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相似文献
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Die ausdrücklich in Art 12 Abs 2 EVü genannte übertragbarkeit (Abtretbarkeit) einer Forderung unterliegt dem Forderungsstatut. Art 12 Abs 2 EVü ist zwingender Natur und dient dem Schutz des Schuldners, dessen Rechtsstellung nicht zur Disposition des Zedenten und des Zessionars stehen soll. Der Aspekt des Schuldnerschutzes rechtfertigt aber nicht das Ergebnis, dass sich der Schuldner nachtr?glich (wenn er nach einer Zession mit einem neuen Gl?ubiger konfrontiert wird) das für ihn günstigere Recht des Zessionsstatuts aussuchen kann. Der Schuldner soll sich bei der Forderungsabtretung nur auf die für seine Schuld geltende Rechtsordnung einzurichten haben. Unsicherheiten, die durch die Anwendbarkeit oder Mitberücksichtigung der für die Rechtsbeziehungen zwischen Zedent und Zessionar ma?gebenden Rechtsordnungen geschaffen würden, sollen von ihm ferngehalten werden. Auch Zessionar und Schuldner k?nnen nach der Zession das Forderungsstatut ohne Erm?chtigung des Zedenten nicht mit Wirkung für diesen ?ndern.  相似文献   

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Mit seinem Urteil vom 7. 9. 2004 trägt der EuGH zur Schärfung des Profils der für den Schutz von Natura-2000-Gebieten maßgeblichen Bestimmung des Art. 6 FFH-RL bei. Der Beitrag behandelt die wesentlichen Aspekte der Entscheidung und zeigt die sich hiermit verbindenden rechtlichen Konsequenzen auf.  相似文献   

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Eine Doppelwohnhausanlage, die auf einer Liegenschaft aufgrund einer Baubewilligung ohne trennende Feuermauer als ein einheitliches Bauvorhaben errichtet wurde, ist nach der Verkehrsauffassung als eine Einheit und daher als nur ein Geb?ude iSd § 1 Abs 4 Z 1 MRG anzusehen, auch wenn beide aneinander gebauten H?user jeweils über eigene Hausnummern verfügen. Darauf, ob alle gef?rderten Dienstnehmerwohnungen in einer Geb?udeh?lfte liegen, kommt es nicht an.  相似文献   

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