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相似文献
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1.
Der Begriff des "Kennenmüssens" stellt grunds?tzlich darauf ab, ob etwas bei verkehrsüblicher, objektiv gebotener Sorgfalt erkennbar ist bzw auffallen muss. Von einem Bieter im Zwangsversteigerungsverfahren kann erwartet werden, dass er versucht, sich über den Inhalt von Mietvertr?gen betreffend das zu erwerbende Objekt zu informieren.  相似文献   

2.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(9):591-592
Für die Abgrenzung von Gesch?ftsraummiete und Unternehmenspacht bei Bestandvertr?gen über Objekte in Einkaufszentren kommt es auf die Umst?nde des Einzelfalles an. Der Bezeichnung des Vertrages als Miete oder Pacht durch die Parteien kann zumindest in Grenzf?llen Indizwirkung beigemessen werden.  相似文献   

3.
Entgegen der bisherigen Judikatur wird durch einen Mangel an Feststellungen zur Abgrenzung zwischen versuchter und vollendeter Tat nicht der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO, sondern jener nach Z 11 zweiter Fall des § 281 Abs 1 StPO hergestellt. Die rechtliche Bedeutung der Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung beschr?nkt sich auf die Frage des Vorliegens des Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 13 StGB, womit darauf bezogene Feststellungen Strafzumessungstatsachen betreffen und solcherart dem Regelungsbereich des § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO zugeh?ren. Der OGH hat im Falle einer Nichtigkeit aus Z 11 die M?glichkeit, nach Aufhebung des Strafausspruchs auch im Tats?chlichen in der Sache selbst zu entscheiden und solcherart eine überflüssige Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens zu vermeiden.  相似文献   

4.
Der als Wohnungseigentümer (blo?) Vorgemerkte, dem Besitz und Verwaltung der Eigentumswohnung bereits einger?umt wurden, begründet wegen seiner fruchtnie?er?hnlichen Stellung seinem Mieter gegenüber ein Hauptmietverh?ltnis analog § 2 Abs 1 Satz 1 MRG. An dieses Hauptmietverh?ltnis ist auch der Ersteher in der gegen den (bisherigen) Wohnungseigentümer geführten Zwangsversteigerung als Rechtsnachfolger des Vermieters im Sinne des § 2 Abs 1 Satz 4 MRG gebunden.  相似文献   

5.
Tritt erst durch Vertragsübernahme ein Unternehmer einem Verbraucher als Vertragspartner gegenüber, k?nnen auch nachtr?glich dem KSchG widersprechende Klauseln (hier das Aufrechnungsverbot) ex lege in dem in § 6 Abs 1 Z 8 KSchG genannten Umfang unwirksam werden. Wird in weiterer Folge das Mietobjekt an jemanden ver?u?ert, der nicht als Unternehmer, sondern als Verbraucher anzusehen ist, stellt der betreffende Mietvertrag durch diesen neuerlichen Parteiwechsel nun allerdings kein Verbrauchergesch?ft mehr dar, weshalb die Regeln des KSchG darauf nicht mehr anwendbar sind.  相似文献   

6.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(5):315-319
§ 7 Abs 2 EisbEG betrifft nur die Projektvorteile im engsten Sinne des Wortes. Allgemeine Planungsvorteile verbleiben hingegen dem Enteigneten ebenso wie allen seinen Nachbarn und mindern nicht seine Entsch?digung.  相似文献   

7.
8.
§ 27 Abs 1 Z 1 MRG ist auf die Verknüpfungen eines Mietvertrages mit einem Kaufvertrag über Einrichtungsgegenst?nde anwendbar. Sind nach dem festgestellten Sachverhalt die Voraussetzungen des Aufrechnungsverbotes nach § 1440 Satz 2 ABGB erfüllt, kann diese Bestimmung auch ohne ausdrückliche Berufung der davon begünstigten Partei angewendet werden.  相似文献   

9.
Nach § 32 Abs 1 WEG 2002 sind die gemeinschaftlichen Aufwendungen für die WE-Liegenschaft einschlie?lich der Beitr?ge zur Rücklage von s?mtlichen Wohnungseigentümern nach dem Verh?ltnis ihrer Miteigentumsanteile – entsprechend dem Grundbuchsstand – zu tragen. Weil ein (noch) nicht errichtetes WE-Objekt (hier: ein Gesch?ftsraum) erst untergeht, wenn dessen unterbliebene Errichtung endgültig feststeht, führt seine blo?e rechtliche Existenz, dh mit einem im Nutzwertverfahren ermittelten und im Grundbuch einverleibten Mindestanteil samt untrennbarer Verbindung mit dem – tats?chlich nicht gebauten – WE-Objekt zur dem entsprechenden Kostentragungspflicht des Wohnungseigentümers nach § 32 Abs 1 WEG 2002. Wollte der WE-Verwalter von seiner gesetzlichen Pflicht abweichen, die gemeinschaftlichen Liegenschaftsaufwendungen nach dem gesetzlichen Aufteilungsschlüssel des § 32 Abs 1 allen Wohnungseigentümern vorzuschreiben, bedürfte dieser Akt als Ma?nahme der au?erordentlichen Verwaltung nach § 29 Abs 5 WEG 2002 iVm den §§ 834f ABGB der Zustimmung s?mtlicher Teilhaber. § 32 Abs 2 WEG 2002 (früher: § 19 Abs 1 Z 2 WEG 1975 in der Stammfassung) schlie?t mit der zwingenden Schriftform der einstimmigen Vereinbarung eine konkludente ?nderung des gesetzlichen Aufteilungsschlüssels aus.  相似文献   

10.
11.
Eine Verbindungspflicht nach § 6 Abs 4 MRG besteht nur dann nicht, wenn der Vermieter die Notwendigkeit einer Erh?hung der Hauptmietzinse zur Finanzierung der schon verfahrensgegenst?ndlichen und der von ihm beabsichtigten anderen Erhaltungsarbeiten nicht schlüssig darlegen kann. Nur dann (oder im Fall von privilegierten Arbeiten) ist eine Beschlussfassung nach § 6 Abs 1 MRG ohne Verbindung mit einer Entscheidung über die Erh?hung der Hauptmietzinse zul?ssig. Wird kein Widerspruch von der Mehrheit der Hauptmieter und dem Vermieter gegen die beantragten Arbeiten iSd § 6 Abs 4 Satz 1 MRG erhoben, verbleibt dem Vermieter als einzige M?glichkeit zur Abwendung der Finanzierung der verlangten Erhaltungsarbeiten aus verrechnungsfreien Geldern die Antragstellung nach den §§ 18ff MRG, wobei eben diesfalls die Verfahren zu verbinden sind und noch weitere Erhaltungsarbeiten mit einbezogen werden k?nnen. Es ist dem Vermieter aber verwehrt, ohne ein solches Vorgehen die Abweisung des Antrags nach § 6 Abs 1 MRG mit dem Argument, dass noch weitere Arbeiten erforderlich w?ren, zu erwirken.  相似文献   

12.
Der Gesetzgeber hat in Kenntnis der Rsp, auch der darin ge?u?erten Bedenken zur und der Problematik aus der fehlenden Rügeobliegenheit bei Unbrauchbarkeit der Wohnung, etwa – wie hier – infolge schwerster M?ngel der Elektroinstallation, eine Gesetzes?nderung normiert, die Anwendung der neuen Rechtslage allerdings nur für nach dem 30. September 2006 abgeschlossene Mietvertr?ge vorgesehen. Angesichts dieser klaren Gesetzeslage steht es den Gerichten nicht zu, diesem übergangsrecht im Wege der Gesetzesauslegung den Boden zu entziehen und eine generelle Rügeobliegenheit iSd § 15a Abs 2 letzter Satz MRG idF WRN 2006 bereits für vor dem 30. September 2006 abgeschlossene Mietvertr?ge anzunehmen. Die Regeln über die Mietzinsbildung stellen leges speciales zu den allgemeinen Gew?hrleistungsregeln des ABGB dar.  相似文献   

13.
Ma?stab für die nach § 32 Abs 5 WEG 2002 erheblich unterschiedlichen Nutzungsm?glichkeiten sind ausschlie?lich objektive und nicht subjektive Kriterien, wobei die tats?chliche Nutzung (anstelle der Nutzungsm?glichkeiten) ebenso unerheblich ist wie ein einseitig von einem Wohnungseigentümer erkl?rter Verzicht auf die konkrete Nutzung (hier: einer gemeinschaftlichen Pellets- statt einer stillgelegten Solarheizanlage). Die ?nderung des gesetzlichen Aufteilungsschlüssels gemeinschaftlicher Liegenschaftsaufwendungen durch Au?erstreitrichterbeschluss nach § 32 Abs 5 ist von der Festsetzung neuer, von der WE-Liegenschaft abweichender Abrechnungseinheiten gem § 32 Abs 6 WEG 2002 zu unterscheiden: Im zweiten Fall wird die einheitliche Abrechnungseinheit der WE-Liegenschaft so unterteilt, dass für jede abweichende Einheit eigene Abrechnungen – unter Umst?nden auch mit einem Aufteilungsschlüssel, der vom gesetzlichen iSd Abs 1 abweicht – zu legen sind.  相似文献   

14.
Der Umstand, dass der Angeh?rige des Hauptmieters bei der Willeneinigung noch nicht vollj?hrig war und die Mietrechtsübernahme somit der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft h?tte, schadet der Wirksamkeit des Eintritts nicht, da der vollj?hrig Gewordene den Mangel der schwebenden Unwirksamkeit des Rechtsgesch?fts wegen des seinerzeitigen Fehlens der gerichtlichen Genehmigung durch nachtr?gliche Anerkennung seiner rechtsgesch?ftlichen Verpflichtung heilen kann. Die Auffassung, wonach ein 160 bzw 140 m2 gro?es Haus zur Beherbergung einer sechsk?pfigen Familie mit drei bzw inzwischen vier Erwachsenen (ohne eigene Zimmer für die beiden ?ltesten S?hne) zu klein erscheint und daher dringender Bedarf an der Mietwohnung besteht, ist zumindest vertretbar.  相似文献   

15.
Der Anspruch auf Rückforderung des geleisteten Finanzierungsbeitrags ist bereits vor Konkurser?ffnung begründet und daher als Konkursforderung anzusehen. Da Rückforderungsansprüche aus Betriebskostenüberzahlungen aus Zeitr?umen vor Konkurser?ffnung resultieren, sind auch diese als Konkursforderungen anzusehen.  相似文献   

16.
Eine Zwangslage iSd § 207b Abs 2 StGB wird begründet durch ein Zusammentreffen widriger Umst?nde, durch die sich eine unter sechzehnj?hrige Person gen?tigt sieht, geschlechtliche Handlungen vorzunehmen oder an sich vornehmen zu lassen, zu denen sie sich ohne diese Umst?nde nie verstanden h?tte. Die Zwangslage kann auch durch ein übel, das einer nahestehenden Person droht, begründet werden. Ob das übel objektiv gegeben ist oder blo? vorget?uscht wird, ist nicht entscheidend, wobei in letzterer Variante § 207b Abs 2 StGB mit § 108 Abs 1 StGB in Tateinheit zusammentreffen würde.  相似文献   

17.
§ 12a Abs 6 MRG ist nicht auf juristische Personen anzuwenden, auch nicht auf eine Ein-Mann-GmbH.  相似文献   

18.
19.
Für Bestandverh?ltnisse, auf die noch § 1 Abs 2 Z 4 MRG aF weiterhin anzuwenden ist (§ 49d Abs 2 MRG), gilt auch § 45 Abs 3 MRG nF wie für Mietgegenst?nde nach § 1 Abs 4 Z 1 MRG nF (weiter). Ab dem Anhebungsbegehren des Vermieters nach § 45 MRG gelten ua die §§ 18ff MRG. Nur wenn das Verlangen nach einem Erhaltungsbeitrag wegen der H?he des vereinbarten Hauptmietzinses nicht m?glich w?re, der vereinbarte Hauptmietzins aber zur Erhaltung des Hauses nicht ausreichte, k?me eine "?nderungskündigung" in Betracht. Es ist n?mlich lediglich die Einhebung eines Erhaltungsbeitrages, nicht aber eine ?nderungskündigung mit dem Ziel m?glich, den Mieter zu einer Erh?hung des Hauptmietzinses auf das angemessene Ma? zu bringen.  相似文献   

20.
Bei Verbindung von Mietzins- und R?umungsbegehren ist ein Teilurteil auch dann zwingend zu erlassen, wenn zwar die H?he des qualifizierten Mietzinsrückstandes im darauf gestützten R?umungsprozess nicht strittig ist, aber der Mieter behauptet, er sei nach § 1096 ABGB von der Mietzinszahlung ganz oder teilweise befreit; dies gilt auch bei Au?erstreitstellung des Rückstandes der H?he nach. Das Teilurteil geht bei der Kombination von Mietzinsund R?umungsklage dem Rückstandsbeschluss zwingend vor.  相似文献   

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