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1.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(11):330
Da das WE von Gesetzes wegen als untrennbare Verbindung eines ideellen Miteigentums-(Mindest-)anteils an der gemeinschaftlichen
Liegenschaft mit einem ausschlie?lichen, einer Dienstbarkeit ?hnlichen Nutzungsrecht des Wohnungseigentümers an einem bestimmten
WE-Objekt konstruiert ist, stellt dieses Recht im Vergleich zum schlichten Miteigentum kein quantitatives "Mehr", sondern
ein aliud dar. Daraus folgt, dass die grundbücherliche Eintragung schlichter Miteigentumsanteile, verbunden mit der L?schung
des WE an s?mtlichen Mindestanteilen im Rang der angemerkten Rangordnung, nicht bewilligt werden kann. Zur Grundbuchssperre
nach § 13 KO. 相似文献
2.
Falls Objekte zubeh?rtauglich sind (hier: 2 in einer Garage befindliche Kfz-Abstellpl?tze nach § 1 Abs 2 WEG 1975), k?nnen
sie – die entsprechende Widmung und Erfassung im Rahmen der Nutzwertfestsetzung (hier durch Au?erstreitrichterbeschluss aus
dem Jahr 1995) vorausgesetzt – als Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Wohnungseigentümers eines WE-Objekts im Grundbuch
einverleibt werden, wodurch die sachenrechtliche Zuordnung zum WE-Objekt erfolgt. Als Rechtsgrund für die Verbücherung des
Zubeh?r-WE in Form einer Grunddienstbarkeit scheidet allerdings eine "Amtsbest?tigung" nach § 182 Abs 3 Au?StrG (früher §
178 Au?StrG aF) aus, da hiefür nur zu Lebzeiten des Erblassers bestehende und nicht erst nach seinem Tod zu begründende (beschr?nkte)
dingliche Rechte in Frage kommen. Zum grundbücherlichen Zweck der "Amtsbest?tigung". Den Antrag nach § 182 Abs 3 Au?StrG kann
nicht der Erbe, sondern nur der Verm?chtnisnehmer mit Zustimmung des/der Erben stellen. An allgemeinen Teilen der WE-Liegenschaft
k?nnen entweder alle Wohnungseigentümer gemeinsam oder zumindest mit Zustimmung s?mtlicher Teilhaber zu Gunsten oder zu Lasten
der jeweiligen Mindestanteile Grunddienstbarkeiten durch Einverleibung im Grundbuch erwerben. Die Dienstbarkeitsbelastung
ist mit dem ausschlie?lichen Nutzungs- und Verfügungsrecht des einzelnen Wohnungseigentümers begrenzt. 相似文献
3.
Die Einschr?nkung, wonach jeder einzelne Wohnungseigentümer gegen einen anderen Wohnungseigentümer, der eigenm?chtig ?nderungen
iSd § 16 Abs 2 WEG 2002 vornimmt, mit Unterlassungs- bzw Beseitigungsklage nach § 523 ABGB im streitigen Rechtsweg nur vorgehen
kann, soweit er sich nicht in Widerspruch zu den anderen Wohnungseigentümern setzt, ist vereinzelt geblieben. Diese spezifische
Einschr?nkung für die Negatorienklage eines Wohnungseigentümers iS einer notwendigen Zustimmung anderer (aller übrigen) Wohnungseigentümer
wird nicht aufrecht erhalten. Die Montage von zwei Schuhregalen am Gang und die Benützung dieses Bereichs zum Abstellen von
zumindest 50 Paar Schuhen ("Schuhgarderobe") stellt eine ?nderung des Wohnungseigentumsobjekts durch Inanspruchnahme von Allgemeinfl?chen
iSd § 16 Abs 2 WEG 2002 und einen eigenm?chtigen Eingriff in das Miteigentum aller Wohnungseigentümer an den gemeinsamen Teilen
der Liegenschaft dar. 相似文献
4.
5.
Zwar kommt der Eigentümergemeinschaft iSd § 4 Abs 1 WEG auch im Altmietverh?ltnis keine Vermieterposition zu, doch ist sie
– und nicht etwa der einzelne Wohnungseigentümer – Vertragspartner hinsichtlich der Aufwendungen iSd § 21 Abs 1 MRG (hier:
betreffend einen Hausbesorger). "Vom Vermieter aufgewendete Kosten" iSd § 21 Abs 1 MRG sind notwendigerweise die von der Eigentümergemeinschaft
als Wohnungseigentümergesamtheit aufgewendete Kosten für den Betrieb des Hauses insoweit und in jenem Ausma?, als sie auf
den Mieter des einzelnen Wohnungseigentümers nach den allein ma?geblichen Bestimmungen des MRG überw?lzt werden dürfen. Auch
der einzelne Wohnungseigentümer ist Teil der Eigentümergemeinschaft und wird von dieser in Verwaltungsangelegenheiten repr?sentiert.
Die Betriebskosten müssten nicht erst von der Eigentümergemeinschaft auf die einzelnen Wohnungseigentümer überbunden werden,
damit sie jenen als "aufgewendet" iSd § 21 Abs 1 MRG zuzurechnen w?ren. Ein neuer Fristenlauf für die Pr?klusion nach § 21
Abs 3 Satz 4 MRG wird dadurch nicht in Gang gesetzt. 相似文献
6.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(5):323-326
Bei einer Abstimmung zwischen Wohnungseigentümern über Angelegenheiten der Verwaltung kann Anonymit?t nur für den Abstimmungsvorgang
(bei Umlaufbeschlüssen), nicht jedoch sp?ter gelten, ist doch nur mit Wissen über das Abstimmungsverhalten der Mit- und Wohnungseigentümer
sowie mit Kenntnis der Modalit?ten des Abstimmungsvorgangs eine sinnhafte überprüfung der Beschlussfassung, etwa in Richtung
der Vorgaben des § 24 Abs 1 bis 3 WEG 2002, m?glich. Das "Transparenzgebot" betreffend das Abstimmungsverhalten der Mit- und
Wohnungseigentümer sowie der Modalit?ten des Abstimmungsvorgangs ist schon auf der Rechtsgrundlage vor der WRN 2006 zu bejahen.
Beschr?nkungen dieses Informationsanspruchs stellen eine wesentliche Behinderung des Beschlussanfechtungsrechts der überstimmten
Minderheit dar und sind daher mit dem aus § 24 Abs 7 WEG 2002 folgenden Grundgedanken unvereinbar. 相似文献
7.
Da eine Trennung in Innen- und Au?enflügel bei Verbundfenstern wegen deren Konstruktion nicht m?glich ist, der ?u?ere Teil
des Au?enfensters aber jedenfalls au?erhalb des Mietgegenstands gelegen ist, f?llt das Verbundfenster insgesamt in die Erhaltungspflicht
des Vermieters iSd § 3 Abs 2 Z 1 MRG bzw der Eigentümer- gemeinschaft iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG. 相似文献
8.
9.
Der Begriff des "wichtigen Interesses" in § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 ist besonders unter dem Gesichtspunkt zu beurteilen, ob
die ?nderung dazu dient, dem Wohnungseigentümer die dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung seines Objekts zu erm?glichen
(hier: kein wichtiges Interesse an einer Lüftungsm?glichkeit bei Wind und Regen). 相似文献
10.
11.
Natur und Recht - Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs liegt ein Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde. Dieses hat im Rahmen eines bei ihm anhängigen... 相似文献
12.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(2):57-59
Besteht für die Wertermittlung durch einen Sachverst?ndigen keine gesetzlich vorgeschriebene Methode, so unterliegt das von
den Tatsacheninstanzen gebilligte Ergebnis eines Gutachtens keiner Nachprüfung durch den OGH, weil es um eine Tatfrage geht.
Welche Wertermittlungsmethode die gerechteste und zielführendste ist, h?ngt von den Umst?nden des Einzelfalls ab. Bewertungsergebnis
und Aufgabenad?quanz der vom Sachverst?ndigen gew?hlten Methode sind vom Gericht frei zu würdigen. Eine Aufwertung des Restwerts
der baulichen Investitionen des Bestandnehmers nach dem Baukostenindex kommt nicht in Betracht, ist doch der Aufwandersatz
nach stRsp durch den Vorteil begrenzt, den der Bestandgeber im Zeitpunkt der Beendigung des Bestandverh?ltnisses aufgrund
der vom Bestandnehmer get?tigten Investitionen noch hat. Auch wenn der Bestandnehmer als Vollkaufmann vorsteuerabzugserechtigt
ist, ist ihm der auf die Investitionen entfallende USt-Betrag zu ersetzen. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung über den
Anspruch auf Ersatz einer Sache oder Leistung die USt, die aus dem Titel des Schadenersatzes, der Bereicherung, der Verwendung
oder des Prozesskostenersatzes begehrt wird, nicht gesondert zu behandeln und auch nicht die abgabenrechtliche Vorfrage zu
entscheiden, ob der Ersatzberechtigte die USt im Wege des Vorsteuerabzugs vergütet erhalten k?nnte. Schlie?t der Ersatzbetrag
auch USt ein, so erw?chst jedoch dem Ersatzpflichtigen gegen den Ersatzberechtigten ein Rückersatzanspruch in der H?he des
Umsatzsteuerbetrages, sobald und soweit ihn der Ersatzberechtigte als Vorsteuer abziehen k?nnte. 相似文献
13.
14.
《Natur und Recht》2021,43(10):712-715
15.
16.
Lukas 《Juristische Bl?tter》2010,132(4):253-255
Lizenzvertr?ge sind keine Dienstleistungsvertr?ge im Sinn von Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO. Die Zust?ndigkeit für sich daraus ergebende
Klagen ist daher nach Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO zu beurteilen. Dafür sind weiterhin jene Grunds?tze heranzuziehen, die sich
aus der Rsp des EuGH zu Art 5 Nr 1 EuGVü ergeben. Ma?gebend ist damit der Erfüllungsort jener Verpflichtung, deren Nichterfüllung
zur Begründung der fraglichen Klage behauptet wird. Die charakteristische Leistung iSd Art 4 Abs 2 EVü wird beim Lizenzvertrag
zumindest dann, wenn darin keine Verwertungspflicht vorgesehen ist, vom Lizenzgeber erbracht. Bei Vergabe der Lizenz für nur
einen Staat k?nnte freilich erwogen werden, eine noch engere Verbindung zu diesem Staat anzunehmen und daher nach Art 4 Abs
5 EVü dessen Recht anzuwenden. Aus Art 3 Abs 1 lit a iVm lit c der RL 2000/35/EG ("Zahlungsverzugsrichtlinie") ergibt sich
bei einer vereinbarten Zahlungsfrist eine ?nderung gegenüber der bisherigen Rechtslage: Zinsen sind in diesem Fall grunds?tzlich
schon dann zu zahlen, wenn der geschuldete Betrag nicht rechtzeitig beim Gl?ubiger einlangt; bisher kam es stattdessen auf
die Rechtzeitigkeit der Absendung an. Damit verschiebt sich jedoch ausschlie?lich der Zeitpunkt der vom Schuldner zu setzenden
Leistungshandlung nach vor; er hat sie so rechtzeitig vorzunehmen, dass der Erfolg nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge sp?testens
am letzten Tag der Frist eintritt. Eine Regelung über den Ort der Erfüllungshandlung, die zur Richtlinienwidrigkeit des §
905 ABGB führen k?nnte, wird damit jedenfalls nicht getroffen. Der Erfüllungsort der Geldschuld bestimmt sich weiterhin nach
§ 905 ABGB. Dies gilt auch für die Anwendung von Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO. 相似文献
17.
Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug trotz Stundung und Übergabe der Ware seit Inkrafttreten des HaRÄG
Lukas 《Juristische Bl?tter》2010,132(3):184-186
Nach § 97 Abs 1 S 1 EheG ist ein Vorausverzicht auf den Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsverm?gens nicht zul?ssig,
w?hrend S 2 leg cit solche Vereinbarungen in Notariatsaktform bezogen auf eheliche Ersparnisse erlaubt. Erfasst eine vertragliche
Regelung zwischen Ehegatten über eine als gemeinsame Ehewohnung dienende Liegenschaft s?mtliche wechselseitigen Ansprüche
seit Eheschlie?ung und damit auch die gegenseitigen Aufteilungsansprüche, ist die Vereinbarung nach § 97 Abs 1 S 1 EheG unzul?ssig.
Diese Unwirksamkeit f?llt nachtr?glich weg, wenn das Objekt zum Zeitpunkt der Trennung der Ehegatten nicht mehr gemeinsam
bewohnt wird und den Charakter als Ehewohnung endgültig verliert. Dann gilt das Objekt n?mlich nicht mehr als Ehewohnung,
sondern als gew?hnliche eheliche Ersparnis, deren Aufteilung nach § 97 Abs 1 S 2 EheG zul?ssigerweise mit Notariatsakt geregelt
werden kann. 相似文献
18.
19.
Eine Vertragsklausel, wonach der Mieter für alle Sch?den oder Rechtsfolgen, die aus der Verz?gerung der R?umung und Rückgabe
erwachsen, haften soll, nimmt mit dem Wort "Sch?den" erkennbar auf das Schadenersatzrecht Bezug. Da das ?sterr Schadenersatzrecht
vom Prinzip der Verschuldensabh?ngigkeit gepr?gt ist, ist nicht ersichtlich, warum die Klausel anders zu verstehen sein sollte.
Entgegen der Meinung Apathys sind bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen titellose, wenngleich redliche Benützer eines (ehemaligen) Bestandobjekts zu
bejahen. 相似文献
20.
Bernhard König 《Juristische Bl?tter》2008,130(8):531-537
Hat (auch) der Schuldner die Einverleibung eines Rechtes beantragt, so nimmt er bis zum Zeitpunkt der Einverleibung Rechtshandlungen
(bzw Unterlassungen) vor; daher ist dieser Zeitpunkt für das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen der Absichtsanfechtung
ma?gebend. Dass auch der Vertragspartner die Einverleibung beantragen h?tte k?nnen, ist unerheblich. – Bei der Schenkungsanfechtung
genügt es, wenn das (selbst?ndig anfechtbare) Verfügungsgesch?ft in der kritischen Frist liegt. – Vergleichsgespr?che k?nnen
auch dann die "unverzügliche Einklagung" (§ 9 Abs 1 Z 2 AnfO) hinausschieben, wenn diese nur mit dem Schuldner ohne Einbeziehung
des Anfechtungsgegners geführt werden. 相似文献