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相似文献
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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit dem berühmten "Lentia"- Urteil Ende 1993 die österreichische Rundfunkrechtslage als konventionswidrig qualifiziert. Die Öffnung des Rundfunkmonopols erfolgte daraufhin nur zögerlich und war zudem durch mehrere Aufhebungen der Rechtslage durch den VfGH begleitet. Seit dem Jahr 2001 hat sich der rechtliche Rahmen für das duale Rundfunksystem dynamisch entwickelt und stark wettbewerbsrechtliche Züge angenommen. Michael Holoubek hat sowohl als Wissenschaftler, als auch als Mitglied der Rundfunkbehörden maßgeblich zur Entwicklung dieses Rechtsgebiets beigetragen.  相似文献   

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Seit der Erg?nzung des Art. 20a GG im Jahre 2002 hat der Staat nicht nur die „natürlichen Lebensgrundlagen“ zu schützen, sondern auch „die Tiere“. Dieses Staatsziel beinhaltet auch den Schutz vor unn?tiger Schmerzzufügung und T?tung. Das hat Auswirkungen auf die Formen und den Umfang der herk?mmlichen Jagd. Soweit sie als Sport- und Freizeitvergnügen betrieben wird, ist sie nicht mehr aufrechtzuerhalten. Soweit sie aus anderen Gründen erfolgt, müssen diese zwingend sein. Aus der ver?nderten Verfassungslage ergeben sich weitreichende Konsequenzen für das geltende Jagdrecht und dessen Reform.  相似文献   

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Die Bestimmung des Art 16 EMRK wirkt wie ein Fremdkörper im System der Europäischen Menschenrechtskonvention. Sie ermöglicht den Mitgliedsstaaten des Europarates, die politische Tätigkeit von Ausländern hinsichtlich einiger Grundrechte zu beschränken. Der Wortlaut der Vorschrift lässt viele Fragen hinsichtlich ihrer Reichweite offen und führt dementsprechend zu dogmatischen Unsicherheiten. Es zeigt sich, dass den Mitgliedsstaaten bei der Beschränkung politischer Tätigkeiten von Ausländern weitgehende Gestaltungsfreiheit zukommt, jedoch willkürliche Eingriffe durch Art 16 EMRK nicht gedeckt sind. Weitaus enger als die Mitgliedsstaaten des Europarates sind die Mitglieder der Europäischen Union zusammengewachsen. Die gemeinschaftsrechtliche Integration geht mittlerweile weit über bloß wirtschaftliche Belange hinaus und ermöglicht den Unionsbürgern auch eine politische Mitwirkungsmöglichkeit in anderen EU-Staaten. Als letztes staatsbürgerliches "Reservat" ist hier noch das Wahlrecht zu den nationalen Vertretungskörpern auszumachen. In diesem Bereich hat bei dogmatischer Betrachtung auch die Bestimmung des Art 16 EMRK noch einen kleinen Anwendungsbereich.  相似文献   

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Die Strafgesetze kennen besondere F?lle des Entlastungsbeweises, etwa den Wahrheitsbeweis bei der üblen Nachrede (§ 111 StGB). Fraglich ist, ob es zul?ssig ist, sich auf einen solchen Entlastungsbeweis erstmals in einer Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld oder erstmals in einem Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu berufen. Die folgende Arbeit will diese Frage kl?ren.  相似文献   

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Der Beitrag untersucht die Struktur der Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG (UHRL) und analysiert den Gesetzentwurf zu deren Umsetzung, den das Bundesumweltministerium (BMU) am 4.3.2005 vorgelegt hat. Er erg?nzt den Beitrag von Führ/Lewin/Roller NuR 2006, 67 ff., der den auf die Biodiversit?t bezogenen Aspekten der Richtlinie gewidmet war. Es werden die zentralen Regelungen der Richtlinie beleuchtet, namentlich die Definition des Umweltschadensbegriffs, die Vermeidungsund Sanierungsvorschriften und ihr Verh?ltnis zu der Kostentragungspflicht des Betreibers sowie die Ausnahmetatbest?nde des Art. 8 Abs. 3, 4. Vor dem Hintergrund dieser strukturellen Analyse wird der Gesetzentwurf des BMU untersucht. Der Beitrag kommt zu dem Ergebnis, dass der Gesetzentwurf grunds?tzlich geeignet ist, die Umwelthaftungsrichtlinie in deutsches Recht umzusetzen, regt aber Verbesserungen an und unterbreitet Empfehlungen für die erg?nzende Umsetzung durch die L?nder.  相似文献   

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