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相似文献
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1.
Ein Minderheitsgesellschafter, dessen Gesellschaftsbeteiligung eine blo?e Finanzinvestition ist und der (daher) keinen relevanten Einfluss auf die Gesch?ftsführung der Gesellschaft ausübt, ist jedenfalls nicht Unternehmer. Die blo?e Anlage von Kapital ist noch nicht unternehmerisches Handeln. Es fehlt hier der Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Unternehmens und einem darauf bezogenen Handeln des Gesellschafters. Die übernahme einer Bürgschaft ist in diesem Fall nur eine Folge der Anlageentscheidung; sie ist daher ebenso wie diese als Verbrauchergesch?ft zu betrachten. Die §§ 25c und 25d KSchG sind nicht von Amts wegen anzuwenden. Den Interzedenten trifft die entsprechende Behauptungs- und Beweislast. Der Gl?ubiger muss nach § 1364 ABGB den Regressan-spruch des Bürgen gegen den Hauptschuldner schützen. Er darf nicht durch den Verzicht auf eine dingliche Haftung in Rück- oder Weitergriffsansprüche von Bürgen eingreifen. Ein Versto? gegen diese Pflicht führt zu einem Schadenersatzanspruch, mit dem der Bürge gegen den Zahlungsanspruch des Gl?ubigers aufrechnen kann. Dem ist gleichzuhalten, wenn ein Mithaftender auf eine Sicherheit vertraut, die im Kreditvertrag angeführt ist und auf die auch in der Bürgschaftserkl?rung hingewiesen wird, deren Einholen der Gl?ubiger aber unterl?sst. In diesem Fall besteht nicht nur eine Informationspflicht über die beabsichtigte Auszahlung. Vielmehr muss der Kreditgeber die Auszahlung des Kreditbetrags teilweise verweigern. Die H?he des Schadenersatzanspruchs ergibt sich aus dem (hypothetischen) Innenverh?ltnis der im Kreditvertrag vorgesehenen Bürgen. Da zwischen den vorgesehenen Bürgen ein Gesellschaftsvertrag besteht und für eine Schuld der Gesellschaft gebürgt werden sollte, bestimmt sich dieses Innenverh?ltnis nach den Anteilen am Gesellschaftsverm?gen.  相似文献   

2.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(5):327-329
Weicht die Leistung vom Vertrag ab und ist daher mangelhaft, muss dies der übernehmer unter Zugrundelegung des gesamten Vertragsinhalts dartun; er ist es, der nach wie vor das Vorliegen eines Mangels beweisen muss. Ein "Umsteigen" auf den Sekund?rbehelf der Wandlung setzt voraus, dass der aktuelle Zustand der zu verbessern versuchten Sache einen nicht blo? geringfügigen Mangel darstellt und die Verbesserung durch den übergeber nicht mehr zumutbar ist, etwa wenn der übergeber die Verbesserung nicht in angemessener Frist vorgenommen hat, die Behebung für den übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden oder aus in der Person des übergebers liegenden Gründen unzumutbar w?re.  相似文献   

3.
Besteht für die Wertermittlung durch einen Sachverst?ndigen keine gesetzlich vorgeschriebene Methode, so unterliegt das von den Tatsacheninstanzen gebilligte Ergebnis eines Gutachtens keiner Nachprüfung durch den OGH, weil es um eine Tatfrage geht. Welche Wertermittlungsmethode die gerechteste und zielführendste ist, h?ngt von den Umst?nden des Einzelfalls ab. Bewertungsergebnis und Aufgabenad?quanz der vom Sachverst?ndigen gew?hlten Methode sind vom Gericht frei zu würdigen. Eine Aufwertung des Restwerts der baulichen Investitionen des Bestandnehmers nach dem Baukostenindex kommt nicht in Betracht, ist doch der Aufwandersatz nach stRsp durch den Vorteil begrenzt, den der Bestandgeber im Zeitpunkt der Beendigung des Bestandverh?ltnisses aufgrund der vom Bestandnehmer get?tigten Investitionen noch hat. Auch wenn der Bestandnehmer als Vollkaufmann vorsteuerabzugserechtigt ist, ist ihm der auf die Investitionen entfallende USt-Betrag zu ersetzen. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung über den Anspruch auf Ersatz einer Sache oder Leistung die USt, die aus dem Titel des Schadenersatzes, der Bereicherung, der Verwendung oder des Prozesskostenersatzes begehrt wird, nicht gesondert zu behandeln und auch nicht die abgabenrechtliche Vorfrage zu entscheiden, ob der Ersatzberechtigte die USt im Wege des Vorsteuerabzugs vergütet erhalten k?nnte. Schlie?t der Ersatzbetrag auch USt ein, so erw?chst jedoch dem Ersatzpflichtigen gegen den Ersatzberechtigten ein Rückersatzanspruch in der H?he des Umsatzsteuerbetrages, sobald und soweit ihn der Ersatzberechtigte als Vorsteuer abziehen k?nnte.  相似文献   

4.
Da in der Hauptverhandlung vorgekommene Tatsachen blo? den Anlass, nicht aber den Inhalt der Fragestellung nach Strafausschlie?ungsgründen iwS bilden, ist ein bestimmtes Tatsachensubstrat von vornherein nicht Gegenstand des Wahrspruchs, weswegen auch Z 11 lit b des § 345 Abs 1 StPO eine überprüfungskompetenz des OGH nicht sinnvollerweise vorsehen kann.  相似文献   

5.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(2):112-114
Die Rechtswirkungen der Verbücherung eines Bestandrechts beschr?nken sich auf die Folgen der §§ 1120 f ABGB. Eine allgemeine dingliche Wirkung gegenüber dritten Personen kommt der Eintragung des Bestandrechts nicht zu. Die Prüfung eines Gesuchs auf Eintragung eines Bestandvertrags hat nach den Erfordernissen der §§ 26 ff GBG zu erfolgen und muss insb dem § 32 GBG genügen. Ma?geblich und ausreichend ist, dass die Mieterin als Antragstellerin und die Eigentümerin und Vermieterin des Bestandobjekts genannt sind, ob welchem der Bestandvertrag eingetragen werden soll und auf den sich das Bestandverh?ltnis – zumindest auch und insoweit jedenfalls rechtlichm?glich und zul?ssig – bezieht. Sind diese Anforderungen erfüllt, hat die Eintragung des Bestandvertrags zu erfolgen. Ob die durch den Bestandvertrag einger?umte Nutzungsm?glichkeit im gesamten Umfang durch die Rechtsstellung des Vermieters gedeckt ist, ist dagegen nicht Teil der grundbuchsrechtlichen Prüfung.  相似文献   

6.
Der im Kaufvertrag über ein WE-Objekt verwendete Ausdruck "Lasten" ist in Richtung einer reinen Sachhaftung der WE-Liegenschaft/des Mindestanteils oder zumindest mit einem "dieser Haftung nahekommenden Sachbezug" auszulegen. Deshalb fallen die nach dem Kauf dem Erwerber des WE-Objekts vorgeschriebenen, anteiligen Beitragsleistungen (hier: "§ 18 MRG-Vorschreibungen" als Sanierungsaufwand für das Haus) nicht unter die Gew?hrleistungspflicht des Verk?ufers, sondern stellen vielmehr bei Verschulden eine Verletzung seiner vorvertraglichen Aufkl?rungspflichten ("culpa in contrahendo") gegenüber dem Kaufinteressenten dar. Da den WE-Verwaltervertrag (= Bevollm?chtigungsvertrag iSd §§ 1002ff ABGB) die Eigentümergemeinschaft als teilrechtsf?higer Machtgeber nach § 18 Abs 1 und 3 iVm § 19 WEG 2002 – und nicht die einzelnen Wohnungseigentümer! – mit dem WE-Verwalter schlie?t, haftet der Verk?ufer bei Verletzung vorvertraglicher Aufkl?rungspflichten gegenüber dem Kaufinteressenten nicht aus dem Titel der Erfüllungsgehilfenhaftung gem § 1313a ABGB für das Verschulden des WE-Verwalters. Auch der Immobilienmakler haftet als Verhandlungsgehilfe des Verk?ufers dem Kaufinteressenten nur bei schuldhafter Verletzung der vorvertraglichen Aufkl?rungspflicht. Zwischen dem K?ufer des WE-Objekts und dem WE-Verwalter besteht kein Vertrag, so dass dieser ihm blo? bei wissentlich (= mit Sch?digungsvorsatz) falsch erteiltem Rat nach § 1300 ABGB aus dem Titel des Schadenersatzes für den nicht bekanntgegebenen künftigen, anteiligen Sanierungsaufwand haftet.  相似文献   

7.
Ist ein zur Bestimmbarkeit des Kaufpreises führender Konsens der Vertragsparteien dokumentiert, wenn auch nur durch die Angabe des Anteils (der Verh?ltniszahl) des Erwerbs, so kann von einer Bestimmbarkeit des Kaufpreises im Hinblick auf § 839 ABGB ausgegangen werden. Mag auch die Vereinbarung betreffend die übernahme bücherlicher Lasten beim Liegenschaftskauf nicht als Teil der Kaufpreisvereinbarung zu werten sein, so ist sie doch jedenfalls, wenn sie gegenüber dem Kaufpreis ins Gewicht f?llt, im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 443, 928 ABGB derart wesentlich für den Kaufvertragsabschluss, dass bei Fehlen einer entsprechenden Regelung zwischen den Vertragsparteien nicht von einer Vollst?ndigkeit und damit Wirksamkeit des Vertrages ausgegangen werden kann.  相似文献   

8.
Bei einem umfassenden, nicht eingeschr?nkten ?nderungsvorbehalt in der Stiftungserkl?rung (§ 33 Abs 2 PSG) ist grunds?tzlich jede ?nderung der Stiftungsurkunde zul?ssig. Die ?nderung der Stiftungserkl?rung ist im Gesetz nicht n?her determiniert und kann daher auch in der Form ausgeübt werden, dass Auszahlungen an den Stifter angeordnet werden. Die ?nderungsbefugnis des Stifters umfasst auch ?nderungen des Stiftungszwecks, der Begünstigten und Letztbegünstigten, die H?he und F?lligkeit von Zuwendungen. Damit geht das ?nderungsrecht des Stifters noch weiter als sein Widerrufsrecht, denn bei Letzterem bleibt der durch den Widerruf letztlich bewilligte Verm?genszufluss (auch an den Stifter) im Rahmen der Stiftungserkl?rung, w?hrend sich der Stifter beim ?nderungsrecht sogar einen klagbaren Anspruch auf die Leistung von Zuwendungen verschaffen kann. Zweck der Exekution auf andere Verm?gensrechte (§§ 330 ff EO) ist es, die Exekutionsm?glichkeiten zu erweitern und s?mtliche von anderen Exekutionsarten nicht erfassten, aber als Exekutionsobjekt in Betracht kommenden Verm?gensrechte des Verpflichteten zu erfassen, weshalb bei der Beurteilung, ob ein Verm?gensrecht diesen Bestimmungen unterf?llt und gepf?ndet werden darf, gro?zügig vorzugehen und im Zweifel die Exekutionsunterworfenheit anzunehmen ist. Nach § 36 Abs 4 PSG ist bei Aufl?sung der Privatstiftung zufolge Widerrufs der Stifter immer dann Letztbegünstigter, wenn in der Stiftungserkl?rung nichts anderes vorgesehen ist. Demnach kann kein Zweifel bestehen, dass diese Rechte des Letztbegünstigten jedenfalls ein Verm?gensrecht iSd §§ 331 ff EO darstellen. Für den ?nderungsvorbehalt kann nichts anderes gelten. Im vorliegenden Fall geht es aber auch nicht um ein einzelnes Gestaltungsrecht, sondern um die Gesamtrechte des ?nderungsberechtigten Stifters. Die Verwertung von Verm?gensrechen iSd §§ 331 ff EO kann aus rechtlichen Gründen unm?glich sein, etwa weil die Rechte h?chstpers?nlich sind und daher auf einen anderen nicht übertragen werden k?nnen. Aber auch wenn das Recht als solches nicht übertragen werden k?nnte, ist die Pf?ndung zul?ssig, wenn es wenigstens seiner Ausübung nach übertragen werden kann. Die dem Stifter gegenüber einer Privatstiftung zustehenden Gesamtrechte unterliegen ungeachtet der Bestimmung des § 3 Abs 3 PSG der Exekution nach §§ 331 ff EO, wenn er sich das Recht auf Widerruf vorbehielt und nach der Stiftungserkl?rung oder nach § 36 Abs 4 PSG zumindest zum Teil Letztbegünstigter ist und/oder sich ein ?nderungsrecht vorbehielt.  相似文献   

9.
Der Ersatzanspruch des Bestandnehmers nach § 1097 ABGB unterliegt einer zweifachen Begrenzung, einerseits durch den tats?chlichen Aufwand und andererseits durch den Vorteil des Bestandgebers. Für den Aufwand kommt es nur auf die Zeit nach Beendigung des Bestandverh?ltnisses an, so dass dem Bestandnehmer nur der Ersatz des dann noch vorhandenen Wertes der Aufwendungen zusteht. Mehr kann ein Bestandnehmer auch nicht erwarten, wenn er selbst w?hrend der Mietvertragsdauer die Ein- und Umbauten für seine eigenen Zwecke entsprechend be- und abgenützt hat. Wiederholt wurde die Wertsteigerung der gesamten Liegenschaft als zu berücksichtigender Vorteil des Bestandgebers gewertet, diese kann aber keineswegs mit einer m?glichen Erzielung h?herer Mieteinnahmen für die Restnutzungsdauer der Ein- und Umbauten des Bestandnehmers gleichgesetzt werden. Die blo? erzielbaren – hier bisher wegen der fehlenden Zahlungsmoral oder -f?higkeit des Nachmieters in Wahrheit nicht erzielten – Mehreinnahmen k?nnen nicht nach den in erster Linie zu berücksichtigenden Interessen des Bestandgebers als Gesch?ftsherrn mit seinem objektiven Vorteil identifiziert werden, die dem Bestandnehmer auch dann zuzusprechen w?ren, wenn der sich in der objektiv noch vorhandenen Wertsteigerung ausdrückende Vorteil niedriger ist.  相似文献   

10.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(6):392-394
Der erkennende Senat schlie?t sich ausdrücklich der zuletzt in 9 Ob 25/07b vertretenen Rechtsansicht an, dass dann, wenn das RekG in Ab?nderung der erstgerichtlichen Entscheidung die Prozesseinrede der mangelnden inl?ndischen Gerichtsbarkeit verworfen hat und kein anderer die Zul?ssigkeit ausschlie?ender Grund des § 528 ZPO vorliegt, der OGH zur überprüfung der rekursgerichtlichen Entscheidung mit Revisionsrekurs angerufen werden kann. Die von Gerichten eines Mitgliedstaats getroffenen Entscheidungen, wonach "einfache" Klagen auf Zahlung offener Bewirtschaftungskosten zwischen Miteigentümern die Anwendbarkeit des Art 22 Z 1 EuGVVO nicht rechtfertigen, lassen sich auf den ?sterr Rechtsbereich zumindest dann nicht übertragen, wenn mit einer solchen Zahlungsklage ein Antrag auf Effektuierung des latent bereits bestehenden Pfandrechts der Wohnungseigentümergemeinschaft im Grundbuch durch Anmerkung der Klage begehrt wird. Die Klage nach § 27 Abs 2 WEG ist darauf gerichtet, den Umfang des bestehenden Pfandrechts an der unbeweglichen Sache, n?mlich dem Miteigentumsanteil des Bekl zu bestimmen und der Inhaberin dieses Rechts, der Eigentümergemeinschaft, den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern. Für Klagen nach § 27 Abs 2 WEG einer Eigentümergemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer auf Zahlung rückst?ndiger Bewirtschaftungskosten, wenn mit dieser Klage ein Antrag auf Klagsanmerkung verbunden ist, ist daher ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Bekl ausschlie?lich das ?sterr Gericht zust?ndig, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist.  相似文献   

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