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1.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(12):363-364
Zum ?u?erungsrecht jedes Wohnungseigentümers – auch bei voraussichtlich chancenloser Gegenposition – als Gültigkeitsvoraussetzung
für das Zustandekommen eines Mehrheitsbeschlusses in einer Umlaufabstimmung, zur Stimmrechtsbindung und zur Bekanntgabepflicht
des Abstimmungsergebnisses durch den Initiator des Umlaufbeschlussverfahrens. Auch Umlaufbeschlussentwürfe in Form einer vorgelegten
Unterschriftenliste sind grunds?tzlich zul?ssig. Der Beschlussentwurf in der Umlaufabstimmung muss keineswegs neutral formuliert
sein, damit der Mehrheitsbeschluss rechtswirksam wird. Rechtswirksamkeit ist etwa auch dann gegeben, wenn die Anteilsmehrheit
den Beschlusstext vorlegt und die Wohnungseigentümer ohne weiteres durch einen Beisatz (zB "bin nicht einverstanden") unterschriftlich
abstimmen k?nnen, obwohl im vorbereiteten Text blo? "bin einverstanden" steht. 相似文献
2.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(2):55-57
Der Ersatzanspruch des Bestandnehmers nach § 1097 ABGB unterliegt einer zweifachen Begrenzung, einerseits durch den tats?chlichen
Aufwand und andererseits durch den Vorteil des Bestandgebers. Für den Aufwand kommt es nur auf die Zeit nach Beendigung des
Bestandverh?ltnisses an, so dass dem Bestandnehmer nur der Ersatz des dann noch vorhandenen Wertes der Aufwendungen zusteht.
Mehr kann ein Bestandnehmer auch nicht erwarten, wenn er selbst w?hrend der Mietvertragsdauer die Ein- und Umbauten für seine
eigenen Zwecke entsprechend be- und abgenützt hat. Wiederholt wurde die Wertsteigerung der gesamten Liegenschaft als zu berücksichtigender
Vorteil des Bestandgebers gewertet, diese kann aber keineswegs mit einer m?glichen Erzielung h?herer Mieteinnahmen für die
Restnutzungsdauer der Ein- und Umbauten des Bestandnehmers gleichgesetzt werden. Die blo? erzielbaren – hier bisher wegen
der fehlenden Zahlungsmoral oder -f?higkeit des Nachmieters in Wahrheit nicht erzielten – Mehreinnahmen k?nnen nicht nach
den in erster Linie zu berücksichtigenden Interessen des Bestandgebers als Gesch?ftsherrn mit seinem objektiven Vorteil identifiziert
werden, die dem Bestandnehmer auch dann zuzusprechen w?ren, wenn der sich in der objektiv noch vorhandenen Wertsteigerung
ausdrückende Vorteil niedriger ist. 相似文献
3.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(7):468-470
Der "OK-Vermerk" eines Telefax-Sendeberichts erbringt keinen (Anscheins-)Beweis für den Zugang beim Empf?nger. Ein Telefax
reist im Prinzip auf Gefahr des Versenders; blo? erwiesene St?rung des Empfangsger?ts – dem ist wohl die nicht ausreichende
Ausstattung mit Druckerpapier gleichzuhalten – f?llt in den Risikobereich des Empf?ngers. Der Zugangszeitpunkt ist der Signaleingang
w?hrend der Gesch?ftszeit, sonst der Beginn des n?chsten Arbeitstags. § 4 Abs 4 EFZG enth?lt keine Vorschriften über die Form
der Anzeige der Dienstverhinderung. Auch die übermittlung per Telefax muss daher grunds?tzlich als für die übermittlung dieser
Wissenserkl?rung geeignete Form angesehen werden. 相似文献
4.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(9):595-599
Die Erfüllungswirkung der Zahlung tritt nur ein, wenn der Schuldner die geschuldete Leistung erbringt. Der Schuldner ist nicht
blo? verpflichtet, dem Gl?ubiger den geschuldeten Betrag in irgendeiner Weise – etwa nur vorübergehend – zu leisten, sondern
er hat ihm die den Schuldinhalt bildende Leistung endgültig zu verschaffen. Der Empf?nger darf daher eine mit Anfechtung bedrohte
Zahlung gem § 1413 ABGB zurückweisen und vorhandene Sicherheiten in Anspruch nehmen. Das Zurückweisungsrecht steht dem Gl?ubiger
bereits bei konkreter Gefahr einer aussichtsreichen Gl?ubigeranfechtung zu. Die Beweislast für die bestehende Anfechtungsgefahr
trifft den Gl?ubiger. Die wirksame, also berechtigt ausgesprochene Zurückweisung der mit Anfechtung oder aus anderen Gründen
mit Verlust bedrohten Zahlung setzt (nur) eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserkl?rung des Gl?ubigers an den Schuldner
voraus, die Zahlung nicht anzunehmen. Die Rücküberweisung der Zahlung ist für die Wirksamkeit der Zurückweisungserkl?rung
ebenso wenig erforderlich wie die Buchung des Betrags auf ein Sonderkonto des Schuldners oder das besondere "Bereithalten"
des zurückzuzahlenden Betrags. Die Zurückweisungserkl?rung ist unverzüglich abzugeben. Durch die (berechtigte) Nichtanerkennung
der schuldbefreienden Wirkung ist die Rechtsgrundlage für das Behalten der Zahlung weggefallen und damit ein aufrechenbarer
Bereicherungsanspruch entstanden. 相似文献
5.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2012,134(1):62-63
Eine Klagseinschr?nkung kann auch durch Schriftsatz erkl?rt werden und bedarf – entgegen der bisherigen Rsp – zu ihrer Wirksamkeit
nicht des Vortrags in der mündlichen Verhandlung. Davon bleibt jedoch der für Klagsausdehnungen geforderte Vortrag in der
mündlichen Verhandlung unberührt. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die (blo?e) Einschr?nkung der Klage hier h?heren
Anforderungen zu unterwerfen ist als ihre g?nzliche Zurücknahme. 相似文献
6.
Rechtsanwältin Christina Schultz Rechtsanwalt Dr. Jan-Christof Krüger 《Natur und Recht》2007,29(11):732-740
Das nordrhein-westf?lische Wasserentnahmeentgeltgesetz – WasEG NRW – hat eine Vielzahl von Fragen aufgeworfen. Unternehmen
der Kies- und Sandindustrie waschen das gef?rderte Rohmaterial in der Regel mit Wasser, das sie aus dem durch die Gewinnungst?tigkeit
entstehenden Abgrabungsgew?sser entnehmen und nach Gebrauch wieder einleiten. Der „Wassercent“ belastet einzelne Unternehmen
mit j?hrlich bis zu 1,0 Mio. Unter dem Druck des abgabenrechtlichen Zugriffs erf?hrt ein bisher wenig beachtetes Instrument
Aufmerksamkeit: Der erlaubnisfreie Eigentümergebrauch. Als Eigentümergebrauch w?re die Kiesw?sche erlaubnis- und damit auch
entgeltfrei. Nachdem sich die Festsetzungsbeh?rde2 – aus vorgeblich ?kologischen überlegungen – gegen die Anerkennung der
Kiesw?sche als Eigentümergebrauch positioniert hat, befasst sich nunmehr auch die Rechtsprechung mit der Frage, sodass eine
erste Bilanz geboten ist. 相似文献
7.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(6):395-397
Das Verfahren über die Ablehnung eines Richters ist – entgegen der bisher hRsp – grunds?tzlich zweiseitig. Dem Gegner des
Ablehnungswerbers ist – au?er bei offenkundig unbegründeten Antr?gen – durch Einr?umung einer ?u?erungsm?glichkeit Geh?r zu
gew?hren, und zwar sowohl in erster als auch gegebenenfalls in zweiter Instanz. Eine Mehrzahl von Richtern kann nur erfolgreich
abgelehnt werden, wenn für jeden Einzelnen konkrete Ablehnungsgründe angegeben werden. Die blo?e Befürchtung einer ungünstigen
allgemeinen Stimmung reicht dafür aber ebenso wenig aus wie der – mit der richterlichen T?tigkeit der Natur der Sache nach
verbundene – blo? berufliche Kontakt mit einem Rechtsanwalt oder Notar. Die (nicht nach § 260 Abs 4 ZPO geheilte) Verletzung
der Gesch?ftsverteilung begründet auf einfachgesetzlicher Ebene den (relativen) Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO.
Infolge Zweiseitigkeit des Ablehnungsverfahrens besteht kein Grund, an der bisher einen Kostenersatz ablehnenden Rsp festzuhalten.
Das Ablehnungsverfahren bildet einen Zwischenstreit, über dessen Kosten nach den Regeln des Ausgangsverfahrens unabh?ngig
von dessen Ausgang zu entscheiden ist. 相似文献
8.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2012,134(2):125-127
Zu den "Ansprüchen aus einem Vertrag" (Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO) geh?ren nicht nur die unmittelbaren vertraglichen Pflichten
– etwa Leistungs-, Zahlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflichten –, sondern auch die Verpflichtungen, die an die Stelle
einer nicht erfüllten vertraglichen Verbindlichkeit treten (sogenannte Sekund?rverpflichtungen), also vor allem Schadenersatz-
und Rückerstattungsansprüche, und zwar auch dann, wenn sie (erst) aus dem Gesetz folgen. Diese Sekund?ransprüche fallen aber
nur dann in den Anwendungsbereich des Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO, wenn sie ihren Ursprung in der Verletzung einer sich aus dem
Vertrag ergebenden Pflicht haben, mag der Anspruch dem Kl?ger auch blo? aufgrund einer Legalzession übertragen worden sein.
Erfasst sind weiters nur solche Pflichten, die selbstst?ndig gerichtlich eingeklagt werden k?nnen. Die Bestimmung des Erfüllungsorts
hat in den F?llen des Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO nach der (materiellen) lex causae zu erfolgen. Der Schuldner soll dort, wo er
nach materiellem Recht leisten muss, auch gerichtlich zu belangen sein. Werden sekund?re vertragliche Ansprüche – wie Schadenersatz
oder Rückerstattung – geltend gemacht, so kommt es auf den Erfüllungsort jener vertraglichen "prim?ren" Verpflichtung an,
deren Nichterfüllung zur Begründung des Anspruchs behauptet wird. 相似文献
9.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(1):18-20
Der im Kaufvertrag über ein WE-Objekt verwendete Ausdruck "Lasten" ist in Richtung einer reinen Sachhaftung der WE-Liegenschaft/des
Mindestanteils oder zumindest mit einem "dieser Haftung nahekommenden Sachbezug" auszulegen. Deshalb fallen die nach dem Kauf
dem Erwerber des WE-Objekts vorgeschriebenen, anteiligen Beitragsleistungen (hier: "§ 18 MRG-Vorschreibungen" als Sanierungsaufwand
für das Haus) nicht unter die Gew?hrleistungspflicht des Verk?ufers, sondern stellen vielmehr bei Verschulden eine Verletzung
seiner vorvertraglichen Aufkl?rungspflichten ("culpa in contrahendo") gegenüber dem Kaufinteressenten dar. Da den WE-Verwaltervertrag
(= Bevollm?chtigungsvertrag iSd §§ 1002ff ABGB) die Eigentümergemeinschaft als teilrechtsf?higer Machtgeber nach § 18 Abs
1 und 3 iVm § 19 WEG 2002 – und nicht die einzelnen Wohnungseigentümer! – mit dem WE-Verwalter schlie?t, haftet der Verk?ufer
bei Verletzung vorvertraglicher Aufkl?rungspflichten gegenüber dem Kaufinteressenten nicht aus dem Titel der Erfüllungsgehilfenhaftung
gem § 1313a ABGB für das Verschulden des WE-Verwalters. Auch der Immobilienmakler haftet als Verhandlungsgehilfe des Verk?ufers
dem Kaufinteressenten nur bei schuldhafter Verletzung der vorvertraglichen Aufkl?rungspflicht. Zwischen dem K?ufer des WE-Objekts
und dem WE-Verwalter besteht kein Vertrag, so dass dieser ihm blo? bei wissentlich (= mit Sch?digungsvorsatz) falsch erteiltem
Rat nach § 1300 ABGB aus dem Titel des Schadenersatzes für den nicht bekanntgegebenen künftigen, anteiligen Sanierungsaufwand
haftet. 相似文献
10.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(6):391-395
Das Gebot der Schriftlichkeit bedeutet im Allgemeinen "Unterschriftlichkeit", es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich eine
Ausnahme vor. Bei einem zweiseitig verbindlichen Vertrag ist dem Formerfordernis der Schriftlichkeit grunds?tzlich nur dann
entsprochen, wenn beide Parteien den Vertrag unterzeichnet haben. Auch Verl?ngerungsvereinbarungen unterliegen dem Schriftformgebot.
Der Zweck der in § 29 MRG normierten Formvorschrift besteht in einer Warn- und Aufkl?rungsfunktion für den Mieter ("übereilungsschutz"),
aber auch in der Erleichterung und Sicherung des Beweises für die Befristung im Interesse des Mieters und Vermieters. Der
Formvorschrift des § 29 MRG kann – ausgehend vom Normzweck – auch dadurch entsprochen werden, dass der Vermieter die erste
Seite der (Verl?ngerungs-)Vereinbarung und der Mieter den gesamten Vertragstext unterfertigt. 相似文献
11.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(7):450-455
Die Vertriebsgesellschaft im Konzern des Herstellers eines Pflanzenschutzmittels kann wegen fehlerhafter Beratung des Endabnehmers
nach § 1300 ABGB schon bei Fahrl?ssigkeit haftbar werden, da die Beratung über die Verwendung des – über einen H?ndler bezogenen
– Produkts nicht selbstlos erfolgt. Den Kl trifft – anders als bei der Arzthaftung – die Beweislast dafür, dass er sich bei
korrekter Beratung anders verhalten h?tte und die fehlerhafte Beratung daher kausal für den eingetretenen Schaden ist. Die
Anforderungen an den Beweis des blo? hypothetischen Kausalverlaufs sind bei Haftung für Unterlassung geringer als die Anforderungen
an den Nachweis der Verursachung bei einer Schadenszufügung durch positives Tun. Zum Verbot der überraschungsentscheidung
und zur Berechnung des durch fehlerhafte Beratung entstandenen Schadens. 相似文献
12.
Dujmovits 《Juristische Bl?tter》2009,131(10):631-636
Der Urheberrechtssenat ist zust?ndig, Streitigkeiten zwischen Parteien aus einem Gesamtvertrag – ua über die H?he des gesetzlichen
Vergütungsanspruchs der Verwertungsgesellschaften – zu entscheiden. Der Urheberrechtssenat ist aber nicht dafür zust?ndig,
die Aufteilung der vertraglich vereinbarten Vergütung unter den Verwertungsgesellschaften zu berechnen; dies ist Sache der
ordentlichen Gerichte. Der eine solche Zust?ndigkeit des Urheberrechtssenats feststellende Bescheid nimmt eine ihm gesetzlich
nicht zustehende Kompetenz in Anspruch und verletzt daher das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. 相似文献
13.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(6):383-385
Schutzzweck der Bestimmungen über die Fürsorgepflicht des Pflegschaftsgerichts ist die Sicherung des Pflegebefohlenen vor
Nachteilen für seine Person und sein Verm?gen. Daher ist nur dieser – und nicht auch ein Dritter – geschützt. Der erkennende
Senat hat bereits zu 1 Ob 197/01d ausgeführt, dass ein Sachwalter keine gesetzlichen Sorgfaltspflichten gegenüber Dritten
zu erfüllen habe. Der Zweck der vom Sachwalter zu beachtenden Verhaltenspflichten liegt nicht darin, Dritte vor Verm?genssch?den
zu bewahren, die sie im direkten rechtlichen Verkehr mit dem Betroffenen auf Grund eigener Nachl?ssigkeit erleiden. Dasselbe
gilt im Zusammenhang mit den vom Gericht zu beachtenden Vorschriften über die Bestellung und überwachung des Sachwalters. 相似文献
14.
Ministerialrat Prof. Dr. Hans Walter Louis Rechtsanwältin Verena A. Wolf 《Natur und Recht》2007,29(1):1-8
In der Bundesrepublik gibt es rund 8000 Anlagen, die der so genannten Seveso-II-Richtlinie – Richtlinie zur Beherrschung der
Gefahren bei schweren Unf?llen mit gef?hrlichen Stoffen (Seveso-II-RL) – und damit der nationalen St?rfall-Verordnung (St?rfallV)
unterliegen. Davon liegen, insbesondere in dicht besiedelten Regionen, zahlreiche Anlagen in unmittelbarer N?he zu anderen
Projekten, wie beispielsweise Flugh?fen oder Wohn- und Siedlungsgebieten. Inzwischen gibt es Empfehlungen für Abst?nde zwischen
Anlagen nach der St?rfallV und Wohngebieten. Der Beitrag stellt dar, wann diese Abst?nde einzuhalten sind und ob diese Regelungen
auf naturschutzfachlich schutzwürdige Bereiche übertragen werden k?nnen. 相似文献
15.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(1):25
Zwar spricht § 19 GBG von der "Einverleibung oder Vormerkung von Bestandrechten" und § 1095 ABGB beim eingetragenen Bestandvertrag
von einem dazu gewordenen "dinglichen Recht". In Wirklichkeit ?hnelt aber die grundbücherliche Eintragung eines Bestandrechts
eher einer Anmerkung; ihre Rechtsfolgen beschr?nken sich – und zwar blo? im Verh?ltnis zwischen Bestandgeber und Bestandnehmer
ohne allgemeine dingliche Wirkung gegenüber Dritten! – auf § 1120 und § 1121 ABGB. 相似文献
16.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(2):105-106
Bereits der Widerspruch nach § 28 Abs 2 DSG 2000 l?st die Verpflichtung zur L?schung der den Widersprechenden betreffenden
Daten aus. Eine Archivierung reicht nicht aus, um der gesetzlichen L?schungsverpflichtung Rechnung zu tragen, sind doch die
Daten weiterhin – wenngleich einem eingeschr?nkten Kreis – vollinhaltlich zug?nglich. Vielmehr ist eine "physische" L?schung
der Daten erforderlich. Die Zul?ssigkeit der Revision h?ngt bei Streitigkeiten nach dem DSG 2000 nur vom Vorliegen einer erheblichen
Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab. Der Anspruch auf L?schung unzul?ssigerweise verarbeiteter Daten ist ein blo?es Begleitbzw
Nebenrecht, das – trotz seiner m?glicherweise verm?gensrechtlichen Konsequenzen im Einzelfall – nicht zu einer Einstufung
dieser Ansprüche als verm?gensrechtlich führt. 相似文献
17.
Reindl-Krauskopf 《Juristische Bl?tter》2010,132(7):471-473
Der – auch nicht auf der gleichen sch?dlichen Neigung beruhende – "rasche Rückfall" ist seinem Gehalt nach einem der in §
33 StGB aufgez?hlten besonderen Erschwerungsgründe gleichwertig und kann neben den einschl?gigen Vorstrafen gesondert als
erschwerend berücksichtigt werden. Stellt man diesfalls aber nicht auf die Wiederholung eines einschl?gigen Verhaltens als
die Strafbemessungsschuld aggravierenden Umstand ab, so ist der Bezugspunkt des Unwerturteils in jener Erh?hung des Gesinnungsunwerts
zu suchen, die sich aus der Unbeeindrucktheit des T?ters gegenüber bereits erfahrener, zeitnah gelegener staatlicher Reaktion
auf strafbares Handeln (Verurteilung und Sanktion) erschlie?t. 相似文献
18.
Im Jahr 2005 wurde das Gentechnikgesetz grundlegend novelliert. Damit kam der deutsche Gesetzgeber seinen europarechtlichen
Verpflichtungen zur Anpassung des Rechts der Grünen Gentechnik – also der Nutzung gentechnischer Methoden durch Unternehmen
der Agro-Industrie und der Saatgutbranche – nach. Neben einer Versch?rfung der Sicherheitsma?nahmen, der Einrichtung eines
besonderen Ausschusses für Freisetzung und Inverkehrbringen sowie umfangreicher Regelungen zur Sicherstellung der Koexistenz
konventioneller/?kologischer und gentechnischer Anbaumethoden enthielt die Novelle auch die Aufnahme des § 34a in das Bundesnaturschutzgesetzes4.
Der neue § 34a BNatSchG soll Fragen des Einsatzes gentechnisch ver?nderter Organismen (GVO) in Europ?ischen Naturschutzgebieten
des Netzwerks „Natura 2000“ regeln. Die ersten Praxiserfahrungen mit dieser Vorschrift sind ernüchternd. Den erhofften Schub
in Richtung Schutz ?kologisch sensibler Gebiete brachte sie bislang nicht. 相似文献
19.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(10):643-645
Der Umfang und Inhalt der Vertretungsbefugnis des Sachwalters ergibt sich aus der genauen Umschreibung im Sachwalterbestellungsbeschluss.
Die Erweiterung der Sachwalterschaft hat mit Beschluss zu erfolgen (§ 123 iVm § 128 Abs 1 Au?StrG). Erst mit dessen Rechtskraft
vermindert sich die Gesch?ftsf?higkeit des Betroffenen im Umfang der beschriebenen Angelegenheiten und erh?ht sich der Aufgabenbereich
des Sachwalters. Das Gericht kann gestützt auf § 281 Abs 4 ABGB dem Sachwalter – nicht selbstst?ndig durchsetzbare – Auftr?ge
erteilen, für die ansonsten keine besondere Rechtsgrundlage besteht. Mangels Einhaltung der Vorschriften über das Verfahren
zur Erweiterung der Sachwalterschaft kann aber durch einen mündlichen Auftrag des Sachwalterschaftsgerichts (hier: zur Verhandlung
der Aufl?sung eines übergabsvertrags) der Wirkungskreis des Sachwalters und damit dessen Vertretungsbefugnis für den Betroffenen
nicht ausgedehnt werden. 相似文献
20.
Fischerlehner 《Juristische Bl?tter》2010,132(8):496-498
Wird die überlange Verfahrensdauer vom UVS im Verwaltungsstrafverfahren nicht festgestellt und dies bei der Strafbemessung
unberücksichtigt gelassen, liegt eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gew?hrleisteten Rechts auf Entscheidung innerhalb
angemessener Frist gem Art 6 Abs 1 MRK vor. Der Bescheid war daher hinsichtlich des Strafausspruchs und der – damit zusammenh?ngenden
– Kostenentscheidung aufzuheben. Die festgestellte Verletzung der Verfahrensdauer l?sst den Ausspruch über die Schuld unberührt.
Eine ?nderung des angefochtenen Bescheides kommt folglich nur im Rahmen der Strafbemessung in Betracht. Soweit der Bescheid
nicht aufgehoben wird, kann die Behandlung der Beschwerde abgelehnt werden. 相似文献