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相似文献
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1.
Die Bestimmung des Art 16 EMRK wirkt wie ein Fremdkörper im System der Europäischen Menschenrechtskonvention. Sie ermöglicht den Mitgliedsstaaten des Europarates, die politische Tätigkeit von Ausländern hinsichtlich einiger Grundrechte zu beschränken. Der Wortlaut der Vorschrift lässt viele Fragen hinsichtlich ihrer Reichweite offen und führt dementsprechend zu dogmatischen Unsicherheiten. Es zeigt sich, dass den Mitgliedsstaaten bei der Beschränkung politischer Tätigkeiten von Ausländern weitgehende Gestaltungsfreiheit zukommt, jedoch willkürliche Eingriffe durch Art 16 EMRK nicht gedeckt sind. Weitaus enger als die Mitgliedsstaaten des Europarates sind die Mitglieder der Europäischen Union zusammengewachsen. Die gemeinschaftsrechtliche Integration geht mittlerweile weit über bloß wirtschaftliche Belange hinaus und ermöglicht den Unionsbürgern auch eine politische Mitwirkungsmöglichkeit in anderen EU-Staaten. Als letztes staatsbürgerliches "Reservat" ist hier noch das Wahlrecht zu den nationalen Vertretungskörpern auszumachen. In diesem Bereich hat bei dogmatischer Betrachtung auch die Bestimmung des Art 16 EMRK noch einen kleinen Anwendungsbereich.  相似文献   

2.
Bei "T?tigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil" iSd § 255 Abs 3b ASVG handelt es sich einerseits um leichte k?rperliche T?tigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden und (= w?hrend der Ausübung der T?tigkeit) mehrmals t?glich einen Haltungswechsel erm?glichen (erste Fallgruppe), und andererseits um leichte k?rperliche T?tigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden oder (= nicht w?hrend der Ausübung der T?tigkeit) mehrmals t?glich einen Haltungswechsel erm?glichen (zweite Fallgruppe). Die Legaldefinition in § 255 Abs 3b ASVG beschreibt nicht das für eine Anwendung der H?rtefallregelung noch zul?ssige medizinische (Rest-)Leistungskalkül des Versicherten, sondern das Anforderungsprofil für jene T?tigkeiten unter allen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommenden Verweisungst?tigkeiten, die das leichteste Anforderungsprofil erfüllen und in diesem Fall nicht als m?gliche und zumutbare Verweisungst?tigkeiten in Betracht kommen. Entscheidendes Kriterium für die Anwendung der H?rtefallregelung ist daher nicht bereits die Einschr?nkung des medizinischen Restleistungskalküls der versicherten Person, sondern die vom Gesetzgeber im Hinblick auf das eingeschr?nkte Leistungskalkül der versicherten Person vorgesehene Einschr?nkung der Verweisbarkeit der versicherten Person auf dem Arbeitsmarkt.  相似文献   

3.
Als Verfassungsgericht der EU verfügt der EuGH über optimale personelle und materielle Ressourcen, die ihn zur Rechts- und Verfassungsvergleichung prädestinieren. In den Gründungsverträgen finden sich verschiedene Normen, die den Gerichtshof ausdrücklich ermächtigen, Rechtsvergleichung zu betreiben. Die Methode des EuGH nennt sich wertende Rechtsvergleichung. Er entscheidet sich dabei weder für das gemeinsame Minimum noch das gemeinsame Maximum oder die von der Mehrheit der Rechtsordnungen getragene Lösung, sondern nimmt eine wertende Rechtsvergleichung vor, indem er diejenige Lösung wählt, die den Zielen und Strukturprinzipien der Gemeinschaft am besten gerecht wird. Die wichtigsten Anwendungsfälle der Verfassungsvergleichung durch den EuGH sind die Entwicklung der allgemeinen Rechtsgrundsätze im Allgemeinen und der unionsrechtlichen Grundrechte im Besonderen. Obwohl die Tätigkeit des Gerichtshofs in der Praxis deutlich von der Rechts- und Verfassungsvergleichung geprägt ist, finden sich in seinen Urteilen sehr selten explizite rechts- oder verfassungsvergleichende Ausführungen. Einer der wichtigsten Gründe dafür liegt darin, dass der EuGH keine Beratungsgeheimnisse preisgeben und den auf inhaltlicher Ebene oft mühsam errungenen Kompromiss nicht in Frage stellen möchte. Ist diese Überlegung auch nachvollziehbar, so wäre es doch wünschenswert, dass der Gerichtshof seine Urteile transparenter gestaltet, was seine verfassungsvergleichenden Argumente anbelangt. So könnte er aktiv zum Verständnis seiner Tätigkeit und zur Akzeptanz und Überzeugungskraft seiner Rechtsprechung in den Mitgliedstaaten beitragen.  相似文献   

4.
Der hier vorliegende Aufsatz setzt sich nicht nur mit der Frage auseinander, ob das Erstellen eines Gesetzesentwurfes der Staatsfunktion Gesetzgebung oder Vollziehung zuzurechnen ist, sondern es werden auch die im Gesetzgebungsverfahren zu setzenden Teilakte (Haupt-, Mitwirkungs- und Hilfsfunktionen) einer näheren Analyse unterzogen. Anlass der Untersuchung war die Entscheidung des OGH vom 29. Jänner 2008, mit welcher dieser gemeint hatte, dass ein gemeinschaftswidriger Gesetzesentwurf, der nie Gesetz geworden sei, nicht in das eigentliche Gesetzgebungsverfahren vorgedrungen sei, und daher die Zulässigkeit des Rechtsweges für den geltend gemachten Staatshaftungsanspruch bejaht hatte. Hier wird jedoch die Ansicht vertreten, dass auch schon das Erstellen eines Gesetzesentwurfes der Staatsfunktion Gesetzgebung zugerechnet werden muss und daher iSd Rechtsprechung des VfGH objektiv eine Zurechnung der Gemeinschaftswidrigkeit zur Staatsfunktion Vollziehung nicht möglich ist. Daraus folgt einerseits, dass ausschließlich der VfGH für einen geltend gemachten Staatshaftungsanspruch, der mit einer gemeinschaftswidrigen Regierungsvorlage, welche kein Gesetz wurde, begründet wird, zuständig ist, andererseits, dass in diesem Zusammenhang auch keine Amtshaftungsansprüche gestellt werden können, weil eine Haftung für Fehlverhalten im Bereich der Gesetzgebung nach dem AHG jedenfalls ausgeschlossen ist.  相似文献   

5.
Die Verankerung der Selbstverwaltung im B-VG ist in der medialen Öffentlichkeit auf heftige Kritik gestoßen. Im Folgenden zeigt ein Mitglied jener Expertengruppe, die diese Novelle vorbereitete, dass damit im Prinzip nur bestehende Judikatur kodifiziert sowie eine systematische Regelung statt verstreuter Verfassungsbestimmungen (in Vorbereitung einer noch nicht abgeschlossenen Verfassungsrechtsbereinigung) geschaffen wurde. Neu ist ein gesetzesergänzendes Verordnungsrecht der Selbstverwaltungskörper. Neu ist auch die verfassungsrechtliche Verankerung der Sozialpartnerschaft, die sich aber im Rahmen des durch EU-Recht Vorgegebenen hält und gegenüber der gesellschaftlichen Entwicklung offen bleibt.  相似文献   

6.
Auch in Sozialrechtssachen trifft den Versicherten die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen. Er hat daher den kausalen Zusammenhang zwischen der versicherten T?tigkeit und dem zur Verletzung führenden Unfall nachzuweisen. Der Unfallversicherungstr?ger tr?gt aber die Beweislast dafür, dass durch die Vorgangsweise des Versicherten eine L?sung vom Betrieb eingetreten ist. Ist unklar geblieben, ob eine dem betrieblichen oder eine dem privaten Bereich zuzurechnende Handlung zum Unfall des Kl?gers, der zuletzt eine betriebliche T?tigkeit verrichtet hatte, geführt hat, belastet dies die beklagte Partei, weil der Beweis, dass der Kl?ger die versicherte T?tigkeit an seinem Arbeitsplatz für eine private T?tigkeit unterbrochen oder beendet hatte, nicht erbracht wurde.  相似文献   

7.
Durch das Adelsaufhebungsgesetz ist es österreichischen Staatsbürgern untersagt, Adelstitel zu führen. Im Vorlageverfahren VwGH 18.5.2009, EU 2009/0002, geht es um die Frage, ob eine im Erwachsenenalter von einem deutschen Staatsbürger adoptierte Person den in Deutschland zuerkannten Titel "Fürstin von" zu ihrem Familiennamen führen darf. Im Lichte der jüngeren Rechtsprechung des EuGH zu unterschiedlichen Namenssystemen der Mitgliedsstaaten scheint das Adelsaufhebungsgesetz eine unzulässige Beschränkung der Freizügigkeit österreichischer Staatsbürger zu indizieren. Eine eingehende Analyse des Vorlagefalles und ähnlicher Fälle zeigt auf, dass die in der jüngeren Judikatur des EuGH geäußerten Bedenken beim Zusammentreffen unterschiedlicher Namenssysteme hinsichtlich des Verbotes des Führens von Adelstiteln nicht einschlägig sind und daher dieses Verbot gemeinschaftsrechtskonform sein könnte.  相似文献   

8.
Gerade der Umstand, dass die Rückstellung eines lebenden Unternehmens nicht vereinbart wurde, spricht massiv für das Vorliegen von Gesch?ftsraummiete. Die Vereinbarung eines umsatzabh?ngigen Bestandzinses spricht nicht für das Vorliegen eines Pachtverh?ltnisses, zumal auch die pachtrechtlichen Bestimmungen des ABGB eine derartige Mietzinsbildung nicht eigens vorsehen. Hatte der Bestandnehmer erhebliche Investitionen zu leisten, um seinen Gesch?ftsbetrieb überhaupt aufnehmen zu k?nnen, und musste er darüber hinaus auch für die Gewerbeberechtigung, die (erstmalige und laufende) Anschaffung der zu ver?u?ernden Waren, das Bereitstellen von Personal und die gesamte Organisation des Betriebs sorgen, und entspricht es durchaus der Lebenserfahrung, dass zumindest ein gewisser Teil des Kundenstocks auch auf Bemühungen des Bestandnehmers und nicht allein auf das in die Sph?re des Bestandgebers fallende Umfeld, zurückzuführen ist, so ist im Ergebnis nicht zu sehen, warum der Bestandnehmer, der seinen Lebensunterhalt aus dem in den Bestandr?umlichkeiten geführten Betrieb erwirtschaftet, im Hinblick auf die Kündigung des Bestandvertrags erheblich weniger schutzwürdig sein sollte als ein Unternehmer, der Gesch?ftsr?umlichkeiten im Rahmen eines typischen Mietvertrags in Bestand genommen hat.  相似文献   

9.
Dass gem § 575 Abs 3 ZPO der R?umungstitel nach Ablauf der Sechsmonatsfrist "au?er Kraft tritt", bedeutet nicht, dass damit schon materiellrechtliche Wirkungen eintreten. Die Bestimmung enth?lt im Gegensatz zu § 569 ZPO keine unmittelbare materiellrechtliche Regelung, w?hrend letztere dem Dauerschuldverh?ltnissen innewohnenden Grundsatz Rechnung tr?gt, dass ein faktisches Verhalten durch gewisse Zeit (hier die Unt?tigkeit dessen, der den Bestandvertrag l?sen wollte) zur Neubegründung des Vertragsverh?ltnisses führen kann. Die Frist des § 575 Abs 3 ZPO ist eine solche des Verfahrensrechts und muss, weil sie Wirkungen erst für die zwangsweise Durchsetzung der R?umung bzw der übernahme entfaltet, dem Exekutionsverfahren zugeordnet werden; ein hemmender Einfluss der verhandlungsfreien Zeit iSd § 223 Abs 2 ZPO scheidet damit aus.  相似文献   

10.
Die Diskussion über eine Abschaffung der Wehrpflicht und einen Umbau des österreichischen Wehrsystems muss auch die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen mit in den Blick nehmen. Die Bundesverfassung verankert nicht nur die allgemeine Wehrpflicht und das Milizsystem als Organisationsmaximen des Bundesheeres, sondern trifft auch eine abschließende Regelung der Aufgaben des Bundesheeres. Darüber hinaus ergeben sich aus der Neutralität Österreichs und aus dem in Art 4 EMRK normierten Verbot von Zwangs- und Pflichtarbeit verfassungsrechtliche Kriterien, die bei der Entscheidung für ein bestimmtes Wehrsystem zu beachten sind.  相似文献   

11.
Die Arbeit gibt einen Überblick über die Ergebnisse von 15 Jahren Rechtsetzung der EU im Strafrecht. Die bisherigen Rechtsakte der EU im Strafrecht umfassen iW Angleichungen von Straftatbeständen (vereinzelt auch von Strafdrohungen) und gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen (als neue Bezeichnung für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit). Inhaltlich fällt die fast ausschließlich repressive Orientierung auf. Zu nennenswerter Angleichung von Verfahrensrecht, insb von Beschuldigtenrechten, ist es bisher nicht gekommen. Der Beitrag stellt die intergouvernementaler Zusammenarbeit (im Rahmen der "dritten Säule" der EU) ausgearbeiteten Rechtsakte dar, legt aber auch besonderes Augenmerk auf die in letzter Zeit auch im Strafrechtsbereich zunehmende Bedeutung von Urteilen des EuGH. Vor dem Hintergrund, dass der Vertrag von Lissabon – sollte er in Kraft treten – den institutionellen Sonderweg der Rechtsetzung im Strafrecht beenden wird, eröffnet der Beitrag auch die Perspektive auf die künftige Entwicklung.  相似文献   

12.
Wesentlich für die T?tigkeit als Makler ist die Vermittlung von Gesch?ften. "Vermitteln" bedeutet dabei, zwei potentielle Vertragspartner zusammenzubringen und zum Gesch?ftsabschluss zu bewegen. Der Maklervertrag ist an eine erfolgsbezogene Entlohnung geknüpft, die nur bei verdienstlicher Vermittlungst?tigkeit gebührt. Grunds?tzlich wird der Makler daher nur für den Fall entlohnt, dass das in Aussicht genommene Gesch?ft durch seine Vermittlungst?tigkeit zustande kommt. Bei Vereinbarung einer t?tigkeitsbezogenen Entlohnung ist der Vertrag nicht als Maklervertrag zu qualifizieren. Die Vereinbarung einer t?tigkeitsbezogenen Entlohnung für Leistungen, die sich unter anderem auf die Vermittlung von Gesch?ften beziehen, steht mit dem MaklerG somit im Widerspruch. In diesem Fall gelangt nicht Maklerrecht zur Anwendung. Der Umstand, dass für Publikations- und Verkaufsbemühungen Entlohnung vereinbart wurde, ?ndert nichts am Vorliegen einer t?tigkeitsbezogenen Entlohnung.  相似文献   

13.
Die Verj?hrung wird durch die Erhebung der Klage nur unter der weiteren Voraussetzung unterbrochen, dass die Klage geh?rig fortgesetzt wird. Bei der Prüfung, ob ein l?ngeres Zuwarten mit der Fortsetzung der Verfolgung eines Anspruchs iSd § 1497 ABGB noch hingenommen werden kann oder eine ungew?hnliche Unt?tigkeit vorliegt, ist nicht nur auf die Dauer der Unt?tigkeit, sondern vor allem auf die Gründe Bedacht zu nehmen, die im Verh?ltnis zwischen den Parteien gelegen sein müssen. Ist dem Kl?ger nicht nur vorzuwerfen, eine ausstehende Prozesshandlung beim s?umigen Gericht nicht betrieben zu haben, sondern hat er durch Ersuchen und Stellungnahmen aktiv auf das Gericht eingewirkt, zuzuwarten und nicht von sich aus t?tig zu werden, so ist bei einem mehr als dreij?hrigen Verfahrensstillstand, der überdies nicht auf Betreiben des Kl?gers, sondern aufgrund amtswegiger T?tigkeit des Gerichts beendet wurde, jedenfalls von einer nicht geh?rigen Fortsetzung der Klage und daher von einer Verj?hrung des Anspruchs iSd § 1497 ABGB auszugehen.  相似文献   

14.
Im Zusammenhang mit einer Europ?ischen Bodenschutzstrategie sind wichtige Problemfelder des Bodenschutzes in den Gremien der Europ?ischen Union differenziert er?rtert und bereits bodenschutzdienliche Regelungen in einzelnen Materien, insbes. im Landwirtschafts- und Abfallrecht erlassen worden. Seitens der Wissenschaft wird z. T. eine gesamthafte Regelung für erforderlich gehalten. Formulierungen der Aktionsprogramme für den Umweltschutz, rsp. das 6. Aktionsprogramm von 2002, weisen in diese Richtung, w?hrend die Mitteilung der Kommission Hin zu einer spezifischen Bodenschutzstrategie, derzufolge diese einen umfassenderen und systematischeren Bodenschutz erm?glichen will, insoweit keine eindeutigen Aussagen enth?lt. Auch das Europ?ische Parlament hat in seiner Stellungnahme zur Strategie zwar die Umkehr der alarmierenden Trends von Erosion, Verdichtung und Versiegelung, Beseitigung und Verunreinigung von B?den gefordert, sich jedoch zu der Empfehlung einer übergreifenden Regelung nicht entschlie?en k?nnen, so dass zu befürchten ist, dass es bei einem normativen Flickenteppich des Bodenschutzes bleibt.  相似文献   

15.
Mit der Umsetzung der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie durch das Gew?hrleistungsrechts-?nderungsgesetz wurde im ?sterr Recht das Einstehenmüssen des übergebers nicht nur für eigene ?ffentliche ?u?erungen, sondern auch für jene Dritter ausdrücklich festgeschrieben. Der vorliegende Beitrag untersucht die einschl?gige Regelung des § 922 ABGB sowohl unter dem Gesichtspunkt gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben als auch im Lichte des (nationalen) Privatrechtssystems und stellt dabei in Frage, dass ein Einstehenmüssen für ?ffentliche ?u?erungen jedenfalls deren Einbeziehung in die Parteienvereinbarung voraussetzt.  相似文献   

16.
Die Jahresabrechnung ist für die Wohnungseigentümer von besonderer Bedeutung, weil sie so Einblick in die Verwaltung der Liegenschaft erhalten und die Tätigkeit des Verwalters kontrollieren können. Nach § 34 Abs 3 WEG hat das Gericht über Antrag eines Wohnungseigentümers die Abrechnung des Verwalters auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die gegenständliche Untersuchung beschäftigt sich mit der Frage, was unter einer ?richtigen“ Abrechnung zu verstehen ist und inwieweit ein Fehlverhalten des Verwalters im Rechnungslegungsverfahren aufgegriffen werden kann.  相似文献   

17.
Der Genehmigungsvorbehalt nach § 446 Abs 3 ASVG ist nicht eine blo?e Organisationsvorschrift der internen Willensbildung, sondern eine Anordnung, die die Handlungsf?higkeit der vertretungsberechtigten Organe des Sozialversicherungstr?gers auch im Au?enverh?ltnis beschr?nkt. Eine nicht durch die erforderliche ministerielle Genehmigung gedeckte Willenserkl?rung des an sich zum Vertragsabschluss zust?ndigen Organs bindet den Sozialversicherungstr?ger daher nicht (hier: Abschluss des "Quanto-Snowball-Swaps"). ?ffentlich-rechtliche K?rperschaften sind verpflichtet, den Partner durch ihre Verhandlungsführer als Erfüllungsgehilfen über die Gültigkeitsvoraussetzungen des beabsichtigten Gesch?fts aufzukl?ren, sofern diese ihrem Organ bekannt oder leichter erkennbar sind als dem Partner. Wird der Partner im guten Glauben gelassen, es bestehe keine Genehmigungsbedürftigkeit, haftet die K?rperschaft auf das Vertrauensinteresse, wenn die Genehmigung in der Folge nicht erteilt wird. Auch für Sch?den aus einer Verletzung vorvertraglicher Aufkl?rungspflichten gilt, dass nur alle ad?quaten und im Rechtswidrigkeitszusammenhang stehenden Folgen vom Normzweck mit erfasst sind. Die Kausalit?t rechtswidrigen Verhaltens reicht allein nicht zur Haftungsbegründung aus. Die übernahme des Risikos aus einem Vertrag, der vom anderen Teil mit Dritten abgeschlossen wurde, ist nur ausnahmsweise vom Schutzzweck des Grundverh?ltnisses erfasst. Umst?nde, die erst nach Vertragsabschluss erkennbar waren und die der Schuldner bei Eingehen der Verpflichtung nicht berücksichtigen konnte, dürfen ihm auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks zum Verh?ngnis werden. Wenn der gesch?digte Vertragsteil mit der bedungenen Leistung Interessen verfolgt, die nicht mehr in der Leistung selbst liegen und daher vom üblichen Entgelt nicht abgedeckt werden, und überdies der Eintritt des Folgeschadens noch von einem Entschluss eines Dritten abh?ngig ist, der h?ufig kaum vorhersehbar ist, muss eine Zurechnung verneint werden. Mit dem Schutzzweck des Genehmigungsvorbehalts nach § 446 Abs 3 ASVG w?re es unvereinbar, dass der Sozialversicherungstr?ger zwar nicht das eigene Spekulationsgesch?ft, aber jenes, das vom anderen Teil mit einem Dritten abgeschlossen wurde, erfüllen müsste. Eine hohe Professionalit?t des Kunden kann nicht ausschlie?en, dass er im Einzelfall bezüglich eines bestimmten Gesch?fts einer Fehlvorstellung unterliegt. Auch ein versierter Gesch?ftspartner darf nicht in die Irre geführt werden. Die Erw?gungen des BGH zu hochkomplex strukturierten und riskanten Finanzprodukten (XI ZR 33/10x, dort: "CMS Spread Ladder Swap"), die auf die Wohlverhaltensregeln des § 31 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes gestützt wurden, k?nnen in Grundzügen auch nach ?sterr Recht Beachtung finden, wenn es sich um ein komplex strukturiertes Produkt handelt, dem ein der H?he nach kaum kalkulierbares, aber schon wegen eines einseitigen Kündigungsrechts asymmetrisch verteiltes Risiko anhaftet (hier: "Quanto-Snowball-Swap").  相似文献   

18.
Seit 1914 glaubt man mit Hugo Sinzheimer, Vater des deutschen Arbeitsrechts, dass der Arbeitnehmerbegriff für alle Dienstleistenden gleich ist. Nach hM ist das entscheidende Kriterium für die Arbeitnehmereigenschaft die pers?nliche Abh?ngigkeit. Es kommt dabei auf arbeitsorganisatorische Bindungen des Dienstleistenden an. Die Judikatur stellt diese Bindungen aber oft in einen Kontext, den der Autor Referenzrahmen nennen m?chte. Die Referenzrahmen sind: die Natur der T?tigkeit, der Nicht-Vertragspartner und der typische Arbeitnehmer. Gefragt wird nun, wie sich die Bindungen zu diesen Referenzrahmen verhalten. Je nach Ergebnis soll die Bindung für die pers?nliche Abh?ngigkeit relevant sein oder nicht. Der Autor m?chte hier das Argument von der Natur der T?tigkeit in den Vordergrund stellen. Dieses Argument führt je nach Art der ausgeübten T?tigkeit zu unterschiedlichen Anforderungen an die Arbeitnehmereigenschaft und somit zur Gef?hrdung der dogmatischen Erkenntnisse von Sinzheimer. Gleichzeitig führt das Argument zu einer deutlichen Verengung des Arbeitnehmerbegriffs. Die Untersuchung wird zeigen, dass das Argument dogmatisch und ?konomisch verfehlt ist und daher aufgegeben werden sollte.  相似文献   

19.
Für die Bezeichnung von wahlwerbenden Parteien finden sich bestimmte Regeln in § 44 NRWO. Diese Regeln hat eine Verwaltungsbehörde, die Wahlbehörde, anzuwenden. Gleichzeitig stellt § 43 ABGB ein allgemeines System des Namensschutzes zur Verfügung, das vor den ordentlichen Gerichten in Anspruch genommen werden kann. Die österreichische Rechtsordnung unterscheidet zwischen Wahlpartei, politischer Partei und im Nationalrat vertretener Partei. Aufgrund der verfas sungsmäßigen Trennung von Justiz und Verwaltung in allen Instanzen können Entscheidungen von Verwaltungsbehörden nicht in jenen Bereichen ergehen, in denen eine Zuständigkeit von Gerichten besteht, und umgekehrt. Für die Bezeichnung von wahlwerbenden Parteien bedeutet dies, dass die Frage der Namensver wendung am Stimmzettel von der Wahlbehörde zu lösen ist. Für durch eine rechtswidrige Verwendung einer Bezeichnung verursachte Schäden sind jedoch die ordentlichen Gerichte im Rahmen einer Schadenersatzklage zuständig.  相似文献   

20.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(11):735-738
Eine Entscheidung, die im Ursprungsmitgliedstaat als Europ?ischer Vollstreckungstitel (EuVT) best?tigt wurde, wird in anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerkl?rung bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann. Nach der EuVTVO (Art 21 Abs 1) wird nur noch die Verletzung der Rechtskraft einer Vorentscheidung unter bestimmten Voraussetzungen als Grund für die Verweigerung der Vollstreckung normiert. Dagegen kann weder die Zustellung der zu vollstreckenden Entscheidung noch ein allf?lliger Versto? gegen den ordre public des Vollstreckungsstaats in diesem überprüft werden, wie § 21 Abs 2 EuVTVO unmissverst?ndlich klarstellt. Dass die Best?tigung als EuVT an den Schuldner zuzustellen w?re, wird in der EuVTVO nicht angeordnet. Art 20 Abs 1 lit c EuVTVO verlangt "gegebenenfalls" eine übersetzung der Best?tigung in die Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedstaats. Berücksichtigt man, dass es nicht von den Sprachkenntnissen des Entscheidungsorgans im Vollstreckungsmitgliedstaat im Einzelfall abh?ngen darf, ob die in der EuVTVO verlangte übersetzung beizubringen ist oder nicht, ist es angebracht, streng vorzugehen, zumal die formalen Voraussetzungen an einen Exekutionsbewilligungsantrag nach der genannten Verordnung ohnedies auf das Mindestma? reduziert wurden. Demnach muss – sieht man von der W?hrungsbezeichnung, die aber nach dem Formular ohnedies nicht schriftlich angegeben werden müsste, ab – immer dann eine übersetzung angeschlossen werden, wenn die in der fremden Sprache ausgestellte Originalbest?tigung samt Unterschrift nach Art 20 EuVTVOW?rter dieser Fremdsprache enth?lt. Dieses Erfordernis müsste nur dann nicht erfüllt werden, wenn eine vom Titelgericht vollst?ndig in deutscher Sprache ausgefüllte Best?tigung vorl?ge.  相似文献   

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