共查询到20条相似文献,搜索用时 15 毫秒
1.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(8):521-524
Der Kinderbeistand (§ 104a Au?StrG) ist als ein "Vertreter" des Kindes iSd Art 12 der Konvention der Vereinten Nationen über
die Rechte des Kindes zu sehen und ein Mittel zur Durchsetzung seines auch verfassungsgesetzlich verankerten Rechts auf angemessene,
seinem Alter und seiner Entwicklung entsprechende Beteiligung und Berücksichtigung seiner Meinung in allen das Kind betreffenden
Angelegenheiten. Das Interesse und Wohl des betroffenen Kindes steht im Zentrum der Beurteilung, ob die Bestellung eines Kinderbeistands
nach den Umst?nden des Falls geboten ist. Für die Berücksichtigung von gegenl?ufigen Interessen anderer Verfahrensbeteiligter
(etwa an der Vermeidung von Verfahrenskosten) bieten Wortlaut und Zweck des Gesetzes keine Grundlage. Den Eltern kommen bei
der Auswahl der Person des Kinderbeistandes nach § 104a Au?StrG keine Mitwirkungsrechte zu. Ob in einem Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren
eine Auseinandersetzung von der in § 104a Au?StrG geforderten Intensit?t stattfindet und daher ein Kinderbeistand zu bestellen
ist, kann immer nur nach den Umst?nden des Einzelfalls beurteilt werden. Die erforderliche Intensit?t wird nach dem Zweck
des § 104a Au?StrG zu bejahen sein, wenn eine gütliche Einigung der Streitparteien nicht m?glich ist und die Eltern so deutliche
Differenzen aufweisen, dass sie sachlichen Argumenten nicht mehr zug?nglich sind. Im Hinblick auf das ma?gebliche Auslegungskriterium
des Kindeswohls gebietet die Auseinandersetzung der Eltern jedenfalls dann eine Unterstützung durch einen Kinderbeistand,
wenn das Kind durch das Verfahren emotional schwerwiegend belastet und in einen Loyalit?tskonflikt verstrickt wird. 相似文献
2.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(11):737-738
Im Fall des § 32 Abs 1 VBG mag zwar der Schutz vor übereilung in den Hintergrund treten, doch ist die Beweisfunktion der Schriftform
von Bedeutung: Dem Vertragsbediensteten soll deutlich vor Augen geführt werden, welcher Kündigungsgrund vom Dienstgeber herangezogen
wurde, diesem ist wieder die M?glichkeit verwehrt, andere Gründe "nachzuschieben". Dem Empf?nger des Schriftstücks soll aber
auch die M?glichkeit der überprüfung geboten werden, dass das Schreiben tats?chlich von der dafür zust?ndigen Person stammt,
was insbesondere durch die Unterschrift verifiziert warden kann. Gerade bei einem Dienstgeber wie dem Bund, der hierarchisch
gegliedert ist, kommt diesem Aspekt besondere Bedeutung zu. Zusammenfassend ist daher – mangels eines entgegenstehenden Gesetzgeberwillens
– davon auszugehen, dass das Schriftlichkeitsgebot des § 32 VBG auch "Unterschriftlichkeit" verlangt. Dieses Wirksamkeitserfordernis
kann weder dadurch ersetzt werden, dass das zust?ndige Organ innerhalb der Kündigungsfrist eine Unterschrift nachzutragen
versucht, noch dadurch, dass dieses mündlich best?tigt, dass das Schriftstück von ihm stamme. 相似文献
3.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2010,132(9):580-582
Durch raumordnungsrechtliche Vorschriften, nach denen die Baulandwidmung insoweit verboten ist, als von den betroffenen Liegenschaften
Gefahren für die Gesundheit der dort aufh?ltigen Personen ausgehen, ist jedermann geschützt, der sich auf dem betreffenden
Grundstück (befugterma?en) aufh?lt. Schutzzweck der §§ 30 ff WRG ist die Reinhaltung und der Schutz der Gew?sser einschlie?lich
des Grundwassers, wobei selbstverst?ndlich auch die Gef?hrdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen hintangehalten
werden soll. Nicht verhindert werden soll durch die Bestimmungen des WRG hingegen die Bildung gasf?rmiger Beeintr?chtigungen,
soweit sich diese nicht über das Medium Wasser ausbreiten oder auf dieses nachteilig einwirken. 相似文献
4.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(2):112-114
Die Rechtswirkungen der Verbücherung eines Bestandrechts beschr?nken sich auf die Folgen der §§ 1120 f ABGB. Eine allgemeine
dingliche Wirkung gegenüber dritten Personen kommt der Eintragung des Bestandrechts nicht zu. Die Prüfung eines Gesuchs auf
Eintragung eines Bestandvertrags hat nach den Erfordernissen der §§ 26 ff GBG zu erfolgen und muss insb dem § 32 GBG genügen.
Ma?geblich und ausreichend ist, dass die Mieterin als Antragstellerin und die Eigentümerin und Vermieterin des Bestandobjekts
genannt sind, ob welchem der Bestandvertrag eingetragen werden soll und auf den sich das Bestandverh?ltnis – zumindest auch
und insoweit jedenfalls rechtlichm?glich und zul?ssig – bezieht. Sind diese Anforderungen erfüllt, hat die Eintragung des
Bestandvertrags zu erfolgen. Ob die durch den Bestandvertrag einger?umte Nutzungsm?glichkeit im gesamten Umfang durch die
Rechtsstellung des Vermieters gedeckt ist, ist dagegen nicht Teil der grundbuchsrechtlichen Prüfung. 相似文献
5.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(12):791-800
Die Forderung eines Gl?ubigers gegen einen zahlungsunf?higen Schuldner ist selbst im Fall der Besicherung (etwa durch eine
Hypothek) insoweit nicht werthaltig, als die Forderung in dieser Sicherheit keine Deckung findet. Diese mangelnde Werthaltigkeit
der Forderung begründet die Anfechtbarkeit (auch durch einen Dritten) geleisteter Zahlungen an den Gl?ubiger nach § 29 Z 1
KO, selbst wenn Teilzahlungen in der Sicherheit Deckung finden. Eine für die Anfechtbarkeit nach § 29 Z 1 KO erforderliche
unentgeltliche Leistung (Verfügung) liegt nur dann vor, wenn der Zweck der Leistung eine Freigebigkeit ist. Erforderlich ist
also als subjektives Element der Wille des Verfügenden zur Freigebigkeit, das hei?t, dass seine Verfügung nicht von einer
Gegenleistung abh?ngig sein soll. Ob auf Seiten des Empf?ngers der Zuwendung Erkennbarkeit der Freigebigkeit ausreicht, bleibt
offen. Nach nunmehr st oberstgerichtlicher Rsp ist Zweck der Bestimmung des § 82 Abs 1 GmbHG, das Stammkapital als "dauernden
Grundstock der Gesellschaft" und als einziges "dem Zugriffe der Gl?ubiger freigegebenes Befriedigungsobjekt" gegen Schm?lerung
durch Leistung an die Gesellschafter abzusichern. Aufgrund des insoweit gleichen Zwecks der erw?hnten Gesetzesbestimmungen
und des Verbots der Einlagenrückgew?hr kommt der erkennende Senat zum Ergebnis, dass das Verbot der Einlagenrückgew?hr gem
§ 82 Abs 1 GmbHG auch auf den "Nur"-Kommanditisten einer GmbH & Co KG analog anzuwenden ist. Ist bei einer Kommanditgesellschaft
kein unbeschr?nkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so sind die Vorschriften über das Verbot der Einlagenrückgew?hr
gem § 82 Abs 1 und § 83 Abs 1 GmbHG auf die Kommanditgesellschaft im Verh?ltnis zu ihren Kommanditisten analog anzuwenden.
Der Rückersatzanspruch gem § 83 Abs 1 GmbHG steht dabei der Kommanditgesellschaft zu. Erfolgt die Einlagenrückgew?hr durch
Zahlung an einen Dritten, so kann von diesem Dritten die geleistete Zahlung dann zurückgefordert werden, wenn er vom Versto?
der Zahlung gegen das Verbot der Einlagenrückgew?hr Kenntnis hatte oder wenn sich ihm diese Kenntnis geradezu aufdr?ngen musste,
dessen Unkenntnis demnach auf grober Fahrl?ssigkeit beruht. 相似文献
6.
Der Nebenintervenient kann seinen Beitritt w?hrend des Verfahrens widerrufen. Mit dem Widerruf scheidet er aus dem Verfahren
aus; der frühere Nebenintervenient kann daher wie jeder andere Dritte auf derselben oder der anderen Seite neuerlich beitreten.
Die Erkl?rung des "Seitenwechsels" macht den Widerruf des Beitritts hinreichend deutlich. Durch den Widerruf wird das vom
Nebenintervenienten bisher erstattete Vorbringen unbeachtlich. Beweisergebnisse, die auf seinen Antr?gen oder Fragen beruhen,
bleiben im Rahmen des Vorbringens der Hauptparteien beachtlich. Eine blo? mündliche Erkl?rung einer Person, dem Verfahren
als Nebenintervenient beizutreten, ist über Antrag einer Partei zurückzuweisen; die Nebenintervention hat durch Zustellung
eines Schriftsatzes an beide Parteien zu erfolgen (§ 18 Abs 1 ZPO). 相似文献
7.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(6):194-198
Die Enthebung und Bestellung des Verwalters geh?rt zu jenen Rechtsgesch?ften, die gem § 24 Abs 3 WEG einen Stimmrechtsausschluss
gebieten, wenn durch das Naheverh?ltnis eines Wohnungseigentümers zum Verwalter Gemeinschaftsinteressen auf dem Spiel stehen.
Das hat umso mehr zu gelten, wenn ein Miteigentümer selbst zum Verwalter bestellt ist. Bei Abbestellung eines Hausverwalters
unter Neubestellung eines anderen Hausverwalters ist von zwei getrennten Beschlussgegenst?nden auszugehen, so dass der Stimmrechtsausschluss
des betroffenen Wohnungseigentümers nur den ersten Beschlussgegenstand (Abbestellung des Hausverwalters) betrifft. Das "Transparenzgebot"
betreffend das Abstimmungsverhalten der Mit- und Wohnungseigentümer sowie der Modalit?ten des Abstimmungsvorgangs ist schon
auf der Rechtsgrundlage vor der WRN 2006 zu bejahen. Beschr?nkungen dieses Informationsanspruchs stellen eine wesentliche
Behinderung des Beschlussanfechtungsrechts der überstimmten Minderheit dar und sind daher mit dem aus § 24 Abs 7 WEG 2002
folgenden Grundgedanken unvereinbar. Die Ankündigung einer gesetzwidrigen Anonymit?t (hier: Ausz?hlung durch einen Notar)
erfasst und behindert bereits die Grundlage der Willensbildung der Mit- und Wohnungseigentümer, ist doch nicht auszuschlie?en,
dass sich Einzelne gerade aus diesem Grund überhaupt nicht am Abstimmungsvorgang beteiligten. 相似文献
8.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(6):392-394
Der erkennende Senat schlie?t sich ausdrücklich der zuletzt in 9 Ob 25/07b vertretenen Rechtsansicht an, dass dann, wenn das
RekG in Ab?nderung der erstgerichtlichen Entscheidung die Prozesseinrede der mangelnden inl?ndischen Gerichtsbarkeit verworfen
hat und kein anderer die Zul?ssigkeit ausschlie?ender Grund des § 528 ZPO vorliegt, der OGH zur überprüfung der rekursgerichtlichen
Entscheidung mit Revisionsrekurs angerufen werden kann. Die von Gerichten eines Mitgliedstaats getroffenen Entscheidungen,
wonach "einfache" Klagen auf Zahlung offener Bewirtschaftungskosten zwischen Miteigentümern die Anwendbarkeit des Art 22 Z
1 EuGVVO nicht rechtfertigen, lassen sich auf den ?sterr Rechtsbereich zumindest dann nicht übertragen, wenn mit einer solchen
Zahlungsklage ein Antrag auf Effektuierung des latent bereits bestehenden Pfandrechts der Wohnungseigentümergemeinschaft im
Grundbuch durch Anmerkung der Klage begehrt wird. Die Klage nach § 27 Abs 2 WEG ist darauf gerichtet, den Umfang des bestehenden
Pfandrechts an der unbeweglichen Sache, n?mlich dem Miteigentumsanteil des Bekl zu bestimmen und der Inhaberin dieses Rechts,
der Eigentümergemeinschaft, den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern. Für Klagen nach § 27
Abs 2 WEG einer Eigentümergemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer auf Zahlung rückst?ndiger Bewirtschaftungskosten, wenn
mit dieser Klage ein Antrag auf Klagsanmerkung verbunden ist, ist daher ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Bekl ausschlie?lich
das ?sterr Gericht zust?ndig, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist. 相似文献
9.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(5):303-306
Die Familienverh?ltnisse sind grunds?tzlich nicht disponibel. Im Bereich der Eltern-Kind-Beziehung ist auf den speziellen
durch Art 8 MRK manifestierten verfassungsrechtlichen Schutz Rücksicht zu nehmen, der auch das Grundrecht auf Feststellung
der richtigen Vaterschaft einschlie?t. Eine Vereinbarung, durch die dem Minderj?hrigen im Ergebnis nicht nur die Feststellung
seines wahren leiblichen Vaters, sondern auch die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen diesem gegenüber unm?glich gemacht
wird, ist gem § 879 ABGB nichtig. Nichts anderes gilt für eine Schad- und Klagloshaltevereinbarung, die die Einhaltung der
sittenwidrigen Teile der gesamten Vereinbarung best?rkt und verfestigt, indem sie den Anreiz erh?ht, zur nichtigen Vereinbarung
zu stehen. Der vom Scheinvater geltend gemachte Anspruch auf Aufwandersatz gem § 1042 ABGB ist nicht schon deshalb zu verneinen,
weil er die Unterhaltszahlung in der überzeugung leistete, dadurch eine eigene Schuld zu erfüllen. Ist der Aufwand des Leistenden
nur eine Folge eines unverschuldeten Irrtums über die wahre Rechtslage, nach der ein anderer leistungspflichtig ist, nicht
aber das Ergebnis seines Willensentschlusses, den eigentlich Leistungspflichtigen von dessen Ersatzhaftung zu befreien, so
muss in einem solchen Fall der nach § 1042 ABGB in Anspruch Genommene behaupten und beweisen, dass der Anspruchsteller auf
den Leistungsersatz auch in Kenntnis des wahren Sachverhalts, somit ohne einen Irrtum, verzichtet h?tte. Der Zahlende hat
jedenfalls einen Anspruch nach dieser Bestimmung, wenn er dem Empf?nger die Leistung unter Verzicht auf eine Kondiktion endgültig
bel?sst und den Aufwand nicht in der Absicht t?tigte, keinen Ersatz begehren zu wollen. 相似文献
10.
Stöberl 《Juristische Bl?tter》2007,129(2):127-132
Die Verpflichtung, ein Kommunikationsnetz so zu betreiben, dass Telekommunikationsanlagen nicht durch funktechnische St?rungen
gest?rt werden k?nnen, steht nicht im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht. Eine auf § 88 Abs 1 TKG 2003 gestützte Anordnung
muss konkrete Ma?nahmen vorschreiben, die dem Schutz einer bestimmten Anlage dienen. Für den Fall, dass eine Telekommunikationsanlage
entgegen den Bestimmungen des TKG 2003 errichtet oder betrieben und dadurch der ungest?rte Kommunikationsverkehr beeintr?chtigt
wird, kommt die Au?erbetriebsetzung der rechtswidrig betriebenen Anlage nach § 88 Abs 2 TKG 2003 in Betracht. 相似文献
11.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2010,23(12):343-344
Nach dem Zweck des § 27 MRG soll der dem Mieter durch besondere Mietzinsregelungen zugedachte Schutz nicht dadurch unterlaufen
werden, dass der Mieter dem Vermieter oder einem anderen neben dem Mietzins etwas leisten muss, ohne dafür eine – nicht schon
durch den Mietzins abgegoltene – gleichwertige Gegenleistung zu erhalten. Leistungen des Vermieters an den Mieter für dessen
Aufgabe des Mietrechts unterliegen aber nicht dieser Bestimmungen. In diesem Fall besteht die Gefahr der Ausnützung der schw?cheren
Verhandlungsposition des Mieters gerade nicht. 相似文献
12.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2012,134(1):47-50
Bei einer Gütergemeinschaft auf den Todesfall f?llt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Anteil am Gesamtverm?gen nicht
in den Nachlass. Nur der dem Verstorbenen zustehende Anteil ist zur Berechnung des Pflichtteils heranzuziehen. In der Gütergemeinschaft
auf den Todesfall ist keine Schenkung zu erblicken. Die Erkl?rung des Beitritts als Nebenintervenient (hier: durch den Notar,
der den Ehepakt errichtet hatte) im Rechtsmittel steht mit § 18 Abs 1 ZPO im Einklang. Der Beitrittsschriftsatz ist bei dem
Gericht einzubringen, welches mit der Rechtssache gerade befasst ist; dies ist im Falle eines Ab?nderungsantrags das Erstgericht
(§ 508 Abs 2 ZPO). Der Hauptpartei steht es frei, das Rechtsmittel des Nebenintervenienten zurückzuziehen oder einen (auch
erst nachtr?glich m?glichen) Rechtsmittelverzicht zu erkl?ren, womit das von ihrem Nebenintervenienten eingebrachte Rechtsmittel
unzul?ssig und gestützt auf § 472 ZPO zurückzuweisen ist. 相似文献
13.
Stöberl 《Juristische Bl?tter》2008,130(5):333-334
Die Verh?ngung einer Zwangsstrafe nach § 5 Abs 1 VVG setzt voraus, dass die Person, gegen die das Zwangsmittel gerichtet ist,
überhaupt f?hig ist, einen rechtserheblichen Willen zu bilden, der durch die Verh?ngung des Zwangsmittels beeinflusst werden
soll. Ist der Beh?rde die Besachwalterung einer Person für die Vertretung vor Gerichten, Beh?rden, Dienststellen und Sozialversicherungstr?gern,
für die Verwaltung von Einkünften, Verm?gen und Verbindlichkeiten sowie für die Vertretung bei Rechtsgesch?ften, die über
Gesch?fte des t?glichen Lebens hinausgehen, bekannt, kann sie nicht vertretbar davon ausgehen, dass die betreffende Person
f?hig ist, einen rechtserheblichen Willen zu bilden, der durch eine Zwangsstrafe beeinflusst werden kann. Die Auffassung der
Beh?rde, der Sachwalter h?tte "aktiv werden müssen und zB am Aufenthaltsort der Berufungswerberin Nachschau nach dem Führerschein
halten müssen", übersieht, dass die gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Zwangsstrafe – ungeachtet der Zustellung des Bescheides
an den Sachwalter – auf eine Willensbeugung der Beschwerdeführerin und nicht auf ein T?tigwerden des Sachwalters gerichtet
war. 相似文献
14.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2011,24(5):133
Der Begriff des Gesch?ftsraums wird durch den Vertragszweck bestimmt. Die gesch?ftliche T?tigkeit selbst muss nicht unmittelbar
im betreffenden Objekt ausgeübt werden, es genügt, wenn das Objekt diesen gesch?ftlichen Zwecken dient. Das kennzeichnende
Merkmal einer Bittleihe iSd § 974 ABGB, die nicht vermutet wird, sondern von dem nachzuweisen ist, der sich darauf beruft,
besteht darin, dass keine Verbindlichkeit des Verleihers zur Gestattung des Gebrauchs besteht, weder die Dauer des Gebrauchs
noch die Absicht des Gebrauchs bestimmt werden und die überlassung im Wesentlichen unentgeltlich erfolgt. 相似文献
15.
Verena Murschetz 《Juristische Bl?tter》2010,132(6):397-401
Ein Vorgehen nach § 4 StVG ist im Fall bereits erfolgter bedingter übergabe nach § 26 EU-JZG nicht unzul?ssig. W?hrend einer
noch vollzogenen bedingten übergabe nach § 26 EU-JZG kommt eine einseitige – der mit dem Ausstellungsstaat getroffenen Vereinbarung
iSd Abs 3 widersprechende – rückwirkende Aufhebung des inl?ndischen Strafvollzugs nicht in Betracht. Ein Beschluss nach §
4 StVG beseitigt erst mit Rechtskraft den Aufschubsgrund des § 26 Abs 1 Z 6 EU-JZG. Der rechtskr?ftige Beschluss ist als "Anordnung"
iSd § 26 Abs 3 Z 4 EU-JZG unverzüglich dem Ausstellungsstaat zu übermitteln, um diesem damit die Befugnis zur Entscheidung
über die Aufhebung oder Fortsetzung der Haft zu übertragen. 相似文献
16.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(3):174-176
Aus dem Text des § 163 Abs 2 ABGB ist nicht abzuleiten, dass die Feststellung aufgrund der Zeugungsvermutung nur subsidi?r
in dem Fall erfolgen darf, wenn erwiesen ist, dass die Feststellung durch positiven Vaterschaftsbeweis nicht m?glich ist.
Es ist vielmehr davon auszugehen, dass dem Kind die Feststellung der Vaterschaft durch positiven Vaterschaftsbeweis und durch
Zeugungsvermutung wahlweise offen steht. Weder aus den Erl?uterungen noch aus dem Gesetzestext ergibt sich, dass die im §
163 Abs 2 zweiter Satz ABGB genannten Gründe "auf Seiten des Mannes" verschuldensabh?ngig sein müssten. Kommt es aber auf
ein Verschulden des Mannes nicht an, so ist lediglich darauf zu achten, in welcher Sph?re sich die Unm?glichkeit der positiven
Vaterschaftsfeststellung verwirklicht hat. Wenn das genetische Material des Vaters nicht verwertet werden kann, so liegt dieses
Hindernis in der Sph?re des Mannes, in seinem Bereich. Es ist dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen, dass er Kinder, die,
ohne darauf Einfluss zu haben, die Zweijahresfrist vers?umen und die positive Vaterschaftsfeststellung mangels genetischer
Grundlagen nicht mehr anstrengen k?nnen, benachteiligen wollte. 相似文献
17.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(11):738-743
Die Einführung von Kontrollma?nahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Arbeitnehmer, sofern diese Ma?nahmen (Systeme)
die Menschenwürde berühren, z?hlt zu jenen Anliegen des Betriebsinhabers, die nach § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG zu ihrer Rechtswirksamkeit
der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen. Auch die Kontrolle rein dienstlichen Verhaltens kann zustimmungspflichtig sein.
Vor allem durch zu gro?e, über das für die Erreichung des Kontrollzwecks erforderliche Ausma? hinausgehende Kontrolldichte
bei der Arbeit kann die Menschenwürde iSd § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG tangiert werden. Durch eine "Stechuhr" (Zeitstempeleinrichtung)
zur Arbeitszeitkontrolle wird die Menschenwürde noch nicht berührt; in der Regel auch nicht durch die in der Arbeitswelt verbreitete
Verwendung von Magnetkarten, solange sie nicht ein arbeitnehmerbezogenes Bewegungsprofil w?hrend des ganzen Arbeitstags erlauben.
Es kann nicht allgemein gesagt werden, dass schon allein der Einsatz biometrischer Daten genügt, um aus jeglichem Kontrollsystem,
das auf solchen Daten aufbaut, ein wegen Berührens der Menschenwürde mitbestimmungspflichtiges System werden zu lassen; dies
insbesondere dann nicht, wenn die Verfügungsgewalt über den Einsatz der biometrischen Daten ausschlie?lich beim betroffenen
Arbeitnehmer liegt, der Arbeitgeber keinen unmittelbaren Personenbezug herstellen kann (zB bei einem Zutrittskontrollsystem,
das nur zwischen "berechtigt" und "unberechtigt" unterscheidet, ohne den Zugang mit einer bestimmten Person zu verknüpfen),
keine Relation mit anderen Daten hergestellt wird und keine Aufzeichnungen der Zutritte vorgenommen werden. Bei einem auf
Fingerscanning beruhenden Zeiterfassungssystem liegt aber die Verfügungsgewalt über den Einsatz der biometrischen Daten nicht
ausschlie?lich beim betroffenen Arbeitnehmer, sondern beim Arbeitgeber. Insofern ist bescheinigt, dass die biometrische Vermessung
der Arbeitnehmer samt dem t?glich notwendigen Vergleich mit den vorher gewonnenen biometrischen Vorlagen durch die Bedienung
von Fingerscannern in Relation zum angestrebten, vergleichsweise trivialen Ziel (Feststellung der Kommens- und Gehenszeiten
der Arbeitnehmer) eine Intensit?t erreicht, die zufolge Berührung der Menschenwürde nach § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG zustimmungspflichtig
ist. Werden die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats bzw des Betriebsausschusses verletzt, steht diesem ein Anspruch auf Unterlassung
der mitbestimmungswidrigen Ma?nahmen zu. Dieser Anspruch kann auch durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden. 相似文献
18.
Reinhold Oberhofer 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(4):106-108
§ 35 Abs 2 WEG 2002, dessen Zweck vornehmlich die Sicherung des Bestandes des WE ist, steht der Teilung durch weitere WE-Begründung
an Wohnh?usern, an denen schlichte Miteigentumsanteile und WE nebeneinander bestehen (sog Mischhaus), nicht entgegen. Das
bestehende WE im Mischhaus wird n?mlich nicht tangiert, kommt es auf dem Weg der "unechten" Teilungsklage doch nur zur WE-Begründung
am noch bestehenden schlichten Miteigentum. Einer wirklichen und g?nzlichen Aufhebung der Gemeinschaft durch Zivilteilung
nach § 830 ABGB, also einer Aufhebung auch des bereits bestehenden WE stünde § 35 Abs 2 WEG 2002 allerdings unzweifelhaft
entgegen. 相似文献
19.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(11):734-737
Zur Bestimmtheit eines Unterlassungsbegehrens. Eine detaillierte gesetzliche Regelung zur Frage von informellen Auskunftserteilungen
durch Mitarbeiter eines früheren Arbeitgebers über andere Mitarbeiter an potentielle neue Arbeitgeber besteht nicht. Bei dem
Arbeitgeber zurechenbaren ?u?erungen wird allerdings von einem Nachwirken der Fürsorgepflicht auszugehen sein. Insoweit kann
also der Schutz über jenen allgemeinen nach § 1330 ABGB, der sich auf die Verbreitung "unrichtiger" Tatsachen bezieht, hinausgehen.
Aus verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen, wie etwa zu den Postensuchtagen, der Einschr?nkung der Zul?ssigkeit von Konkurrenzklauseln,
aber auch gerade den Regelungen über das Dienstzeugnis l?sst sich insgesamt die Wertung des Gesetzgebers ableiten, dass er
das Interesse des Arbeitnehmers an seinem weiteren Fortkommen als schutzwürdig erachtet. Bei der konkreten Abw?gung zwischen
den Informationsinteressen des neuen Arbeitgebers, den Interessen des "alten" Arbeitgebers und jenen des Arbeitnehmers wird
nicht nur auf die Grunds?tze der Interessenabw?gung, wie sie im § 1 Abs 1 Datenschutzgesetz zugrundegelegt werden, sondern
auch auf die einschl?gigen arbeitsrechtlichen Wertungen Bedacht zu nehmen sein. W?hrend etwa sachliche Auskünfte hinsichtlich
konkreter für den neuen Arbeitgeber erforderlicher F?higkeiten – hier der Englischkenntnisse – gerade bei wirtschaftlich im
Rahmen eines Konzerns verbundenen Arbeitgebern innerhalb eines gewissen Rahmens wohl als unbedenklich einzustufen sind, sind
Auskünfte über die "Klagsfreudigkeit" des Arbeitnehmers unter Zugrundelegung der Wertung des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG wohl
meist als unzul?ssig anzusehen. Die dem Arbeitgeber zur Last fallende Zurechnung des Verhaltens der einzelnen Mitarbeiter
(Vorgesetzter oder Arbeitskollegen) ist unterschiedlich zu sehen. Es ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber jedenfalls
für seine "Repr?sentanten" einzustehen hat. Darüber hinaus w?re grunds?tzlich auch ein "Organisationsverschulden" denkbar.
Den Arbeitgeber treffen Anleitungs- und zumutbare überwachungspflichten gegenüber den anderen Mitarbeitern, die ihre Grenze
allerdings auch wieder in der Meinungs?u?erungsfreiheit dieser Mitarbeiter zu finden haben. Ihnen dürfen nur ihrer Stellung
im Betrieb entsprechende Verschwiegenheitspflichten überbunden werden. 相似文献
20.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(2):48-50
Dass sich auf der Liegenschaft kein Super?difikat (mehr) befindet, kann von einem ?ffentlichen Notar gem §§ 76 Abs 1 lit l
und 88 Abs 1 und 2 NO beurkundet werden. Wurde dem Grundbuchsgericht durch die Vorlage dieser Urkunde "bekannt" iSd § 19 Abs
3 UHG, dass das selbst?ndige Eigentum am Bauwerk untergegangen ist, findet die Forderung des Grundbuchsgerichts, die Liegenschaftseigentümerin
habe Urkunden vorzulegen, in denen der Rechteinhaber des Super?difikats entweder den Untergang des Super?difikats best?tige
oder seine Zustimmung zur L?schung der Ersichtlichmachung erkl?re, keine Grundlage in § 19 Abs 3 UHG. 相似文献