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Dr. Markus Appel LL.M. 《Natur und Recht》2010,32(3):171-179
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Rechtsanwalt Dr. Ferdinand Kuchler 《Natur und Recht》2005,27(3):164-173
Der Beitrag geht der Frage nach, was unter dem für die Ermittlung der zulässigen Grund- und Geschossfläche maßgeblichen Begriff Bauland i.S. des § 19 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) zu verstehen ist. Obwohl diese Vorschrift seit dem Inkrafttreten der BauNVO im Jahr 1962 unverändert gilt, werden hierzu in Literatur und Rechtsprechung sehr unterschiedliche Auffassungen vertreten, allerdings ohne dass diese Kontroverse bislang ausdrücklich thematisiert worden wäre. Da das Bauland bei Festsetzung einer Grund- und Geschossflächenzahl der bestimmende Faktor für die Ermittlung der zulässigen Grund- und Geschossfläche ist, liegt auf der Hand, dass sein Verständnis sowohl aus wirtschaftlicher Sicht als auch aus der Sicht des Natur- und Bodenschutzes von zentraler Bedeutung ist, weil sich danach entscheidet, in welchem Maße ein Grundstück bebaut und damit versiegelt werden darf. Wie zu zeigen ist, führen Festsetzungen zum Schutz der Natur, sei es über öffentliche oder private Grünflächen, sei es über Flächen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft, zu besonderen Schwierigkeiten im Umgang mit dem Bauland. In diesem Aufsatz wird vor diesem Hintergrund der Versuch unternommen, eine allgemeine, für alle Fallkonstellationen gültige Definition des Baulandes zu entwickeln.
* Der Verfasser ist Partner der internationalen Sozietät Clifford Chance in München. 相似文献
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Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(2):121-122
Die ASGG-Nov 1994 zwingt zu einem anderen Verst?ndnis des 1. Satzes des § 54 Abs 1 ASGG, als es der früheren Rsp zugrunde
liegt. Aus dem Gesetzestext der Novelle und den hiezu ergangenen Materialien ist der Schluss zu ziehen, dass der Gesetzgeber
den "Wirkungsbereich" des Belegschaftsorgans auf die aktiven Angeh?rigen des Betriebs bzw Unternehmens eingeschr?nkt wissen
wollte und nur im durch die Novelle neu eingeführten Ausnahmefall die Klagslegitimation des Belegschaftorgans auch für zwischenweilig
(dh nach Anh?ngigwerden der Feststellungsklage) ausgeschiedene Arbeitnehmer aufrecht bleiben sollte. 相似文献
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Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(10):669-670
Schon der Umstand, dass die in § 7 Abs 2 AngG normierte Alternative zum Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers an "die … geschlossenen
Gesch?fte" anknüpft, spricht für die Richtigkeit der Auffassung, dass damit auf das Verbot, im Gesch?ftszweig des Arbeitgebers
Handelsgesch?fte zu machen, Bezug genommen wird. Ein Eintritt in s?mtliche Gesch?fte des vom Angestellten verbotswidrig geführten
kaufm?nnischen Unternehmens kommt nicht in Betracht. 相似文献