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1.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(5):300-303
Die Einr?umung der Verfügungsbefugnis über das Wertpapierguthaben des Kindes, um mit dem Erl?s aus der Verwertung monatliche
Ausbildungs- und Internatskosten des Kindes abdecken zu k?nnen, bedarf der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung (§ 154 Abs
3 ABGB). Betr?chtliches Verm?gen eines unterhaltsberechtigten Kindes wirkt auch dann unterhaltsmindernd iSd § 140 Abs 3 ABGB,
wenn es in mündelsicheren thesaurierenden Investmentfondsanteilen angelegt wurde. Die in § 149 Abs 1 S 2 HS 1 ABGB normierte
Erhaltungs- und Vermehrungspflicht steht unter dem Vorbehalt des Kindeswohls. Dies erm?glicht es, besondere, aktuelle und
legitime Bedürfnisse des Kindes aus dessen eigenem Verm?gen zu erfüllen. Auch die Freigabe von Teilen des Wertpapierverm?gens
eines Minderj?hrigen zur Deckung von anfallenden Ausbildungskosten kommt in Betracht, wenn die Abw?gung zwischen den Interessen
des Minderj?hrigen an der Investition in die schulische Ausbildung und an der Erhaltung des ungeschm?lerten Verm?gens mit
dem Vorteil dessen sp?teren Verfügbarkeit zu Gunsten der Investition in die Ausbildung ausf?llt. Nicht jede im letzten Willen
des Erblassers enthaltene ?u?erung ist als rechtlich bindende Anordnung zu verstehen; sie kann auch Rat, Wunsch oder Bitte
sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch eine Auflage nicht blo? in befehlenden Worten, sondern in Form eines Wunsches
oder einer Bitte formuliert werden kann. 相似文献
2.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2010,132(5):292-294
Das auf engen verwandtschaftlichen Beziehungen beruhende Eltern-Kind-Verh?ltnis begründet ein von der Rechtsordnung anerkanntes
lebenslanges Rechtsverh?ltnis, in dessen Schutzbereich auch das durch § 16 ABGB, Art 8 EMRK geschützte Streben nach gegenseitigem
pers?nlichen Kontakt und Zugang f?llt. Das Zugangsrecht eines erwachsenen Kindes zu einem Elternteil ist zwar auch von Dritten
zu respektieren, kann aber nur in Ausnahmef?llen Dritten gegenüber gerichtlich erzwungen werden. Die Ausübung dieses Zugangsrechts
setzt voraus, dass der Elternteil den gewünschten Besuchskontakt des Kindes nicht ablehnt und dass das Recht (entsprechend
dem Grundsatz des gelindesten Mittels) auf eine Weise ausgeübt wird, dass dabei Rechtsgüter Dritter – wie etwa das Hausrecht
oder das Recht auf ein ungest?rtes Familienleben – m?glichst unberührt bleiben. Die Dienstbarkeit des Wohnungsrechts (§ 521
ABGB) umfasst zwar auch das Recht, fremden Personen das Betreten der Liegenschaft als Besucher zu gestatten. Dieses Recht
begründet aber kein gegenüber dem Liegenschaftseigentümer durchsetzbares subjektives Zutrittsrecht eines Dritten als potenzieller
Besucher, sondern muss im Streitfall vom Wohnungsberechtigten klageweise durchgesetzt werden. 相似文献
3.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(8):521-524
Der Kinderbeistand (§ 104a Au?StrG) ist als ein "Vertreter" des Kindes iSd Art 12 der Konvention der Vereinten Nationen über
die Rechte des Kindes zu sehen und ein Mittel zur Durchsetzung seines auch verfassungsgesetzlich verankerten Rechts auf angemessene,
seinem Alter und seiner Entwicklung entsprechende Beteiligung und Berücksichtigung seiner Meinung in allen das Kind betreffenden
Angelegenheiten. Das Interesse und Wohl des betroffenen Kindes steht im Zentrum der Beurteilung, ob die Bestellung eines Kinderbeistands
nach den Umst?nden des Falls geboten ist. Für die Berücksichtigung von gegenl?ufigen Interessen anderer Verfahrensbeteiligter
(etwa an der Vermeidung von Verfahrenskosten) bieten Wortlaut und Zweck des Gesetzes keine Grundlage. Den Eltern kommen bei
der Auswahl der Person des Kinderbeistandes nach § 104a Au?StrG keine Mitwirkungsrechte zu. Ob in einem Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren
eine Auseinandersetzung von der in § 104a Au?StrG geforderten Intensit?t stattfindet und daher ein Kinderbeistand zu bestellen
ist, kann immer nur nach den Umst?nden des Einzelfalls beurteilt werden. Die erforderliche Intensit?t wird nach dem Zweck
des § 104a Au?StrG zu bejahen sein, wenn eine gütliche Einigung der Streitparteien nicht m?glich ist und die Eltern so deutliche
Differenzen aufweisen, dass sie sachlichen Argumenten nicht mehr zug?nglich sind. Im Hinblick auf das ma?gebliche Auslegungskriterium
des Kindeswohls gebietet die Auseinandersetzung der Eltern jedenfalls dann eine Unterstützung durch einen Kinderbeistand,
wenn das Kind durch das Verfahren emotional schwerwiegend belastet und in einen Loyalit?tskonflikt verstrickt wird. 相似文献
4.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(10):651-652
Die Verj?hrung wird durch die Erhebung der Klage nur unter der weiteren Voraussetzung unterbrochen, dass die Klage geh?rig
fortgesetzt wird. Bei der Prüfung, ob ein l?ngeres Zuwarten mit der Fortsetzung der Verfolgung eines Anspruchs iSd § 1497
ABGB noch hingenommen werden kann oder eine ungew?hnliche Unt?tigkeit vorliegt, ist nicht nur auf die Dauer der Unt?tigkeit,
sondern vor allem auf die Gründe Bedacht zu nehmen, die im Verh?ltnis zwischen den Parteien gelegen sein müssen. Ist dem Kl?ger
nicht nur vorzuwerfen, eine ausstehende Prozesshandlung beim s?umigen Gericht nicht betrieben zu haben, sondern hat er durch
Ersuchen und Stellungnahmen aktiv auf das Gericht eingewirkt, zuzuwarten und nicht von sich aus t?tig zu werden, so ist bei
einem mehr als dreij?hrigen Verfahrensstillstand, der überdies nicht auf Betreiben des Kl?gers, sondern aufgrund amtswegiger
T?tigkeit des Gerichts beendet wurde, jedenfalls von einer nicht geh?rigen Fortsetzung der Klage und daher von einer Verj?hrung
des Anspruchs iSd § 1497 ABGB auszugehen. 相似文献
5.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2012,134(3):172-175
Das Recht auf Pflichtteilsminderung steht nach § 773a Abs 3 ABGB nicht zu, wenn der Erblasser die Ausübung des Rechts auf
pers?nlichen Verkehr mit dem Pflichtteilsberechtigten grundlos abgelehnt hat. Im Rahmen dieser Bestimmung sind minderj?hrige
und erwachsene Kinder gleich zu behandeln. § 773a Abs 3 ABGB ist auch auf solche Testamente anzuwenden, die vor dem 1. 7.
2001 (Inkrafttreten dieser Bestimmung) verfasst worden sind. Zum Entfall des Minderungsrechts führt aber nur ein Verhalten,
das der Erblasser nach dem 1. 7. 2001 gesetzt hat. Für Dauersachverhalte (hier: das Verh?ltnis Eltern und Kind) gelten die
Rechtsfolgen eines neuen Gesetzes ab seinem Inkrafttreten; mangels abweichender übergangsregelung ist der Teil des Dauertatbestands,
der in den zeitlichen Geltungsbereich des neuen Gesetzes reicht, nach der neuen Rechtslage zu beurteilen. 相似文献
6.
Silvia Dullinger 《Juristische Bl?tter》2007,129(7):455-459
Die blo?e Anweisung schafft noch keinen selbst?ndigen Verpflichtungsgrund des Angewiesenen gegenüber dem Anweisungsempf?nger;
ein Verpflichtungsgrund wird erst durch die Annahme der Anweisung durch den Angewiesenen begründet. Die Annahme muss nicht
gegenüber dem Anweisungsempf?nger pers?nlich abgegeben werden; der Anweisende kann etwa auch als Bote handeln. Die Annahme
des Angewiesenen erzeugt idR eine abstrakte Schuld, die von Valuta- und Deckungsverh?ltnis unabh?ngig ist. Im Einzelfall kann
aber auch eine "titulierte" Anweisung vorliegen, wenn der Inhalt des Valutaoder des Deckungsverh?ltnisses in die Anweisung
aufgenommen wird. Im Fall der titulierten Anweisung kann der Angewiesene dem Anweisungsempf?nger die Einwendungen entgegensetzen,
die sich aus dem "Inhalt der Anweisung" ergeben. 相似文献
7.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(11):324-327
1. Die mit dem Vermieter getroffene Vereinbarung über die Zahlung eines Finanzierungsbeitrags kann nicht als eine Nebenabrede
des Mietvertrages qualifiziert werden, in die von Gesetzes wegen der K?ufer des Mietobjekts eintritt. Ein Bereicherungsanspruch
steht ausschlie?lich demjenigen gegenüber zu, dem die – hier behauptete – rechtsgrundlose Leistung tats?chlich wirtschaftlich
zugekommen ist oder allenfalls dem sie aus der Sicht des Leistenden zukommen soll. 2. Die Anwendbarkeit des MRG und damit
des Verbotskatalogs des § 27 MRG setzt ein voll dem MRG unterliegendes Mietverh?ltnis voraus; eine analoge Anwendung auf andere
Benützungsverh?ltnisse an einer Wohnung kommt nicht in Betracht. Sofern nicht weitere Umst?nde eine Sittenwidrigkeit indizieren,
kann daher allein in einer Abl?severeinbarung bezüglich einer nicht dem MRG unterliegenden Wohnung eine Sittenwidrigkeit nicht
erblickt werden. 3. Zur Bindungswirkung eines in Rechtskraft erwachsenen Zahlungsbefehls. 相似文献
8.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(10):654-656
§ 77 UrhG ist eine pers?nlichkeitsrechtliche Bestimmung, die dem Schutz der Privatsph?re dient. Ihr liegt – ebenso wie § 7
Abs 1 MedienG – die Wertung zugrunde, dass der h?chstpers?nliche Lebensbereich eines Menschen ohne Zustimmung des Betroffenen
nur ausnahmsweise der ?ffentlichkeit zug?nglich gemacht werden darf. Eine Verletzung des § 77 UrhG kann nur durch ein im Rahmen
einer Interessenabw?gung gewonnenes h?hergradiges Ver?ffentlichungsinteresse des Verletzers gerechtfertigt sein, das vom Verletzer
zu behaupten und zu beweisen ist. Schutzgegenstand des § 77 UrhG sind nicht nur Briefe, sondern auch Tagebücher und ?hnliche
vertrauliche Aufzeichnungen. Vertraulich sind Aufzeichnungen und Mitteilungen, die nach der Intention des Verfassers nicht
an die ?ffentlichkeit gelangen bzw nur einem bestimmten Empf?ngerkreis zug?nglich sein sollen. 相似文献
9.
Die Bestimmung des § 408 ZPO, die für mutwillige Prozessführung einen eigenen Schadenersatzanspruch statuiert, ist im Konkursverfahren
nicht anwendbar; es ist aber nicht zweifelhaft, dass ein missbr?uchlich gestellter Konkursantrag eine Schadenersatzpflicht
des Antragstellers bzw seines Rechtsanwalts begründen kann. Missbr?uchlichkeit eines vom Gl?ubiger gestellten Konkurser?ffnungsantrags
ist anzunehmen, wenn der Schuldner oder eine andere Person mit dem Konkursantrag ungerechtfertigt unter Druck gesetzt werden
oder ein verfahrensfremder Zweck erreicht werden soll. 相似文献
10.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(5):320-321
Die Bestellung eines Verfahrenssachwalters wird wie jene des einstweiligen Sachwalters bereits mit der Zustellung des Bestellungsbeschlusses
und nicht erst mit dessen Rechtskraft wirksam. Hinsichtlich des Fehlens einer klarstellenden Regelung über den Eintritt der
Wirksamkeit des Bestellungsbeschlusses ist insofern von einer planwidrigen Unvollst?ndigkeit des § 119 Au?StrG auszugehen,
die durch analoge Anwendung des § 120 Au?StrG geschlossen werden kann. 相似文献
11.
Das Schriftformerfordernis des § 1346 Abs 2 ABGB ist ohne Beschr?nkung auf Verbrauchergesch?fte auf alle F?lle einer Interzession
iSv § 25c KSchG anzuwenden. Die alte Rechtsprechung zur Formfreiheit eines zum Zweck der Gutstehung erkl?rten Schuldbeitritts
kann nicht aufrecht erhalten werden. Ausschlaggebend für das Vorliegen einer Interzession iSv § 25c KSchG ist ausschlie?lich,
ob der Dritte die Haftung für eine materiell fremde Schuld übernimmt. Entscheidend ist daher, dass der Interzedent (typischerweise)
damit rechnen kann, die Schuld (zumindest wegen seines Regressanspruchs) letztlich materiell nicht tragen zu müssen. Die blo?
formelle Haftung des Interzedenten muss für den Gl?ubiger erkennbar sein. Für den Beitritt zu einer materiell fremden Schuld
besteht die Formpflicht analog zu § 1346 Abs 2 ABGB auch dann, wenn für den Interzedenten erkennbar ist, dass ein allf?lliger
Regressanspruch faktisch nicht durchsetzbar w?re. 相似文献
12.
Olaf Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(5):133-133
Aus der Rsp zur Eigenbedarfskündigung des Vermieters, nach der der Eigenbedarf sowohl zum Zeitpunkt der Kündigung als auch
zu jenem des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Kündigungsprozess vorliegen muss, kann nicht der Schluss
gezogen werden, dass die Kündigung eines nach dem Tod des ursprünglichen Mieters mit der Verlassenschaft fortdauernden Mietverh?ltnisses
dadurch rechtswirksam würde, dass der an sich eintrittsberechtigte Angeh?rige im Laufe des Kündigungsverfahrens sein dringendes
Wohnbedürfnis an der aufgekündigten Wohnung verliert. Gegenstand des Kündigungsverfahrens ist ausschlie?lich die Berechtigung
der vom Vermieter (gerichtlich) ausgesprochenen Kündigung, die jedenfalls das Vorliegen eines Kündigungsgrundes zum Kündigungszeitpunkt
voraussetzt. Ein im Todeszeitpunkt des früheren Mieters bestehendes Eintrittsrecht eines Angeh?rigen kann nicht im Nachhinein
dadurch wieder wegfallen, dass das zum ma?geblichen Zeitpunkt bestehende Wohnbedürfnis sp?ter auf Grund einer anderen Wohnm?glichkeit
wegf?llt. Die Frage des Wohnbedürfnisses des Eintrittswerbers ist nach den Verh?ltnissen im Zeitpunkt des Todes des Hauptmieters
zu beurteilen, wogegen nachtr?gliche ?nderungen – wenn überhaupt – nur zu Gunsten des Mieters zu berücksichtigen sind. 相似文献
13.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2010,132(2):113-117
Aus § 137 Abs 2 ABGB l?sst sich keine allumfassende Beistandspflicht des Kindes gegenüber einem betagten, pflegebedürftigen
und geistig verwirrten Elternteil ableiten; jedenfalls nicht mehr von der Beistandspflicht des Kindes erfasst ist die umfassende
Betreuung des pflegebedürftigen Elternteils (allenfalls sogar unter Aufnahme im eigenen Haushalt), um dem Elternteil die Fremdpflege
oder gar den Aufenthalt in einem Pflegeheim zu ersparen. Die Beistandspflicht ist zwar gerichtlich nicht durchsetzbar, ihrer
Verletzung kann aber zu erbrechtlichen (etwa einer Enterbung) und unterhaltsrechtlichen, allenfalls auch zu schadenersatzrechtlichen
Konsequenzen führen. Denkbar sind auch bereicherungsrechtliche Ansprüche bei entt?uschter Erwartung etwa einer testamentarischen
Zuwendung infolge erbrachter Leistungen (§ 1435 ABGB), nicht jedoch gem § 1042 ABGB. Ausgeschlossen ist vor allem aber auch
die Zahlung einer Entlohnung oder sonstigen Vergütung. Ob dies auch gilt, wenn das Kind gegenüber den Eltern Leistungen erbringt,
die seine Beistandspflicht nach § 137 Abs 2 ABGB übersteigen, ist in der Rsp nicht gekl?rt. Dass die erbrachten Leistungen
die Beistandspflicht überstiegen, bedeutet jedenfalls vor dem Hintergrund der Einordnung des § 137 Abs 2 ABGB als lex imperfecta
aber noch nicht, dass sie damit – au?erhalb einer konkreten Vereinbarung – auch abzugelten w?ren. Auszugehen ist lediglich
davon, dass unterhaltsrechtliche, erbrechtliche oder sonstige Sanktionen denjenigen nicht treffen k?nnten, der derartige Leistungen
verweigert. 相似文献
14.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2012,134(5):297-299
Eine gemeinsame Obsorge des leiblichen Elternteils mit einem Pflegeelternteil (zB dem Lebensgef?hrten oder der Lebensgef?hrtin
der au?erehelichen Mutter) nach dem Modell der leiblichen Eltern ist nicht zul?ssig. Nach § 8 Abs 4 EPG dürfen eingetragene
Partner nicht gemeinsam ein Kind an Kindes statt oder die Kinder des jeweils anderen an Kindes statt annehmen. Damit zeigt
der Gesetzgeber unmissverst?ndlich auf, dass er in der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft nicht das Modell leiblicher Eltern
erblickt. Das gilt umso mehr für gleichgeschlechtliche Partner, die nicht institutionell verbunden sind. Auch verschiedengeschlechtlichen
Lebensgef?hrten ist die gemeinsame Obsorge für ein Kind, das nicht von beiden abstammt, versagt; eine Diskriminierung aufgrund
der sexuellen Orientierung liegt daher nicht vor. Dass gleichgeschlechtliche Partner unter den Familienbegriff des Art 8 MRK
fallen k?nnen, bedeutet nicht, dass gleichgeschlechtlichen Paaren die gemeinsame Obsorge für ein leibliches Kind eines der
beiden übertragen werden müsse. Eine Verpflichtung der Vertragsstaaten der MRK, Personen die Obsorge für Kinder zu erm?glichen,
ohne dass diesen Personen die volle Elternschaft zuk?me, ist keinem Urteil des EGMR zu entnehmen. 相似文献
15.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(7):453-455
Die Abweisung einer negativen Feststellungsklage des Schuldners unterbricht die Verj?hrung der klagsgegenst?ndlichen Forderung
nicht. Daher muss in F?llen, in denen die Verj?hrung einer Forderung deshalb eintr?te, weil infolge Anh?ngigkeit einer negativen
Feststellungsklage die Einbringung einer positiven Feststellungsklage nicht zul?ssig ist, das Rechtsschutzbedürfnis des Anspruchswerbers
dadurch gewahrt werden, dass er einem allf?lligen Verj?hrungseinwand die Replik der Arglist entgegen halten kann. Bedarf es
zum Eintritt eines (weiteren) Schadens neben dem sch?digenden Ereignis noch weiterer Voraussetzung und ist nicht abzusehen,
ob diese und damit ein Schaden in Zukunft eintreten werden, beginnt der Lauf der Verj?hrung erst mit dem tats?chlichen Eintritt
des Schadens. 相似文献
16.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2012,134(3):190-191
Die aus der materiellen Rechtskraft abgeleitete Bindungswirkung zieht eine Pr?klusion von im rechtskr?ftig erledigten Verfahren
bereits m?glichem, aber nicht ausgeführtem Vorbringen nach sich. Diese Pr?klusion bezieht sich aber nur auf solche Tatsachen,
die zur Vervollst?ndigung oder Entkr?ftung des für das Urteilsbegehren im Vorverfahren ma?geblichen rechtserzeugenden Sachverhalts
dienten, sodass neues Vorbringen dann nicht pr?kludiert ist, wenn es mit dem Prozessstoff des Vorverfahrens nicht im Zusammenhang
steht. Von einer Vorentscheidung kann dann und soweit abgegangen werden, als sich der ihr ma?geblich zugrunde liegende Sachverhalt
ge?ndert hat. Das trifft auf die erst nach Erlassung des Teilanerkenntnisurteils – das auf Verbesserung lautet – stattgefundene
Verweigerung des übergebers zu, die einzig zielführende Mangelbehebung (hier: Sanierung eines Parkettbodens) durchzuführen.
Wenn der Verbesserungspflichtige objektiv in Verzug ist, kann der Gew?hrleistungsberechtigte (nach Gew?hrleistung alt) das
zur M?ngelbehebung erforderliche Deckungskapital verlangen, ohne dass dem ein früheres Begehren auf Verbesserung entgegenstünde.
Der Grundsatz "ne bis in idem" schlie?t die Erwirkung eines auf einen anderen Sachverhalt gegründeten Urteils nicht aus. 相似文献
17.
Bernat 《Juristische Bl?tter》2009,131(2):100-108
Erbunwürdigkeit gem § 540 Fall 1 ABGB tritt nicht ein, wenn sich die Straftat nur "gegen den Erblasser", nicht aber auch "gegen
dessen Willen" gerichtet hat. Ein T?ter, der eine gesetzlich verbotene Form von Sterbehilfe leistet, ist demzufolge nicht
erbunwürdig, wenn die Straftat (bspw T?tung auf Verlangen, § 77 StGB) auf Ersuchen des Erblassers begangen worden ist. Die
Straflosigkeit der passiven Sterbehilfe ergibt sich aus § 110 StGB. Unterl?sst der Arzt die medizinisch indizierte Heilbehandlung
auf Wunsch des einwilligungsf?higen Patienten, ist bereits der Tatbestand eines vors?tzlichen T?tungsdelikts nicht erfüllt.
Die Heilbehandlung darf in solchen F?llen auch dann nicht vorgenommen oder fortgeführt werden, wenn sie vital indiziert ist.
Ist der Patient, etwa wegen fortgeschrittener Altersdemenz, nicht mehr einwilligungsf?hig, ist zu prüfen, ob er eine solche
Willenserkl?rung zu Zeiten, in denen er einwilligungsf?hig war, abgegeben hat (Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht). Liegt
eine ausdrückliche Erkl?rung des im Zeitpunkt der Entscheidungsnotwendigkeit einwilligungsunf?higen und schwerkranken Patienten,
der sich am Ende seines Lebens befindet, nicht vor, ist für die Behandlung dieses Patienten dessen mutma?licher Wille ma?gebend.
Für die Einsch?tzung des mutma?lichen Willens sind prim?r mündliche oder schriftliche ?u?erungen des Patienten entscheidend;
auf Wertvorstellungen der Gesellschaft oder anderer Personen kann und darf es nicht ankommen. 相似文献
18.
Burgstaller 《Juristische Bl?tter》2008,130(4):267-268
Die Frage, ob mit einem Beweiserhebungsverbot ein Verwertungsverbot einhergeht, ist für jedes einzelne Erhebungsverbot eigens
zu beantworten. Steht der beweiswürdigenden Berücksichtigung eines – wenn auch in der Hauptverhandlung vorgekommenen – Beweismittels
ein Verwertungsverbot entgegen, kann das (demnach folgerichtige) Unterbleiben der Er?rterung des Beweismittels in den Entscheidungsgründen
des Urteils nicht als Unvollst?ndigkeit im Sinn der Z 5 zweiter Fall des § 281 Abs 1 StPO geltend gemacht werden. 相似文献
19.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(9):599-603
Nach Art XLII Abs 1 Fall 2 EGZPO kann derjenige, der von der Verheimlichung oder Verschweigung eines Verm?gens vermutlich
Kenntnis hat, auch ohne Bestand anderer materieller Verpflichtungen von jedem, der ein privatrechtliches Interesse an der
Ermittlung des Verm?gens hat, auf eidliche Angabe seines Wissens über Art, H?he und Verbleib dieses Verm?gens in Anspruch
genommen werden. Diese Bestimmung schafft im Gegensatz zu Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO einen eigenen privatrechtlichen Anspruch
auf Angabe des Verm?gens. Der Zweck der Bestimmung liegt darin, Informationsdefizite auszugleichen und die erfolgreiche Anspruchsverfolgung
zu erm?glichen. Verm?gen ist jeder Aktivwert, der Gegenstand einer Leistungsklage sein kann. Das Verschweigen bzw Verheimlichen
von Verm?gen setzt kein strafbares oder deliktisches Verhalten voraus; das von der Rsp geforderte aktive Verhalten, das bezweckt
zu verhindern, dass Verm?gen in die Verfügung des Kl?gers gelangt, muss nicht unbedingt vom Beklagten gesetzt werden. Das
geforderte privatrechtliche Interesse ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Kl?ger über das zu manifestierende Verm?gen im
Unklaren ist, die Angabe über die Verm?gensverschweigung oder -verheimlichung aber braucht, um einen gesetzlichen oder vertraglichen
Hauptanspruch geltend machen zu k?nnen. Eine Klageführung nach Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO ist wegen der unterschiedlichen
Mittel und Ziele von vornherein nicht subsidi?r zu einem Vorgehen nach §§ 99 ff KO. Das endgültige Ziel einer Stufenklage
nach Art XLII Abs 3 EGZPO ist die Zahlung eines sich aufgrund der Rechnungslegung ergebenden Geldbetrags; die in erster Stufe
geforderten Offenlegungen haben hiezu Hilfscharakter. Die zu § 1409 ABGB ergangene Rsp, wonach der übernehmer eines Verm?gens
infolge des gesetzlichen Schuldbeitritts neben dem ursprünglichen Schuldner nur für die Erfüllung von Geldverpflichtungen
haftet, verhindert nicht, dass der übernehmer – damit seine Haftung überhaupt effektuiert werden kann – auch die mit der Geldverpflichtung
in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Offenlegungsverpflichtungen erfüllt. 相似文献
20.
Dujmovits 《Juristische Bl?tter》2008,130(5):311-311
Die Zurückweisung eines Nominierungsvorschlags durch die Obfrau des Hauptausschusses des Nationalrats im Zuge der Erstellung
eines Gesamtvorschlags für die Wahl der Mitglieder der Volksanwaltschaft ist eine Angelegenheit der Gesetzgebung und nicht
der Verwaltung und schon deshalb nicht als Bescheid bek?mpfbar. 相似文献