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Professor Dr. Michael Kloepfer 《Natur und Recht》2006,28(1):1-7
Trotz des Scheiterns der F?deralismuskommission bleibt die Aufgabe einer Reform des deutschen F?deralismus bestehen. Die nach
kontroverser Diskussion in den letzten Monaten abgeebbte Debatte um M?glichkeiten und Grenzen einer kompetenziellen Neuordnung
insbesondere der Bereiche Umweltschutz, Naturschutz und Jagdwesen hat sich somit nicht erledigt, sondern wird bei der sich
politisch abzeichnenden Wiederaufnahme der Verhandlungen zu einer F?deralismusreform fortzuführen sein. Dies bietet Anlass
zu einer Analyse der einzelnen Positionen und Argumente. Nüchtern betrachtet l?sst sich dabei als Ergebnis empfehlen, eine
einheitliche Umweltrechtskompetenz (einschlie?lich Artenschutzrecht) zu schaffen, die Rahmengesetzgebung allgemein abzuschaffen
und das Jagdwesen allein den L?ndern zu überantworten. 相似文献
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Dr. Erich Gassner 《Natur und Recht》2013,35(5):324-326
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Natur und Recht - Planfeststellung und Plangenehmigung sind etablierte Instrumente der Vorhabenzulassung und für den Gewässerausbau bereits seit langem auch im Wasserhaushaltsrecht... 相似文献
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Natur und Recht - Nachdem in NuR (2022, Heft 2, S. 77ff.) die Reichweite des wasserhaushaltsrechtlichen Planfeststellungsvorbehalts sowie Fragen der Verfahrenswahl erörtert wurden, behandeln... 相似文献
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Natur und Recht - Nachdem in NuR (2022, Heft 2, S. 77ff.) und NuR (2022, Heft 5) die Reichweite des wasserhaushaltsrechtlichen Planfeststellungsvorbehalts und Fragen der Verfahrenswahl, die... 相似文献
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Reindl-Krauskopf 《Juristische Bl?tter》2010,132(5):318-320
Mit Abgabe einer unrichtigen Jahressteuererkl?rung unabh?ngig von der H?he des Hinterziehungsbetrags wird ein Finanzvergehen
(§ 1 Abs 1 FinStrG) der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG begründet. Mit Abgabe inhaltlich unrichtiger Jahreserkl?rungen
zu unterschiedlichen Steuerarten wird für jedes Jahr und jede Abgabenart je ein Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs 1 FinStrG begründet. Solcherart bildet die Jahreserkl?rung zu einer Steuerart – allenfalls auch als Bündel mehrerer
steuerlich trennbarer Einzelaspekte – das kleinste nicht mehr teilbare Element des Sachverhalts, also eine selbstst?ndige
Tat im materiellen Sinn. Eine selbstst?ndige Tat ist (nur) dann Gegenstand eines Freispruchs, wenn – unter Berücksichtigung
objektiver und subjektiver Konnexit?t (§ 53 Abs 1 bis Abs 4 FinStrG) – die Gerichtszust?ndigkeit zu verneinen ist oder wenn
sich der auf eine von mehreren selbstst?ndigen Taten entfallende strafbestimmende Wertbetrag auf null reduziert. Zeigt sich
für den OGH unter dem Aspekt des § 289 StPO, dass Relevanz ausschlie?lich in Betreff der Sanktionsbefugnis besteht, so steht
es ihm frei, lediglich den Sanktionsausspruch aufzuheben. Erwüchse das Urteil solcherart vorerst nur hinsichtlich Finanzvergehen
mit einem die gerichtliche Zust?ndigkeitsgrenze nicht erreichenden Wertbetrag (§ 53 Abs 1 und 2 FinStrG) in Teilrechtskraft
und würde dieser auch nachfolgend nicht erreicht, so w?re auch in Ansehung der (solcherart aufl?send bedingt für den Fall
der Gerichtszust?ndigkeit) bereits rechtskr?ftig gewordenen Schuldsprüche nach § 214 FinStrG freizusprechen. 相似文献
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Ulrich Torggler 《Juristische Bl?tter》2011,133(12):762-771
Das Wirtschaftsprivatrecht ist von professionellen und planenden Akteuren beherrscht, die zur Minimierung der Transaktionskosten
auf die weitestm?gliche Vorhersehbarkeit und Durchsetzbarkeit der Rechtslage angewiesen sind. Das entspricht nicht dem Blickwinkel
des Richters, der nach Einzelfallgerechtigkeit in einem Rechtsstreit zwischen zwei konkreten Parteien strebt, aber auch nicht
der begleitenden Wissenschaftler, die schon aus Gründen der Profilierung im wissenschaftlichen Umfeld zu innovativen und nicht
selten gesetzesfernen Konzepten neigen. Der folgende Beitrag pl?diert daher für einen judicial und academic self-restraint,
der sich unter Berücksichtigung der überindividuellen Auswirkungen um eine ermessensund beweisarme Rechtsatzbildung bemüht.
Umso mehr sollte sich auch der Gesetzgeber des Postulats der Rechtssicherheit im Sinne der Rechtsklarheit, -stabilit?t und
-durchsetzbarkeit und vor allem auch im Sinne der Vorhersehbarkeit richterlicher Entscheidungen wieder st?rker bewusst werden. 相似文献
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Helmut Würth 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2010,23(7-8):186-190
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