首页 | 本学科首页   官方微博 | 高级检索  
相似文献
 共查询到20条相似文献,搜索用时 15 毫秒
1.
Der Kinderbeistand (§ 104a Au?StrG) ist als ein "Vertreter" des Kindes iSd Art 12 der Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes zu sehen und ein Mittel zur Durchsetzung seines auch verfassungsgesetzlich verankerten Rechts auf angemessene, seinem Alter und seiner Entwicklung entsprechende Beteiligung und Berücksichtigung seiner Meinung in allen das Kind betreffenden Angelegenheiten. Das Interesse und Wohl des betroffenen Kindes steht im Zentrum der Beurteilung, ob die Bestellung eines Kinderbeistands nach den Umst?nden des Falls geboten ist. Für die Berücksichtigung von gegenl?ufigen Interessen anderer Verfahrensbeteiligter (etwa an der Vermeidung von Verfahrenskosten) bieten Wortlaut und Zweck des Gesetzes keine Grundlage. Den Eltern kommen bei der Auswahl der Person des Kinderbeistandes nach § 104a Au?StrG keine Mitwirkungsrechte zu. Ob in einem Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren eine Auseinandersetzung von der in § 104a Au?StrG geforderten Intensit?t stattfindet und daher ein Kinderbeistand zu bestellen ist, kann immer nur nach den Umst?nden des Einzelfalls beurteilt werden. Die erforderliche Intensit?t wird nach dem Zweck des § 104a Au?StrG zu bejahen sein, wenn eine gütliche Einigung der Streitparteien nicht m?glich ist und die Eltern so deutliche Differenzen aufweisen, dass sie sachlichen Argumenten nicht mehr zug?nglich sind. Im Hinblick auf das ma?gebliche Auslegungskriterium des Kindeswohls gebietet die Auseinandersetzung der Eltern jedenfalls dann eine Unterstützung durch einen Kinderbeistand, wenn das Kind durch das Verfahren emotional schwerwiegend belastet und in einen Loyalit?tskonflikt verstrickt wird.  相似文献   

2.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(11):737-738
Im Fall des § 32 Abs 1 VBG mag zwar der Schutz vor übereilung in den Hintergrund treten, doch ist die Beweisfunktion der Schriftform von Bedeutung: Dem Vertragsbediensteten soll deutlich vor Augen geführt werden, welcher Kündigungsgrund vom Dienstgeber herangezogen wurde, diesem ist wieder die M?glichkeit verwehrt, andere Gründe "nachzuschieben". Dem Empf?nger des Schriftstücks soll aber auch die M?glichkeit der überprüfung geboten werden, dass das Schreiben tats?chlich von der dafür zust?ndigen Person stammt, was insbesondere durch die Unterschrift verifiziert warden kann. Gerade bei einem Dienstgeber wie dem Bund, der hierarchisch gegliedert ist, kommt diesem Aspekt besondere Bedeutung zu. Zusammenfassend ist daher – mangels eines entgegenstehenden Gesetzgeberwillens – davon auszugehen, dass das Schriftlichkeitsgebot des § 32 VBG auch "Unterschriftlichkeit" verlangt. Dieses Wirksamkeitserfordernis kann weder dadurch ersetzt werden, dass das zust?ndige Organ innerhalb der Kündigungsfrist eine Unterschrift nachzutragen versucht, noch dadurch, dass dieses mündlich best?tigt, dass das Schriftstück von ihm stamme.  相似文献   

3.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2010,132(9):580-582
Durch raumordnungsrechtliche Vorschriften, nach denen die Baulandwidmung insoweit verboten ist, als von den betroffenen Liegenschaften Gefahren für die Gesundheit der dort aufh?ltigen Personen ausgehen, ist jedermann geschützt, der sich auf dem betreffenden Grundstück (befugterma?en) aufh?lt. Schutzzweck der §§ 30 ff WRG ist die Reinhaltung und der Schutz der Gew?sser einschlie?lich des Grundwassers, wobei selbstverst?ndlich auch die Gef?hrdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen hintangehalten werden soll. Nicht verhindert werden soll durch die Bestimmungen des WRG hingegen die Bildung gasf?rmiger Beeintr?chtigungen, soweit sich diese nicht über das Medium Wasser ausbreiten oder auf dieses nachteilig einwirken.  相似文献   

4.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(2):112-114
Die Rechtswirkungen der Verbücherung eines Bestandrechts beschr?nken sich auf die Folgen der §§ 1120 f ABGB. Eine allgemeine dingliche Wirkung gegenüber dritten Personen kommt der Eintragung des Bestandrechts nicht zu. Die Prüfung eines Gesuchs auf Eintragung eines Bestandvertrags hat nach den Erfordernissen der §§ 26 ff GBG zu erfolgen und muss insb dem § 32 GBG genügen. Ma?geblich und ausreichend ist, dass die Mieterin als Antragstellerin und die Eigentümerin und Vermieterin des Bestandobjekts genannt sind, ob welchem der Bestandvertrag eingetragen werden soll und auf den sich das Bestandverh?ltnis – zumindest auch und insoweit jedenfalls rechtlichm?glich und zul?ssig – bezieht. Sind diese Anforderungen erfüllt, hat die Eintragung des Bestandvertrags zu erfolgen. Ob die durch den Bestandvertrag einger?umte Nutzungsm?glichkeit im gesamten Umfang durch die Rechtsstellung des Vermieters gedeckt ist, ist dagegen nicht Teil der grundbuchsrechtlichen Prüfung.  相似文献   

5.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(12):791-800
Die Forderung eines Gl?ubigers gegen einen zahlungsunf?higen Schuldner ist selbst im Fall der Besicherung (etwa durch eine Hypothek) insoweit nicht werthaltig, als die Forderung in dieser Sicherheit keine Deckung findet. Diese mangelnde Werthaltigkeit der Forderung begründet die Anfechtbarkeit (auch durch einen Dritten) geleisteter Zahlungen an den Gl?ubiger nach § 29 Z 1 KO, selbst wenn Teilzahlungen in der Sicherheit Deckung finden. Eine für die Anfechtbarkeit nach § 29 Z 1 KO erforderliche unentgeltliche Leistung (Verfügung) liegt nur dann vor, wenn der Zweck der Leistung eine Freigebigkeit ist. Erforderlich ist also als subjektives Element der Wille des Verfügenden zur Freigebigkeit, das hei?t, dass seine Verfügung nicht von einer Gegenleistung abh?ngig sein soll. Ob auf Seiten des Empf?ngers der Zuwendung Erkennbarkeit der Freigebigkeit ausreicht, bleibt offen. Nach nunmehr st oberstgerichtlicher Rsp ist Zweck der Bestimmung des § 82 Abs 1 GmbHG, das Stammkapital als "dauernden Grundstock der Gesellschaft" und als einziges "dem Zugriffe der Gl?ubiger freigegebenes Befriedigungsobjekt" gegen Schm?lerung durch Leistung an die Gesellschafter abzusichern. Aufgrund des insoweit gleichen Zwecks der erw?hnten Gesetzesbestimmungen und des Verbots der Einlagenrückgew?hr kommt der erkennende Senat zum Ergebnis, dass das Verbot der Einlagenrückgew?hr gem § 82 Abs 1 GmbHG auch auf den "Nur"-Kommanditisten einer GmbH & Co KG analog anzuwenden ist. Ist bei einer Kommanditgesellschaft kein unbeschr?nkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so sind die Vorschriften über das Verbot der Einlagenrückgew?hr gem § 82 Abs 1 und § 83 Abs 1 GmbHG auf die Kommanditgesellschaft im Verh?ltnis zu ihren Kommanditisten analog anzuwenden. Der Rückersatzanspruch gem § 83 Abs 1 GmbHG steht dabei der Kommanditgesellschaft zu. Erfolgt die Einlagenrückgew?hr durch Zahlung an einen Dritten, so kann von diesem Dritten die geleistete Zahlung dann zurückgefordert werden, wenn er vom Versto? der Zahlung gegen das Verbot der Einlagenrückgew?hr Kenntnis hatte oder wenn sich ihm diese Kenntnis geradezu aufdr?ngen musste, dessen Unkenntnis demnach auf grober Fahrl?ssigkeit beruht.  相似文献   

6.
Der Nebenintervenient kann seinen Beitritt w?hrend des Verfahrens widerrufen. Mit dem Widerruf scheidet er aus dem Verfahren aus; der frühere Nebenintervenient kann daher wie jeder andere Dritte auf derselben oder der anderen Seite neuerlich beitreten. Die Erkl?rung des "Seitenwechsels" macht den Widerruf des Beitritts hinreichend deutlich. Durch den Widerruf wird das vom Nebenintervenienten bisher erstattete Vorbringen unbeachtlich. Beweisergebnisse, die auf seinen Antr?gen oder Fragen beruhen, bleiben im Rahmen des Vorbringens der Hauptparteien beachtlich. Eine blo? mündliche Erkl?rung einer Person, dem Verfahren als Nebenintervenient beizutreten, ist über Antrag einer Partei zurückzuweisen; die Nebenintervention hat durch Zustellung eines Schriftsatzes an beide Parteien zu erfolgen (§ 18 Abs 1 ZPO).  相似文献   

7.
Die Enthebung und Bestellung des Verwalters geh?rt zu jenen Rechtsgesch?ften, die gem § 24 Abs 3 WEG einen Stimmrechtsausschluss gebieten, wenn durch das Naheverh?ltnis eines Wohnungseigentümers zum Verwalter Gemeinschaftsinteressen auf dem Spiel stehen. Das hat umso mehr zu gelten, wenn ein Miteigentümer selbst zum Verwalter bestellt ist. Bei Abbestellung eines Hausverwalters unter Neubestellung eines anderen Hausverwalters ist von zwei getrennten Beschlussgegenst?nden auszugehen, so dass der Stimmrechtsausschluss des betroffenen Wohnungseigentümers nur den ersten Beschlussgegenstand (Abbestellung des Hausverwalters) betrifft. Das "Transparenzgebot" betreffend das Abstimmungsverhalten der Mit- und Wohnungseigentümer sowie der Modalit?ten des Abstimmungsvorgangs ist schon auf der Rechtsgrundlage vor der WRN 2006 zu bejahen. Beschr?nkungen dieses Informationsanspruchs stellen eine wesentliche Behinderung des Beschlussanfechtungsrechts der überstimmten Minderheit dar und sind daher mit dem aus § 24 Abs 7 WEG 2002 folgenden Grundgedanken unvereinbar. Die Ankündigung einer gesetzwidrigen Anonymit?t (hier: Ausz?hlung durch einen Notar) erfasst und behindert bereits die Grundlage der Willensbildung der Mit- und Wohnungseigentümer, ist doch nicht auszuschlie?en, dass sich Einzelne gerade aus diesem Grund überhaupt nicht am Abstimmungsvorgang beteiligten.  相似文献   

8.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(6):392-394
Der erkennende Senat schlie?t sich ausdrücklich der zuletzt in 9 Ob 25/07b vertretenen Rechtsansicht an, dass dann, wenn das RekG in Ab?nderung der erstgerichtlichen Entscheidung die Prozesseinrede der mangelnden inl?ndischen Gerichtsbarkeit verworfen hat und kein anderer die Zul?ssigkeit ausschlie?ender Grund des § 528 ZPO vorliegt, der OGH zur überprüfung der rekursgerichtlichen Entscheidung mit Revisionsrekurs angerufen werden kann. Die von Gerichten eines Mitgliedstaats getroffenen Entscheidungen, wonach "einfache" Klagen auf Zahlung offener Bewirtschaftungskosten zwischen Miteigentümern die Anwendbarkeit des Art 22 Z 1 EuGVVO nicht rechtfertigen, lassen sich auf den ?sterr Rechtsbereich zumindest dann nicht übertragen, wenn mit einer solchen Zahlungsklage ein Antrag auf Effektuierung des latent bereits bestehenden Pfandrechts der Wohnungseigentümergemeinschaft im Grundbuch durch Anmerkung der Klage begehrt wird. Die Klage nach § 27 Abs 2 WEG ist darauf gerichtet, den Umfang des bestehenden Pfandrechts an der unbeweglichen Sache, n?mlich dem Miteigentumsanteil des Bekl zu bestimmen und der Inhaberin dieses Rechts, der Eigentümergemeinschaft, den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern. Für Klagen nach § 27 Abs 2 WEG einer Eigentümergemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer auf Zahlung rückst?ndiger Bewirtschaftungskosten, wenn mit dieser Klage ein Antrag auf Klagsanmerkung verbunden ist, ist daher ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Bekl ausschlie?lich das ?sterr Gericht zust?ndig, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist.  相似文献   

9.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(5):303-306
Die Familienverh?ltnisse sind grunds?tzlich nicht disponibel. Im Bereich der Eltern-Kind-Beziehung ist auf den speziellen durch Art 8 MRK manifestierten verfassungsrechtlichen Schutz Rücksicht zu nehmen, der auch das Grundrecht auf Feststellung der richtigen Vaterschaft einschlie?t. Eine Vereinbarung, durch die dem Minderj?hrigen im Ergebnis nicht nur die Feststellung seines wahren leiblichen Vaters, sondern auch die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen diesem gegenüber unm?glich gemacht wird, ist gem § 879 ABGB nichtig. Nichts anderes gilt für eine Schad- und Klagloshaltevereinbarung, die die Einhaltung der sittenwidrigen Teile der gesamten Vereinbarung best?rkt und verfestigt, indem sie den Anreiz erh?ht, zur nichtigen Vereinbarung zu stehen. Der vom Scheinvater geltend gemachte Anspruch auf Aufwandersatz gem § 1042 ABGB ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil er die Unterhaltszahlung in der überzeugung leistete, dadurch eine eigene Schuld zu erfüllen. Ist der Aufwand des Leistenden nur eine Folge eines unverschuldeten Irrtums über die wahre Rechtslage, nach der ein anderer leistungspflichtig ist, nicht aber das Ergebnis seines Willensentschlusses, den eigentlich Leistungspflichtigen von dessen Ersatzhaftung zu befreien, so muss in einem solchen Fall der nach § 1042 ABGB in Anspruch Genommene behaupten und beweisen, dass der Anspruchsteller auf den Leistungsersatz auch in Kenntnis des wahren Sachverhalts, somit ohne einen Irrtum, verzichtet h?tte. Der Zahlende hat jedenfalls einen Anspruch nach dieser Bestimmung, wenn er dem Empf?nger die Leistung unter Verzicht auf eine Kondiktion endgültig bel?sst und den Aufwand nicht in der Absicht t?tigte, keinen Ersatz begehren zu wollen.  相似文献   

10.
Stöberl 《Juristische Bl?tter》2007,129(2):127-132
Die Verpflichtung, ein Kommunikationsnetz so zu betreiben, dass Telekommunikationsanlagen nicht durch funktechnische St?rungen gest?rt werden k?nnen, steht nicht im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht. Eine auf § 88 Abs 1 TKG 2003 gestützte Anordnung muss konkrete Ma?nahmen vorschreiben, die dem Schutz einer bestimmten Anlage dienen. Für den Fall, dass eine Telekommunikationsanlage entgegen den Bestimmungen des TKG 2003 errichtet oder betrieben und dadurch der ungest?rte Kommunikationsverkehr beeintr?chtigt wird, kommt die Au?erbetriebsetzung der rechtswidrig betriebenen Anlage nach § 88 Abs 2 TKG 2003 in Betracht.  相似文献   

11.
Nach dem Zweck des § 27 MRG soll der dem Mieter durch besondere Mietzinsregelungen zugedachte Schutz nicht dadurch unterlaufen werden, dass der Mieter dem Vermieter oder einem anderen neben dem Mietzins etwas leisten muss, ohne dafür eine – nicht schon durch den Mietzins abgegoltene – gleichwertige Gegenleistung zu erhalten. Leistungen des Vermieters an den Mieter für dessen Aufgabe des Mietrechts unterliegen aber nicht dieser Bestimmungen. In diesem Fall besteht die Gefahr der Ausnützung der schw?cheren Verhandlungsposition des Mieters gerade nicht.  相似文献   

12.
Bei einer Gütergemeinschaft auf den Todesfall f?llt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Anteil am Gesamtverm?gen nicht in den Nachlass. Nur der dem Verstorbenen zustehende Anteil ist zur Berechnung des Pflichtteils heranzuziehen. In der Gütergemeinschaft auf den Todesfall ist keine Schenkung zu erblicken. Die Erkl?rung des Beitritts als Nebenintervenient (hier: durch den Notar, der den Ehepakt errichtet hatte) im Rechtsmittel steht mit § 18 Abs 1 ZPO im Einklang. Der Beitrittsschriftsatz ist bei dem Gericht einzubringen, welches mit der Rechtssache gerade befasst ist; dies ist im Falle eines Ab?nderungsantrags das Erstgericht (§ 508 Abs 2 ZPO). Der Hauptpartei steht es frei, das Rechtsmittel des Nebenintervenienten zurückzuziehen oder einen (auch erst nachtr?glich m?glichen) Rechtsmittelverzicht zu erkl?ren, womit das von ihrem Nebenintervenienten eingebrachte Rechtsmittel unzul?ssig und gestützt auf § 472 ZPO zurückzuweisen ist.  相似文献   

13.
Stöberl 《Juristische Bl?tter》2008,130(5):333-334
Die Verh?ngung einer Zwangsstrafe nach § 5 Abs 1 VVG setzt voraus, dass die Person, gegen die das Zwangsmittel gerichtet ist, überhaupt f?hig ist, einen rechtserheblichen Willen zu bilden, der durch die Verh?ngung des Zwangsmittels beeinflusst werden soll. Ist der Beh?rde die Besachwalterung einer Person für die Vertretung vor Gerichten, Beh?rden, Dienststellen und Sozialversicherungstr?gern, für die Verwaltung von Einkünften, Verm?gen und Verbindlichkeiten sowie für die Vertretung bei Rechtsgesch?ften, die über Gesch?fte des t?glichen Lebens hinausgehen, bekannt, kann sie nicht vertretbar davon ausgehen, dass die betreffende Person f?hig ist, einen rechtserheblichen Willen zu bilden, der durch eine Zwangsstrafe beeinflusst werden kann. Die Auffassung der Beh?rde, der Sachwalter h?tte "aktiv werden müssen und zB am Aufenthaltsort der Berufungswerberin Nachschau nach dem Führerschein halten müssen", übersieht, dass die gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Zwangsstrafe – ungeachtet der Zustellung des Bescheides an den Sachwalter – auf eine Willensbeugung der Beschwerdeführerin und nicht auf ein T?tigwerden des Sachwalters gerichtet war.  相似文献   

14.
Der Begriff des Gesch?ftsraums wird durch den Vertragszweck bestimmt. Die gesch?ftliche T?tigkeit selbst muss nicht unmittelbar im betreffenden Objekt ausgeübt werden, es genügt, wenn das Objekt diesen gesch?ftlichen Zwecken dient. Das kennzeichnende Merkmal einer Bittleihe iSd § 974 ABGB, die nicht vermutet wird, sondern von dem nachzuweisen ist, der sich darauf beruft, besteht darin, dass keine Verbindlichkeit des Verleihers zur Gestattung des Gebrauchs besteht, weder die Dauer des Gebrauchs noch die Absicht des Gebrauchs bestimmt werden und die überlassung im Wesentlichen unentgeltlich erfolgt.  相似文献   

15.
Ein Vorgehen nach § 4 StVG ist im Fall bereits erfolgter bedingter übergabe nach § 26 EU-JZG nicht unzul?ssig. W?hrend einer noch vollzogenen bedingten übergabe nach § 26 EU-JZG kommt eine einseitige – der mit dem Ausstellungsstaat getroffenen Vereinbarung iSd Abs 3 widersprechende – rückwirkende Aufhebung des inl?ndischen Strafvollzugs nicht in Betracht. Ein Beschluss nach § 4 StVG beseitigt erst mit Rechtskraft den Aufschubsgrund des § 26 Abs 1 Z 6 EU-JZG. Der rechtskr?ftige Beschluss ist als "Anordnung" iSd § 26 Abs 3 Z 4 EU-JZG unverzüglich dem Ausstellungsstaat zu übermitteln, um diesem damit die Befugnis zur Entscheidung über die Aufhebung oder Fortsetzung der Haft zu übertragen.  相似文献   

16.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(3):174-176
Aus dem Text des § 163 Abs 2 ABGB ist nicht abzuleiten, dass die Feststellung aufgrund der Zeugungsvermutung nur subsidi?r in dem Fall erfolgen darf, wenn erwiesen ist, dass die Feststellung durch positiven Vaterschaftsbeweis nicht m?glich ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass dem Kind die Feststellung der Vaterschaft durch positiven Vaterschaftsbeweis und durch Zeugungsvermutung wahlweise offen steht. Weder aus den Erl?uterungen noch aus dem Gesetzestext ergibt sich, dass die im § 163 Abs 2 zweiter Satz ABGB genannten Gründe "auf Seiten des Mannes" verschuldensabh?ngig sein müssten. Kommt es aber auf ein Verschulden des Mannes nicht an, so ist lediglich darauf zu achten, in welcher Sph?re sich die Unm?glichkeit der positiven Vaterschaftsfeststellung verwirklicht hat. Wenn das genetische Material des Vaters nicht verwertet werden kann, so liegt dieses Hindernis in der Sph?re des Mannes, in seinem Bereich. Es ist dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen, dass er Kinder, die, ohne darauf Einfluss zu haben, die Zweijahresfrist vers?umen und die positive Vaterschaftsfeststellung mangels genetischer Grundlagen nicht mehr anstrengen k?nnen, benachteiligen wollte.  相似文献   

17.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(11):738-743
Die Einführung von Kontrollma?nahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Arbeitnehmer, sofern diese Ma?nahmen (Systeme) die Menschenwürde berühren, z?hlt zu jenen Anliegen des Betriebsinhabers, die nach § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen. Auch die Kontrolle rein dienstlichen Verhaltens kann zustimmungspflichtig sein. Vor allem durch zu gro?e, über das für die Erreichung des Kontrollzwecks erforderliche Ausma? hinausgehende Kontrolldichte bei der Arbeit kann die Menschenwürde iSd § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG tangiert werden. Durch eine "Stechuhr" (Zeitstempeleinrichtung) zur Arbeitszeitkontrolle wird die Menschenwürde noch nicht berührt; in der Regel auch nicht durch die in der Arbeitswelt verbreitete Verwendung von Magnetkarten, solange sie nicht ein arbeitnehmerbezogenes Bewegungsprofil w?hrend des ganzen Arbeitstags erlauben. Es kann nicht allgemein gesagt werden, dass schon allein der Einsatz biometrischer Daten genügt, um aus jeglichem Kontrollsystem, das auf solchen Daten aufbaut, ein wegen Berührens der Menschenwürde mitbestimmungspflichtiges System werden zu lassen; dies insbesondere dann nicht, wenn die Verfügungsgewalt über den Einsatz der biometrischen Daten ausschlie?lich beim betroffenen Arbeitnehmer liegt, der Arbeitgeber keinen unmittelbaren Personenbezug herstellen kann (zB bei einem Zutrittskontrollsystem, das nur zwischen "berechtigt" und "unberechtigt" unterscheidet, ohne den Zugang mit einer bestimmten Person zu verknüpfen), keine Relation mit anderen Daten hergestellt wird und keine Aufzeichnungen der Zutritte vorgenommen werden. Bei einem auf Fingerscanning beruhenden Zeiterfassungssystem liegt aber die Verfügungsgewalt über den Einsatz der biometrischen Daten nicht ausschlie?lich beim betroffenen Arbeitnehmer, sondern beim Arbeitgeber. Insofern ist bescheinigt, dass die biometrische Vermessung der Arbeitnehmer samt dem t?glich notwendigen Vergleich mit den vorher gewonnenen biometrischen Vorlagen durch die Bedienung von Fingerscannern in Relation zum angestrebten, vergleichsweise trivialen Ziel (Feststellung der Kommens- und Gehenszeiten der Arbeitnehmer) eine Intensit?t erreicht, die zufolge Berührung der Menschenwürde nach § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG zustimmungspflichtig ist. Werden die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats bzw des Betriebsausschusses verletzt, steht diesem ein Anspruch auf Unterlassung der mitbestimmungswidrigen Ma?nahmen zu. Dieser Anspruch kann auch durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden.  相似文献   

18.
§ 35 Abs 2 WEG 2002, dessen Zweck vornehmlich die Sicherung des Bestandes des WE ist, steht der Teilung durch weitere WE-Begründung an Wohnh?usern, an denen schlichte Miteigentumsanteile und WE nebeneinander bestehen (sog Mischhaus), nicht entgegen. Das bestehende WE im Mischhaus wird n?mlich nicht tangiert, kommt es auf dem Weg der "unechten" Teilungsklage doch nur zur WE-Begründung am noch bestehenden schlichten Miteigentum. Einer wirklichen und g?nzlichen Aufhebung der Gemeinschaft durch Zivilteilung nach § 830 ABGB, also einer Aufhebung auch des bereits bestehenden WE stünde § 35 Abs 2 WEG 2002 allerdings unzweifelhaft entgegen.  相似文献   

19.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(11):734-737
Zur Bestimmtheit eines Unterlassungsbegehrens. Eine detaillierte gesetzliche Regelung zur Frage von informellen Auskunftserteilungen durch Mitarbeiter eines früheren Arbeitgebers über andere Mitarbeiter an potentielle neue Arbeitgeber besteht nicht. Bei dem Arbeitgeber zurechenbaren ?u?erungen wird allerdings von einem Nachwirken der Fürsorgepflicht auszugehen sein. Insoweit kann also der Schutz über jenen allgemeinen nach § 1330 ABGB, der sich auf die Verbreitung "unrichtiger" Tatsachen bezieht, hinausgehen. Aus verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen, wie etwa zu den Postensuchtagen, der Einschr?nkung der Zul?ssigkeit von Konkurrenzklauseln, aber auch gerade den Regelungen über das Dienstzeugnis l?sst sich insgesamt die Wertung des Gesetzgebers ableiten, dass er das Interesse des Arbeitnehmers an seinem weiteren Fortkommen als schutzwürdig erachtet. Bei der konkreten Abw?gung zwischen den Informationsinteressen des neuen Arbeitgebers, den Interessen des "alten" Arbeitgebers und jenen des Arbeitnehmers wird nicht nur auf die Grunds?tze der Interessenabw?gung, wie sie im § 1 Abs 1 Datenschutzgesetz zugrundegelegt werden, sondern auch auf die einschl?gigen arbeitsrechtlichen Wertungen Bedacht zu nehmen sein. W?hrend etwa sachliche Auskünfte hinsichtlich konkreter für den neuen Arbeitgeber erforderlicher F?higkeiten – hier der Englischkenntnisse – gerade bei wirtschaftlich im Rahmen eines Konzerns verbundenen Arbeitgebern innerhalb eines gewissen Rahmens wohl als unbedenklich einzustufen sind, sind Auskünfte über die "Klagsfreudigkeit" des Arbeitnehmers unter Zugrundelegung der Wertung des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG wohl meist als unzul?ssig anzusehen. Die dem Arbeitgeber zur Last fallende Zurechnung des Verhaltens der einzelnen Mitarbeiter (Vorgesetzter oder Arbeitskollegen) ist unterschiedlich zu sehen. Es ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber jedenfalls für seine "Repr?sentanten" einzustehen hat. Darüber hinaus w?re grunds?tzlich auch ein "Organisationsverschulden" denkbar. Den Arbeitgeber treffen Anleitungs- und zumutbare überwachungspflichten gegenüber den anderen Mitarbeitern, die ihre Grenze allerdings auch wieder in der Meinungs?u?erungsfreiheit dieser Mitarbeiter zu finden haben. Ihnen dürfen nur ihrer Stellung im Betrieb entsprechende Verschwiegenheitspflichten überbunden werden.  相似文献   

20.
Dass sich auf der Liegenschaft kein Super?difikat (mehr) befindet, kann von einem ?ffentlichen Notar gem §§ 76 Abs 1 lit l und 88 Abs 1 und 2 NO beurkundet werden. Wurde dem Grundbuchsgericht durch die Vorlage dieser Urkunde "bekannt" iSd § 19 Abs 3 UHG, dass das selbst?ndige Eigentum am Bauwerk untergegangen ist, findet die Forderung des Grundbuchsgerichts, die Liegenschaftseigentümerin habe Urkunden vorzulegen, in denen der Rechteinhaber des Super?difikats entweder den Untergang des Super?difikats best?tige oder seine Zustimmung zur L?schung der Ersichtlichmachung erkl?re, keine Grundlage in § 19 Abs 3 UHG.  相似文献   

设为首页 | 免责声明 | 关于勤云 | 加入收藏

Copyright©北京勤云科技发展有限公司  京ICP备09084417号