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Der Beitrag geht der Frage nach, was unter dem für die Ermittlung der zulässigen Grund- und Geschossfläche maßgeblichen Begriff Bauland i.S. des § 19 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) zu verstehen ist. Obwohl diese Vorschrift seit dem Inkrafttreten der BauNVO im Jahr 1962 unverändert gilt, werden hierzu in Literatur und Rechtsprechung sehr unterschiedliche Auffassungen vertreten, allerdings ohne dass diese Kontroverse bislang ausdrücklich thematisiert worden wäre. Da das Bauland bei Festsetzung einer Grund- und Geschossflächenzahl der bestimmende Faktor für die Ermittlung der zulässigen Grund- und Geschossfläche ist, liegt auf der Hand, dass sein Verständnis sowohl aus wirtschaftlicher Sicht als auch aus der Sicht des Natur- und Bodenschutzes von zentraler Bedeutung ist, weil sich danach entscheidet, in welchem Maße ein Grundstück bebaut und damit versiegelt werden darf. Wie zu zeigen ist, führen Festsetzungen zum Schutz der Natur, sei es über öffentliche oder private Grünflächen, sei es über Flächen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft, zu besonderen Schwierigkeiten im Umgang mit dem Bauland. In diesem Aufsatz wird vor diesem Hintergrund der Versuch unternommen, eine allgemeine, für alle Fallkonstellationen gültige Definition des Baulandes zu entwickeln. * Der Verfasser ist Partner der internationalen Sozietät Clifford Chance in München.  相似文献   

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