erfassten, aber als Exekutionsobjekt in Betracht kommenden Verm?gensrechte des Verpflichteten zu erfassen,
weshalb bei der Beurteilung, ob ein Verm?gensrecht diesen Bestimmungen unterf?llt und gepf?ndet werden darf, gro?zügig vorzugehen
und im Zweifel die Exekutionsunterworfenheit anzunehmen ist. Nach § 36 Abs 4 PSG ist bei Aufl?sung der Privatstiftung zufolge
Widerrufs der Stifter immer dann Letztbegünstigter, wenn in der Stiftungserkl?rung nichts anderes vorgesehen ist. Demnach
kann kein Zweifel bestehen, dass diese Rechte des Letztbegünstigten jedenfalls ein Verm?gensrecht iSd §§ 331 ff EO darstellen.
Für den ?nderungsvorbehalt kann nichts anderes gelten. Im vorliegenden Fall geht es aber auch nicht um ein einzelnes Gestaltungsrecht,
sondern um die Gesamtrechte des ?nderungsberechtigten Stifters. Die Verwertung von Verm?gensrechen iSd §§ 331 ff EO kann aus
rechtlichen Gründen unm?glich sein, etwa weil die Rechte h?chstpers?nlich sind und daher auf einen anderen nicht übertragen
werden k?nnen. Aber auch wenn das Recht als solches nicht übertragen werden k?nnte, ist die Pf?ndung zul?ssig, wenn es wenigstens
seiner Ausübung nach übertragen werden kann. Die dem Stifter gegenüber einer Privatstiftung zustehenden Gesamtrechte unterliegen
ungeachtet der Bestimmung des § 3 Abs 3 PSG der Exekution nach §§ 331 ff EO, wenn er sich das Recht auf Widerruf vorbehielt
und nach der Stiftungserkl?rung oder nach § 36 Abs 4 PSG zumindest zum Teil Letztbegünstigter ist und/oder sich ein ?nderungsrecht
vorbehielt. 相似文献
7.
Wojciech Jaksch-Ratajczak 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(11):333-343
Zu der im Zusammenhang mit dem Bauen auf fremdem Grund mit eigenem Material einschl?gigen zivilrechtlichen Bestimmung (§ 418
Satz 3 ABGB) hat die Judikatur im Laufe der Zeit zum ursprünglichen einen zus?tzlichen Anwendungsbereich entwickelt. Dabei
wurde der Begriff der Redlichkeit des Bauführers erweitert, indem ein Bauführer nicht nur dann als redlich gilt, wenn er entschuldbar
darüber irrt, dass er auf einer fremden Liegenschaft ein Bauwerk errichtet, sondern auch dann, wenn er zwar wei?, dass er
auf fremdem Grund baut, aber aus wahrscheinlichen Gründen annehmen kann, dass der Grundeigentümer mit der Bauführung einverstanden
ist. Etwaigen Abreden zwischen ihm und dem Grundeigentümer hinsichtlich der Bauführung kommt insofern Bedeutung zu, dass dann
die subsidi?re Bestimmung des § 418 Satz 3 ABGB nicht zur Anwendung gelangt. Vereitelt der Grundeigentümer jedoch vorwerfbar
eine – wenn auch nicht verbindliche – Abrede im Hinblick auf einen künftigen Eigentumserwerb des Bauführers an der Liegenschaft,
dann soll die Rechtsfolge des § 418 Satz 3 ABGB, n?mlich der au?erbücherliche Eigentumserwerb, dennoch als Sanktion eingreifen.
Inwieweit dieser zT schon in der Vergangenheit vielfach kritisierten Judikatur Berechtigung zukommt, wird im folgenden Beitrag
untersucht. 相似文献
8.
Verena Murschetz 《Juristische Bl?tter》2009,131(1):29-33
Das Recht des Angeklagten, an der Verhandlung pers?nlich teilzunehmen, z?hlt zu den Grundelementen des fairen Verfahrens nach
Art 6 MRK. Mit diesem Recht kann die Auslieferung zur Vollstreckung eines auf einem Abwesenheitsverfahren beruhenden Urteils
im Widerspruch stehen. Nunmehr hat der OGH erstmals hinsichtlich eines solchen Sachverhaltes auf eine Verletzung von Art 6
MRK erkannt und die Auslieferungsbeschlüsse der Untergerichte aufgehoben. Zudem wurden in dieser Entscheidung zum ersten Mal
die für die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils relevanten Kriterien besprochen. Die Entscheidung verdient
uneingeschr?nkte Zustimmung, was im folgenden Beitrag, auch unter Hinweis auf die jüngsten Entwicklungen innerhalb der EU,
erl?utert werden soll. 相似文献
9.
Zwar kommt der Eigentümergemeinschaft iSd § 4 Abs 1 WEG auch im Altmietverh?ltnis keine Vermieterposition zu, doch ist sie
– und nicht etwa der einzelne Wohnungseigentümer – Vertragspartner hinsichtlich der Aufwendungen iSd § 21 Abs 1 MRG (hier:
betreffend einen Hausbesorger). "Vom Vermieter aufgewendete Kosten" iSd § 21 Abs 1 MRG sind notwendigerweise die von der Eigentümergemeinschaft
als Wohnungseigentümergesamtheit aufgewendete Kosten für den Betrieb des Hauses insoweit und in jenem Ausma?, als sie auf
den Mieter des einzelnen Wohnungseigentümers nach den allein ma?geblichen Bestimmungen des MRG überw?lzt werden dürfen. Auch
der einzelne Wohnungseigentümer ist Teil der Eigentümergemeinschaft und wird von dieser in Verwaltungsangelegenheiten repr?sentiert.
Die Betriebskosten müssten nicht erst von der Eigentümergemeinschaft auf die einzelnen Wohnungseigentümer überbunden werden,
damit sie jenen als "aufgewendet" iSd § 21 Abs 1 MRG zuzurechnen w?ren. Ein neuer Fristenlauf für die Pr?klusion nach § 21
Abs 3 Satz 4 MRG wird dadurch nicht in Gang gesetzt. 相似文献
10.
Markus Zeinhofer 《Juristische Bl?tter》2010,132(4):267-272
In einem auf Antrag des Beitragspflichtigen eingeleiteten Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG ist der Bund berechtigt,
einen Devolutionsantrag zu stellen. Weisen schriftliche Anbringen M?ngel auf, darf die Beh?rde solche Anbringen nicht zurückweisen,
sondern hat gem § 13 Abs 3 AVG von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen. Wenn der M?ngelbehebungsauftrag
nach § 13 Abs 3 AVG zul?ssig war und unverzüglich erteilt wurde, beginnt die Entscheidungsfrist des § 73 Abs 1 AVG erst mit
dem Einlangen des verbesserten Antrages. Das Wort "unverzüglich" in § 13 Abs 3 AVG zielt darauf ab, die Beh?rde zur umgehenden
Prüfung der M?ngelfreiheit des Antrages und der Vollst?ndigkeit der Unterlagen zu verhalten. Es ist davon auszugehen, dass
Verbesserungsauftr?ge in der Regel innerhalb von vier Wochen erteilt werden k?nnen. Dabei handelt es sich freilich nicht um
eine absolute Frist, sondern um einen Ma?stab. Ob eine "unverzügliche" Auftragserteilung erfolgte, ist anhand der Umst?nde
des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen. 相似文献
11.
Prof. Dr. Martin Gellermann 《Natur und Recht》2009,31(7):476-479
Zusammenfassung Erich Gassner hat in einem unl?ngst in dieser Zeitschrift ver?ffentlichten Beitrag (NuR
2009, 325 ff.) Gründe benannt, deretwegen die zu Ausnahmen von den Verboten des besonderen Artenschutz-
rechts erm?chtigende Bestimmung des § 43 Abs. 8 BNatSchG zu beanstanden sei und im Zuge der anstehenden
Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes ge?ndert werden müsste. Er h?lt dem Gesetzgeber vor,
mit dieser Ausnahmeerm?chtigung von zwingenden Vorgaben des EG-Artenschutzrechts abzuweichen und den
verfassungsrechtlichen Grundsatz der Folgerichtigkeit verletzt zu haben. Auch wenn die artenschutzrechtlichen
Bestimmungen der §§ 42 ff. BNatSchG vielf?ltigen Anlass zur Beanstandung bieten, entzündet
sich Gassners Kritik am falschen Objekt. 相似文献
12.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2011,24(2):50-53
Das zwangsl?ufige und überdies auch beabsichtigte Emporranken einer Kletterpflanze an einer im Eigentum des Nachbarn stehenden
Grenzmauer stellt einen Eigentumseingriff dar, der den Nachbarn gem §§ 354, 362 ABGB befugt, den anderen von der Benützung
der Mauer auszuschlie?en und unberechtigte Eingriffe in sein Eigentumsrecht mit Klage nach § 523 ABGB geltend zu machen. Ihm
steht weiters das Recht zu, die Entfernung der Kletterpflanze, von der der Bewuchs ausgeht und die anders gar nicht wachsen
kann, weil dies ihrem zwangsl?ufigen Wachstum entspricht, zu verlangen. Eine derartige Benützung der Nachbarmauer ist als
unmittelbare Zuleitung iSd § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB zu beurteilen, die ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umst?nden unzul?ssig
ist. Die Auffassung, in Bezug auf das Eindringen von Wurzeln und ?sten sei § 422 ABGB lex specialis zu § 364 ABGB, so dass
der Eigentümer in Ausübung seines Selbsthilferechts für eine Entfernung des Pflanzenbewuchses sorgen h?tte müssen, übersieht,
dass sich der OGH bereits in seiner ausführlich begründeten E 4 Ob 196/07p (immolex 2008/55 [Pfiel]) mit dieser Frage auseinandergesetzt und ausgesprochen hat, ein Immissionsabwehranspruch nach § 364 Abs 2 und 3 ABGB infolge
einer konkreten Eigentumsgef?hrdung werde durch das Recht auf Selbsthilfe gem § 422 ABGB jedenfalls dann nicht ausgeschlossen,
wenn die Beeintr?chtigung unter Bedachtnahme auf das nachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot die ortsübliche Benutzung des Grundeigentums
wesentlich beeintr?chtigt und einen unzumutbaren Zustand herbeiführt, der nicht durch eine leichte und einfache Ausübung des
Selbsthilferechts beseitigt werden kann. 相似文献
13.
Martin Binder 《Juristische Bl?tter》2009,131(5):269-283
Die Umgrenzung des Einsatzfeldes des Gesch?ftsgrundlagenbehelfs bereitet schon dem reinen Zivilisten Mühe. Umso diffiziler
ist es, dessen Bedeutung als Anpassungs- und Aufl?sungsinstrument für das Arbeitsverh?ltnis zu bestimmen. Inwieweit bleibt
neben den überkommenen Regeln des Kündigungs- und vorzeitigen L?sungsrechts aus wichtigem Grund noch Raum, um bei n?tigen
Umstrukturierungen, Einschr?nkungen und Stilllegungen von Betrieben auf Arbeitsvertr?ge von Langzeit-AN Einfluss zu nehmen?
Wie verh?lt sich § 1155 ABGB, der die Tragung des Wirtschaftsrisikos dem AG zuweist, zum allgemeinen schuldrechtlichen Endigungsgrund
der nachtr?glichen Leistungsunm?glichkeit (§ 1447 ABGB)? Verm?gen spezifische arbeitsrechtliche Normen (zB über das Konzept
der dynamischen Arbeitspflichtbestimmung auf Basis des § 1153 S 2 ABGB) einen dogmatischen Ausweg zu weisen oder bleibt auch
im Arbeitsverh?ltnisrecht die erg?nzende Vertragsauslegung nach § 914 ABGB mit Bezugnahme auf die "übung des redlichen Verkehrs"
ma?gebend? 相似文献
14.
Robert Kert 《Juristische Bl?tter》2010,132(5):284-290
Der exklusiv für Finanzstrafsachen zust?ndige Fachsenat des OGH setzte sich in letzter Zeit in mehreren Entscheidungen mit
Grundsatzfragen des Finanzstrafrechts auseinander. Zum einen widmete er sich dem Tatbegriff der Abgabenhinterziehung und der
Frage der Realkonkurrenz bei mehreren Finanzvergehen. Zum anderen h?lt er eine Teilrechtskraft abgabenrechtlich trennbarer
Sachverhalte gem § 289 StPO für m?glich, und zwar auch dann, wenn die Grenze für die gerichtliche Zust?ndigkeit nach § 53
Abs 1 lit b FinStrG nicht erreicht ist. Ausgehend von der Entscheidung 13 Os 142/08v zeigt der folgende Beitrag einige Konsequenzen
dieser Rsp auf und unterzieht sie einer kritischen Würdigung. 相似文献
15.
Hans-Georg Koppensteiner 《Juristische Bl?tter》2008,130(12):749-758
Der Beitrag er?rtert die Frage, ob und wie der Gesellschafter einer GmbH haftet, der seinen Einflu? dazu benutzt, die Gesellschaft
zu ruinieren. Nach neuester Auffassung des BGH handelt es sich um einen Fall deliktischer Innenhaftung. Demgegenüber ist nach
wie vor anzunehmen, dass "existenzvernichtendes" Verhalten des (einzigen) Gesellschafters über eine teleologische Reduktion
von § 61 Abs 2 GmbHG zu prinzipiell unbeschr?nkter Au?enhaftung führt. 相似文献
16.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(7):450-455
Die Vertriebsgesellschaft im Konzern des Herstellers eines Pflanzenschutzmittels kann wegen fehlerhafter Beratung des Endabnehmers
nach § 1300 ABGB schon bei Fahrl?ssigkeit haftbar werden, da die Beratung über die Verwendung des – über einen H?ndler bezogenen
– Produkts nicht selbstlos erfolgt. Den Kl trifft – anders als bei der Arzthaftung – die Beweislast dafür, dass er sich bei
korrekter Beratung anders verhalten h?tte und die fehlerhafte Beratung daher kausal für den eingetretenen Schaden ist. Die
Anforderungen an den Beweis des blo? hypothetischen Kausalverlaufs sind bei Haftung für Unterlassung geringer als die Anforderungen
an den Nachweis der Verursachung bei einer Schadenszufügung durch positives Tun. Zum Verbot der überraschungsentscheidung
und zur Berechnung des durch fehlerhafte Beratung entstandenen Schadens. 相似文献
17.
Der Antragsgegner im Verfahren nach § 8a MedienG hat einen nicht einschr?nkbaren Anspruch darauf, nur durch innerhalb der
für den Antragsteller geltenden gesetzlichen Pr?klusivfrist eingebrachte prozessual rechtserhebliche Verfolgungsantr?ge in
Verfolgung gezogen zu werden. Die Regeln des Zivilprozesses über Verbesserungsverfahren sowie zivilrechtliche Judikatur über
die schwebende Unwirksamkeit von Rechtshandlungen und die Unterbrechung der zivilrechtlichen Verj?hrungsfrist dürfen ungeachtet
der zivilrechtlichen Natur des vorliegenden Anspruchs nicht zum Nachteil des in seiner Position mit einer Partei des Zivilprozesses
nicht vergleichbaren, dem Angeklagten im Strafprozess gleichgestellten Antragsgegners herangezogen werden. Ein vor Ablauf
der Pr?klusivfrist des § 8a Abs 2 MedienG und vor F?llung einer Entscheidung über den Entsch?digungsantrag (Strafantrag) erfolgtes
Nachbringen der für die Prozessf?higkeit des Ankl?gers bei Einbringen des Antrags noch fehlenden Voraussetzungen ist vom Gericht
zu berücksichtigen, steht doch diesfalls einer Verurteilung kein prozessuales Hindernis (mehr) entgegen. Ein gerichtliches
Verbesserungsverfahren vor der Entscheidung kennt das Gesetz nicht. Ein Gebot richterlicher Veranlassung amtswegiger M?ngelbehebung
ist aus der Offizialmaxime nicht ableitbar. Ein solches Vorgehen w?re vielmehr im Licht des Anklagegrundsatzes verfehlt, ist
es doch Aufgabe des Ankl?gers und nicht des Gerichts, für das Vorliegen einer prozessual rechtserheblich eingebrachten Anklage
(Antragstellung nach § 8a MedienG) Sorge zu tragen. 相似文献
18.
Mit Urteil vom 29. Oktober 2007 hat das Amtsgericht Hannover einen Angler wegen Versto?es gegen
§ 17 Nr. 2 b des Tierschutzgesetz (TierSchG) zu einer Geldstrafe in H?he von 15 Tagess?tzen
verurteilt. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Angeklagte am 16.11.2007 sechzig Rotfedern zum
Zwecke der Verwendung als K?derfische in einem insgesamt zehn Liter fassenden, jedoch zeitweise lediglich
mit sieben Litern Wasser gefüllten ovalf?rmigen Eimer zur weiteren Verwendung zwischengeh?ltert.
Im Verlauf der H?lterung schwammen einige der Fische an die Oberfl?che, woraus das Gericht auf
einen zwischenzeitlichen Sauerstoffmangel im Beh?ltnis schloss. Nach Auffassung des AG Hannover stellt
das Verhalten des Anglers insgesamt einen Versto? gegen § 17 TierSchG in der Modalit?t des
Zufügens von l?nger anhaltenden erheblichen Leiden nach Nr. 2 b dar. 相似文献
19.
Zusammenfassung Die europarechtlichen Normen des sog. individuenbezogenen Artenschutzes (insbesondere Art. 5 lit.
a Vogelschutz- und Art. 12 Abs. 1 lit. a FFH-Richtlinie) sowie die innerstaatlichen Umsetzungsnormen
in § 42 Abs. 1 BNatSchG sind entgegen einer weit verbreiteten Tendenz als Verbote bestimmter gezielt
auf individuelle Exemplare der geschützten Arten gerichtete Zugriffshandlungen ernst zu nehmen. Der
Beitrag zeigt auf, wie auf dieser Basis der ausufernden Anwendung der genannten Normen vorgebaut werden
kann. Die abgestufte Handlungsverantwortlichkeit von Verkehrsteilnehmern, Beh?rden zur ordnungsbeh?rdlichen
Regelung des Verkehrsgeschehens sowie zur Zulassung von Verkehrsanlagen und -wegen wird verdeutlicht, zugleich
ein praktikabler Weg zum ma?vollen und differenzierten Umgang mit dem besonderen Artenschutzrecht aufgezeigt. 相似文献
20.
Im April 2004 ist die Richtlinie 2004/35/EG des Europ?ischen Parlamentes und des Rates über Umwelthaftung zur Vermeidung und
Sanierung von Umweltsch?den (Umwelt-Haftungs-Richtlinie – UH-RL) in Kraft getreten. Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinie
bis zum April 2007 in nationales Recht umzusetzen, ein Referentenentwurf liegt bereits vor. Dieser Beitrag stellt die zentralen
biodiversit?tsspezifischen Regelungen der Richtlinie vor und bewertet sie vor dem Hintergrund des bestehenden deutschen Rechts.
Die Richtlinie konstituiert eine ?ffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit der Verursacher von Umweltsch?den, der Eingriffsbefugnisse
der Beh?rden korrespondieren. Sie bringt an einigen Punkten Neuerungen für das deutsche Recht. Bei Sch?den an den von der
Richtlinie erfassten geschützten Arten und Lebensr?umen fordert sie nicht nur die Wiederherstellung des früheren Zustandes,
sondern verlangt auch einen Ausgleich für „zwischenzeitliche Verluste“. 相似文献