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相似文献
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1.
Auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts finden sich immer wieder Verweise auf ausländisches Verfassungsrecht und auf die Rechtsprechung ausländischer Verfassungsgerichte. Im Zuge der Europäisierung und Internationalisierung des staatlichen Verfassungsrechts wird zudem vermehrt auf das Europarecht und die EMRK sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung von EuGH und EGMR eingegangen. Solche Verweise können eine offene Haltung und die Neigung aufzeigen, im Kontext eines sich herausbildenden gemeineuropäischen Verfassungsrechts bei der Interpretation des Grundgesetzes über dessen Bereich hinauszublicken. Sie können aber bei defizitärer methodischer Reflexion auch eine eher zufällige Garnitur verfassungsrechtlicher Erwägungen darstellen, der sich über den Stellenwert des Verfassungsvergleichs letztlich wenig entnehmen lässt. Der folgende Beitrag zeigt, dass die Verfassungsvergleichung durch das Bundesverfassungsgericht zwischen diesen Extrempositionen zu verorten ist. Die Ausführungen gehen dabei über eine Auswertung der Karlsruher Rechtsprechungspraxis hinaus, indem sie der Bedeutung des Verfassungsvergleichs für die Auslegung des Grundgesetzes nachgehen.  相似文献   

2.
Als Verfassungsgericht der EU verfügt der EuGH über optimale personelle und materielle Ressourcen, die ihn zur Rechts- und Verfassungsvergleichung prädestinieren. In den Gründungsverträgen finden sich verschiedene Normen, die den Gerichtshof ausdrücklich ermächtigen, Rechtsvergleichung zu betreiben. Die Methode des EuGH nennt sich wertende Rechtsvergleichung. Er entscheidet sich dabei weder für das gemeinsame Minimum noch das gemeinsame Maximum oder die von der Mehrheit der Rechtsordnungen getragene Lösung, sondern nimmt eine wertende Rechtsvergleichung vor, indem er diejenige Lösung wählt, die den Zielen und Strukturprinzipien der Gemeinschaft am besten gerecht wird. Die wichtigsten Anwendungsfälle der Verfassungsvergleichung durch den EuGH sind die Entwicklung der allgemeinen Rechtsgrundsätze im Allgemeinen und der unionsrechtlichen Grundrechte im Besonderen. Obwohl die Tätigkeit des Gerichtshofs in der Praxis deutlich von der Rechts- und Verfassungsvergleichung geprägt ist, finden sich in seinen Urteilen sehr selten explizite rechts- oder verfassungsvergleichende Ausführungen. Einer der wichtigsten Gründe dafür liegt darin, dass der EuGH keine Beratungsgeheimnisse preisgeben und den auf inhaltlicher Ebene oft mühsam errungenen Kompromiss nicht in Frage stellen möchte. Ist diese Überlegung auch nachvollziehbar, so wäre es doch wünschenswert, dass der Gerichtshof seine Urteile transparenter gestaltet, was seine verfassungsvergleichenden Argumente anbelangt. So könnte er aktiv zum Verständnis seiner Tätigkeit und zur Akzeptanz und Überzeugungskraft seiner Rechtsprechung in den Mitgliedstaaten beitragen.  相似文献   

3.
Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 wurde auf Ebene der Europäischen Union erstmals ein Element direkter Demokratie primärrechtlich verankert: die Europäische Bürgerinitiative. Diese stellt ein neues Recht der UnionsbürgerInnen dar, muss aber erst noch sekundärrechtlich näher ausgestaltet werden. Seit Ende März 2010 liegt ein entsprechender Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vor. Die darin vorgesehenen Verfahren und Bedingungen sollen klar, einfach und benutzerfreundlich sein sowie gewährleisten, dass Bürgerinitiativen einerseits repräsentativ für ein unionsweites Interesse und andererseits als Instrument einfach zu handhaben sind. Sie sollen ferner sicherstellen, dass für alle UnionsbürgerInnen unabhängig von dem Mitgliedstaat, aus dem sie stammen, die gleichen Bedingungen für die Teilnahme an einer Bürgerinitiative gelten. Der gegenständliche Beitrag stellt die Grundlagen sowie die Bedingungen und Verfahren der Europäischen Bürgerinitiative dar und geht (noch) offenen Rechtsfragen nach.  相似文献   

4.
In den letzten Jahren sind Literatur und Rsp zum Schadenersatz bei fehlerhafter Anlageberatung angesichts ihrer Menge und der Differenzierung nach zahlreichen verschiedenen Fallgruppen geradezu unübersichtlich geworden. Trotzdem kann man konstatieren, dass sich bestimmte L?sungsans?tze weitgehend durchgesetzt haben, wie insb die Ansicht, dem Anleger, der die erworbenen, aber unerwünschten Papiere noch h?lt, stünde grunds?tzlich nur ein Anspruch auf Naturalrestitution zu, womit insb ein auf zukünftigen Geldersatz abzielendes Feststellungsbegehren – aber auch ein Differenzanspruch in Geld – nicht in Betracht k?me. Der Beitrag stellt dies in Frage und versucht einerseits auf grunds?tzlicher Ebene die Schw?chen der Naturalrestitutions-L?sung aufzuzeigen. Darüber hinaus wird an verschiedenen Detailfragen er?rtert, welche für den Gesch?digten unerwünschten Konsequenzen mit diesem Ansatz verbunden sein k?nnen.  相似文献   

5.
Das zum Schutz der Lebensgrundlage „Wasser“ sehr wichtige Instrument der Festsetzung von Wasserschutzgebieten führt in der Praxis h?ufig zu Konfliktsituationen, die aus unterschiedlichen Interessenlagen herrühren: Auf der einen Seite steht das Interesse der Allgemeinheit an einer gesicherten Trinkwasserversorgung, auf der anderen Seite das der betroffenen Grundstückseigentümer an einer m?glichst uneingeschr?nkten Bodennutzung. Da sich Siedlungs- und Verkehrsfl?chen nicht für Grundwassergewinnungsgebiete eignen, liegen die für die Grundwassergewinnung geeigneten Einzugsgebiete fast ausschlie?lich unter land- und forstwirtschaftlich genutzten Fl?chen, so dass durch die Festsetzung von Wasserschutzgebieten vor allem land- und forstwirtschaftliche Nutzungen Beschr?nkungen erfahren. Aufgabe der Wasserbeh?rden ist es, für einen bestm?glichen Trinkwasserschutz zu sorgen und durch Schutzzonenbildungen mit entsprechenden Abstufungen die Beschr?nkungen landwirtschaftlicher Nutzungen so gering wie m?glich zu halten.  相似文献   

6.
Bereits seit 1991 existiert das übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention, AK). Allerdings sind erst Ende 2002 die acht Durchführungsprotokolle zur AK und ein Zusatzprotokoll über die Streitbeilegung in Kraft getreten, weil drei Vertragsstaaten, darunter Deutschland, diese ratifiziert haben. In der Rahmenkonvention verpflichten sich die Vertragsparteien, „unter Beachtung des Vorsorge-, des Verursacher- und des Kooperationsprinzips eine ganzheitliche Politik zur Erhaltung und zum Schutz der Alpen unter ausgewogener Berücksichtigung der Interessen aller Alpenstaaten, ihrer alpinen Regionen sowie der Europ?ischen Union unter umsichtiger und nachhaltiger Nutzung der Ressourcen“ sicherzustellen (Art. 2 Abs. 1 AK). Nun geht es darum, die AK und ihre Protokolle umzusetzen, d.h. auf der Ebene des V?lkerrechts, aber auch auf nationaler Ebene durch Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften sowie durch Anwendung und Auslegung der Konvention seitens der nationalen Beh?rden und Gerichte zu verwirklichen. Der nachfolgende Beitrag liefert einen überblick über Inhalt und Bedeutung der AK und ihrer Protokolle, ordnet die Konvention in das Umweltv?lkerrecht ein und befasst sich mit den Konsequenzen für das innerstaatliche Recht.  相似文献   

7.
Seit 1914 glaubt man mit Hugo Sinzheimer, Vater des deutschen Arbeitsrechts, dass der Arbeitnehmerbegriff für alle Dienstleistenden gleich ist. Nach hM ist das entscheidende Kriterium für die Arbeitnehmereigenschaft die pers?nliche Abh?ngigkeit. Es kommt dabei auf arbeitsorganisatorische Bindungen des Dienstleistenden an. Die Judikatur stellt diese Bindungen aber oft in einen Kontext, den der Autor Referenzrahmen nennen m?chte. Die Referenzrahmen sind: die Natur der T?tigkeit, der Nicht-Vertragspartner und der typische Arbeitnehmer. Gefragt wird nun, wie sich die Bindungen zu diesen Referenzrahmen verhalten. Je nach Ergebnis soll die Bindung für die pers?nliche Abh?ngigkeit relevant sein oder nicht. Der Autor m?chte hier das Argument von der Natur der T?tigkeit in den Vordergrund stellen. Dieses Argument führt je nach Art der ausgeübten T?tigkeit zu unterschiedlichen Anforderungen an die Arbeitnehmereigenschaft und somit zur Gef?hrdung der dogmatischen Erkenntnisse von Sinzheimer. Gleichzeitig führt das Argument zu einer deutlichen Verengung des Arbeitnehmerbegriffs. Die Untersuchung wird zeigen, dass das Argument dogmatisch und ?konomisch verfehlt ist und daher aufgegeben werden sollte.  相似文献   

8.
Der IGH fügt sich nicht ohne Weiteres in den Reigen der Verfassungsgerichte ein. Deshalb ist es hier nicht wie bei nationalen Verfassungsgerichten und mittlerweile wohl auch bei EuGH und EGMR möglich, direct zur Tagesordnung der Analyse der Verfassungsrechtsprechung und der Praxis der Verfassungsvergleichung überzugehen. Vielmehr ist vorab zu klären, ob der IGH überhaupt in einem mehr als metaphorischen Sinne als Verfassungsgericht angesprochen werden kann. Dies verlangt zunächst die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit es "Verfassung" im Völkerrecht gibt. Bejahendenfalls ist zu untersuchen, in welchem Sinne der IGH diesbezüglich als Verfassungsgericht agiert. Die Existenz einer Völkerrechtsverfassung ist nämlich notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für die Etablierung des IGH als Verfassungsgericht. Der vorliegende Beitrag sucht diese Klärungen in mehreren Schritten herbeizuführen. Es wird sich zeigen, dass der IGH gewisse typische verfassungsgerichtliche Funktionen erfüllt. Ob damit die kritische Masse zur Adelung als Verfassungsgericht erreicht wird, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch zu bezweifeln.  相似文献   

9.
Die Enthebung und Bestellung des Verwalters geh?rt zu jenen Rechtsgesch?ften, die gem § 24 Abs 3 WEG einen Stimmrechtsausschluss gebieten, wenn durch das Naheverh?ltnis eines Wohnungseigentümers zum Verwalter Gemeinschaftsinteressen auf dem Spiel stehen. Das hat umso mehr zu gelten, wenn ein Miteigentümer selbst zum Verwalter bestellt ist. Bei Abbestellung eines Hausverwalters unter Neubestellung eines anderen Hausverwalters ist von zwei getrennten Beschlussgegenst?nden auszugehen, so dass der Stimmrechtsausschluss des betroffenen Wohnungseigentümers nur den ersten Beschlussgegenstand (Abbestellung des Hausverwalters) betrifft. Das "Transparenzgebot" betreffend das Abstimmungsverhalten der Mit- und Wohnungseigentümer sowie der Modalit?ten des Abstimmungsvorgangs ist schon auf der Rechtsgrundlage vor der WRN 2006 zu bejahen. Beschr?nkungen dieses Informationsanspruchs stellen eine wesentliche Behinderung des Beschlussanfechtungsrechts der überstimmten Minderheit dar und sind daher mit dem aus § 24 Abs 7 WEG 2002 folgenden Grundgedanken unvereinbar. Die Ankündigung einer gesetzwidrigen Anonymit?t (hier: Ausz?hlung durch einen Notar) erfasst und behindert bereits die Grundlage der Willensbildung der Mit- und Wohnungseigentümer, ist doch nicht auszuschlie?en, dass sich Einzelne gerade aus diesem Grund überhaupt nicht am Abstimmungsvorgang beteiligten.  相似文献   

10.
Österreich hat im Hinblick auf seinen nationalen Grund- und Menschenrechtsschutz durch die 1920 geschaffene Zentralinstanz des Verfassungsgerichtshofs lange Zeit eine Vorreiterposition in Europa belegt. Inzwischen wird jedoch immer deutlicher, dass zur Erfüllung völkerrechtlicher Menschenrechtsverpflichtungen sowie eines umfassenden Grundrechtsschutzes auf nationaler Ebene – im Sinne der Trias "respect, protect, fulfill" – die nachprüfende gerichtliche Kontrolle allein unzureichend ist. Die Schaffung einer unabhängigen und pluralistischen nationalen Institution würde dem Prozess einer kontinuierlichen Verbesserung der normativen und faktischen Menschenrechtssituation am Besten zum Ziel gereichen. Das umfangreiche Mandat einer solchen Menschenrechtsinstitution soll neben der Beratungs- und Berichtsfunktion gegenüber Regierung, Gesetzgebung und anderen staatlichen Organen insbesondere eine breite Kontrollbefugnis betreffend die Maßnahmen von Sicherheitsexekutive, Justizwache und Militär umfassen. Mediatives Einschreiten sowie die Kooperation mit internationalen und Nichtregierungsorganisationen komplettieren gemeinsam mit menschenrechtlicher Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit, Forschung und Dokumentation die Hauptaufgaben der Institution. Seit der Weltmenschenrechtskonferenz 1993 in Wien besteht an der besonderen Bedeutung derartiger Einrichtungen kein Zweifel mehr; durch stetige Vorstöße internationaler Gremien, wie des Europarates und letztlich der Europäischen Union, erfährt die diesbezügliche Diskussion jetzt zusätzlichen Antrieb. Neben dem generellen, weltweiten Trend zur Errichtung nationaler Menschenrechtsinstitutionen stellen besonders die Entscheidung der EU, die in Wien ansässige Beobachtungsstelle für Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (EUMC) ab März 2007 in eine Europäische Grundrechteagentur umzuwandeln, sowie Österreichs kurz bevorstehende Ratifizierung des Fakultativprotokolls zur UNO-Folterkonvention (OPCAT) unser Land vor die bedeutsame Aufgabe, endlich mit den zahlreichen europäischen Staaten gleichzuziehen, deren nicht-gerichtlicher Menschenrechtsschutz schon längst einer an den "Pariser Prinzipien 1993" orientierten, finanziell sowie organisatorisch unabhängigen Institution obliegt.  相似文献   

11.
Der negative Ausgang des Referendums zum Vertragswerk von Lissabon in Irland am 12. Juni 2008 stürzte die Europäische Union (EU) in eine politische Krise. Die intensive Suche nach einem Ausweg verdichtete sich sehr bald auf zwei Rechtsfragen: Zum einen mussten die Anliegen der irischen Bevölkerung ernst genommen und Irland entsprechende Zugeständnisse gemacht werden, um ohne Vertragsänderung eine zweite – und möglichst positive – Abstimmung zu ermöglichen. Zum anderen mussten einige der im Vertragswerk enthaltenen Übergangsbestimmungen, die durch das zeitlich verzögerte In-Kraft-Treten des Vertragswerkes nur noch eingeschränkt anwendbar oder durch Zeitablauf obsolet zu werden drohten, ersetzt werden. Der Europäische Rat versuchte im Rahmen seiner Tagungen vom Dezember 2008 und Juni 2009 diese Rechtsfragen zu lösen. Dabei konnte er in allen Punkten eine politische Einigung erzielen, die allerdings dann, wenn der Vertrag von Lissabon in Kraft tritt, noch rechtlich durchgeführt werden muss. Diese Durchführung wird ihrerseits auf mehrere rechtliche Hindernisse stoßen, die rasch überwunden werden müssen. Im nachfolgenden Beitrag werden mögliche Lösungsvarianten dafür aufgezeigt.  相似文献   

12.
Die Arbeit gibt einen Überblick über die Ergebnisse von 15 Jahren Rechtsetzung der EU im Strafrecht. Die bisherigen Rechtsakte der EU im Strafrecht umfassen iW Angleichungen von Straftatbeständen (vereinzelt auch von Strafdrohungen) und gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen (als neue Bezeichnung für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit). Inhaltlich fällt die fast ausschließlich repressive Orientierung auf. Zu nennenswerter Angleichung von Verfahrensrecht, insb von Beschuldigtenrechten, ist es bisher nicht gekommen. Der Beitrag stellt die intergouvernementaler Zusammenarbeit (im Rahmen der "dritten Säule" der EU) ausgearbeiteten Rechtsakte dar, legt aber auch besonderes Augenmerk auf die in letzter Zeit auch im Strafrechtsbereich zunehmende Bedeutung von Urteilen des EuGH. Vor dem Hintergrund, dass der Vertrag von Lissabon – sollte er in Kraft treten – den institutionellen Sonderweg der Rechtsetzung im Strafrecht beenden wird, eröffnet der Beitrag auch die Perspektive auf die künftige Entwicklung.  相似文献   

13.
Das zwangsl?ufige und überdies auch beabsichtigte Emporranken einer Kletterpflanze an einer im Eigentum des Nachbarn stehenden Grenzmauer stellt einen Eigentumseingriff dar, der den Nachbarn gem §§ 354, 362 ABGB befugt, den anderen von der Benützung der Mauer auszuschlie?en und unberechtigte Eingriffe in sein Eigentumsrecht mit Klage nach § 523 ABGB geltend zu machen. Ihm steht weiters das Recht zu, die Entfernung der Kletterpflanze, von der der Bewuchs ausgeht und die anders gar nicht wachsen kann, weil dies ihrem zwangsl?ufigen Wachstum entspricht, zu verlangen. Eine derartige Benützung der Nachbarmauer ist als unmittelbare Zuleitung iSd § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB zu beurteilen, die ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umst?nden unzul?ssig ist. Die Auffassung, in Bezug auf das Eindringen von Wurzeln und ?sten sei § 422 ABGB lex specialis zu § 364 ABGB, so dass der Eigentümer in Ausübung seines Selbsthilferechts für eine Entfernung des Pflanzenbewuchses sorgen h?tte müssen, übersieht, dass sich der OGH bereits in seiner ausführlich begründeten E 4 Ob 196/07p (immolex 2008/55 [Pfiel]) mit dieser Frage auseinandergesetzt und ausgesprochen hat, ein Immissionsabwehranspruch nach § 364 Abs 2 und 3 ABGB infolge einer konkreten Eigentumsgef?hrdung werde durch das Recht auf Selbsthilfe gem § 422 ABGB jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn die Beeintr?chtigung unter Bedachtnahme auf das nachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot die ortsübliche Benutzung des Grundeigentums wesentlich beeintr?chtigt und einen unzumutbaren Zustand herbeiführt, der nicht durch eine leichte und einfache Ausübung des Selbsthilferechts beseitigt werden kann.  相似文献   

14.
Aufgabe des Schadenersatzrechts ist es, dem Gesch?digten einen Ausgleich zu verschaffen, und nicht, ihn zu bereichern. Dieser Ausgleichsfunktion tr?gt die in § 1323 ABGB enthaltene Anordnung, alles in den vorigen Stand zurückzuversetzen, vorrangig Rechnung. Der Gesch?digte soll so gestellt werden, wie er ohne sch?digendes Ereignis stünde. Dieser Gedanke, eine Bereicherung des Gesch?digten zu vermeiden, liegt beispielsweise jener Judikatur zugrunde, die bei Anschaffung einer neuen anstelle der zerst?rten Sache einen Abzug "neu für alt" vornimmt. Auch darin zeigt sich, dass das Prinzip des objektiv-abstrakten Schadenersatzes auf Basis des gemeinen Werts zum Sch?digungszeitpunkt nicht unbedingt gilt. Der einem Gesch?digten im Fall der Untunlichkeit der Naturalrestitution einger?umte Anspruch auf Ersatz des gemeinen Werts bzw Sch?tzwerts zum Sch?digungszeitpunkt ist auf die F?lle zugeschnitten, in denen es um die reale Besch?digung (oder Zerst?rung) einer k?rperlichen Sache geht, aber nicht um den Verlust volatiler Wertpapiere durch deren unberechtigten Verkauf. Das Wahlrecht des Gesch?digten darf nicht in berechtigte Interessen des Sch?digers eingreifen. Die sehr volatilen Wertpapieren immanenten Kursschwankungen rechtfertigen es, eine vom Kl?ger gewünschte objektiv-abstrakte Berechnung des Schadens auf Basis des gemeinen Werts abzulehnen und einer subjektiv-konkreten Schadensberechnung den Vorzug zu geben.  相似文献   

15.
Die mit 1. Jänner 2008 in Kraft getretene VO des Landeshauptmannes von Tirol, mit der auf einem Teilstück der A 12 Inntal-Autobahn der Transport bestimmter Güter im Fernverkehr verboten wird, stellt den zweiten derartigen Versuch der Tiroler Landespolitik dar, dem stetig ansteigenden Alpentransitverkehr Einhalt zu gebieten. Das gegen diese "Sektorale Fahrverbots-VO neu" eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich soll zum Anlass genommen werden, die mit der Transitproblematik einhergehenden Fragestellungen in Bezug auf die europäische Verkehrspolitik zu erörtern. Dabei wird va die Frage in den Mittelpunkt gerückt, ob den Mitgliedstaaten überhaupt noch eine Regelungsautonomie verbleibt oder ob es sich beim europäischen Verkehrswesen um eine ausschließliche Kompetenz der Gemeinschaft handelt. Die europäische Verkehrspolitik als Instrument und Gegenstand der europäischen Integration kann naturgemäß nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist insb auch unter dem Aspekt der Warenverkehrsfreiheit zu behandeln. Die damit einhergehende Problematik, die ihren Höhepunkt in der Diskussion über die freie Wahl des Verkehrsträgers findet, bildet den zweiten Schwerpunkt dieser Arbeit. Unter Berücksichtigung der erlangten Erkenntnisse sollen zuletzt die Chancen der gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit des neuen sektoralen Fahrverbots beurteilt werden.  相似文献   

16.
Das Recht ist in modernen Gesellschaften ein wichtiges Steuerungsmittel. Schon bisher ist es allerdings nicht das einzige Instrument gewesen, um gesellschaftliche Entwicklungen und individuelles Verhalten zu beeinflussen. Es gab und gibt Bereiche, die sich selbst organisieren und in denen staatliches Recht aus unterschiedlichen Gründen nicht das entscheidende Steuerungsmittel ist. Dieser Beitrag untersucht, wie sich die zunehmende Digitalisierung der modernen Gesellschaften auf die Steuerungsfähigkeit des Rechts auswirkt. Er kommt dabei zu dem Ergebnis, dass die Bedeutung des Rechts in der digitalisierten und hoch fragmentierten Welt abnimmt. Das Recht muss sich deshalb Verbündete in anderen Bereichen der Gesellschaft suchen, um weiterhin Steuerungsfunktionen für die Gesellschaft wahrnehmen zu können. Der Beitrag skizziert, wer als Verbündeter des Rechts in Frage kommt und wie die notwendigen transrechtlichen Kooperationen aussehen könnten.  相似文献   

17.
Der VfGH will Rechte aus der Europäischen Grundrechtecharta zum verfassungsgerichtlichen Prüfungsmaßstab machen. Das einschlägige Erkenntnis kann dogmatisch nicht in allen Punkten überzeugen; vor allem verfehlt es seine Aufgabe, Rechtsschutz zu gewähren. Interessant und verständlich ist es aber als Versuch, den Bedeutungsverlust zu mildern, den die Verfassungsgerichtsbarkeit durch die Europäisierung der Grundrechte erleidet.  相似文献   

18.
Die Rolle der Verfassungsvergleichung durch Verfassungsgerichte scheint in Zeiten der Europäisierung und der Globalisierung stetig zuzunehmen. Um eine bessere Einschätzung dieser Entwicklungen vorzunehmen, sind normative und vergleichungswissenschaftliche Grundlagen der Verfassungsvergleichung zu analysieren. Neben methodischen Überlegungen ist die Bedeutung der organisatorischen Umsetzung von Verfassungsvergleichung hervorzuheben. Für das Engagement der Verfassungsgerichte im internationalen Verfassungsdialog ist die Herstellung von Transparenz erforderlich.  相似文献   

19.
Das Thema Klimawandel und Naturschutz geh?rt derzeit zu den zentralen Gegenst?nden der politischen und wissenschaftlichen Umweltdiskussion. Sowohl für Juristen als auch für Naturwissenschaftler verschiedener Fachrichtungen stellt das Thema eine besondere Herausforderung dar. In den folgenden Er?rterungen geht es vor allem um die Fragen, welches Instrumentarium das geltende europ?ische Recht zum Schutzgebietsnetz Natura 2000 bereith?lt, um klimabedingten Arealverschiebungen von Tier- und Pflanzenarten Rechnung tragen zu k?nnen, und wie dieses Instrumentarium de lege ferenda optimiert werden kann. Die Bearbeitung der Fragen erfolgt auf der Grundlage rechts- und naturwissenschaftlicher Kooperation.  相似文献   

20.
Gegen die Errichtung von Kohlekraftwerken, selbst wenn es sich um Kraftwerkserneuerungen und -modernisierungen handelt, regt sich im Hinblick auf die CO2-Emissionen vor allem bei Umweltschutzvereinigungen erheblicher Widerstand. Da der Vorhabentr?ger bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen des §6 BImSchG einen gebundenen Anspruch auf Genehmigungserteilung hat, den Genehmigungsbeh?rden mithin kein Ermessen einger?umt ist, auf der anderen Seite die Vermeidung von CO2-Emissionen auch nicht zu den Genehmigungsvoraussetzungen für Kohlekraftwerke z?hlt, konzentrieren sich aktuell die rechtlichen Einw?nde im Wesentlichen auf das Bauplanungsrecht, entgegenstehende Zielfestlegungen in Raumordnungspl?nen und die für den Kraftwerksbetrieb (Einleitung von Abwasser und Kühlwasser) zus?tzlich erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis. Letztere steht im Ermessen der Wasserbeh?rde und stellt damit eine Art “Achillesferse” der aktuellen Kraftwerksplanungen dar. In jüngerer Zeit wird insbesondere das Thema Quecksilbereintr?ge in oberirdische Gew?sser vermehrt diskutiert. Der Betrieb von Kohlekraftwerken kann auf zwei verschiedenen Wegen zu solchen Quecksilbereintr?gen führen: Bei der Verbrennung von Kohle entsteht gasf?rmiges Quecksilber, das durch die Rauchgasw?sche (REA) gebunden wird und über das Abwasser als Punktquelle in ein oberirdisches Gew?sser eingeleitet wird (sog. Wasserpfad). Daneben wird gasf?rmiges Quecksilber auch über den Schornstein freigesetzt und kann durch Absinken die in der Umgebung gelegenen oberirdischen Gew?sser verschmutzen (sog. Luftpfad bzw. atmosph?rische Deposition auf die Gew?sseroberfl?che). Beide Verschmutzungswege k?nnen durch technische M?glichkeiten zwar reduziert, derzeit aber nicht auf Null reduziert werden. Teilweise wird daher schon von einem Errichtungsverbot für neue Kohlekraftwerke gesprochen. Im Folgenden soll der Stichhaltigkeit dieser Auffassung n?her nachgegangen werden.  相似文献   

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