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相似文献
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1.
Nach diversioneller Endentscheidung ist eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens nur zum Nachteil des Beschuldigten zul?ssig.  相似文献   

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Ein Recht des Beschuldigten auf Ausfolgung von Gegenst?nden durch den Staat, deren Besitz allgemein verboten ist und die als solche der Einziehung unterliegen (hier: Kopien der Ausdrucke der kinderpornographischen Bilddateien), ist aus § 52 Abs 1 StPO nicht abzuleiten und wird durch Art 6 Abs 1 und 3 lit b MRK nicht begründet. Ein solches Recht steht auch dem die Verfahrensrechte des Beschuldigten ausübenden Verteidiger nicht zu.  相似文献   

3.
Der Medieninhaber ist nach § 41 Abs 6 S 1 MedienG auch in einem Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdeliktes zur Hauptverhandlung zu laden. Dies setzt nicht voraus, dass schon in der Anklage ein Antrag auf Anordnung der Urteilsver?ffentlichung gem § 34 Abs 1 S 1 MedienG gestellt wird, weil dem Ankl?ger eine derartige Antragstellung bis zum Schluss der Hauptverhandlung offensteht. Auch der Ausschlussgrund nach § 34 Abs 3a MedienG hat auf die Anwendung des § 41 Abs 6 MedienG keinen Einfluss, weil erst mit Rechtskraft des Urteils feststeht, ob ein Zitat iSd § 6 Abs 2 Z 4 MedienG vorliegt. Beweise über den Ausschlussgrund sind überdies nur aufzunehmen, wenn sich der Medieninhaber darauf beruft, was seine Teilnahme am Verfahren voraussetzt.  相似文献   

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Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(6):379-380
Wird der Fahrzeughalter als Insasse des von ihm gehaltenen Kraftfahrzeuges bei einem Verkehrsunfall verletzt, so muss er sich – anders als ein Fahrgast, der nicht Beteiligter im Sinne der §§ 8 und 11 EKHG ist – auf seinen Schmerzengeldanspruch das Verschulden des Lenkers anrechnen lassen.  相似文献   

6.
Der erkennende Senat schlie?t sich der neueren Rsp und Lehre an, wonach eine Auflage, die den damit belasteten Erben verpflichtet, den Nachlass jemandem letztwillig zu hinterlassen, au?erhalb einer wirksamen fideikommissarischen Substitution wegen Eingriffs in die Testierfreiheit unwirksam ist. Baut ein Erbübereinkommen auf der Rechtsgültigkeit einer testamentarischen Verfügung derart auf, dass die Gültigkeit für jede Partei in der gegebenen Situation gesch?ftstypische Voraussetzung gewesen w?re, so f?llt es bei deren Ungültigkeit wegen Fehlens der Gesch?ftsgrundlage dahin. Auf eine Veranlassung des Irrtums kommt es dann nicht an.  相似文献   

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In diesem Beitrag wird der Frage nachgegangen, unter welchen Umst?nden der Staat aus der Perspektive der ?konomie legitimiert ist, gegen bettelnde Menschen vorzugehen. In der ?ffentlichkeit hat die Frage vor allem wegen des Verdachts neue Nahrung erhalten, dass Betteln organisiert erfolge und von Personen betrieben werde, die sich teilweise sogar illegal in ?sterreich aufhalten.  相似文献   

13.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(6):379-383
Bei der Pf?ndung und Verwertung des Gesch?ftsanteils einer GmbH (§§ 331 ff EO) ist ein Verm?gensnachteil des die Aufschiebung des Exekutionsverfahrens beantragenden Verpflichteten erst in einem Verfahrensstadium offenkundig und braucht daher nicht behauptet und bescheinigt zu werden, wo bereits ein Sch?tzungsgutachten vorliegt und daher der Verkauf des Gesch?ftsanteils unmittelbar bevorsteht.  相似文献   

14.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2010,132(5):292-294
Das auf engen verwandtschaftlichen Beziehungen beruhende Eltern-Kind-Verh?ltnis begründet ein von der Rechtsordnung anerkanntes lebenslanges Rechtsverh?ltnis, in dessen Schutzbereich auch das durch § 16 ABGB, Art 8 EMRK geschützte Streben nach gegenseitigem pers?nlichen Kontakt und Zugang f?llt. Das Zugangsrecht eines erwachsenen Kindes zu einem Elternteil ist zwar auch von Dritten zu respektieren, kann aber nur in Ausnahmef?llen Dritten gegenüber gerichtlich erzwungen werden. Die Ausübung dieses Zugangsrechts setzt voraus, dass der Elternteil den gewünschten Besuchskontakt des Kindes nicht ablehnt und dass das Recht (entsprechend dem Grundsatz des gelindesten Mittels) auf eine Weise ausgeübt wird, dass dabei Rechtsgüter Dritter – wie etwa das Hausrecht oder das Recht auf ein ungest?rtes Familienleben – m?glichst unberührt bleiben. Die Dienstbarkeit des Wohnungsrechts (§ 521 ABGB) umfasst zwar auch das Recht, fremden Personen das Betreten der Liegenschaft als Besucher zu gestatten. Dieses Recht begründet aber kein gegenüber dem Liegenschaftseigentümer durchsetzbares subjektives Zutrittsrecht eines Dritten als potenzieller Besucher, sondern muss im Streitfall vom Wohnungsberechtigten klageweise durchgesetzt werden.  相似文献   

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Nutzt ein Wohnungseigentümer einen eigenm?chtig errichteten Teil seines WE-Objekts (hier: einen von seinem Rechtsvorg?nger ohne Baubewilligung gebauten Keller) ausschlie?lich, ohne dass diese R?umlichkeit in die Nutzwertfestsetzung einbezogen worden ist, handelt es sich zwar um einen allgemeinen Teil der WE-Liegenschaft. Die Erhaltungspflicht (hier: Behebung ernster [Feuchtigkeits-]Sch?den im Keller) trifft aber nicht die Eigentümergemeinschaft, sondern nach § 839 ABGB den ausschlie?lich nutzenden Wohnungseigentümer allein. Auch eine langj?hrige Duldung der ausschlie?lichen Kellerbenützung durch den Wohnungseigentümer vermag die Erhaltungspflicht dieses Raums nicht auf die Eigentümergemeinschaft zu verlagern. Diese Duldung vernichtet lediglich den Beseitigungsanspruch wegen eigenm?chtiger Inanspruchnahme allgemeiner Liegenschaftsteile.  相似文献   

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Wenn nur der nach § 16 Abs 2 WEG 2002 ?nderungswillige Wohnungseigentümer selbst die von ihm geschaffene Einrichtung (hier: Behindertenlift) benützt und keine Benützungsrechte anderer Wohnungseigentümer vorgesehen sind, hat ausschlie?lich dieser sowohl die Errichtungs- als auch die laufenden Betriebskosten zu tragen, so dass wirtschaftliche Interessen der übrigen Gemeinschafter durch den Liftbetrieb nicht beeintr?chtigt sind. Das Zustimmungsrecht der übrigen Wohnungseigentümer h?ngt auch nicht von der Abgeltung des durch die errichtete Aufzugsanlage erh?hten Werts des WE-Objekts des ASt gegenüber den anderen Objekten ab. Vielmehr gilt im Falle einer Neufestsetzung der Nutzwerte § 10 Abs 3 iVm § 9 Abs 2 Z 4 WEG 2002.  相似文献   

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Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(5):303-306
Die Familienverh?ltnisse sind grunds?tzlich nicht disponibel. Im Bereich der Eltern-Kind-Beziehung ist auf den speziellen durch Art 8 MRK manifestierten verfassungsrechtlichen Schutz Rücksicht zu nehmen, der auch das Grundrecht auf Feststellung der richtigen Vaterschaft einschlie?t. Eine Vereinbarung, durch die dem Minderj?hrigen im Ergebnis nicht nur die Feststellung seines wahren leiblichen Vaters, sondern auch die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen diesem gegenüber unm?glich gemacht wird, ist gem § 879 ABGB nichtig. Nichts anderes gilt für eine Schad- und Klagloshaltevereinbarung, die die Einhaltung der sittenwidrigen Teile der gesamten Vereinbarung best?rkt und verfestigt, indem sie den Anreiz erh?ht, zur nichtigen Vereinbarung zu stehen. Der vom Scheinvater geltend gemachte Anspruch auf Aufwandersatz gem § 1042 ABGB ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil er die Unterhaltszahlung in der überzeugung leistete, dadurch eine eigene Schuld zu erfüllen. Ist der Aufwand des Leistenden nur eine Folge eines unverschuldeten Irrtums über die wahre Rechtslage, nach der ein anderer leistungspflichtig ist, nicht aber das Ergebnis seines Willensentschlusses, den eigentlich Leistungspflichtigen von dessen Ersatzhaftung zu befreien, so muss in einem solchen Fall der nach § 1042 ABGB in Anspruch Genommene behaupten und beweisen, dass der Anspruchsteller auf den Leistungsersatz auch in Kenntnis des wahren Sachverhalts, somit ohne einen Irrtum, verzichtet h?tte. Der Zahlende hat jedenfalls einen Anspruch nach dieser Bestimmung, wenn er dem Empf?nger die Leistung unter Verzicht auf eine Kondiktion endgültig bel?sst und den Aufwand nicht in der Absicht t?tigte, keinen Ersatz begehren zu wollen.  相似文献   

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