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1.
Till Hausmann 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(1):20-23
Das Vorzugspfandrecht gem § 27 Abs 1 WEG 2002 kommt der Eigentümergemeinschaft dann nicht zu, wenn ihr der betroffene Miteigentümer
wie ein au?enstehender Dritter gegenübersteht, was etwa bei Abschluss eines Werkvertrages über Arbeiten an der Liegenschaft
der Fall ist. Anders verh?lt es sich, wenn der Anspruch aus einem gesetzlichen Schuldverh?ltnis resultiert, welches seine
Wurzel in der Verwaltung der Liegenschaft hat. Zur Erwirkung der Streitanmerkung nach § 27 Abs 2 WEG 2002 muss die Klage zumindest
die schlüssige Behauptung enthalten, dass die F?lligkeit der Forderung h?chstens sechs Monate vor Klagseinbringung eintrat.
Das Verfahren über die Streitanmerkung wird durch die Er?ffnung des Konkurses über das Verm?gen des Bekl gem § 7 Abs 1 KO
nicht unterbrochen. Im Grundbuchsverfahren über die Streitanmerkung findet auch nach der Rechtslage nach dem Au?erstreitG
2005 grunds?tzlich kein Kostenersatz statt. 相似文献
2.
Wittmann-Tiwald 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(6):184-186
Wurde im Fall des Vermieterwechsels das Begehren auf Feststellung der Teilnichtigkeit der (Unter)Mietzinsvereinbarung nur
gegenüber dem früheren (Unter)Vermieter innerhalb der Pr?klusivfrist des § 26 Abs 4 MRG erhoben, so ist zu prüfen, ob diesem
gegenüber ein Rechtschutzbedürfnis an der Geltendmachung der Teilnichtigkeit besteht. Es reicht hingegen nicht aus, wenn ein
solches Rechtschutzbedürfnis nur gegen den nach Ablauf der Pr?klusivfrist belangten aktuellen (Unter)Vermieter (Einzelrechtsnachfolge)
vorliegt. Die Pr?klusivfrist des § 26 Abs 4 MRG ist nur dann gewahrt, wenn nicht nur die Aktivlegitimation, sondern auch die
Passivlegitimation des Antragsgegners materiellrechtlich begründet ist. 相似文献
3.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(9):579-582
Selbst ein sonst als besonders schwere Eheverfehlung zu beurteilendes Verhalten eines Ehepartners begründet dann keine Rechtsmissbr?uchlichkeit
des von ihm gestellten Unterhaltsbegehrens, wenn die Ehe auf Grund vorangegangener schwerwiegender Ehewidrigkeiten des anderen
schon zerrüttet war; dann stellt auch ein der Zerrüttung folgender Ehebruch des Unterhaltsberechtigten kein Hindernis für
die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen dar. Der erkennende Senat pflichtet jenen Lehrmeinungen bei, wonach vor dem Hintergrund
des § 68a Abs 3 EheG auch bei einem auf § 94 Abs 2 ABGB gestützten Unterhaltsanspruch die Bejahung der rechtsmissbr?uchlichen
Geltendmachung nicht mehr nur zur g?nzlichen Versagung des Unterhaltsanspruches führen k?nnen soll, sondern auch die Minderung
dieses Unterhaltsanspruches m?glich ist. Dabei richtet sich die an die Bejahung der Frage rechtsmissbr?uchlichen Unterhaltsbegehrens
anknüpfende Entscheidung, ob der Rechtsmissbrauch den Verlust oder die Minderung des Unterhaltsanspruches zur Folge hat bzw
in welchem Ausma? der Anspruch allenfalls zu mindern ist, nach den jeweiligen Umst?nden des Einzelfalles. Es bedarf einer
umfassenden Interessenabw?gung, in welche – ohne dass ein "theoretisches Unterhaltsverfahren nach § 68a EheG" erforderlich
w?re – neben den zur Bejahung des Rechtsmissbrauches führenden Eheverfehlungen jedenfalls auch das Verhalten des unterhaltspflichtigen
Ehepartners, die Dauer und die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, das Wohl vorhandener Kinder sowie der Bedarf des
Unterhalt ansprechenden Ehegatten einzubeziehen sind. Diese Grunds?tze gelten auch im Provisorialverfahren über das Begehren
einstweiligen Unterhalts nach § 382 Z 8 lit a EO. 相似文献
4.
Reindl-Krauskopf 《Juristische Bl?tter》2010,132(5):318-320
Mit Abgabe einer unrichtigen Jahressteuererkl?rung unabh?ngig von der H?he des Hinterziehungsbetrags wird ein Finanzvergehen
(§ 1 Abs 1 FinStrG) der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG begründet. Mit Abgabe inhaltlich unrichtiger Jahreserkl?rungen
zu unterschiedlichen Steuerarten wird für jedes Jahr und jede Abgabenart je ein Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs 1 FinStrG begründet. Solcherart bildet die Jahreserkl?rung zu einer Steuerart – allenfalls auch als Bündel mehrerer
steuerlich trennbarer Einzelaspekte – das kleinste nicht mehr teilbare Element des Sachverhalts, also eine selbstst?ndige
Tat im materiellen Sinn. Eine selbstst?ndige Tat ist (nur) dann Gegenstand eines Freispruchs, wenn – unter Berücksichtigung
objektiver und subjektiver Konnexit?t (§ 53 Abs 1 bis Abs 4 FinStrG) – die Gerichtszust?ndigkeit zu verneinen ist oder wenn
sich der auf eine von mehreren selbstst?ndigen Taten entfallende strafbestimmende Wertbetrag auf null reduziert. Zeigt sich
für den OGH unter dem Aspekt des § 289 StPO, dass Relevanz ausschlie?lich in Betreff der Sanktionsbefugnis besteht, so steht
es ihm frei, lediglich den Sanktionsausspruch aufzuheben. Erwüchse das Urteil solcherart vorerst nur hinsichtlich Finanzvergehen
mit einem die gerichtliche Zust?ndigkeitsgrenze nicht erreichenden Wertbetrag (§ 53 Abs 1 und 2 FinStrG) in Teilrechtskraft
und würde dieser auch nachfolgend nicht erreicht, so w?re auch in Ansehung der (solcherart aufl?send bedingt für den Fall
der Gerichtszust?ndigkeit) bereits rechtskr?ftig gewordenen Schuldsprüche nach § 214 FinStrG freizusprechen. 相似文献
5.
Andreas Venier 《Juristische Bl?tter》2009,131(12):804-806
Das dem angerufenen Gericht übergeordnete OLG hat nach der von § 215 StPO vorgegebenen Systematik vor einem Ausspruch nach
§ 215 Abs 4 erster Satz StPO oder Vorlage nach § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO stets zu prüfen, ob nicht einer der in § 212
Z 1–4 genannten M?ngel der Anklageschrift vorliegt. Erst bei negativem Ergebnis dieser Prüfung kommt eine Entscheidung des
OGH in Betracht. übermittelt dieser die Sache zur Entscheidung über den Einspruch einem anderen OLG, ist dieses an das negative
Ergebnis der Prüfung durch das dem angerufenen Gericht übergeordnete OLG und an die für den Nichtigkeitsgrund des § 281a StPO
entscheidenden Verdachtsannahmen nicht gebunden. 相似文献
6.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(3):79-80
Eine Verbindungspflicht nach § 6 Abs 4 MRG besteht nur dann nicht, wenn der Vermieter die Notwendigkeit einer Erh?hung der
Hauptmietzinse zur Finanzierung der schon verfahrensgegenst?ndlichen und der von ihm beabsichtigten anderen Erhaltungsarbeiten
nicht schlüssig darlegen kann. Nur dann (oder im Fall von privilegierten Arbeiten) ist eine Beschlussfassung nach § 6 Abs
1 MRG ohne Verbindung mit einer Entscheidung über die Erh?hung der Hauptmietzinse zul?ssig. Wird kein Widerspruch von der
Mehrheit der Hauptmieter und dem Vermieter gegen die beantragten Arbeiten iSd § 6 Abs 4 Satz 1 MRG erhoben, verbleibt dem
Vermieter als einzige M?glichkeit zur Abwendung der Finanzierung der verlangten Erhaltungsarbeiten aus verrechnungsfreien
Geldern die Antragstellung nach den §§ 18ff MRG, wobei eben diesfalls die Verfahren zu verbinden sind und noch weitere Erhaltungsarbeiten
mit einbezogen werden k?nnen. Es ist dem Vermieter aber verwehrt, ohne ein solches Vorgehen die Abweisung des Antrags nach
§ 6 Abs 1 MRG mit dem Argument, dass noch weitere Arbeiten erforderlich w?ren, zu erwirken. 相似文献
7.
Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(9):272-273
Nach stRsp kommt es bei der Beurteilung des wichtigen Interesses des ?nderungswilligen Wohnungseigentümers nach § 16 Abs 2
Z 2 WEG 2002 (früher: § 13 Abs 2 Z 2 WEG 1975) immer auf die Umst?nde des Einzelfalls an, die in ihrer Gesamtheit zu beurteilen
sind. Dabei ist dem Rechtsanwender ein gewisser Ermessensspielraum einger?umt. Eine erhebliche Rechtsfrage nach § 528 Abs
1 ZPO liegt nur dann vor, wenn der Ermessensspielraum so grob fehlbeurteilt worden ist, dass die Rechtssicherheit dadurch
in Frage gestellt wird. Das im vorliegenden Fall durch beabsichtigte bauliche ?nderungen verbesserte Raumklima des WE-Objekts
oder dessen damit erh?hte Wohnqualit?t allein erfüllt noch nicht das von § 16 Abs 2 Z 2 geforderte wichtige Interesse des
Wohnungseigentümers. 相似文献
8.
Peter Vollmaier 《Juristische Bl?tter》2007,129(2):110-114
Bei einem umfassenden, nicht eingeschr?nkten ?nderungsvorbehalt in der Stiftungserkl?rung (§ 33 Abs 2 PSG) ist grunds?tzlich
jede ?nderung der Stiftungsurkunde zul?ssig. Die ?nderung der Stiftungserkl?rung ist im Gesetz nicht n?her determiniert und
kann daher auch in der Form ausgeübt werden, dass Auszahlungen an den Stifter angeordnet werden. Die ?nderungsbefugnis des
Stifters umfasst auch ?nderungen des Stiftungszwecks, der Begünstigten und Letztbegünstigten, die H?he und F?lligkeit von
Zuwendungen. Damit geht das ?nderungsrecht des Stifters noch weiter als sein Widerrufsrecht, denn bei Letzterem bleibt der
durch den Widerruf letztlich bewilligte Verm?genszufluss (auch an den Stifter) im Rahmen der Stiftungserkl?rung, w?hrend sich
der Stifter beim ?nderungsrecht sogar einen klagbaren Anspruch auf die Leistung von Zuwendungen verschaffen kann. Zweck der
Exekution auf andere Verm?gensrechte (§§ 330 ff EO) ist es, die Exekutionsm?glichkeiten zu erweitern und s?mtliche von anderen
Exekutionsarten nicht erfassten, aber als Exekutionsobjekt in Betracht kommenden Verm?gensrechte des Verpflichteten zu erfassen,
weshalb bei der Beurteilung, ob ein Verm?gensrecht diesen Bestimmungen unterf?llt und gepf?ndet werden darf, gro?zügig vorzugehen
und im Zweifel die Exekutionsunterworfenheit anzunehmen ist. Nach § 36 Abs 4 PSG ist bei Aufl?sung der Privatstiftung zufolge
Widerrufs der Stifter immer dann Letztbegünstigter, wenn in der Stiftungserkl?rung nichts anderes vorgesehen ist. Demnach
kann kein Zweifel bestehen, dass diese Rechte des Letztbegünstigten jedenfalls ein Verm?gensrecht iSd §§ 331 ff EO darstellen.
Für den ?nderungsvorbehalt kann nichts anderes gelten. Im vorliegenden Fall geht es aber auch nicht um ein einzelnes Gestaltungsrecht,
sondern um die Gesamtrechte des ?nderungsberechtigten Stifters. Die Verwertung von Verm?gensrechen iSd §§ 331 ff EO kann aus
rechtlichen Gründen unm?glich sein, etwa weil die Rechte h?chstpers?nlich sind und daher auf einen anderen nicht übertragen
werden k?nnen. Aber auch wenn das Recht als solches nicht übertragen werden k?nnte, ist die Pf?ndung zul?ssig, wenn es wenigstens
seiner Ausübung nach übertragen werden kann. Die dem Stifter gegenüber einer Privatstiftung zustehenden Gesamtrechte unterliegen
ungeachtet der Bestimmung des § 3 Abs 3 PSG der Exekution nach §§ 331 ff EO, wenn er sich das Recht auf Widerruf vorbehielt
und nach der Stiftungserkl?rung oder nach § 36 Abs 4 PSG zumindest zum Teil Letztbegünstigter ist und/oder sich ein ?nderungsrecht
vorbehielt. 相似文献
9.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(9):599-603
Nach Art XLII Abs 1 Fall 2 EGZPO kann derjenige, der von der Verheimlichung oder Verschweigung eines Verm?gens vermutlich
Kenntnis hat, auch ohne Bestand anderer materieller Verpflichtungen von jedem, der ein privatrechtliches Interesse an der
Ermittlung des Verm?gens hat, auf eidliche Angabe seines Wissens über Art, H?he und Verbleib dieses Verm?gens in Anspruch
genommen werden. Diese Bestimmung schafft im Gegensatz zu Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO einen eigenen privatrechtlichen Anspruch
auf Angabe des Verm?gens. Der Zweck der Bestimmung liegt darin, Informationsdefizite auszugleichen und die erfolgreiche Anspruchsverfolgung
zu erm?glichen. Verm?gen ist jeder Aktivwert, der Gegenstand einer Leistungsklage sein kann. Das Verschweigen bzw Verheimlichen
von Verm?gen setzt kein strafbares oder deliktisches Verhalten voraus; das von der Rsp geforderte aktive Verhalten, das bezweckt
zu verhindern, dass Verm?gen in die Verfügung des Kl?gers gelangt, muss nicht unbedingt vom Beklagten gesetzt werden. Das
geforderte privatrechtliche Interesse ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Kl?ger über das zu manifestierende Verm?gen im
Unklaren ist, die Angabe über die Verm?gensverschweigung oder -verheimlichung aber braucht, um einen gesetzlichen oder vertraglichen
Hauptanspruch geltend machen zu k?nnen. Eine Klageführung nach Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO ist wegen der unterschiedlichen
Mittel und Ziele von vornherein nicht subsidi?r zu einem Vorgehen nach §§ 99 ff KO. Das endgültige Ziel einer Stufenklage
nach Art XLII Abs 3 EGZPO ist die Zahlung eines sich aufgrund der Rechnungslegung ergebenden Geldbetrags; die in erster Stufe
geforderten Offenlegungen haben hiezu Hilfscharakter. Die zu § 1409 ABGB ergangene Rsp, wonach der übernehmer eines Verm?gens
infolge des gesetzlichen Schuldbeitritts neben dem ursprünglichen Schuldner nur für die Erfüllung von Geldverpflichtungen
haftet, verhindert nicht, dass der übernehmer – damit seine Haftung überhaupt effektuiert werden kann – auch die mit der Geldverpflichtung
in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Offenlegungsverpflichtungen erfüllt. 相似文献
10.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2012,134(3):172-175
Das Recht auf Pflichtteilsminderung steht nach § 773a Abs 3 ABGB nicht zu, wenn der Erblasser die Ausübung des Rechts auf
pers?nlichen Verkehr mit dem Pflichtteilsberechtigten grundlos abgelehnt hat. Im Rahmen dieser Bestimmung sind minderj?hrige
und erwachsene Kinder gleich zu behandeln. § 773a Abs 3 ABGB ist auch auf solche Testamente anzuwenden, die vor dem 1. 7.
2001 (Inkrafttreten dieser Bestimmung) verfasst worden sind. Zum Entfall des Minderungsrechts führt aber nur ein Verhalten,
das der Erblasser nach dem 1. 7. 2001 gesetzt hat. Für Dauersachverhalte (hier: das Verh?ltnis Eltern und Kind) gelten die
Rechtsfolgen eines neuen Gesetzes ab seinem Inkrafttreten; mangels abweichender übergangsregelung ist der Teil des Dauertatbestands,
der in den zeitlichen Geltungsbereich des neuen Gesetzes reicht, nach der neuen Rechtslage zu beurteilen. 相似文献
11.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(6):392-394
Der erkennende Senat schlie?t sich ausdrücklich der zuletzt in 9 Ob 25/07b vertretenen Rechtsansicht an, dass dann, wenn das
RekG in Ab?nderung der erstgerichtlichen Entscheidung die Prozesseinrede der mangelnden inl?ndischen Gerichtsbarkeit verworfen
hat und kein anderer die Zul?ssigkeit ausschlie?ender Grund des § 528 ZPO vorliegt, der OGH zur überprüfung der rekursgerichtlichen
Entscheidung mit Revisionsrekurs angerufen werden kann. Die von Gerichten eines Mitgliedstaats getroffenen Entscheidungen,
wonach "einfache" Klagen auf Zahlung offener Bewirtschaftungskosten zwischen Miteigentümern die Anwendbarkeit des Art 22 Z
1 EuGVVO nicht rechtfertigen, lassen sich auf den ?sterr Rechtsbereich zumindest dann nicht übertragen, wenn mit einer solchen
Zahlungsklage ein Antrag auf Effektuierung des latent bereits bestehenden Pfandrechts der Wohnungseigentümergemeinschaft im
Grundbuch durch Anmerkung der Klage begehrt wird. Die Klage nach § 27 Abs 2 WEG ist darauf gerichtet, den Umfang des bestehenden
Pfandrechts an der unbeweglichen Sache, n?mlich dem Miteigentumsanteil des Bekl zu bestimmen und der Inhaberin dieses Rechts,
der Eigentümergemeinschaft, den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern. Für Klagen nach § 27
Abs 2 WEG einer Eigentümergemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer auf Zahlung rückst?ndiger Bewirtschaftungskosten, wenn
mit dieser Klage ein Antrag auf Klagsanmerkung verbunden ist, ist daher ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Bekl ausschlie?lich
das ?sterr Gericht zust?ndig, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist. 相似文献
12.
Susanne Reindl-Krauskopf 《Juristische Bl?tter》2012,134(6):396-397
Gem § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter t?tig gewesen ist. Das gilt auch für Rechtsmittelrichter uneingeschr?nkt. Jede im (Grund-)Verfahren erfolgte Befassung eines Richters mit der Sache selbst führt dazu, dass er in Ansehung einer Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen ist. Die Mitwirkung an einem Beschluss sowohl über den Einspruch gegen die Anklageschrift als auch über eine Beschwerde gegen die Verh?ngung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft umfasst eine solche die Ausschlie?ung begründende richterliche T?tigkeit. 相似文献
13.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(11):724-727
Das Recht des Rechtsanwaltes nach § 19 Abs 1 RAO ist ein Aufrechnungsrecht, auf dessen Auslegung die §§ 1438 ff ABGB zur Anwendung
gelangen, soweit dem nicht die Besonderheiten des Bevollm?chtigungsvertrages entgegenstehen. Jedenfalls dann, wenn es sich
um Ansprüche aus einem im Zeitpunkt der Abtretung und der Verst?ndigung bereits bestehenden Vertragsverh?ltnis handelt, aus
dem auch der abgetretene Anspruch resultiert, hat es dabei zu bleiben, dass der debitor cessus auch mit Gegenforderungen aufrechnen
kann, die er nach seiner Benachrichtigung, aber bis zum Zeitpunkt des Entstehens der abgetretenen Hauptforderung erlangt hat.
Das gilt auch für eine Aufrechnung nach § 19 RAO. 相似文献
14.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(3):182-184
Bei der Bemessung des Trauerschmerzengeldes ist neben der Intensit?t der famili?ren Bindung und dem Alter von Unfallopfer
und Angeh?rigen insb das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft von Bedeutung. Liegt auch eine eigene Gesundheitssch?digung
(Schockschaden) des Angeh?rigen vor, so ist diese im Rahmen der Globalbemessung des Schmerzengeldes mit zu berücksichtigen.
Gem § 55 ZPO kann die Kostenentscheidung des ErstG entweder mit gesondertem Rekurs oder im Rahmen der Berufung angefochten
werden. Für die Kosten dieser Anfechtung kann es keinen Unterschied machen, ob ein Rechtsmittelwerber zwei Schrifts?tze, n?mlich
Kostenrekurs und Berufung, oder nur einen Schriftsatz, n?mlich nur Berufung (auch im Kostenpunkt) einbringt. Sobald er auch
die Entscheidung des ErstG in der Hauptsache bek?mpft, bleibt bei der Kostenentscheidung des Rechtsmittelverfahrens ein allf?lliger
– hier teilweiser – Erfolg im Kostenpunkt nach der (nicht auf das Recht der sachlichen Zust?ndigkeit beschr?nkten) Wertung
des § 54 Abs 2 JN unberücksichtigt; es kommt nur auf den Erfolg in der Hauptsache an. Zur Anwendung von § 11 RATG kommt es
bei der Kostenentscheidung nur dann, wenn der Rechtsmittelwerber eine Berufung in der Hauptsache unterl?sst und lediglich
Kostenrekurs erhebt. 相似文献
15.
Manfred Burgstaller 《Juristische Bl?tter》2008,130(6):401-404
Entgegen der bisherigen Judikatur wird durch einen Mangel an Feststellungen zur Abgrenzung zwischen versuchter und vollendeter
Tat nicht der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO, sondern jener nach Z 11 zweiter Fall des § 281 Abs 1 StPO hergestellt.
Die rechtliche Bedeutung der Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung beschr?nkt sich auf die Frage des Vorliegens des Milderungsgrundes
des § 34 Abs 1 Z 13 StGB, womit darauf bezogene Feststellungen Strafzumessungstatsachen betreffen und solcherart dem Regelungsbereich
des § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO zugeh?ren. Der OGH hat im Falle einer Nichtigkeit aus Z 11 die M?glichkeit, nach Aufhebung
des Strafausspruchs auch im Tats?chlichen in der Sache selbst zu entscheiden und solcherart eine überflüssige Wiederholung
des erstinstanzlichen Verfahrens zu vermeiden. 相似文献
16.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(3):174-176
Eine Haftung eines Sachverst?ndigen gegenüber Dritten wird von der Rsp und der überwiegenden Lehre dann anerkannt, wenn der
Besteller des Gutachtens für den Sachverst?ndigen erkennbar gerade auch die Interessen des Dritten mitverfolgt. In diesem
Fall sind nach der neueren Rsp des OGH die objektiv-rechtlichen Sorgfaltspflichten auf den Dritten zu erstrecken. Das ist
dann der Fall, wenn der Sachverst?ndige damit rechnen muss, dass sein Gutachten Dritten zur Kenntnis gelangen und diesen als
Grundlage für ihre Dispositionen dienen wird. Der blo?e Umstand, dass die Sph?re eines Dritten durch ein Privatgutachten berührt
wird, ist noch nicht haftungsbegründend. Es müssen vielmehr nach dem dem Sachverst?ndigen erkennbaren Zweck des Gutachtensauftrags
gerade auch die Interessen eines oder mehrerer bestimmter Dritter mitverfolgt werden. 相似文献
17.
Die Anmeldung von Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung ist, selbst wenn sie unmittelbar nach der Rechtsmittelbelehrung erfolgt,
nicht mehr Gegenstand der mit dieser jedenfalls endenden Hauptverhandlung. Wird im Zuge der Urteilsverkündung ein Rechtsmittel
angemeldet, ist dieser Vorgang zu protokollieren; dieser Protokollsinhalt geh?rt aber nicht zu dem über die Hauptverhandlung
aufzunehmenden Protokoll des § 271 StPO. Demnach ist die Protokollierung der Rechtsmittelerkl?rungen nicht Gegenstand einer
Beschlussfassung nach § 271 Abs 7 StPO. 相似文献
18.
Burgstaller 《Juristische Bl?tter》2007,129(6):395-396
überschreitung der Strafbefugnisgrenze iSd ersten Falles der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO ist auch dann gegeben, wenn eine unter
Missachtung des § 5 JGG ausgemessene Strafe innerhalb des danach zu bildenden Strafrahmens liegt. Sachverst?ndige sind nur
beizuziehen, wenn – nach der auf den Einzelfall bezogenen Wertung des Obersten Gerichtshofes – nicht jedes Mitglied des in
der Schuldfrage (im Fall der Z 11 erster Fall iVm Z 4: in der Sanktionsfrage) erkennenden Spruchk?rpers die erforderlichen
Fachkenntnisse für die Beurteilung einer Tatfrage besitzt. Im Zusammenhang mit einem Suchtgiftdelikt sichergestellte SIM-Karten
k?nnen nur unter besonderen Umst?nden, die konkret festgestellt werden müssen, Gegenstand einer Einziehung gem § 26 StGB sein. 相似文献
19.
Reindl-Krauskopf 《Juristische Bl?tter》2010,132(6):396-397
Obwohl § 3 Abs 2 StPO neben den Gerichten auch StA und kriminalpolizeiliche Organe zur unparteilichen, unvoreingenommenen
und jeden Anschein der Befangenheit vermeidenden Amtsführung verpflichtet, ist dem Gesetz kein im Wege des Einspruchs wegen
Rechtsverletzung geltend zu machendes Recht auf Enthaltung eines befangenen Organs der StA (oder der Kriminalpolizei) von
der T?tigkeit im Ermittlungsverfahren zu entnehmen. Ebenso wenig sieht das Gesetz ein subjektives Recht auf Ablehnung eines
befangenen Organs der StA oder des Gerichts vor. Ein Einspruch wegen Rechtsverletzung steht nicht zu, wenn das Gesetz – wie
in § 47 Abs 3 StPO – ein eigenes Prozedere zur Effektuierung einer Vorschrift vorsieht. 相似文献
20.
Das EU-JZG gilt dann nicht für die Vollstreckung Europ?ischer Haftbefehle anderer Mitgliedstaaten, wenn die den Haftbefehlen
zu Grunde liegenden Taten zumindest vor dem 7. 8. 2002 begangen worden sind. Auf solche Europ?ischen Haftbefehle sind das
ARHG in der im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Fassung und die zwischenstaatlichen Vereinbarungen anzuwenden, die am
7. 8. 2002 in Geltung standen. Nach Art 10 des Europ?ischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. 12. 1957 (EuAuslübk 1957)
wie auch § 18 ARHG stellt die Verj?hrung der Strafverfolgung oder -vollstreckung nach dem Recht des ersuchten Staats ein Auslieferungshindernis
dar. Die neu hervorgekommene Tatsache, dass innerhalb der nach ?sterr Recht geltenden Verj?hrungsfristen verj?hrungshemmende
Schritte iSd § 58 Abs 3 Z 2 StGB gesetzt wurden, ist als Wiederaufnahmsgrund iSd § 39 ARHG relevant. 相似文献