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相似文献
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1.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(5):300-303
Die Einr?umung der Verfügungsbefugnis über das Wertpapierguthaben des Kindes, um mit dem Erl?s aus der Verwertung monatliche Ausbildungs- und Internatskosten des Kindes abdecken zu k?nnen, bedarf der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung (§ 154 Abs 3 ABGB). Betr?chtliches Verm?gen eines unterhaltsberechtigten Kindes wirkt auch dann unterhaltsmindernd iSd § 140 Abs 3 ABGB, wenn es in mündelsicheren thesaurierenden Investmentfondsanteilen angelegt wurde. Die in § 149 Abs 1 S 2 HS 1 ABGB normierte Erhaltungs- und Vermehrungspflicht steht unter dem Vorbehalt des Kindeswohls. Dies erm?glicht es, besondere, aktuelle und legitime Bedürfnisse des Kindes aus dessen eigenem Verm?gen zu erfüllen. Auch die Freigabe von Teilen des Wertpapierverm?gens eines Minderj?hrigen zur Deckung von anfallenden Ausbildungskosten kommt in Betracht, wenn die Abw?gung zwischen den Interessen des Minderj?hrigen an der Investition in die schulische Ausbildung und an der Erhaltung des ungeschm?lerten Verm?gens mit dem Vorteil dessen sp?teren Verfügbarkeit zu Gunsten der Investition in die Ausbildung ausf?llt. Nicht jede im letzten Willen des Erblassers enthaltene ?u?erung ist als rechtlich bindende Anordnung zu verstehen; sie kann auch Rat, Wunsch oder Bitte sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch eine Auflage nicht blo? in befehlenden Worten, sondern in Form eines Wunsches oder einer Bitte formuliert werden kann.  相似文献   

2.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2010,132(5):292-294
Das auf engen verwandtschaftlichen Beziehungen beruhende Eltern-Kind-Verh?ltnis begründet ein von der Rechtsordnung anerkanntes lebenslanges Rechtsverh?ltnis, in dessen Schutzbereich auch das durch § 16 ABGB, Art 8 EMRK geschützte Streben nach gegenseitigem pers?nlichen Kontakt und Zugang f?llt. Das Zugangsrecht eines erwachsenen Kindes zu einem Elternteil ist zwar auch von Dritten zu respektieren, kann aber nur in Ausnahmef?llen Dritten gegenüber gerichtlich erzwungen werden. Die Ausübung dieses Zugangsrechts setzt voraus, dass der Elternteil den gewünschten Besuchskontakt des Kindes nicht ablehnt und dass das Recht (entsprechend dem Grundsatz des gelindesten Mittels) auf eine Weise ausgeübt wird, dass dabei Rechtsgüter Dritter – wie etwa das Hausrecht oder das Recht auf ein ungest?rtes Familienleben – m?glichst unberührt bleiben. Die Dienstbarkeit des Wohnungsrechts (§ 521 ABGB) umfasst zwar auch das Recht, fremden Personen das Betreten der Liegenschaft als Besucher zu gestatten. Dieses Recht begründet aber kein gegenüber dem Liegenschaftseigentümer durchsetzbares subjektives Zutrittsrecht eines Dritten als potenzieller Besucher, sondern muss im Streitfall vom Wohnungsberechtigten klageweise durchgesetzt werden.  相似文献   

3.
Der Kinderbeistand (§ 104a Au?StrG) ist als ein "Vertreter" des Kindes iSd Art 12 der Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes zu sehen und ein Mittel zur Durchsetzung seines auch verfassungsgesetzlich verankerten Rechts auf angemessene, seinem Alter und seiner Entwicklung entsprechende Beteiligung und Berücksichtigung seiner Meinung in allen das Kind betreffenden Angelegenheiten. Das Interesse und Wohl des betroffenen Kindes steht im Zentrum der Beurteilung, ob die Bestellung eines Kinderbeistands nach den Umst?nden des Falls geboten ist. Für die Berücksichtigung von gegenl?ufigen Interessen anderer Verfahrensbeteiligter (etwa an der Vermeidung von Verfahrenskosten) bieten Wortlaut und Zweck des Gesetzes keine Grundlage. Den Eltern kommen bei der Auswahl der Person des Kinderbeistandes nach § 104a Au?StrG keine Mitwirkungsrechte zu. Ob in einem Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren eine Auseinandersetzung von der in § 104a Au?StrG geforderten Intensit?t stattfindet und daher ein Kinderbeistand zu bestellen ist, kann immer nur nach den Umst?nden des Einzelfalls beurteilt werden. Die erforderliche Intensit?t wird nach dem Zweck des § 104a Au?StrG zu bejahen sein, wenn eine gütliche Einigung der Streitparteien nicht m?glich ist und die Eltern so deutliche Differenzen aufweisen, dass sie sachlichen Argumenten nicht mehr zug?nglich sind. Im Hinblick auf das ma?gebliche Auslegungskriterium des Kindeswohls gebietet die Auseinandersetzung der Eltern jedenfalls dann eine Unterstützung durch einen Kinderbeistand, wenn das Kind durch das Verfahren emotional schwerwiegend belastet und in einen Loyalit?tskonflikt verstrickt wird.  相似文献   

4.
Die Verj?hrung wird durch die Erhebung der Klage nur unter der weiteren Voraussetzung unterbrochen, dass die Klage geh?rig fortgesetzt wird. Bei der Prüfung, ob ein l?ngeres Zuwarten mit der Fortsetzung der Verfolgung eines Anspruchs iSd § 1497 ABGB noch hingenommen werden kann oder eine ungew?hnliche Unt?tigkeit vorliegt, ist nicht nur auf die Dauer der Unt?tigkeit, sondern vor allem auf die Gründe Bedacht zu nehmen, die im Verh?ltnis zwischen den Parteien gelegen sein müssen. Ist dem Kl?ger nicht nur vorzuwerfen, eine ausstehende Prozesshandlung beim s?umigen Gericht nicht betrieben zu haben, sondern hat er durch Ersuchen und Stellungnahmen aktiv auf das Gericht eingewirkt, zuzuwarten und nicht von sich aus t?tig zu werden, so ist bei einem mehr als dreij?hrigen Verfahrensstillstand, der überdies nicht auf Betreiben des Kl?gers, sondern aufgrund amtswegiger T?tigkeit des Gerichts beendet wurde, jedenfalls von einer nicht geh?rigen Fortsetzung der Klage und daher von einer Verj?hrung des Anspruchs iSd § 1497 ABGB auszugehen.  相似文献   

5.
Das Recht auf Pflichtteilsminderung steht nach § 773a Abs 3 ABGB nicht zu, wenn der Erblasser die Ausübung des Rechts auf pers?nlichen Verkehr mit dem Pflichtteilsberechtigten grundlos abgelehnt hat. Im Rahmen dieser Bestimmung sind minderj?hrige und erwachsene Kinder gleich zu behandeln. § 773a Abs 3 ABGB ist auch auf solche Testamente anzuwenden, die vor dem 1. 7. 2001 (Inkrafttreten dieser Bestimmung) verfasst worden sind. Zum Entfall des Minderungsrechts führt aber nur ein Verhalten, das der Erblasser nach dem 1. 7. 2001 gesetzt hat. Für Dauersachverhalte (hier: das Verh?ltnis Eltern und Kind) gelten die Rechtsfolgen eines neuen Gesetzes ab seinem Inkrafttreten; mangels abweichender übergangsregelung ist der Teil des Dauertatbestands, der in den zeitlichen Geltungsbereich des neuen Gesetzes reicht, nach der neuen Rechtslage zu beurteilen.  相似文献   

6.
Die blo?e Anweisung schafft noch keinen selbst?ndigen Verpflichtungsgrund des Angewiesenen gegenüber dem Anweisungsempf?nger; ein Verpflichtungsgrund wird erst durch die Annahme der Anweisung durch den Angewiesenen begründet. Die Annahme muss nicht gegenüber dem Anweisungsempf?nger pers?nlich abgegeben werden; der Anweisende kann etwa auch als Bote handeln. Die Annahme des Angewiesenen erzeugt idR eine abstrakte Schuld, die von Valuta- und Deckungsverh?ltnis unabh?ngig ist. Im Einzelfall kann aber auch eine "titulierte" Anweisung vorliegen, wenn der Inhalt des Valutaoder des Deckungsverh?ltnisses in die Anweisung aufgenommen wird. Im Fall der titulierten Anweisung kann der Angewiesene dem Anweisungsempf?nger die Einwendungen entgegensetzen, die sich aus dem "Inhalt der Anweisung" ergeben.  相似文献   

7.
1. Die mit dem Vermieter getroffene Vereinbarung über die Zahlung eines Finanzierungsbeitrags kann nicht als eine Nebenabrede des Mietvertrages qualifiziert werden, in die von Gesetzes wegen der K?ufer des Mietobjekts eintritt. Ein Bereicherungsanspruch steht ausschlie?lich demjenigen gegenüber zu, dem die – hier behauptete – rechtsgrundlose Leistung tats?chlich wirtschaftlich zugekommen ist oder allenfalls dem sie aus der Sicht des Leistenden zukommen soll. 2. Die Anwendbarkeit des MRG und damit des Verbotskatalogs des § 27 MRG setzt ein voll dem MRG unterliegendes Mietverh?ltnis voraus; eine analoge Anwendung auf andere Benützungsverh?ltnisse an einer Wohnung kommt nicht in Betracht. Sofern nicht weitere Umst?nde eine Sittenwidrigkeit indizieren, kann daher allein in einer Abl?severeinbarung bezüglich einer nicht dem MRG unterliegenden Wohnung eine Sittenwidrigkeit nicht erblickt werden. 3. Zur Bindungswirkung eines in Rechtskraft erwachsenen Zahlungsbefehls.  相似文献   

8.
§ 77 UrhG ist eine pers?nlichkeitsrechtliche Bestimmung, die dem Schutz der Privatsph?re dient. Ihr liegt – ebenso wie § 7 Abs 1 MedienG – die Wertung zugrunde, dass der h?chstpers?nliche Lebensbereich eines Menschen ohne Zustimmung des Betroffenen nur ausnahmsweise der ?ffentlichkeit zug?nglich gemacht werden darf. Eine Verletzung des § 77 UrhG kann nur durch ein im Rahmen einer Interessenabw?gung gewonnenes h?hergradiges Ver?ffentlichungsinteresse des Verletzers gerechtfertigt sein, das vom Verletzer zu behaupten und zu beweisen ist. Schutzgegenstand des § 77 UrhG sind nicht nur Briefe, sondern auch Tagebücher und ?hnliche vertrauliche Aufzeichnungen. Vertraulich sind Aufzeichnungen und Mitteilungen, die nach der Intention des Verfassers nicht an die ?ffentlichkeit gelangen bzw nur einem bestimmten Empf?ngerkreis zug?nglich sein sollen.  相似文献   

9.
Die Bestimmung des § 408 ZPO, die für mutwillige Prozessführung einen eigenen Schadenersatzanspruch statuiert, ist im Konkursverfahren nicht anwendbar; es ist aber nicht zweifelhaft, dass ein missbr?uchlich gestellter Konkursantrag eine Schadenersatzpflicht des Antragstellers bzw seines Rechtsanwalts begründen kann. Missbr?uchlichkeit eines vom Gl?ubiger gestellten Konkurser?ffnungsantrags ist anzunehmen, wenn der Schuldner oder eine andere Person mit dem Konkursantrag ungerechtfertigt unter Druck gesetzt werden oder ein verfahrensfremder Zweck erreicht werden soll.  相似文献   

10.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(5):320-321
Die Bestellung eines Verfahrenssachwalters wird wie jene des einstweiligen Sachwalters bereits mit der Zustellung des Bestellungsbeschlusses und nicht erst mit dessen Rechtskraft wirksam. Hinsichtlich des Fehlens einer klarstellenden Regelung über den Eintritt der Wirksamkeit des Bestellungsbeschlusses ist insofern von einer planwidrigen Unvollst?ndigkeit des § 119 Au?StrG auszugehen, die durch analoge Anwendung des § 120 Au?StrG geschlossen werden kann.  相似文献   

11.
Das Schriftformerfordernis des § 1346 Abs 2 ABGB ist ohne Beschr?nkung auf Verbrauchergesch?fte auf alle F?lle einer Interzession iSv § 25c KSchG anzuwenden. Die alte Rechtsprechung zur Formfreiheit eines zum Zweck der Gutstehung erkl?rten Schuldbeitritts kann nicht aufrecht erhalten werden. Ausschlaggebend für das Vorliegen einer Interzession iSv § 25c KSchG ist ausschlie?lich, ob der Dritte die Haftung für eine materiell fremde Schuld übernimmt. Entscheidend ist daher, dass der Interzedent (typischerweise) damit rechnen kann, die Schuld (zumindest wegen seines Regressanspruchs) letztlich materiell nicht tragen zu müssen. Die blo? formelle Haftung des Interzedenten muss für den Gl?ubiger erkennbar sein. Für den Beitritt zu einer materiell fremden Schuld besteht die Formpflicht analog zu § 1346 Abs 2 ABGB auch dann, wenn für den Interzedenten erkennbar ist, dass ein allf?lliger Regressanspruch faktisch nicht durchsetzbar w?re.  相似文献   

12.
Aus der Rsp zur Eigenbedarfskündigung des Vermieters, nach der der Eigenbedarf sowohl zum Zeitpunkt der Kündigung als auch zu jenem des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Kündigungsprozess vorliegen muss, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Kündigung eines nach dem Tod des ursprünglichen Mieters mit der Verlassenschaft fortdauernden Mietverh?ltnisses dadurch rechtswirksam würde, dass der an sich eintrittsberechtigte Angeh?rige im Laufe des Kündigungsverfahrens sein dringendes Wohnbedürfnis an der aufgekündigten Wohnung verliert. Gegenstand des Kündigungsverfahrens ist ausschlie?lich die Berechtigung der vom Vermieter (gerichtlich) ausgesprochenen Kündigung, die jedenfalls das Vorliegen eines Kündigungsgrundes zum Kündigungszeitpunkt voraussetzt. Ein im Todeszeitpunkt des früheren Mieters bestehendes Eintrittsrecht eines Angeh?rigen kann nicht im Nachhinein dadurch wieder wegfallen, dass das zum ma?geblichen Zeitpunkt bestehende Wohnbedürfnis sp?ter auf Grund einer anderen Wohnm?glichkeit wegf?llt. Die Frage des Wohnbedürfnisses des Eintrittswerbers ist nach den Verh?ltnissen im Zeitpunkt des Todes des Hauptmieters zu beurteilen, wogegen nachtr?gliche ?nderungen – wenn überhaupt – nur zu Gunsten des Mieters zu berücksichtigen sind.  相似文献   

13.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2010,132(2):113-117
Aus § 137 Abs 2 ABGB l?sst sich keine allumfassende Beistandspflicht des Kindes gegenüber einem betagten, pflegebedürftigen und geistig verwirrten Elternteil ableiten; jedenfalls nicht mehr von der Beistandspflicht des Kindes erfasst ist die umfassende Betreuung des pflegebedürftigen Elternteils (allenfalls sogar unter Aufnahme im eigenen Haushalt), um dem Elternteil die Fremdpflege oder gar den Aufenthalt in einem Pflegeheim zu ersparen. Die Beistandspflicht ist zwar gerichtlich nicht durchsetzbar, ihrer Verletzung kann aber zu erbrechtlichen (etwa einer Enterbung) und unterhaltsrechtlichen, allenfalls auch zu schadenersatzrechtlichen Konsequenzen führen. Denkbar sind auch bereicherungsrechtliche Ansprüche bei entt?uschter Erwartung etwa einer testamentarischen Zuwendung infolge erbrachter Leistungen (§ 1435 ABGB), nicht jedoch gem § 1042 ABGB. Ausgeschlossen ist vor allem aber auch die Zahlung einer Entlohnung oder sonstigen Vergütung. Ob dies auch gilt, wenn das Kind gegenüber den Eltern Leistungen erbringt, die seine Beistandspflicht nach § 137 Abs 2 ABGB übersteigen, ist in der Rsp nicht gekl?rt. Dass die erbrachten Leistungen die Beistandspflicht überstiegen, bedeutet jedenfalls vor dem Hintergrund der Einordnung des § 137 Abs 2 ABGB als lex imperfecta aber noch nicht, dass sie damit – au?erhalb einer konkreten Vereinbarung – auch abzugelten w?ren. Auszugehen ist lediglich davon, dass unterhaltsrechtliche, erbrechtliche oder sonstige Sanktionen denjenigen nicht treffen k?nnten, der derartige Leistungen verweigert.  相似文献   

14.
Eine gemeinsame Obsorge des leiblichen Elternteils mit einem Pflegeelternteil (zB dem Lebensgef?hrten oder der Lebensgef?hrtin der au?erehelichen Mutter) nach dem Modell der leiblichen Eltern ist nicht zul?ssig. Nach § 8 Abs 4 EPG dürfen eingetragene Partner nicht gemeinsam ein Kind an Kindes statt oder die Kinder des jeweils anderen an Kindes statt annehmen. Damit zeigt der Gesetzgeber unmissverst?ndlich auf, dass er in der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft nicht das Modell leiblicher Eltern erblickt. Das gilt umso mehr für gleichgeschlechtliche Partner, die nicht institutionell verbunden sind. Auch verschiedengeschlechtlichen Lebensgef?hrten ist die gemeinsame Obsorge für ein Kind, das nicht von beiden abstammt, versagt; eine Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung liegt daher nicht vor. Dass gleichgeschlechtliche Partner unter den Familienbegriff des Art 8 MRK fallen k?nnen, bedeutet nicht, dass gleichgeschlechtlichen Paaren die gemeinsame Obsorge für ein leibliches Kind eines der beiden übertragen werden müsse. Eine Verpflichtung der Vertragsstaaten der MRK, Personen die Obsorge für Kinder zu erm?glichen, ohne dass diesen Personen die volle Elternschaft zuk?me, ist keinem Urteil des EGMR zu entnehmen.  相似文献   

15.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(7):453-455
Die Abweisung einer negativen Feststellungsklage des Schuldners unterbricht die Verj?hrung der klagsgegenst?ndlichen Forderung nicht. Daher muss in F?llen, in denen die Verj?hrung einer Forderung deshalb eintr?te, weil infolge Anh?ngigkeit einer negativen Feststellungsklage die Einbringung einer positiven Feststellungsklage nicht zul?ssig ist, das Rechtsschutzbedürfnis des Anspruchswerbers dadurch gewahrt werden, dass er einem allf?lligen Verj?hrungseinwand die Replik der Arglist entgegen halten kann. Bedarf es zum Eintritt eines (weiteren) Schadens neben dem sch?digenden Ereignis noch weiterer Voraussetzung und ist nicht abzusehen, ob diese und damit ein Schaden in Zukunft eintreten werden, beginnt der Lauf der Verj?hrung erst mit dem tats?chlichen Eintritt des Schadens.  相似文献   

16.
Die aus der materiellen Rechtskraft abgeleitete Bindungswirkung zieht eine Pr?klusion von im rechtskr?ftig erledigten Verfahren bereits m?glichem, aber nicht ausgeführtem Vorbringen nach sich. Diese Pr?klusion bezieht sich aber nur auf solche Tatsachen, die zur Vervollst?ndigung oder Entkr?ftung des für das Urteilsbegehren im Vorverfahren ma?geblichen rechtserzeugenden Sachverhalts dienten, sodass neues Vorbringen dann nicht pr?kludiert ist, wenn es mit dem Prozessstoff des Vorverfahrens nicht im Zusammenhang steht. Von einer Vorentscheidung kann dann und soweit abgegangen werden, als sich der ihr ma?geblich zugrunde liegende Sachverhalt ge?ndert hat. Das trifft auf die erst nach Erlassung des Teilanerkenntnisurteils – das auf Verbesserung lautet – stattgefundene Verweigerung des übergebers zu, die einzig zielführende Mangelbehebung (hier: Sanierung eines Parkettbodens) durchzuführen. Wenn der Verbesserungspflichtige objektiv in Verzug ist, kann der Gew?hrleistungsberechtigte (nach Gew?hrleistung alt) das zur M?ngelbehebung erforderliche Deckungskapital verlangen, ohne dass dem ein früheres Begehren auf Verbesserung entgegenstünde. Der Grundsatz "ne bis in idem" schlie?t die Erwirkung eines auf einen anderen Sachverhalt gegründeten Urteils nicht aus.  相似文献   

17.
Bernat 《Juristische Bl?tter》2009,131(2):100-108
Erbunwürdigkeit gem § 540 Fall 1 ABGB tritt nicht ein, wenn sich die Straftat nur "gegen den Erblasser", nicht aber auch "gegen dessen Willen" gerichtet hat. Ein T?ter, der eine gesetzlich verbotene Form von Sterbehilfe leistet, ist demzufolge nicht erbunwürdig, wenn die Straftat (bspw T?tung auf Verlangen, § 77 StGB) auf Ersuchen des Erblassers begangen worden ist. Die Straflosigkeit der passiven Sterbehilfe ergibt sich aus § 110 StGB. Unterl?sst der Arzt die medizinisch indizierte Heilbehandlung auf Wunsch des einwilligungsf?higen Patienten, ist bereits der Tatbestand eines vors?tzlichen T?tungsdelikts nicht erfüllt. Die Heilbehandlung darf in solchen F?llen auch dann nicht vorgenommen oder fortgeführt werden, wenn sie vital indiziert ist. Ist der Patient, etwa wegen fortgeschrittener Altersdemenz, nicht mehr einwilligungsf?hig, ist zu prüfen, ob er eine solche Willenserkl?rung zu Zeiten, in denen er einwilligungsf?hig war, abgegeben hat (Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht). Liegt eine ausdrückliche Erkl?rung des im Zeitpunkt der Entscheidungsnotwendigkeit einwilligungsunf?higen und schwerkranken Patienten, der sich am Ende seines Lebens befindet, nicht vor, ist für die Behandlung dieses Patienten dessen mutma?licher Wille ma?gebend. Für die Einsch?tzung des mutma?lichen Willens sind prim?r mündliche oder schriftliche ?u?erungen des Patienten entscheidend; auf Wertvorstellungen der Gesellschaft oder anderer Personen kann und darf es nicht ankommen.  相似文献   

18.
Die Frage, ob mit einem Beweiserhebungsverbot ein Verwertungsverbot einhergeht, ist für jedes einzelne Erhebungsverbot eigens zu beantworten. Steht der beweiswürdigenden Berücksichtigung eines – wenn auch in der Hauptverhandlung vorgekommenen – Beweismittels ein Verwertungsverbot entgegen, kann das (demnach folgerichtige) Unterbleiben der Er?rterung des Beweismittels in den Entscheidungsgründen des Urteils nicht als Unvollst?ndigkeit im Sinn der Z 5 zweiter Fall des § 281 Abs 1 StPO geltend gemacht werden.  相似文献   

19.
Nach Art XLII Abs 1 Fall 2 EGZPO kann derjenige, der von der Verheimlichung oder Verschweigung eines Verm?gens vermutlich Kenntnis hat, auch ohne Bestand anderer materieller Verpflichtungen von jedem, der ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Verm?gens hat, auf eidliche Angabe seines Wissens über Art, H?he und Verbleib dieses Verm?gens in Anspruch genommen werden. Diese Bestimmung schafft im Gegensatz zu Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO einen eigenen privatrechtlichen Anspruch auf Angabe des Verm?gens. Der Zweck der Bestimmung liegt darin, Informationsdefizite auszugleichen und die erfolgreiche Anspruchsverfolgung zu erm?glichen. Verm?gen ist jeder Aktivwert, der Gegenstand einer Leistungsklage sein kann. Das Verschweigen bzw Verheimlichen von Verm?gen setzt kein strafbares oder deliktisches Verhalten voraus; das von der Rsp geforderte aktive Verhalten, das bezweckt zu verhindern, dass Verm?gen in die Verfügung des Kl?gers gelangt, muss nicht unbedingt vom Beklagten gesetzt werden. Das geforderte privatrechtliche Interesse ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Kl?ger über das zu manifestierende Verm?gen im Unklaren ist, die Angabe über die Verm?gensverschweigung oder -verheimlichung aber braucht, um einen gesetzlichen oder vertraglichen Hauptanspruch geltend machen zu k?nnen. Eine Klageführung nach Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO ist wegen der unterschiedlichen Mittel und Ziele von vornherein nicht subsidi?r zu einem Vorgehen nach §§ 99 ff KO. Das endgültige Ziel einer Stufenklage nach Art XLII Abs 3 EGZPO ist die Zahlung eines sich aufgrund der Rechnungslegung ergebenden Geldbetrags; die in erster Stufe geforderten Offenlegungen haben hiezu Hilfscharakter. Die zu § 1409 ABGB ergangene Rsp, wonach der übernehmer eines Verm?gens infolge des gesetzlichen Schuldbeitritts neben dem ursprünglichen Schuldner nur für die Erfüllung von Geldverpflichtungen haftet, verhindert nicht, dass der übernehmer – damit seine Haftung überhaupt effektuiert werden kann – auch die mit der Geldverpflichtung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Offenlegungsverpflichtungen erfüllt.  相似文献   

20.
Die Zurückweisung eines Nominierungsvorschlags durch die Obfrau des Hauptausschusses des Nationalrats im Zuge der Erstellung eines Gesamtvorschlags für die Wahl der Mitglieder der Volksanwaltschaft ist eine Angelegenheit der Gesetzgebung und nicht der Verwaltung und schon deshalb nicht als Bescheid bek?mpfbar.  相似文献   

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