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1.
Helmut Würth 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(3):71-74
In neuester Zeit wird – wohl in einem nicht zuf?lligen Zusammenhang mit Verbandsklagen nach dem KSchG – nachdrücklich die
These vertreten, dass die Erhaltungspflicht des § 1096 ABGB auch im Vollanwendungsbereich des MRG anwendbar ist, um auf diese
Weise auch im Vollanwendungsbereich des MRG zu einer unbeschr?nkten Erhaltungspflicht des Vermieters auch im Inneren der einzelnen
Mietobjekte zu kommen. Dabei wird allzu sehr mit reiner Wortinterpretation gearbeitet, die im Wohnrecht, das weitgehend von
Politikern und nicht so sehr von der Rechtswissenschaft gepr?gt wird, leicht in die Irre führt; auch der Charakter des Mietverh?ltnisses
als Dauerschuldverh?ltnis wird dabei ignoriert. 相似文献
2.
Mit der Strafbefugnis in § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO wird der für die Strafbemessung zur Verfügung stehende Strafrahmen
angesprochen. Relevant dafür sind jene die Strafbefugnis bestimmenden Umst?nde, welche nicht bereits Gegenstand zul?ssiger
Anfechtung des Schuldspruchs im Rahmen von § 281 Abs 1 Z 10 StPO sind. Mit Strafsatz wird nicht die Strafbefugnis iSd § 281
Abs 1 Z 11 erster Fall StPO, sondern vielmehr die logisch vorgelagerte Subsumtion, die unter § 281 Abs 1 Z 10 StPO releviert
werden kann, angesprochen. Ist das Sch?ffengericht – sei es auch aufgrund einer Fehleinsch?tzung über das Vorliegen der Voraussetzungen
der §§ 39, 313 StGB – verfehlt von einer erweiterten Strafbefugnis ausgegangen, steht § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO selbst
dann offen, wenn die ausgemessene Strafe innerhalb des zutreffenden Rahmens liegt. Hat es bei der Sanktionsfindung umgekehrt
trotz vorliegender Voraussetzungen keine erweiterte Sanktionsbefugnis in Rechnung gestellt, ist Z 11 erster Fall hingegen
– schon aus prozessualen Gründen – nicht anzunehmen. Die Zul?ssigkeit einer Strafsch?rfung nach §§ 39, 313 StGB ist, zumal
es sich dabei um §§ 28 f StGB nachgelagerte Umst?nde handelt, für die Anwendung von §§ 17, 21, 37, 57 StGB und § 191 StPO
ohne Bedeutung. 相似文献
3.
Um ihr Klimapaket und die damit verbundenen Ziele im Bereich der erneuerbaren Energien umzusetzen,
hat die Europ?ische Kommission eine Richtlinie zur F?rderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren
Quellen vorgeschlagen. Um den Richtlinienentwurf rankt sich – auch noch zur Zeit – eine breite
noch nicht abgeschlossene Diskussion, in deren Rahmen unter anderem Bedenken gegen die F?rderung von
Energiepflanzen, die als nachhaltig deklariert wird, ge?u?ert werden, da blühende Kulturlandschaften
dadurch verschandelt werden. Der Beitrag besch?ftigt sich mit der politischen und rechtlichen Diskussion
des Richtlinien-Entwurfs. 相似文献
4.
Moritz S. Rudzio 《Natur und Recht》2011,22(4):265-274
Die ?lpest im Golf von Mexiko, welche nach dem Untergang der mobilen Bohrplattform “Deepwater
Horizon” ihren fatalen Lauf nahm, wird zuweilen als bislang schwerste Umweltkatastrophe in der Geschichte
der USA bezeichnet. Ob sich die rechtliche Aufarbeitung dieses Unglücks genauso kompliziert und
langwierig gestalten wird wie die Auseinandersetzungen nach dem Untergang des Tankers Exxon Valdez 1989,
kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden. Lohnend erscheint jedenfalls schon jetzt ein Blick
auf einige der sich abzeichnenden juristischen Problematiken. Im Zentrum dieser Darstellung steht die Frage
nach der Haftung der beteiligten Unternehmen für ?lsch?den, insbesondere der Haftung des
britischen ?lkonzerns BP. 相似文献
5.
Zusammenfassung Um ihr Klimapaket und die damit verbundenen Ziele im Bereich der erneuerbaren Energien umzusetzen,
hat die Europ?ische Kommission eine Richtlinie zur F?rderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren
Quellen vorgeschlagen. Um den Richtlinienentwurf rankt sich – auch noch zur Zeit – eine breite
noch nicht abgeschlossene Diskussion, in deren Rahmen unter anderem Bedenken gegen die F?rderung von
Energiepflanzen, die als nachhaltig deklariert wird, ge?u?ert werden, da blühende Kulturlandschaften
dadurch verschandelt werden. Der Beitrag besch?ftigt sich mit der politischen und rechtlichen Diskussion
des Richtlinien-Entwurfs. 相似文献
6.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(3):180-182
Die in Organisationsvorschriften von juristischen Personen ?ffentlichen Rechts enthaltenen Handlungsbeschr?nkungen der zur
Vertretung berufenen Organe sind auch im Au?enverh?ltnis wirksam. In diesem Sinn ist ein ohne ausreichende Vertretungsmacht
gesetzter Gesch?ftsakt unwirksam, soweit nicht die Regeln der stillschweigenden bzw der Anscheinsvollmacht eingreifen. Die
Vertretungsmacht des Bürgermeisters ist insoweit beschr?nkt, als bestimmte Gesch?fte dem Gemeinderat oder dem Gemeindevorstand
vorbehalten sind. Auch das Eingehen einer konkreten F?rderverpflichtung der Gemeinde gegenüber einer Einzelperson bedarf im
Einzelfall eines Gemeinderatsbeschlusses, weil ein solches Gesch?ft nicht zur laufenden Verwaltung iSd § 45 Abs 2 lit c Stmk
GemO z?hlt. 相似文献
7.
Arbeitgeber eines Hausbesorgers iSd HBG ist grunds?tzlich nur der Eigentümer eines Hauses. Dies schlie?t aber die analoge
Anwendung des HBG in F?llen, in denen eine andere Person als der Hauseigentümer Vertragspartner des Hausbesorgers ist, nicht
aus. Auch ein Arbeitsverh?ltnis zu dem, der die Rolle des Hauseigentümers einnimmt – wie etwa zum Gesamtmieter eines Hauses,
der sich "in der vollst?ndigen Herrschaft über den Bestandgegenstand wie der Eigentümer befindet" –, unterliegt den Vorschriften
des HBG. Nichts anderes kann im Fall des Fruchtnie?ers gelten. 相似文献
8.
Fischerlehner 《Juristische Bl?tter》2010,132(4):232-235
Die Stellung der LReg als oberstes, der Landesverwaltung gegenüber weisungsbefugtes und dem Landtag verantwortliches Organ
(Art 50 Bgld L-VG, Art 19 und 101 Abs 1 B-VG) beschr?nkt sich nicht auf die Hoheitsverwaltung. Die Zuweisung eines Teilbereiches
der F?rderungsverwaltung an ein von der LReg verschiedenes, als Kommission eingerichtetes Organ, dessen Beschlüsse bindend
und von der LReg nicht beeinflussbar sind, womit eine Ausnahme von der Leitungsbefugnis des obersten Organs LReg geschaffen
wird, erweist sich – mangels einer verfassungsgesetzlichen Grundlage für diese Kompetenzverlagerung – im Hinblick auf Art
50 Abs 1 Bgld L-VG als verfassungswidrig. 相似文献
9.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(2):99-101
Ein Urteilsbegehren nach § 364 Abs 3 ABGB setzt – vor dem Hintergrund der Bestimmungen des § 226 Abs 1 ZPO und des § 7 Abs
1 EO – nicht jedenfalls voraus, dass in ihm die angestrebte Untersagung des Entzugs von Licht oder Luft durch ein bestimmtes,
in der Natur jederzeit nachvollziehbares Ma? bezeichnet wird. Mangelt es an einer evidenten überschreitung der ortsüblichen
Immissionsintensit?t, so soll das Gericht im Urteilsspruch erforderlichenfalls den Umfang eines nicht mehr hinzunehmenden
Entzugs von Licht oder Luft als Ergebnis seiner Interessenabw?gung innerhalb der Grenzen des Begehrens n?her determinieren. 相似文献
10.
Georg Graf 《Juristische Bl?tter》2011,133(3):148-159
Relativ selten hat das H?chstgericht Gelegenheit, zu Fragen Stellung zu nehmen, die sich im Zusammenhang mit dem Kontrahierungszwang
stellen, dem der Monopolist nach hA unterliegt. Daher darf es nicht verwundern, dass hier noch keineswegs alle Fragen als
hinreichend gekl?rt angesehen werden k?nnen. Dies belegt deutlich die jüngste Entscheidung des OGH zu diesem Thema, die E
1 Ob 143/10a, in welcher das H?chstgericht mit einem Fall befasst war, in dem sich die Monopolfrage im Zusammenhang mit Vertr?gen
über die Versorgung mit Wasser stellte, der OGH aber – wie argumentiert werden soll – die sich aus der Monopolstellung des
Anbieters ergebenden rechtlichen Konsequenzen nicht in allen Aspekten zutreffend bestimmte. 相似文献
11.
Manfred Burgstaller 《Juristische Bl?tter》2007,129(9):604-606
Im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde kann nach st?ndiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Sachverhaltsgrundlage
des dringenden Tatverdachts nur nach Ma?gabe der M?ngel- und Tatsachenrüge der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO in Frage gestellt
werden. Die rechtliche Annahme einer der von § 180 Abs 2 StPO genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des
Grundrechtsbeschwerdeverfahrens – vorbehaltlich der in § 180 Abs 3 StPO genannten Tatumst?nde, welche jedenfalls in Rechnung
zu stellen sind – dahin überprüft, ob sie aus den angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durften, ohne dass die
darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste. Die Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 MRK gilt
hinsichtlich der für die Annahme eines Haftgrundes nach § 180 Abs 2 StPO herangezogenen bestimmten Tatsachen nicht. 相似文献
12.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2010,132(5):292-294
Das auf engen verwandtschaftlichen Beziehungen beruhende Eltern-Kind-Verh?ltnis begründet ein von der Rechtsordnung anerkanntes
lebenslanges Rechtsverh?ltnis, in dessen Schutzbereich auch das durch § 16 ABGB, Art 8 EMRK geschützte Streben nach gegenseitigem
pers?nlichen Kontakt und Zugang f?llt. Das Zugangsrecht eines erwachsenen Kindes zu einem Elternteil ist zwar auch von Dritten
zu respektieren, kann aber nur in Ausnahmef?llen Dritten gegenüber gerichtlich erzwungen werden. Die Ausübung dieses Zugangsrechts
setzt voraus, dass der Elternteil den gewünschten Besuchskontakt des Kindes nicht ablehnt und dass das Recht (entsprechend
dem Grundsatz des gelindesten Mittels) auf eine Weise ausgeübt wird, dass dabei Rechtsgüter Dritter – wie etwa das Hausrecht
oder das Recht auf ein ungest?rtes Familienleben – m?glichst unberührt bleiben. Die Dienstbarkeit des Wohnungsrechts (§ 521
ABGB) umfasst zwar auch das Recht, fremden Personen das Betreten der Liegenschaft als Besucher zu gestatten. Dieses Recht
begründet aber kein gegenüber dem Liegenschaftseigentümer durchsetzbares subjektives Zutrittsrecht eines Dritten als potenzieller
Besucher, sondern muss im Streitfall vom Wohnungsberechtigten klageweise durchgesetzt werden. 相似文献
13.
Reindl-Krauskopf 《Juristische Bl?tter》2010,132(5):318-320
Mit Abgabe einer unrichtigen Jahressteuererkl?rung unabh?ngig von der H?he des Hinterziehungsbetrags wird ein Finanzvergehen
(§ 1 Abs 1 FinStrG) der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG begründet. Mit Abgabe inhaltlich unrichtiger Jahreserkl?rungen
zu unterschiedlichen Steuerarten wird für jedes Jahr und jede Abgabenart je ein Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs 1 FinStrG begründet. Solcherart bildet die Jahreserkl?rung zu einer Steuerart – allenfalls auch als Bündel mehrerer
steuerlich trennbarer Einzelaspekte – das kleinste nicht mehr teilbare Element des Sachverhalts, also eine selbstst?ndige
Tat im materiellen Sinn. Eine selbstst?ndige Tat ist (nur) dann Gegenstand eines Freispruchs, wenn – unter Berücksichtigung
objektiver und subjektiver Konnexit?t (§ 53 Abs 1 bis Abs 4 FinStrG) – die Gerichtszust?ndigkeit zu verneinen ist oder wenn
sich der auf eine von mehreren selbstst?ndigen Taten entfallende strafbestimmende Wertbetrag auf null reduziert. Zeigt sich
für den OGH unter dem Aspekt des § 289 StPO, dass Relevanz ausschlie?lich in Betreff der Sanktionsbefugnis besteht, so steht
es ihm frei, lediglich den Sanktionsausspruch aufzuheben. Erwüchse das Urteil solcherart vorerst nur hinsichtlich Finanzvergehen
mit einem die gerichtliche Zust?ndigkeitsgrenze nicht erreichenden Wertbetrag (§ 53 Abs 1 und 2 FinStrG) in Teilrechtskraft
und würde dieser auch nachfolgend nicht erreicht, so w?re auch in Ansehung der (solcherart aufl?send bedingt für den Fall
der Gerichtszust?ndigkeit) bereits rechtskr?ftig gewordenen Schuldsprüche nach § 214 FinStrG freizusprechen. 相似文献
14.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(9):580-584
Nach nunmehr stRsp des OGH bedarf der Unterhaltsberechtigte nicht mehr des gesamten – nach der Prozentwertmethode festzusetzenden
– Geldunterhalts, um seinen vollst?ndigen Unterhalt zu decken, wenn er nicht für die Kosten der Wohnversorgung aufzukommen
hat, andernfalls k?me es zu einer Doppelalimentation. Mietzinszahlungen und fiktive Mietkosten sind somit grunds?tzlich auch
auf Kindesunterhaltsansprüche (anteilig und angemessen) anzurechnen. Wenn der Unterhaltsanspruch wegen hohen Einkommens des
Verpflichteten "gedeckelt" ist, ist der anteilige Wohnungsaufwand von diesem Betrag abzuziehen. Die vom geldunterhaltspflichtigen
Ehegatten getragenen Rückzahlungsraten für zur Beschaffung der Ehewohnung erforderliche Kredite sind zur H?lfte auf den dem
unterhaltsberechtigten Ehegatten zu leistenden Unterhalt anzurechnen. Eine Anrechnung derartiger Leistungen auch auf die in
der Wohnung lebenden Kinder in der Weise, dass sie einfach nach Kopfteilen auf die die Wohnung benützenden Unterhaltsberechtigten
zu gleichen Teilen aufgeteilt werden, erscheint indes nicht sachgerecht. Vielmehr erscheint es sachgerechter, auch in einem
Fall, in dem der geldunterhaltspflichtige Elternteil die Kreditrückzahlungsraten für die von den Kindern bewohnte Wohnung
tr?gt, als Grundlage für die Anrechnung den fiktiven Mietwert dieser Wohnung heranzuziehen. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass bzw ob im konkreten Fall ein Teil des Wohnungsaufwandes vom betreuenden Elternteil zur Verfügung gestellt wird und dass
das Kind die Wohnung neben diesem nur zu einem Teil nutzt. Hat der Verpflichtete die vormalige Ehewohnung ohne Vereinbarung
mit dem anderen Ehegatten verlassen, ist sein Anteil bei der Anrechnung mitzuz?hlen, soweit er nicht das Vorliegen der Voraussetzungen
des § 92 ABGB beweist. 相似文献
15.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2012,134(4):257-258
Die Funktion der Bundesrechenzentrum GmbH als "vorgelagerte Einlaufstelle des Gerichts" ?ndert nichts daran, dass ein im Wege des ERV übermitteltes Schriftstück – unter Nichteinrechnung des Postenlaufs – nur dann als rechtzeitig eingebracht angesehen werden kann, wenn es durch Angabe des jeweils zutreffenden "Dienststellenkürzels" an das richtige Gericht adressiert war. Langte der Schriftsatz wegen unrichtiger Bezeichnung des Adressatgerichts beim falschen Gericht ein, das ihn (mit Zeitverz?gerung) an das zust?ndige Gericht übermitteln musste, so ist die Eingabe nur dann als rechtzeitig anzusehen, wenn sie noch innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zust?ndigen Gericht einlangt. Für die Beurteilung der Fristwahrung von im ERV eingebrachten Rechtsmitteln kommt dem Vorhandensein vereinigter Einlaufstellen iSd § 37 Abs 2 Geo keine Relevanz zu. Auch in diesem Fall schlie?t die unrichtige Bezeichnung des Adressatgerichts die Anwendung des § 89 GOG zu Lasten des Rechtsmittelwerbers aus. 相似文献
16.
Bei Bemessung der Ausgleichszahlung nach § 94 EheG sind auch solche Ertr?gnisse zu berücksichtigen, die ohne nennenswerte
Mühe aus der gemeinschaftlichen Sache von einem Ehegatten bezogen werden (hier: Mieteinnahmen und F?rderungszahlungen). Der
Ablauf der Frist des § 95 EheG steht einer Aufteilungsentscheidung nur insoweit entgegen, als es um die Zuweisung von Verm?gensgegenst?nden
geht, die nicht innerhalb der Jahresfrist zum Gegenstand eines darauf abzielenden Antrags gemacht wurden. Soweit es lediglich
um die Ausgleichszahlung geht, ist es hingegen nicht zu rechtfertigen, einem Ehegatten bestimmte, an sich der Aufteilung unterliegende
Gegenst?nde aus dem Eheverm?gen zu belassen und ihn gleichzeitig bei der Bemessung der ihm zustehenden Ausgleichszahlung so
zu behandeln, als h?tten diese Verm?genswerte nicht existiert. Vielmehr ist grunds?tzlich das gesamte nach den §§ 81 f EheG
der Aufteilung unterliegende Verm?gen zu erfassen und es sind alle im konkreten Fall für die Billigkeitserw?gungen bestimmenden
Umst?nde zu erheben und zu berücksichtigen. In Aufteilungsverfahren, insb in solchen, die nur die H?he der Ausgleichszahlung
zum Gegenstand haben, ist bei beiderseitigem Teilerfolg für den Kostenersatz gem § 78 Abs 2 Au?StrG die – zu § 43 Abs 1 ZPO
entwickelte – sogenannte Quotenkompensation ma?geblich. 相似文献
17.
Susanne Reindl-Krauskopf 《Juristische Bl?tter》2010,132(2):131-132
Im Fall der Beschwerde gegen die Verh?ngung der U-Haft wird die Frist bis zur ersten Haftverhandlung um einen Monat verl?ngert.
Der über die Beschwerde – vor Einbringen der Anklage – ergehende Beschluss des OLG l?st eine Haftfrist von zwei Monaten ab
der Beschwerdeentscheidung aus. 相似文献
18.
Zwar kommt der Eigentümergemeinschaft iSd § 4 Abs 1 WEG auch im Altmietverh?ltnis keine Vermieterposition zu, doch ist sie
– und nicht etwa der einzelne Wohnungseigentümer – Vertragspartner hinsichtlich der Aufwendungen iSd § 21 Abs 1 MRG (hier:
betreffend einen Hausbesorger). "Vom Vermieter aufgewendete Kosten" iSd § 21 Abs 1 MRG sind notwendigerweise die von der Eigentümergemeinschaft
als Wohnungseigentümergesamtheit aufgewendete Kosten für den Betrieb des Hauses insoweit und in jenem Ausma?, als sie auf
den Mieter des einzelnen Wohnungseigentümers nach den allein ma?geblichen Bestimmungen des MRG überw?lzt werden dürfen. Auch
der einzelne Wohnungseigentümer ist Teil der Eigentümergemeinschaft und wird von dieser in Verwaltungsangelegenheiten repr?sentiert.
Die Betriebskosten müssten nicht erst von der Eigentümergemeinschaft auf die einzelnen Wohnungseigentümer überbunden werden,
damit sie jenen als "aufgewendet" iSd § 21 Abs 1 MRG zuzurechnen w?ren. Ein neuer Fristenlauf für die Pr?klusion nach § 21
Abs 3 Satz 4 MRG wird dadurch nicht in Gang gesetzt. 相似文献
19.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2012,134(3):190-191
Die aus der materiellen Rechtskraft abgeleitete Bindungswirkung zieht eine Pr?klusion von im rechtskr?ftig erledigten Verfahren
bereits m?glichem, aber nicht ausgeführtem Vorbringen nach sich. Diese Pr?klusion bezieht sich aber nur auf solche Tatsachen,
die zur Vervollst?ndigung oder Entkr?ftung des für das Urteilsbegehren im Vorverfahren ma?geblichen rechtserzeugenden Sachverhalts
dienten, sodass neues Vorbringen dann nicht pr?kludiert ist, wenn es mit dem Prozessstoff des Vorverfahrens nicht im Zusammenhang
steht. Von einer Vorentscheidung kann dann und soweit abgegangen werden, als sich der ihr ma?geblich zugrunde liegende Sachverhalt
ge?ndert hat. Das trifft auf die erst nach Erlassung des Teilanerkenntnisurteils – das auf Verbesserung lautet – stattgefundene
Verweigerung des übergebers zu, die einzig zielführende Mangelbehebung (hier: Sanierung eines Parkettbodens) durchzuführen.
Wenn der Verbesserungspflichtige objektiv in Verzug ist, kann der Gew?hrleistungsberechtigte (nach Gew?hrleistung alt) das
zur M?ngelbehebung erforderliche Deckungskapital verlangen, ohne dass dem ein früheres Begehren auf Verbesserung entgegenstünde.
Der Grundsatz "ne bis in idem" schlie?t die Erwirkung eines auf einen anderen Sachverhalt gegründeten Urteils nicht aus. 相似文献
20.
Die Existenz einer bestimmten, als Zahlungsmittel gesetzlich vorgesehenen Banknote als Vorbild ist keine Voraussetzung des
Nachmachens. Das Falsifikat muss im Wesentlichen die von der Allgemeinheit als für ein gesetzliches Zahlungsmittel wesensbestimmend
angesehenen Merkmale aufweisen. Unter der Voraussetzung der Verwechslungstauglichkeit kommt auch "Fantasiegeld" als Deliktsobjekt
der §§ 232, 233, 236 und 241 StGB in Frage. Wer falsches oder verf?lschtes Geld weitergibt, erfüllt in der Regel neben der
jeweiligen strafbaren Handlung des 13. Abschnitts auch den Tatbestand des Betrugs. Idealkonkurrierende Verwirklichung der
Tatbest?nde ist begrifflich nicht ausgeschlossen – Exklusivit?t scheidet aus. Das Verh?ltnis der Tatbest?nde ist nach den
Grunds?tzen der Scheinkonkurrenz zu l?sen, wobei Spezialit?t mangels vollst?ndiger überdeckung eines Tatbestands durch einen
– weitere Elemente enthaltenden – anderen ausscheidet. § 245 Abs 3 StPO gew?hrt kein Recht auf jederzeitige Besprechung zwischen
Verteidiger und Angeklagtem. § 249 Abs 1 StPO enth?lt das Recht des Angekl, selbst Fragen an jede zu vernehmende Person zu
stellen. Ein Anspruch, dieses Fragerecht in bestimmter Form wahrzunehmen, ist weder aus dieser Bestimmung noch aus Art 6 Abs
3 lit d MRK abzuleiten. 相似文献