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1.
Meinungsverschiedenheiten unter Gesellschaftern oder Gesch?ftsführern treten nicht nur bei gewerblich t?tigen Gesellschaften, sondern auch in Rechtsanwaltsgesellschaften auf. Da nach § 21c Z 2 RAO einer Rechtsanwalts-GmbH Rechtsanw?lte nur als Gesellschafter-Gesch?ftsführer angeh?ren dürfen und nach § 21c Z 9 RAO alle der Gesellschaft angeh?renden Rechtsanw?lte allein zur Gesch?ftsführung und Vertretung befugt sein müssen, erhebt sich die Frage, ob eine Abberufungsklage nach § 16 Abs 2 GmbHG in einer Anwalts-GmbH zul?ssig ist.  相似文献   

2.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(12):791-800
Die Forderung eines Gl?ubigers gegen einen zahlungsunf?higen Schuldner ist selbst im Fall der Besicherung (etwa durch eine Hypothek) insoweit nicht werthaltig, als die Forderung in dieser Sicherheit keine Deckung findet. Diese mangelnde Werthaltigkeit der Forderung begründet die Anfechtbarkeit (auch durch einen Dritten) geleisteter Zahlungen an den Gl?ubiger nach § 29 Z 1 KO, selbst wenn Teilzahlungen in der Sicherheit Deckung finden. Eine für die Anfechtbarkeit nach § 29 Z 1 KO erforderliche unentgeltliche Leistung (Verfügung) liegt nur dann vor, wenn der Zweck der Leistung eine Freigebigkeit ist. Erforderlich ist also als subjektives Element der Wille des Verfügenden zur Freigebigkeit, das hei?t, dass seine Verfügung nicht von einer Gegenleistung abh?ngig sein soll. Ob auf Seiten des Empf?ngers der Zuwendung Erkennbarkeit der Freigebigkeit ausreicht, bleibt offen. Nach nunmehr st oberstgerichtlicher Rsp ist Zweck der Bestimmung des § 82 Abs 1 GmbHG, das Stammkapital als "dauernden Grundstock der Gesellschaft" und als einziges "dem Zugriffe der Gl?ubiger freigegebenes Befriedigungsobjekt" gegen Schm?lerung durch Leistung an die Gesellschafter abzusichern. Aufgrund des insoweit gleichen Zwecks der erw?hnten Gesetzesbestimmungen und des Verbots der Einlagenrückgew?hr kommt der erkennende Senat zum Ergebnis, dass das Verbot der Einlagenrückgew?hr gem § 82 Abs 1 GmbHG auch auf den "Nur"-Kommanditisten einer GmbH & Co KG analog anzuwenden ist. Ist bei einer Kommanditgesellschaft kein unbeschr?nkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so sind die Vorschriften über das Verbot der Einlagenrückgew?hr gem § 82 Abs 1 und § 83 Abs 1 GmbHG auf die Kommanditgesellschaft im Verh?ltnis zu ihren Kommanditisten analog anzuwenden. Der Rückersatzanspruch gem § 83 Abs 1 GmbHG steht dabei der Kommanditgesellschaft zu. Erfolgt die Einlagenrückgew?hr durch Zahlung an einen Dritten, so kann von diesem Dritten die geleistete Zahlung dann zurückgefordert werden, wenn er vom Versto? der Zahlung gegen das Verbot der Einlagenrückgew?hr Kenntnis hatte oder wenn sich ihm diese Kenntnis geradezu aufdr?ngen musste, dessen Unkenntnis demnach auf grober Fahrl?ssigkeit beruht.  相似文献   

3.
Der Kommanditist hat keinen Einfluss auf die laufende gew?hnliche Gesch?ftst?tigkeit der Gesellschaft, sondern nur ein Widerspruchsrecht gegen Handlungen des pers?nlich haftenden Gesellschafters, wenn sie über den gew?hnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgehen (§ 164 UGB). Eine Prokura des Kommanditisten ?ndert daran nichts.  相似文献   

4.
Der Unterlassungsanspruch des § 28 Abs 1 KSchG richtet sich gegen gesetzwidrige Vertragsbestimmungen. Eine Vertragsbestimmung liegt aber nicht vor, wenn der Kunde lediglich best?tigt, die Ware vollst?ndig erhalten zu haben. Es wird zwischen den Parteien nichts geregelt, der Kunde gibt keine Willenserkl?rung ab, die den Vertrag gestaltet. Durch seine Best?tigung wird lediglich ein Beweismittel geschaffen, das der richterlichen Beweiswürdigung im Individualverfahren unterliegt. Das Gesetz selbst untersagt im § 6 Abs 1 Z 11 KSchG nur für den Verbraucher nachteilige Vereinbarungen über die Beweislast, w?hrend durch eine Wissenserkl?rung die Beweislastverteilung nicht vertraglich abge?ndert wird. Die Wissenserkl?rung sagt lediglich aus, wovon der Erkl?rende im Zeitpunkt der Erkl?rung ausgegangenist. Dies im übrigen auch nur dann, wenn der Erkl?rende die Erkl?rung bewusst abgegeben und nicht nur eine ungelesene Urkunde unterfertigte. Die Klausel "Vollst?ndig erhalten:" unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach § 28 Abs 1 KSchG und stellt keine Beweislastverschiebung zu Lasten des Verbrauchers im Sinne des § 6 Abs 1 Z 11 KSchG dar. Ma?geblich für die Qualifikation einer Klausel als eigenst?ndig im Sinne des § 6 KSchG ist nicht die Gliederung des Klauselwerks; es k?nnen vielmehr auch zwei unabh?ngige Regelungen in einem Punkt oder sogar in einem Satz der Allgemeinen Gesch?ftsbedingungen enthalten sein. Es kommt vielmehr darauf an, ob ein materiell eigenst?ndiger Regelungsbereich vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Bestimmungen isoliert voneinander wahrgenommen werden k?nnen.  相似文献   

5.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(10):662-665
Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber durch Einführung des § 21c RAO grundlegende Wertungen des allgemeinen Gesellschaftsrechts aufheben wollte. Vielmehr spricht gerade der Verweis des § 21c Z 9 letzter Satz RAO auf § 117 UGB dafür, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers eine Entziehung der Gesch?ftsführungs- und Vertretungsbefugnisse auch bei einer Rechtsanwalts-GmbH m?glich ist. Ein Antrag der gef?hrdeten Partei auf Aufhebung einer einstweiligen Verfügung ist in jeder Lage des Verfahrens m?glich. Durch diesen Antrag, der vom Antragsteller nicht mehr einseitig zurückgezogen werden kann, ist eine andere Entscheidung als die Aufhebung des Sicherungsantrags denkunm?glich. Allerdings ist nach § 50 Abs 2 ZPO, wenn bei einem Rechtsmittel das Rechtsschutzinteresse nachtr?glich wegf?llt, dies bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels nicht zu berücksichtigen.  相似文献   

6.
Die §§ 351, 352 EO über den Kostenersatz bei Realteilung oder Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft sind bei (freih?ndigem) Verkauf dieser auch nicht analog anzuwenden. Verfolgt ein Miteigentümer ohne Einbeziehung des anderen Teilhabers, wenn auch im beiderseitigen Interesse, den Verkauf der gemeinschaftlichen Liegenschaft, handelt er als Gesch?ftsführer ohne Auftrag iSd §§ 1035ff ABGB. Schaltet er hiezu einen Makler ein, ist darin keine Gesch?ftsführung "im Notfall" gem § 1036 zu erblicken, sondern vielmehr allenfalls eine – hier verneinte – zum "Nutzen des andern" nach § 1037 ABGB zu dessen "klarem, überwiegenden Vorteil". Dieser hat von einer an der Verkehrsauffassung orientierten objektiven Bewertung auszugehen, die auf alle Interessen des Gesch?ftsherrn Bedacht nimmt, und ist vom Gesch?ftsführer zu beweisen. Im vorliegenden Fall wurden die gemeinschaftlichen Kosten einer Dachreparatur gem § 833 ABGB sowie einer verkehrsüblichen Einschaltung von Verkaufs-Inseraten auch in Printmedien unter den Ersatz nützlicher Aufwendungen subsumiert, den der Gesch?ftsherr dem Gesch?ftsführer zu leisten hat.  相似文献   

7.
Ein Minderheitsgesellschafter, dessen Gesellschaftsbeteiligung eine blo?e Finanzinvestition ist und der (daher) keinen relevanten Einfluss auf die Gesch?ftsführung der Gesellschaft ausübt, ist jedenfalls nicht Unternehmer. Die blo?e Anlage von Kapital ist noch nicht unternehmerisches Handeln. Es fehlt hier der Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Unternehmens und einem darauf bezogenen Handeln des Gesellschafters. Die übernahme einer Bürgschaft ist in diesem Fall nur eine Folge der Anlageentscheidung; sie ist daher ebenso wie diese als Verbrauchergesch?ft zu betrachten. Die §§ 25c und 25d KSchG sind nicht von Amts wegen anzuwenden. Den Interzedenten trifft die entsprechende Behauptungs- und Beweislast. Der Gl?ubiger muss nach § 1364 ABGB den Regressan-spruch des Bürgen gegen den Hauptschuldner schützen. Er darf nicht durch den Verzicht auf eine dingliche Haftung in Rück- oder Weitergriffsansprüche von Bürgen eingreifen. Ein Versto? gegen diese Pflicht führt zu einem Schadenersatzanspruch, mit dem der Bürge gegen den Zahlungsanspruch des Gl?ubigers aufrechnen kann. Dem ist gleichzuhalten, wenn ein Mithaftender auf eine Sicherheit vertraut, die im Kreditvertrag angeführt ist und auf die auch in der Bürgschaftserkl?rung hingewiesen wird, deren Einholen der Gl?ubiger aber unterl?sst. In diesem Fall besteht nicht nur eine Informationspflicht über die beabsichtigte Auszahlung. Vielmehr muss der Kreditgeber die Auszahlung des Kreditbetrags teilweise verweigern. Die H?he des Schadenersatzanspruchs ergibt sich aus dem (hypothetischen) Innenverh?ltnis der im Kreditvertrag vorgesehenen Bürgen. Da zwischen den vorgesehenen Bürgen ein Gesellschaftsvertrag besteht und für eine Schuld der Gesellschaft gebürgt werden sollte, bestimmt sich dieses Innenverh?ltnis nach den Anteilen am Gesellschaftsverm?gen.  相似文献   

8.
Kündigt ein Immobilienmakler blickfangartig die "Vertragsabwicklung" als Teil der eigenen Leistung bei Immobiliengesch?ften an, so versteht ein Durchschnittsverbraucher darunter auch die Errichtung des grundbuchsf?higen Vertrags. Er wird daher annehmen, dass der Makler auch diese Leistung anbietet, und ihm daher m?glicherweise den Vorzug vor anderen Immobilienmaklern geben, die sich auf die Vermittlung im engeren Sinn beschr?nken. Erbringt die Maklergesellschaft diese und weitere Leistungen (etwa das Verfassen von Grundbuchseingaben und die Treuhandabwicklung von Vertr?gen) nicht selbst, sondern vermittelt sie dafür blo? einen (an ihr beteiligten) Rechtsanwalt, liegt in der nicht weiter eingeschr?nkten Ankündigung der "Vertragsabwicklung" jedenfalls eine irreführende Gesch?ftspraktik iSv § 1 Abs 3 Z 2 iVm § 2 UWG.  相似文献   

9.
Aus dem Z?G folgt eindeutig, dass ein Versto? gegen die Verpflichtung zur Erstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans mit einer Verwaltungsstrafe bedroht ist. Eine Nichtigkeitssanktion enth?lt das Gesetz dagegen nicht. Nun ist ein gegen ein gesetzliches Verbot versto?ender Vertrag nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig, wenn diese Rechtsfolge entweder ausdrücklich angeordnet oder vom Verbotszweck erfordert wird. Ganz ungeachtet der Frage, ob eine positive Verhaltensvorschrift wie die des § 18 Abs 3 Z?G überhaupt als "Verbot" iSd Gesetzes verstanden werden kann, sind Rechtsgesch?fte im Allgemeinen gültig, wenn sich das Verbot nur an einen der beiden Vertragspartner richtet. Nach der Absicht des Gesetzgebers sollte § 18 Abs 3 Z?G die allgemeinen Regelungen des KSchG, insb betreffend Kostenvoranschl?ge, im Hinblick auf die berufsspezifischen Erfordernisse spezifizieren.  相似文献   

10.
Bei einer auf einen einheitlichen Willensentschluss des T?ters zurückgehenden Faktenmehrheit kommt dem T?ter das Privileg t?tiger Reue nach § 167 StGB nur bei Gutmachung des gesamten Schadens zu. Selbst bei einer allf?lligen Widmung einer Geldüberweisung als Gutmachung für einen von mehreren (über einen einheitlichen Willensentschluss des T?ters zusammenh?ngenden) Schadensf?llen würde dieser Teilzahlung keine strafaufhebende Wirkung zukommen. Die Grunds?tze des § 55 Abs 1 StPO gelten auch für in der HV gestellte Beweisantr?ge. Ein Versto? gegen § 157 Abs 1 Z 1 StPO durch unvollst?ndige Belehrung einer Zeugin über ein ihr wegen Selbstbezichtigungsgefahr zukommendes Zeugnisverweigerungsrecht in der HV ist – im Gegensatz zu § 152 Abs 1 Z 1 StPO aF – nicht mehr mit Nichtigkeit bewehrt.  相似文献   

11.
§ 197 Abs 1 KO hat gegenüber § 156 KO Vorrang und schr?nkt den Anspruch des Gl?ubigers, der seine Forderung im Konkurs nicht angemeldet hat, auf die Quote ein: Der Gl?ubiger hat nur insoweit Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote, als dies der Einkommens- und Verm?genslage des Schuldners entspricht. Die Voraussetzungen des § 197 Abs 1 KO sind nicht nur über Antrag im Verfahren nach § 197 Abs 2 KO vom Konkursgericht, sondern auch im Oppositionsverfahren zu prüfen. Die Abh?ngigkeit der Quotenforderung von der Einkommens- und Verm?genslage des Schuldners ist die Rechtsfolge der Nichtanmeldung der Forderung und unabh?ngig von einer vorhergehenden Beschlussfassung nach § 197 Abs 2 KO. Das Nichtwiederaufleben der Forderung nach § 197 Abs 1 KO iVm § 156 KO kann vom Schuldner mit Oppositionsklage geltend gemacht werden.  相似文献   

12.
Nach Art 10a Abs 3 VO 1408/71/EWG ist die fremdmitgliedstaatliche Pensionsleistung für den Anspruch auf Ausgleichszulage als beitragsunabh?ngige Sonderleistung einer ?sterreichischen Pensionsleistung gleichzustellen. Auch im Geltungsbereich der neuen Sozialrechtskoordinierungs-VO (883/2004/EG) sind gem Art 5 dieser VO Leistungen, die im EU-Ausland bezogen werden, inl?ndischen Leistungen in Bezug auf ihre Rechtswirkungen gleichzuhalten. Es haben daher auch EUBürger mit einer ausl?ndischen Rente einen Anspruch auf Ausgleichszulage gegenüber dem ?sterreichischen Pensionsversicherungstr?ger, sofern sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen. Zu diesen Voraussetzungen geh?ren ein gew?hnlicher Aufenthalt in ?sterreich und ein Einkommen unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz. Nach den Intentionen des Gesetzgebers soll der Bezug von Ausgleichszulage erst bei nach dem 1. 1. 2011 gestellten Erstantr?gen "aufenthaltssch?dlich" sein (§ 11 Abs 5 letzter Satz und § 51 Abs 1 Z 2 NAG idF BudgetbegleitG 2011). Die – nur gegenüber der Aufenthaltsbeh?rde abgegebene – Patenschaftserkl?rung nach § 2 Abs 1 Z 18 NAG ist nicht geeignet, den Anspruch auf Ausgleichszulage zu schm?lern. Es ist nicht Sinn und Zweck der Verpflichtungserkl?rung, eine Gebietsk?rperschaft oder einen Sozialversicherungstr?ger von gesetzlich gebührenden Ansprüchen zu entlasten.  相似文献   

13.
Der Genehmigungsvorbehalt nach § 446 Abs 3 ASVG ist nicht eine blo?e Organisationsvorschrift der internen Willensbildung, sondern eine Anordnung, die die Handlungsf?higkeit der vertretungsberechtigten Organe des Sozialversicherungstr?gers auch im Au?enverh?ltnis beschr?nkt. Eine nicht durch die erforderliche ministerielle Genehmigung gedeckte Willenserkl?rung des an sich zum Vertragsabschluss zust?ndigen Organs bindet den Sozialversicherungstr?ger daher nicht (hier: Abschluss des "Quanto-Snowball-Swaps"). ?ffentlich-rechtliche K?rperschaften sind verpflichtet, den Partner durch ihre Verhandlungsführer als Erfüllungsgehilfen über die Gültigkeitsvoraussetzungen des beabsichtigten Gesch?fts aufzukl?ren, sofern diese ihrem Organ bekannt oder leichter erkennbar sind als dem Partner. Wird der Partner im guten Glauben gelassen, es bestehe keine Genehmigungsbedürftigkeit, haftet die K?rperschaft auf das Vertrauensinteresse, wenn die Genehmigung in der Folge nicht erteilt wird. Auch für Sch?den aus einer Verletzung vorvertraglicher Aufkl?rungspflichten gilt, dass nur alle ad?quaten und im Rechtswidrigkeitszusammenhang stehenden Folgen vom Normzweck mit erfasst sind. Die Kausalit?t rechtswidrigen Verhaltens reicht allein nicht zur Haftungsbegründung aus. Die übernahme des Risikos aus einem Vertrag, der vom anderen Teil mit Dritten abgeschlossen wurde, ist nur ausnahmsweise vom Schutzzweck des Grundverh?ltnisses erfasst. Umst?nde, die erst nach Vertragsabschluss erkennbar waren und die der Schuldner bei Eingehen der Verpflichtung nicht berücksichtigen konnte, dürfen ihm auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks zum Verh?ngnis werden. Wenn der gesch?digte Vertragsteil mit der bedungenen Leistung Interessen verfolgt, die nicht mehr in der Leistung selbst liegen und daher vom üblichen Entgelt nicht abgedeckt werden, und überdies der Eintritt des Folgeschadens noch von einem Entschluss eines Dritten abh?ngig ist, der h?ufig kaum vorhersehbar ist, muss eine Zurechnung verneint werden. Mit dem Schutzzweck des Genehmigungsvorbehalts nach § 446 Abs 3 ASVG w?re es unvereinbar, dass der Sozialversicherungstr?ger zwar nicht das eigene Spekulationsgesch?ft, aber jenes, das vom anderen Teil mit einem Dritten abgeschlossen wurde, erfüllen müsste. Eine hohe Professionalit?t des Kunden kann nicht ausschlie?en, dass er im Einzelfall bezüglich eines bestimmten Gesch?fts einer Fehlvorstellung unterliegt. Auch ein versierter Gesch?ftspartner darf nicht in die Irre geführt werden. Die Erw?gungen des BGH zu hochkomplex strukturierten und riskanten Finanzprodukten (XI ZR 33/10x, dort: "CMS Spread Ladder Swap"), die auf die Wohlverhaltensregeln des § 31 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes gestützt wurden, k?nnen in Grundzügen auch nach ?sterr Recht Beachtung finden, wenn es sich um ein komplex strukturiertes Produkt handelt, dem ein der H?he nach kaum kalkulierbares, aber schon wegen eines einseitigen Kündigungsrechts asymmetrisch verteiltes Risiko anhaftet (hier: "Quanto-Snowball-Swap").  相似文献   

14.
überschreitung der Strafbefugnisgrenze iSd ersten Falles der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO ist auch dann gegeben, wenn eine unter Missachtung des § 5 JGG ausgemessene Strafe innerhalb des danach zu bildenden Strafrahmens liegt. Sachverst?ndige sind nur beizuziehen, wenn – nach der auf den Einzelfall bezogenen Wertung des Obersten Gerichtshofes – nicht jedes Mitglied des in der Schuldfrage (im Fall der Z 11 erster Fall iVm Z 4: in der Sanktionsfrage) erkennenden Spruchk?rpers die erforderlichen Fachkenntnisse für die Beurteilung einer Tatfrage besitzt. Im Zusammenhang mit einem Suchtgiftdelikt sichergestellte SIM-Karten k?nnen nur unter besonderen Umst?nden, die konkret festgestellt werden müssen, Gegenstand einer Einziehung gem § 26 StGB sein.  相似文献   

15.
Bei einer KG ist idR eine entscheidende ?nderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussm?glichkeiten anzunehmen, wenn der pers?nlich haftende Gesellschafter ausgetauscht wird oder sich die Beteiligungsverh?ltnisse bei den kraft Gesetzes gesch?ftsführungsbefugten Komplement?ren entscheidend verschieben. Die Anzeige nach § 12a Abs 3 MRG ist an keine Form gebunden. Sie soll dem Vermieter die zuverl?ssige Beurteilung erm?glichen, ob eine entscheidende ?nderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussm?glichkeiten stattfand. Die ?u?erung "das Gesch?ft habe die Jugend übernommen" erfüllt diese Anforderung nicht. Im Fall einer Pauschalmietzinsvereinbarung setzt eine Mietzinsanhebung nach § 12a MRG keinen Aufspaltungsantrag nach § 15 Abs 4 MRG voraus.  相似文献   

16.
Es existieren lediglich Empfehlungen für Zu- und Abschl?ge beim Nutzwertgutachten nach dem WEG 1975 in der Fassung der Novelle BGBl I 1997/7, nach denen im Regelfall das Verh?ltnis der Nutzwerte zu den Quadratmetern zwischen der Vergleichswohnung und den Gesch?ftsr?umen 1: 2 nicht überschreiten sollte. Dabei handelt es sich aber um unverbindliche Richtwerte. Eine überschreitung dieses Werts – noch dazu vor Ver?ffentlichung der Empfehlung – um nicht einmal das Doppelte ist – auch im Hinblick auf die Antragsrechte nach § 9 Abs 2 Z 2 WEG 2002 – nicht geeignet, einen Versto? gegen zwingende Grunds?tze der Parifizierung darzustellen oder im Hinblick auf das auch in § 9 Abs 2 WEG 2002 beibehaltene Wort "insbesondere" einen sonstigen, gesetzlich nicht explizit geregelten Antragsgrund zu konstituieren.  相似文献   

17.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(4):250-253
Ein Micro-Scooter ist kein Fahrrad iSd § 2 Abs Z 22, sondern ein "vorwiegend zur Verwendung au?erhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug" iSd § 2 Abs 1 Z 19 StVO. Daran knüpft sich die rechtliche Konsequenz, dass die Benützer von Micro-Scootern keine Fahrzeuglenker, sondern den Regeln für Fu?g?nger unterworfen sind. Ein Micro-Scooter darf auf einem Gehsteig nur nach Ma?gabe des § 88 Abs 2 StVO benutzt werden; durch seine Benutzung dürfen daher der Verkehr auf der Fahrbahn sowie Fu?g?nger nicht gef?hrdet oder behindert werden. Kinder unter 12 Jahren müssen beim Befahren von Gehsteigen und Gehwegen mit den genannten Ger?ten überdies von einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, beaufsichtigt werden, wenn sie nicht Inhaber eines Radfahrausweises gem § 65 StVO sind.  相似文献   

18.
Inhaltliche Regelungen in einem Bestandvertrag, die einen Zusammenhang mit dem MRG (früher MG) herstellen, k?nnen einen wesentlichen Gesichtspunkt für die rechtliche Qualifikation eines Bestandvertrags als Miet- oder Pachtvertrag nach der Gesamtheit der Umst?nde des Einzelfalls bilden, weil in solchen nicht allein eine Rechtsvorstellung zum Ausdruck gebracht wird, sondern die Rechte und Pflichten der Vertragspartner bestimmt werden, etwa wenn bestimmte Kündigungsgründe nach dem MRG angesprochen werden. Die Vereinbarung einer Betriebspflicht darf nicht überbewertet werden und jedenfalls nicht automatisch zur Beurteilung des Vertrags als Pachtvertrag führen. Schlie?lich kann eine solche Vereinbarung auch wegen § 30 Abs 2 Z 7 und Z 13 MRG beim Mietvertrag von Bedeutung sein. Dass der Bezeichnung des Vertrags als Miete oder Pacht zumindest in Grenzf?llen Indizwirkung beizumessen ist, ist wohl überwiegende Ansicht geworden. Bei Bestandvertr?gen über Gesch?ftsr?ume, wenn das darin zu betreibende Unternehmen noch gar nicht besteht, sind die Anforderungen an die Annahme einer Unternehmenspacht strenger; verlangt wird, dass der Bestandgeber alle wesentlichen Grundlagen des künftigen Unternehmens zur Verfügung stellt. Einem "Partnervertrag" und den im Untermietvertrag statuierten Gemeinschaftsverpflichtungen kommt dagegen keine für die Typenentscheidung wesentliche Bedeutung zu, weil solche Vereinbarungen ohne weiteres auch mit Mietern geschlossen werden k?nnen.  相似文献   

19.
§ 51 MedienG ist im Verh?ltnis zu § 34 Abs 5 MedienG als lex posterior anzusehen, die der letztgenannten Bestimmung (teilweise, soweit § 51 MedienG auf eine Urteilsver?ffentlichung in einem ausl?ndischen Medium anzuwenden ist) derogiert hat. Ver?ffentlichungen haben grunds?tzlich im (auch ausl?ndischen) Medium selbst (durchsetzbar nach § 20 MedienG) – und nicht in einem Ersatzmedium – zu erfolgen. Die internationale Zust?ndigkeit des inl?ndischen Gerichts für die Anordnung der Urteilsver?ffentlichung als zivilrechtlichen Anspruch iSd EuGVVO auch auf einer Website bestimmt sich nach Art 5 Nr 3 EuGVVO, wonach Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung (Deliktsklage) auch an jenem Ort geltend gemacht werden k?nnen, an dem das sch?digende Ereignis eingetreten ist. Auch die vom EuGH für ehrenrührige ?u?erungen in Medien entwickelte Sonderregel, nach der der Gesch?digte nicht in allen Staaten, in denen die ?u?erung verbreitet wurde, den gesamten Schaden einklagen kann, sondern jeweils nur jenen Teil, der sich in dem Staat konkret verwirklicht hat, steht dem nicht entgegen.  相似文献   

20.
Bei Miet- oder sonstigen Nutzungsverh?ltnissen in einer Baulichkeit, die von einer Bauvereinigung im eigenen Namen errichtet worden ist oder auf die die Voraussetzungen des § 20a WGG zutreffen, ist im Verh?ltnis zwischen Vor- und Nachmieter nach § 20 Abs 1 Z 1 lit b WGG § 27 MRG anwendbar. Der Ersatzanspruch ist dabei nicht auf jene Aufwendungen beschr?nkt, die der Vermieter einem ausscheidenden Mieter nach § 10 MRG zu ersetzen h?tte. Dafür, dass dies im Verh?ltnis zur "Parallelbestimmung" des § 20 Abs 5 WGG anders ist und aus dieser Bestimmung im Anwendungsbereich des WGG ein engeres Verst?ndnis des § 27 Abs 1 Z 1 MRG abzuleiten sein sollte, findet sich im Gesetz keinerlei Anhaltspunkt.  相似文献   

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