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相似文献
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Die in § 222 Abs 1 ZPO idF BudgetbegleitG 2011 angegebenen Anfangs- und Endtermine sind bei der Berechnung der Fristenhemmung mitzuz?hlen. Die Verwendung der Pr?position "zwischen" schlie?t ein solches Verst?ndnis keineswegs aus; der Anfangs- und der Endtermin fallen damit in den Hemmungszeitraum.  相似文献   

3.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2010,132(6):392-394
Erst dann, wenn dem Bewerber die Glaubhaftmachung von Umst?nden gelungen ist, die einen Zusammenhang zwischen Ablehnung der Bewerbung und dem Geschlecht oder einem anderen Diskriminierungstatbestand indizieren, wird die "Beweislast" (iSd § 20a B-GlBG) auf den Arbeitgeber verlagert. Die Glaubhaftmachung von verp?nten Motiven ist nur dem durch der Abminderung des Beweisma?es erleichterten Indizienbeweis zug?nglich. § 20a B-GlBG entspricht inhaltlich § 12 Abs 12 GlBG; die dazu aufgestellten Grunds?tze sind auf § 20a B-GlBG übertragbar.  相似文献   

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5.
Der Rechtsformwechsel zwischen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und den Personenhandels- sowie den eingetragenen Erwerbsgesellschaften war wegen der unterschiedlichen Eigentumsstruktur schon nach altem Recht nicht unproblematisch, wenngleich eine hM und Rsp hier einen identit?tswahrenden Rechtsformwechsel ebenso anerkannt hatten, wie er etwa im Verh?ltnis unter den Personenhandels- und Erwerbsgesellschaften von vornherein au?er Zweifel stand. Das UGB hat die Problematik in dreifacher Weise versch?rft: Zum einen wird den eingetragenen Personengesellschaften nun ausdrücklich die Rechtsf?higkeit zuerkannt, zum Zweiten der zwangsweise Rechtsformwechsel jetzt an einen klaren und relativ niedrigen Schwellenwert geknüpft, drittens schlie?lich der spezielle Fall des übergangs von der Vorgesellschaft zur OG eigens geregelt, wobei aber die gesetzessprachliche Aussage zu den hier einschl?gigen F?llen uneinheitlich und unpr?zise ist.  相似文献   

6.
Das Gesetz sieht für die Berechnung der Tilgungsfrist eine privilegierende Regelung für Verurteilungen, die im Verh?ltnis des § 31 StGB stehen, ausschlie?lich darin, dass diese als eine Verurteilung gelten, deren Tilgungsfrist unter Zugrundelegung der Summe der verh?ngten Strafen nach § 3 TilgG zu bestimmen ist. Eine "Einrechnung" der Zeit seit dem Vollzugsdatum der vorangegangenen, im Verh?ltnis des § 31 StGB stehenden Verurteilung, kennt das Gesetz nicht, sondern setzt den Beginn der Tilgungsfrist einheitlich mit dem Zeitpunkt fest, zu dem alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Ma?nahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen. § 157 Abs 1 Z 1 StPO billigt ua jenen Zeugen ein Entschlagungsrecht zu, die sich im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren der Gefahr aussetzen würden, sich über ihre bisherige Aussage hinaus selbst zu belasten, ohne dass insoweit zwischen gerichtlicher und kriminalpolizeilicher Vernehmung unterschieden würde. Einem Zeugen, der bei seiner vorangegangenen kriminalpolizeilichen Vernehmung als Beschuldigter ein Gest?ndnis abgelegt hat, steht in diesem Umfang kein Entschlagungsrecht nach § 157 Abs 1 Z 1 StPO zu. Eine in der Hauptverhandlung trotz Widerspruchs der Verteidigung erfolgte Verlesung der Aussage des gest?ndigen, blo? polizeilich vernommenen Zeugen begründet keinen Versto? gegen § 252 Abs 1 Z 3 StPO. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen steht grunds?tzlich dem Gericht zu, eine Hilfestellung durch Sachverst?ndige kommt nur in Ausnahmef?llen, wie bei Entwicklungsst?rungen oder geistigen Defekten unmündiger oder jugendlicher Zeugen, in Betracht.  相似文献   

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Die Pflicht, nach einem erfolgreichen Einspruch oder einer erfolgreichen Beschwerde gegen eine Hausdurchsuchung den "entsprechenden Rechtszustand" herzustellen (§ 107 Abs 4 StPO), beinhaltet nicht, die sichergestellten Gegenst?nde wieder herauszugeben. Diese dürfen jedoch nicht dazu verwendet werden, Haftentscheidungen oder die Anklage zu begründen.  相似文献   

9.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(6):383-385
Die zivilprozessualen Sonderbestimmungen für die in § 29 KSchG genannten Verb?nde sind auch dann anzuwenden, wenn sie die ihnen von Konsumenten abgetretenen Ansprüche im Rahmen ihres Verbandszwecks geltend machen, auch wenn es keine "Musterprozesse" sind. Damit besteht absolute Anwaltspflicht nach § 27 Abs 1 ZPO. Der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO ist gegeben, wenn einer Partei die M?glichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch einen ungesetzlichen Vorgang ent- zogen wird.  相似文献   

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§ 25c KSchG legt in Satz 1 eine Informationsobliegenheit des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher im Fall einer Interzession fest. Danach hat der Unternehmer den interzedierenden Verbraucher auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollst?ndig erfüllen wird. Unterl?sst der Unternehmer diese Information, haftet der Interzedent nur, wenn er seine Verpflichtung trotz einer solchen Information übernommen h?tte (§ 25c S 2 KSchG). Der folgende Beitrag besch?ftigt sich unter intensiver Berücksichtigung der jüngeren Judikatur mit den vielf?ltigen Aspekten der Interzedentenschutzvorschrift des § 25c KSchG, nicht zuletzt auch mit dem Mysterium der "echten Mitschuld".  相似文献   

11.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(6):391-395
Das Gebot der Schriftlichkeit bedeutet im Allgemeinen "Unterschriftlichkeit", es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich eine Ausnahme vor. Bei einem zweiseitig verbindlichen Vertrag ist dem Formerfordernis der Schriftlichkeit grunds?tzlich nur dann entsprochen, wenn beide Parteien den Vertrag unterzeichnet haben. Auch Verl?ngerungsvereinbarungen unterliegen dem Schriftformgebot. Der Zweck der in § 29 MRG normierten Formvorschrift besteht in einer Warn- und Aufkl?rungsfunktion für den Mieter ("übereilungsschutz"), aber auch in der Erleichterung und Sicherung des Beweises für die Befristung im Interesse des Mieters und Vermieters. Der Formvorschrift des § 29 MRG kann – ausgehend vom Normzweck – auch dadurch entsprochen werden, dass der Vermieter die erste Seite der (Verl?ngerungs-)Vereinbarung und der Mieter den gesamten Vertragstext unterfertigt.  相似文献   

12.
Die Probleme der Bereicherung in Dreiecksverh?ltnissen sind unersch?pflich. Im Bereich der Zahlung fremder Schulden machen insbesondere die F?lle Schwierigkeiten, in denen der Zahlende irrtümlich glaubt, selbst zur Leistung verpflichtet zu sein. Die Einordnung dieser irrtümlichen Zahlung fremder Schulden in die Regressnorm des § 1042 ABGB steht neben Fragen der Verj?hrung des Regressanspruchs und der Anwendbarkeit des § 1042 ABGB auf Zweipersonenverh?ltnisse im Zentrum des Vortrages, der insbesondere einen überblick über die Judikatur der letzten zehn Jahre geben sollte.  相似文献   

13.
In das Au?erstreitverfahren nach § 838a ABGB idF FamErbR?G f?llt seit 1. 1. 2005 die Durchsetzung der mit der gemeinschaftlichen Verwaltung und Benützung "unmittelbar zusammenh?ngenden Rechte und Pflichten" der Miteigentümer, somit jedenfalls die Auseinandersetzungen nach den §§ 833 bis 838 ABGB. Dazu z?hlen daher Rechnungslegungsansprüche gem § 837 ABGB gegen einen Miteigentümer, der die gemeinschaftliche Verwaltung mit allen Rechten und Pflichten eines Machthabers iSd §§ 1002ff ABGB besorgt. Zur Umdeutung einer Klage in einen verfahrenseinleitenden au?erstreitigen Antrag bei Zweifeln über die richtige Verfahrensart gem § 40a JN.  相似文献   

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Die grundbücherliche Anmerkung der schriftlichen Zusage der Einr?umung von WE an den WE-Bewerber durch den WE-Organisator ist auch für erst zu schaffende WE-Objekte (hier: durch Teilung bestehender Objekte sowie Dachbodenausbau) zul?ssig. In diesem Fall sind die Objekte m?glichst genau, idR durch Bezugnahme auf den beh?rdlich genehmigten Bauplan, zu bezeichnen, ohne allerdings allzu strenge Anforderungen an den "Nachweis" der Identifizierbarkeit (hier: lokale Beschreibung ausreichend) zu stellen. Nach § 40 Abs 2 WEG 2002 muss die Zustimmung des Grundeigentümers zur grundbücherlichen Anmerkung der Zusage nicht mehr ?ffentlich beglaubigt sein.  相似文献   

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Grunds?tzlich sind nur jene Bestimmungen der JN und ZPO zur Anwendung im Konkursverfahren geeignet, die mit den Eigentümlichkeiten des Konkursverfahrens vereinbar sind. Die Anwendbarkeit des § 408 ZPO im Konkursverfahren scheitert schon daran, dass im Konkursverfahren im Unterschied zur ZPO kein formeller, sondern ein materieller Parteibegriff herrscht. Es stehen sich nicht, wie im Zivilprozess, zwei Parteien in einem kontradiktorischen Verfahren gegenüber, von denen eine im Sinne des § 408 Abs 1 ZPO "obsiegt" und die andere "unterliegt". Ein angeblich mutwillig gestellter Konkursantrag kann daher keine Strafe nach § 408 ZPO ausl?sen.  相似文献   

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20.
Die für eine Unterbringungsanordnung nach § 21 StGB verlangten "schweren Folgen" müssen sich aus einer einzigen Prognosetat ergeben. Eine Unterbringungsanordnung bei Befürchtung mehrerer Betrugstaten, die nur in ihrer Gesamtheit einen die Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB überschreitenden Schaden erwarten lassen, leidet an Nichtigkeit gem § 281 Abs 1 Z 11 StPO.  相似文献   

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