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1.
Zum ?u?erungsrecht jedes Wohnungseigentümers – auch bei voraussichtlich chancenloser Gegenposition – als Gültigkeitsvoraussetzung für das Zustandekommen eines Mehrheitsbeschlusses in einer Umlaufabstimmung, zur Stimmrechtsbindung und zur Bekanntgabepflicht des Abstimmungsergebnisses durch den Initiator des Umlaufbeschlussverfahrens. Auch Umlaufbeschlussentwürfe in Form einer vorgelegten Unterschriftenliste sind grunds?tzlich zul?ssig. Der Beschlussentwurf in der Umlaufabstimmung muss keineswegs neutral formuliert sein, damit der Mehrheitsbeschluss rechtswirksam wird. Rechtswirksamkeit ist etwa auch dann gegeben, wenn die Anteilsmehrheit den Beschlusstext vorlegt und die Wohnungseigentümer ohne weiteres durch einen Beisatz (zB "bin nicht einverstanden") unterschriftlich abstimmen k?nnen, obwohl im vorbereiteten Text blo? "bin einverstanden" steht.  相似文献   

2.
Der Ersatzanspruch des Bestandnehmers nach § 1097 ABGB unterliegt einer zweifachen Begrenzung, einerseits durch den tats?chlichen Aufwand und andererseits durch den Vorteil des Bestandgebers. Für den Aufwand kommt es nur auf die Zeit nach Beendigung des Bestandverh?ltnisses an, so dass dem Bestandnehmer nur der Ersatz des dann noch vorhandenen Wertes der Aufwendungen zusteht. Mehr kann ein Bestandnehmer auch nicht erwarten, wenn er selbst w?hrend der Mietvertragsdauer die Ein- und Umbauten für seine eigenen Zwecke entsprechend be- und abgenützt hat. Wiederholt wurde die Wertsteigerung der gesamten Liegenschaft als zu berücksichtigender Vorteil des Bestandgebers gewertet, diese kann aber keineswegs mit einer m?glichen Erzielung h?herer Mieteinnahmen für die Restnutzungsdauer der Ein- und Umbauten des Bestandnehmers gleichgesetzt werden. Die blo? erzielbaren – hier bisher wegen der fehlenden Zahlungsmoral oder -f?higkeit des Nachmieters in Wahrheit nicht erzielten – Mehreinnahmen k?nnen nicht nach den in erster Linie zu berücksichtigenden Interessen des Bestandgebers als Gesch?ftsherrn mit seinem objektiven Vorteil identifiziert werden, die dem Bestandnehmer auch dann zuzusprechen w?ren, wenn der sich in der objektiv noch vorhandenen Wertsteigerung ausdrückende Vorteil niedriger ist.  相似文献   

3.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(7):468-470
Der "OK-Vermerk" eines Telefax-Sendeberichts erbringt keinen (Anscheins-)Beweis für den Zugang beim Empf?nger. Ein Telefax reist im Prinzip auf Gefahr des Versenders; blo? erwiesene St?rung des Empfangsger?ts – dem ist wohl die nicht ausreichende Ausstattung mit Druckerpapier gleichzuhalten – f?llt in den Risikobereich des Empf?ngers. Der Zugangszeitpunkt ist der Signaleingang w?hrend der Gesch?ftszeit, sonst der Beginn des n?chsten Arbeitstags. § 4 Abs 4 EFZG enth?lt keine Vorschriften über die Form der Anzeige der Dienstverhinderung. Auch die übermittlung per Telefax muss daher grunds?tzlich als für die übermittlung dieser Wissenserkl?rung geeignete Form angesehen werden.  相似文献   

4.
Die Erfüllungswirkung der Zahlung tritt nur ein, wenn der Schuldner die geschuldete Leistung erbringt. Der Schuldner ist nicht blo? verpflichtet, dem Gl?ubiger den geschuldeten Betrag in irgendeiner Weise – etwa nur vorübergehend – zu leisten, sondern er hat ihm die den Schuldinhalt bildende Leistung endgültig zu verschaffen. Der Empf?nger darf daher eine mit Anfechtung bedrohte Zahlung gem § 1413 ABGB zurückweisen und vorhandene Sicherheiten in Anspruch nehmen. Das Zurückweisungsrecht steht dem Gl?ubiger bereits bei konkreter Gefahr einer aussichtsreichen Gl?ubigeranfechtung zu. Die Beweislast für die bestehende Anfechtungsgefahr trifft den Gl?ubiger. Die wirksame, also berechtigt ausgesprochene Zurückweisung der mit Anfechtung oder aus anderen Gründen mit Verlust bedrohten Zahlung setzt (nur) eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserkl?rung des Gl?ubigers an den Schuldner voraus, die Zahlung nicht anzunehmen. Die Rücküberweisung der Zahlung ist für die Wirksamkeit der Zurückweisungserkl?rung ebenso wenig erforderlich wie die Buchung des Betrags auf ein Sonderkonto des Schuldners oder das besondere "Bereithalten" des zurückzuzahlenden Betrags. Die Zurückweisungserkl?rung ist unverzüglich abzugeben. Durch die (berechtigte) Nichtanerkennung der schuldbefreienden Wirkung ist die Rechtsgrundlage für das Behalten der Zahlung weggefallen und damit ein aufrechenbarer Bereicherungsanspruch entstanden.  相似文献   

5.
Eine Klagseinschr?nkung kann auch durch Schriftsatz erkl?rt werden und bedarf – entgegen der bisherigen Rsp – zu ihrer Wirksamkeit nicht des Vortrags in der mündlichen Verhandlung. Davon bleibt jedoch der für Klagsausdehnungen geforderte Vortrag in der mündlichen Verhandlung unberührt. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die (blo?e) Einschr?nkung der Klage hier h?heren Anforderungen zu unterwerfen ist als ihre g?nzliche Zurücknahme.  相似文献   

6.
Das nordrhein-westf?lische Wasserentnahmeentgeltgesetz – WasEG NRW – hat eine Vielzahl von Fragen aufgeworfen. Unternehmen der Kies- und Sandindustrie waschen das gef?rderte Rohmaterial in der Regel mit Wasser, das sie aus dem durch die Gewinnungst?tigkeit entstehenden Abgrabungsgew?sser entnehmen und nach Gebrauch wieder einleiten. Der „Wassercent“ belastet einzelne Unternehmen mit j?hrlich bis zu 1,0 Mio. Unter dem Druck des abgabenrechtlichen Zugriffs erf?hrt ein bisher wenig beachtetes Instrument Aufmerksamkeit: Der erlaubnisfreie Eigentümergebrauch. Als Eigentümergebrauch w?re die Kiesw?sche erlaubnis- und damit auch entgeltfrei. Nachdem sich die Festsetzungsbeh?rde2 – aus vorgeblich ?kologischen überlegungen – gegen die Anerkennung der Kiesw?sche als Eigentümergebrauch positioniert hat, befasst sich nunmehr auch die Rechtsprechung mit der Frage, sodass eine erste Bilanz geboten ist.  相似文献   

7.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(6):395-397
Das Verfahren über die Ablehnung eines Richters ist – entgegen der bisher hRsp – grunds?tzlich zweiseitig. Dem Gegner des Ablehnungswerbers ist – au?er bei offenkundig unbegründeten Antr?gen – durch Einr?umung einer ?u?erungsm?glichkeit Geh?r zu gew?hren, und zwar sowohl in erster als auch gegebenenfalls in zweiter Instanz. Eine Mehrzahl von Richtern kann nur erfolgreich abgelehnt werden, wenn für jeden Einzelnen konkrete Ablehnungsgründe angegeben werden. Die blo?e Befürchtung einer ungünstigen allgemeinen Stimmung reicht dafür aber ebenso wenig aus wie der – mit der richterlichen T?tigkeit der Natur der Sache nach verbundene – blo? berufliche Kontakt mit einem Rechtsanwalt oder Notar. Die (nicht nach § 260 Abs 4 ZPO geheilte) Verletzung der Gesch?ftsverteilung begründet auf einfachgesetzlicher Ebene den (relativen) Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO. Infolge Zweiseitigkeit des Ablehnungsverfahrens besteht kein Grund, an der bisher einen Kostenersatz ablehnenden Rsp festzuhalten. Das Ablehnungsverfahren bildet einen Zwischenstreit, über dessen Kosten nach den Regeln des Ausgangsverfahrens unabh?ngig von dessen Ausgang zu entscheiden ist.  相似文献   

8.
Zu den "Ansprüchen aus einem Vertrag" (Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO) geh?ren nicht nur die unmittelbaren vertraglichen Pflichten – etwa Leistungs-, Zahlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflichten –, sondern auch die Verpflichtungen, die an die Stelle einer nicht erfüllten vertraglichen Verbindlichkeit treten (sogenannte Sekund?rverpflichtungen), also vor allem Schadenersatz- und Rückerstattungsansprüche, und zwar auch dann, wenn sie (erst) aus dem Gesetz folgen. Diese Sekund?ransprüche fallen aber nur dann in den Anwendungsbereich des Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO, wenn sie ihren Ursprung in der Verletzung einer sich aus dem Vertrag ergebenden Pflicht haben, mag der Anspruch dem Kl?ger auch blo? aufgrund einer Legalzession übertragen worden sein. Erfasst sind weiters nur solche Pflichten, die selbstst?ndig gerichtlich eingeklagt werden k?nnen. Die Bestimmung des Erfüllungsorts hat in den F?llen des Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO nach der (materiellen) lex causae zu erfolgen. Der Schuldner soll dort, wo er nach materiellem Recht leisten muss, auch gerichtlich zu belangen sein. Werden sekund?re vertragliche Ansprüche – wie Schadenersatz oder Rückerstattung – geltend gemacht, so kommt es auf den Erfüllungsort jener vertraglichen "prim?ren" Verpflichtung an, deren Nichterfüllung zur Begründung des Anspruchs behauptet wird.  相似文献   

9.
Der im Kaufvertrag über ein WE-Objekt verwendete Ausdruck "Lasten" ist in Richtung einer reinen Sachhaftung der WE-Liegenschaft/des Mindestanteils oder zumindest mit einem "dieser Haftung nahekommenden Sachbezug" auszulegen. Deshalb fallen die nach dem Kauf dem Erwerber des WE-Objekts vorgeschriebenen, anteiligen Beitragsleistungen (hier: "§ 18 MRG-Vorschreibungen" als Sanierungsaufwand für das Haus) nicht unter die Gew?hrleistungspflicht des Verk?ufers, sondern stellen vielmehr bei Verschulden eine Verletzung seiner vorvertraglichen Aufkl?rungspflichten ("culpa in contrahendo") gegenüber dem Kaufinteressenten dar. Da den WE-Verwaltervertrag (= Bevollm?chtigungsvertrag iSd §§ 1002ff ABGB) die Eigentümergemeinschaft als teilrechtsf?higer Machtgeber nach § 18 Abs 1 und 3 iVm § 19 WEG 2002 – und nicht die einzelnen Wohnungseigentümer! – mit dem WE-Verwalter schlie?t, haftet der Verk?ufer bei Verletzung vorvertraglicher Aufkl?rungspflichten gegenüber dem Kaufinteressenten nicht aus dem Titel der Erfüllungsgehilfenhaftung gem § 1313a ABGB für das Verschulden des WE-Verwalters. Auch der Immobilienmakler haftet als Verhandlungsgehilfe des Verk?ufers dem Kaufinteressenten nur bei schuldhafter Verletzung der vorvertraglichen Aufkl?rungspflicht. Zwischen dem K?ufer des WE-Objekts und dem WE-Verwalter besteht kein Vertrag, so dass dieser ihm blo? bei wissentlich (= mit Sch?digungsvorsatz) falsch erteiltem Rat nach § 1300 ABGB aus dem Titel des Schadenersatzes für den nicht bekanntgegebenen künftigen, anteiligen Sanierungsaufwand haftet.  相似文献   

10.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(6):391-395
Das Gebot der Schriftlichkeit bedeutet im Allgemeinen "Unterschriftlichkeit", es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich eine Ausnahme vor. Bei einem zweiseitig verbindlichen Vertrag ist dem Formerfordernis der Schriftlichkeit grunds?tzlich nur dann entsprochen, wenn beide Parteien den Vertrag unterzeichnet haben. Auch Verl?ngerungsvereinbarungen unterliegen dem Schriftformgebot. Der Zweck der in § 29 MRG normierten Formvorschrift besteht in einer Warn- und Aufkl?rungsfunktion für den Mieter ("übereilungsschutz"), aber auch in der Erleichterung und Sicherung des Beweises für die Befristung im Interesse des Mieters und Vermieters. Der Formvorschrift des § 29 MRG kann – ausgehend vom Normzweck – auch dadurch entsprochen werden, dass der Vermieter die erste Seite der (Verl?ngerungs-)Vereinbarung und der Mieter den gesamten Vertragstext unterfertigt.  相似文献   

11.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(7):450-455
Die Vertriebsgesellschaft im Konzern des Herstellers eines Pflanzenschutzmittels kann wegen fehlerhafter Beratung des Endabnehmers nach § 1300 ABGB schon bei Fahrl?ssigkeit haftbar werden, da die Beratung über die Verwendung des – über einen H?ndler bezogenen – Produkts nicht selbstlos erfolgt. Den Kl trifft – anders als bei der Arzthaftung – die Beweislast dafür, dass er sich bei korrekter Beratung anders verhalten h?tte und die fehlerhafte Beratung daher kausal für den eingetretenen Schaden ist. Die Anforderungen an den Beweis des blo? hypothetischen Kausalverlaufs sind bei Haftung für Unterlassung geringer als die Anforderungen an den Nachweis der Verursachung bei einer Schadenszufügung durch positives Tun. Zum Verbot der überraschungsentscheidung und zur Berechnung des durch fehlerhafte Beratung entstandenen Schadens.  相似文献   

12.
Dujmovits 《Juristische Bl?tter》2009,131(10):631-636
Der Urheberrechtssenat ist zust?ndig, Streitigkeiten zwischen Parteien aus einem Gesamtvertrag – ua über die H?he des gesetzlichen Vergütungsanspruchs der Verwertungsgesellschaften – zu entscheiden. Der Urheberrechtssenat ist aber nicht dafür zust?ndig, die Aufteilung der vertraglich vereinbarten Vergütung unter den Verwertungsgesellschaften zu berechnen; dies ist Sache der ordentlichen Gerichte. Der eine solche Zust?ndigkeit des Urheberrechtssenats feststellende Bescheid nimmt eine ihm gesetzlich nicht zustehende Kompetenz in Anspruch und verletzt daher das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.  相似文献   

13.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(6):383-385
Schutzzweck der Bestimmungen über die Fürsorgepflicht des Pflegschaftsgerichts ist die Sicherung des Pflegebefohlenen vor Nachteilen für seine Person und sein Verm?gen. Daher ist nur dieser – und nicht auch ein Dritter – geschützt. Der erkennende Senat hat bereits zu 1 Ob 197/01d ausgeführt, dass ein Sachwalter keine gesetzlichen Sorgfaltspflichten gegenüber Dritten zu erfüllen habe. Der Zweck der vom Sachwalter zu beachtenden Verhaltenspflichten liegt nicht darin, Dritte vor Verm?genssch?den zu bewahren, die sie im direkten rechtlichen Verkehr mit dem Betroffenen auf Grund eigener Nachl?ssigkeit erleiden. Dasselbe gilt im Zusammenhang mit den vom Gericht zu beachtenden Vorschriften über die Bestellung und überwachung des Sachwalters.  相似文献   

14.
In der Bundesrepublik gibt es rund 8000 Anlagen, die der so genannten Seveso-II-Richtlinie – Richtlinie zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unf?llen mit gef?hrlichen Stoffen (Seveso-II-RL) – und damit der nationalen St?rfall-Verordnung (St?rfallV) unterliegen. Davon liegen, insbesondere in dicht besiedelten Regionen, zahlreiche Anlagen in unmittelbarer N?he zu anderen Projekten, wie beispielsweise Flugh?fen oder Wohn- und Siedlungsgebieten. Inzwischen gibt es Empfehlungen für Abst?nde zwischen Anlagen nach der St?rfallV und Wohngebieten. Der Beitrag stellt dar, wann diese Abst?nde einzuhalten sind und ob diese Regelungen auf naturschutzfachlich schutzwürdige Bereiche übertragen werden k?nnen.  相似文献   

15.
Zwar spricht § 19 GBG von der "Einverleibung oder Vormerkung von Bestandrechten" und § 1095 ABGB beim eingetragenen Bestandvertrag von einem dazu gewordenen "dinglichen Recht". In Wirklichkeit ?hnelt aber die grundbücherliche Eintragung eines Bestandrechts eher einer Anmerkung; ihre Rechtsfolgen beschr?nken sich – und zwar blo? im Verh?ltnis zwischen Bestandgeber und Bestandnehmer ohne allgemeine dingliche Wirkung gegenüber Dritten! – auf § 1120 und § 1121 ABGB.  相似文献   

16.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(2):105-106
Bereits der Widerspruch nach § 28 Abs 2 DSG 2000 l?st die Verpflichtung zur L?schung der den Widersprechenden betreffenden Daten aus. Eine Archivierung reicht nicht aus, um der gesetzlichen L?schungsverpflichtung Rechnung zu tragen, sind doch die Daten weiterhin – wenngleich einem eingeschr?nkten Kreis – vollinhaltlich zug?nglich. Vielmehr ist eine "physische" L?schung der Daten erforderlich. Die Zul?ssigkeit der Revision h?ngt bei Streitigkeiten nach dem DSG 2000 nur vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab. Der Anspruch auf L?schung unzul?ssigerweise verarbeiteter Daten ist ein blo?es Begleitbzw Nebenrecht, das – trotz seiner m?glicherweise verm?gensrechtlichen Konsequenzen im Einzelfall – nicht zu einer Einstufung dieser Ansprüche als verm?gensrechtlich führt.  相似文献   

17.
Der – auch nicht auf der gleichen sch?dlichen Neigung beruhende – "rasche Rückfall" ist seinem Gehalt nach einem der in § 33 StGB aufgez?hlten besonderen Erschwerungsgründe gleichwertig und kann neben den einschl?gigen Vorstrafen gesondert als erschwerend berücksichtigt werden. Stellt man diesfalls aber nicht auf die Wiederholung eines einschl?gigen Verhaltens als die Strafbemessungsschuld aggravierenden Umstand ab, so ist der Bezugspunkt des Unwerturteils in jener Erh?hung des Gesinnungsunwerts zu suchen, die sich aus der Unbeeindrucktheit des T?ters gegenüber bereits erfahrener, zeitnah gelegener staatlicher Reaktion auf strafbares Handeln (Verurteilung und Sanktion) erschlie?t.  相似文献   

18.
Im Jahr 2005 wurde das Gentechnikgesetz grundlegend novelliert. Damit kam der deutsche Gesetzgeber seinen europarechtlichen Verpflichtungen zur Anpassung des Rechts der Grünen Gentechnik – also der Nutzung gentechnischer Methoden durch Unternehmen der Agro-Industrie und der Saatgutbranche – nach. Neben einer Versch?rfung der Sicherheitsma?nahmen, der Einrichtung eines besonderen Ausschusses für Freisetzung und Inverkehrbringen sowie umfangreicher Regelungen zur Sicherstellung der Koexistenz konventioneller/?kologischer und gentechnischer Anbaumethoden enthielt die Novelle auch die Aufnahme des § 34a in das Bundesnaturschutzgesetzes4. Der neue § 34a BNatSchG soll Fragen des Einsatzes gentechnisch ver?nderter Organismen (GVO) in Europ?ischen Naturschutzgebieten des Netzwerks „Natura 2000“ regeln. Die ersten Praxiserfahrungen mit dieser Vorschrift sind ernüchternd. Den erhofften Schub in Richtung Schutz ?kologisch sensibler Gebiete brachte sie bislang nicht.  相似文献   

19.
Der Umfang und Inhalt der Vertretungsbefugnis des Sachwalters ergibt sich aus der genauen Umschreibung im Sachwalterbestellungsbeschluss. Die Erweiterung der Sachwalterschaft hat mit Beschluss zu erfolgen (§ 123 iVm § 128 Abs 1 Au?StrG). Erst mit dessen Rechtskraft vermindert sich die Gesch?ftsf?higkeit des Betroffenen im Umfang der beschriebenen Angelegenheiten und erh?ht sich der Aufgabenbereich des Sachwalters. Das Gericht kann gestützt auf § 281 Abs 4 ABGB dem Sachwalter – nicht selbstst?ndig durchsetzbare – Auftr?ge erteilen, für die ansonsten keine besondere Rechtsgrundlage besteht. Mangels Einhaltung der Vorschriften über das Verfahren zur Erweiterung der Sachwalterschaft kann aber durch einen mündlichen Auftrag des Sachwalterschaftsgerichts (hier: zur Verhandlung der Aufl?sung eines übergabsvertrags) der Wirkungskreis des Sachwalters und damit dessen Vertretungsbefugnis für den Betroffenen nicht ausgedehnt werden.  相似文献   

20.
Wird die überlange Verfahrensdauer vom UVS im Verwaltungsstrafverfahren nicht festgestellt und dies bei der Strafbemessung unberücksichtigt gelassen, liegt eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gew?hrleisteten Rechts auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist gem Art 6 Abs 1 MRK vor. Der Bescheid war daher hinsichtlich des Strafausspruchs und der – damit zusammenh?ngenden – Kostenentscheidung aufzuheben. Die festgestellte Verletzung der Verfahrensdauer l?sst den Ausspruch über die Schuld unberührt. Eine ?nderung des angefochtenen Bescheides kommt folglich nur im Rahmen der Strafbemessung in Betracht. Soweit der Bescheid nicht aufgehoben wird, kann die Behandlung der Beschwerde abgelehnt werden.  相似文献   

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