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Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(11):735-738
Eine Entscheidung, die im Ursprungsmitgliedstaat als Europ?ischer Vollstreckungstitel (EuVT) best?tigt wurde, wird in anderen
Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerkl?rung bedarf und ohne dass die Anerkennung
angefochten werden kann. Nach der EuVTVO (Art 21 Abs 1) wird nur noch die Verletzung der Rechtskraft einer Vorentscheidung
unter bestimmten Voraussetzungen als Grund für die Verweigerung der Vollstreckung normiert. Dagegen kann weder die Zustellung
der zu vollstreckenden Entscheidung noch ein allf?lliger Versto? gegen den ordre public des Vollstreckungsstaats in diesem überprüft werden, wie § 21 Abs 2 EuVTVO unmissverst?ndlich klarstellt. Dass die Best?tigung
als EuVT an den Schuldner zuzustellen w?re, wird in der EuVTVO nicht angeordnet. Art 20 Abs 1 lit c EuVTVO verlangt "gegebenenfalls"
eine übersetzung der Best?tigung in die Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedstaats. Berücksichtigt man, dass es nicht von
den Sprachkenntnissen des Entscheidungsorgans im Vollstreckungsmitgliedstaat im Einzelfall abh?ngen darf, ob die in der EuVTVO
verlangte übersetzung beizubringen ist oder nicht, ist es angebracht, streng vorzugehen, zumal die formalen Voraussetzungen
an einen Exekutionsbewilligungsantrag nach der genannten Verordnung ohnedies auf das Mindestma? reduziert wurden. Demnach
muss – sieht man von der W?hrungsbezeichnung, die aber nach dem Formular ohnedies nicht schriftlich angegeben werden müsste,
ab – immer dann eine übersetzung angeschlossen werden, wenn die in der fremden Sprache ausgestellte Originalbest?tigung samt
Unterschrift nach Art 20 EuVTVOW?rter dieser Fremdsprache enth?lt. Dieses Erfordernis müsste nur dann nicht erfüllt werden,
wenn eine vom Titelgericht vollst?ndig in deutscher Sprache ausgefüllte Best?tigung vorl?ge. 相似文献
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VGH München 《Natur und Recht》2018,40(6):416-421
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