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1.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(5):161-163
Für den Fall der Eigentumsfreiheitsklage sieht sich der fünfte Senat nicht veranlasst, von der in den E 10 Ob 53/08d und 3
Ob 144/08k sowie in der Lehre vertretenen Linie, Ansprüche wegen eigenm?chtiger Ver?nderung der bisherigen Benützungsverh?ltnisse
durch einzelne Miteigentümer als rechtswidrigen Eingriff in die Anteilsrechte der anderen nicht § 838a ABGB zu unterstellen,
sondern dem streitigen Verfahren vorzubehalten, abzugehen. 相似文献
2.
Franziska Heß 《Natur und Recht》2013,35(4):264-266
3.
4.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(5):314-315
Halter eines im Wohnungseigentum stehenden Geb?udes iSd §§ 1318, 1319 ist die Eigentümergemeinschaft. Es ist daher nur folgerichtig,
die Eigentümergemeinschaft eines im Wohnungseigentum stehenden Geb?udes für in allgemeinen Teilen der Liegenschaft (und nicht
in einzelnen Wohnungseigentumsobjekten) gef?hrlich verwahrtes Wasser analog § 1318 ABGB haftbar zu machen. überalterung des
Leitungssystems im ganzen Haus kann das darin enthaltene Wasser zu einer "gef?hrlich verwahrten" Sache machen. 相似文献
5.
Natur und Recht - Die aktuellen Entwicklungen durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt (GvSchuG) sind Anlass, den dadurch mit Wirkung zum 1.1.2022 neu... 相似文献
6.
Die nach § 12 Abs 4 BTVG vom Treuh?nder zu prüfende Freistellungsverpflichtung des Hypothekargl?ubigers muss jedenfalls als
solche durchsetzbar sein, muss also letztlich den Hypothekargl?ubiger zur Einwilligung in die L?schung in grundbuchsf?higer
Form verpflichten. Die ausreichende Bestimmtheit einer solchen Verpflichtung ist an allgemeinen rechtsgesch?ftlichen Grunds?tzen
zu messen. 相似文献
7.
Das BMJ hat vor Kurzem den Begutachtungsentwurf für eine Novelle zum Bautr?gervertragsgesetz vorgelegt. Ein zentrales Regelungsanliegen
des Entwurfs ist die Einführung eines zwingenden Haftrücklasses zur Sicherung allf?lliger Gew?hrleistungs- und Schadenersatzansprüche
des Erwerbers auf Grund mangelhafter Leistung des Bautr?gers. Der vorliegende Beitrag setzt sich mit diesem Vorschlag kritisch
auseinander. 相似文献
8.
Wolf-Dieter Arnold 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(3):88-90
Die Verpflichtung des Bestandnehmers, bei Beendigung des Bestandverh?ltnisses "die Bestandseinheit neu ausgemalt wei?" zurückzugeben,
stellt eine Leistung des Bestandnehmers dar, die zum Wert (mithin zur Gebührenbemessungsgrundlage) hinzuzurechnen ist. Gleiches
gilt für die Verpflichtung zum Abschluss eines W?rmeenergiebezugsvertrages. 相似文献
9.
10.
Zwar kommt der Eigentümergemeinschaft iSd § 4 Abs 1 WEG auch im Altmietverh?ltnis keine Vermieterposition zu, doch ist sie
– und nicht etwa der einzelne Wohnungseigentümer – Vertragspartner hinsichtlich der Aufwendungen iSd § 21 Abs 1 MRG (hier:
betreffend einen Hausbesorger). "Vom Vermieter aufgewendete Kosten" iSd § 21 Abs 1 MRG sind notwendigerweise die von der Eigentümergemeinschaft
als Wohnungseigentümergesamtheit aufgewendete Kosten für den Betrieb des Hauses insoweit und in jenem Ausma?, als sie auf
den Mieter des einzelnen Wohnungseigentümers nach den allein ma?geblichen Bestimmungen des MRG überw?lzt werden dürfen. Auch
der einzelne Wohnungseigentümer ist Teil der Eigentümergemeinschaft und wird von dieser in Verwaltungsangelegenheiten repr?sentiert.
Die Betriebskosten müssten nicht erst von der Eigentümergemeinschaft auf die einzelnen Wohnungseigentümer überbunden werden,
damit sie jenen als "aufgewendet" iSd § 21 Abs 1 MRG zuzurechnen w?ren. Ein neuer Fristenlauf für die Pr?klusion nach § 21
Abs 3 Satz 4 MRG wird dadurch nicht in Gang gesetzt. 相似文献
11.
Juristische Blätter - Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, einen roten Faden durch die verschiedenen Problemkreise einer rechtswidrigen Kündigung eines besonders bestandgeschützten... 相似文献
12.
13.
14.
In der Rs Color Drack/Lexx hatte sich der EuGH erstmals seit Inkrafttreten der EuGVVO mit der Frage von mehreren Erfüllungsorten
im Zusammenhang mit der besonderen Zust?ndigkeit des Art 5 Z 1 EuGVVO auseinanderzusetzen. Die Besonderheit des Sachverhalts
lag ua darin, dass die in Betracht kommenden Erfüllungsorte alle in ein und demselben Mitgliedstaat gelegen waren. Der EuGH
entschied sich für ein "Zwei-Ebenen-Modell" mit der prim?ren Ma?geblichkeit des nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmenden
Hauptlieferungsortes und einer subsidi?ren Wahlm?glichkeit für den Kl?ger. Der Beitrag analysiert die L?sungsvariante des
EuGH und untersucht, ob die zugrunde liegenden L?sungskriterien auch auf Sachverhalte mit mehreren Erfüllungsorten in verschiedenen
Mitgliedstaaten umgelegt werden k?nnen. 相似文献
15.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(7):458-468
Zahlungsunf?higkeit iSd § 66 KO liegt vor, wenn der Schuldner mehr als 5 % aller f?lligen Schulden nicht begleichen kann;
kann er 95 % oder mehr begleichen, darf ein Zahlungsempf?nger von Zahlungsf?higkeit ausgehen. Im Anfechtungsprozess hat der
Masseverwalter das objektive Tatbestandsmerkmal der Zahlungsunf?higkeit zu beweisen. Dies gelingt ihm durch den Nachweis,
dass der Schuldner zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung bzw des angefochtenen Rechtsgesch?fts mehr als 5 % aller
f?lligen Schulden nicht zahlen konnte. Dem Anfechtungsgegner steht in diesem Fall der Gegenbeweis über das Vorliegen bzw die
Wahrscheinlichkeit einer blo?en Zahlungsstockung zum Anfechtungszeitpunkt offen. Der Nachweis der Zahlungsstockung gelingt
nur, wenn eine Ex-ante-Prüfung ergibt, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass der Schuldner in einer kurzen,
für die Beschaffung der erforderlichen Geldmittel erforderlichen Frist alle seine Schulden pünktlich zu zahlen in der Lage
sein wird. Diese Frist darf im sogenannten Durchschnittsfall (wenn Umschuldungen vorzunehmen sind; Verm?gensobjekte verkauft
werden sollen; Gesellschafterdarlehen vereinbart werden sollen u?) drei Monate nicht übersteigen. Eine noch l?ngere Frist,
h?chstens aber etwa fünf Monate, setzt voraus, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit der Beseitigung der
Liquidit?tsschw?che zu rechnen ist. Sozialversicherungstr?ger (hier: eine Gebietskrankenkasse) haben bei Vorliegen von Insolvenzindikatoren
(hier: F?lligstellung von Krediten durch Hausbanken, Ratengesuch bei der Gebietskrankenkasse, Bemühungen um einen au?ergerichtlichen
Ausgleich mit den Banken) die Behauptung einer blo?en Zahlungsstockung zu überprüfen. Erst nach Einholung entsprechend detaillierter
Informationen über das Volumen der f?lligen Schulden, der Kundenforderungen, der zur Verfügung stehenden Barmittel und über
ein allenfalls kurzfristig verwertbares oder belastbares Verm?gen ist eine Plausibilit?tsprüfung m?glich. Wird mangels zumutbarer
Prüfungsschritte die Zahlungsunf?higkeit fahrl?ssig nicht erkannt, ist auch das fahrl?ssige Nichterkennen der Begünstigungsabsicht
vorwerfbar. Befriedigt ein Schuldner bevorzugt besonders "l?stige" Gl?ubiger, beispielsweise solche, von denen Konkursantr?ge
zu befürchten sind, liegt die Begünstigungsabsicht besonders nahe bzw ist sogar offenkundig. Wenn der Schuldner für die beabsichtigte
Fortführung seines Unternehmens die Beitragsforderungen der Krankenkasse erfüllen muss (hier ua auch zur Erlangung der Unbedenklichkeitsbescheinigung
als Vorausetzung für weitere ?ffentliche Auftr?ge), liegt die Begünstigungsabsicht auf der Hand. Bei Zahlung mittels Schecks
ist die wegen Begünstigung angefochtene Rechtshandlung erst mit Scheckeinl?sung vorgenommen. 相似文献
16.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(6):179-181
Die §§ 351, 352 EO über den Kostenersatz bei Realteilung oder Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft sind bei
(freih?ndigem) Verkauf dieser auch nicht analog anzuwenden. Verfolgt ein Miteigentümer ohne Einbeziehung des anderen Teilhabers,
wenn auch im beiderseitigen Interesse, den Verkauf der gemeinschaftlichen Liegenschaft, handelt er als Gesch?ftsführer ohne
Auftrag iSd §§ 1035ff ABGB. Schaltet er hiezu einen Makler ein, ist darin keine Gesch?ftsführung "im Notfall" gem § 1036 zu
erblicken, sondern vielmehr allenfalls eine – hier verneinte – zum "Nutzen des andern" nach § 1037 ABGB zu dessen "klarem,
überwiegenden Vorteil". Dieser hat von einer an der Verkehrsauffassung orientierten objektiven Bewertung auszugehen, die auf
alle Interessen des Gesch?ftsherrn Bedacht nimmt, und ist vom Gesch?ftsführer zu beweisen. Im vorliegenden Fall wurden die
gemeinschaftlichen Kosten einer Dachreparatur gem § 833 ABGB sowie einer verkehrsüblichen Einschaltung von Verkaufs-Inseraten
auch in Printmedien unter den Ersatz nützlicher Aufwendungen subsumiert, den der Gesch?ftsherr dem Gesch?ftsführer zu leisten
hat. 相似文献
17.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(2):109-111
L?uft das Abwicklungsverh?ltnis im Rahmen der Beseitigung des Erstschadens darauf hinaus, dass im Ergebnis der Sch?diger sowohl
den Herstellungsgehilfen ausw?hlt als auch wirtschaftlich die Gestaltung der Reparaturkosten bestimmt und tr?gt, so ist dies
unter dem Aspekt des Risikos von weiteren Sch?den aus Anlass der Behebungsversuche einem Naturalersatz unmittelbar durch den
Sch?diger gleichzuhalten. Es sind allf?llige im Zuge der Schadensbehebung durch den Herstellungsgehilfen verursachte weitere
Sch?den auch dem Erstsch?diger zuzurechnen. 相似文献
18.
Friedrich Rüffler 《Juristische Bl?tter》2011,133(2):69-90
Im Zuge der Liquidation von Anlegersch?den stellt sich immer wieder die Frage, unter welchen Voraussetzungen Gesch?digte auch
unmittelbar auf Organmitglieder zugreifen k?nnen. Grunds?tzlich haften Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder nur im Innenverh?ltnis
gegenüber "ihrer" Gesellschaft. Eine Haftung unmittelbar gegenüber gesch?digten Anlegern bedarf deshalb eines besonderen Verpflichtungsgrundes,
der wie auch sonst auf deliktischer oder (vor)vertraglicher Grundlage beruhen kann. Der Beitrag soll nicht nur einen überblick
über m?gliche, in vielen verschiedenen Gesetzen verstreute Anspruchsgrundlagen bieten, sondern diese auch systematisieren,
soweit erforderlich vertieft analysieren, zu Streitfragen Stellung nehmen und – aus Sicht des Autors – Fehlentwicklungen korrigieren. 相似文献
19.
Eine im Geltungsbereich des MRG erfolgte einseitige gesetzliche Erh?hung des vor Inkrafttreten des MRG zul?ssig frei vereinbarten
Hauptmietzinses ist nicht dem Fall gleichzuhalten, dass die Wertsicherungsvereinbarung auf den ursprünglich zul?ssig frei
vereinbarten Hauptmietzins anzuwenden ist. Vielmehr liegt im Fall einer einseitigen gesetzlichen Erh?hung des Hauptmietzinses
(hier aufgrund des Vorliegens des Tatbestandes des § 12 a Abs 3 MRG) eben keine auf ihre Angemessenheit nicht überprüfbare
Vereinbarung in einem vor dem 1. 1. 1982 geschlossenen "Altvertrag" vor. Die "Kombination" dahin, dass der im Geltungsbereich
des MRG gesetzlich erh?hte nunmehrige angemessene Hauptmietzins aufgrund der ursprünglichen Wertsicherungsvereinbarung unüberprüfbar
erh?ht werden kann, also ein überschreiten der Angemessenheitsgrenze des § 16 Abs 1 MRG durch die Anwendung der alten Wertsicherungsvereinbarung
nicht geltend gemacht werden kann, würde zu einem unbilligen Ergebnis führen. 相似文献
20.
Gerade beim in der Praxis weit verbreiteten Modell der grundbücherlichen Sicherstellung kommen dem Treuh?nder umfassende Pflichten
zu, von deren Erfüllung der "Erfolg" dieses Sicherungsmodells ma?geblich abh?ngt. Der folgende Beitrag setzt sich n?her mit
den Bestandteilen der grundbücherlichen Sicherstellung und den darauf bezogenen Treuh?nderpflichten auseinander und geht dabei
insbesondere der Frage nach, ob die Pflichten derzeit ausreichend pr?zisiert sind, um dem Erwerber den vom Gesetz intendierten
Schutz zu gew?hrleisten. 相似文献