共查询到20条相似文献,搜索用时 15 毫秒
1.
Johannes Stabentheiner 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(2):29-35
Am 29. und 30. November 2007 veranstaltete das BMJ gemeinsam mit dem Institut für Zivilrecht der Universit?t Wien ein rechtswissenschaftliches
Symposium unter dem Titel "ABGB 2011". Mit dieser Tagung sollte ausgelotet werden, welcher Reformbedarf am ABGB heute zu erkennen
ist und welche Erneuerungsschritte sich dafür empfehlen. Die Veranstaltung sollte den Auftakt für ein systematisch angelegtes,
weit greifendes Projekt zur Modernisierung des ABGB bilden, durch das unser ehrwürdiges Gesetzbuch an die Bedürfnisse der
Gegenwart angepasst und anl?sslich des 200j?hrigen Jubil?ums seines Bestehens unter grundlegender Beibehaltung seines Aufbaus
und seiner Wertungen erneuert werden soll. Freilich soll dies nicht durch eine umfassende Neukodifikation (die sich bei diesem
gro?en Gesetzeswerk nicht als notwendig erweist), sondern durch abschnittsweise und sukzessive überarbeitung des Regelungsbestandes
geschehen. Bei diesem Reformprozess soll es darum gehen, die Sprache, die Begriffswelt, die Einzelregelungen und die Probleml?sungskapazit?t
des ABGB auf die H?he der Zeit zu bringen, freilich mit Behutsamkeit und sorgf?ltigem Blick auf die Abw?gungen, von denen
sich der historische Gesetzgeber hatte leiten lassen. Dabei sollten überholte Regelungen beseitigt, aktuelle Vertragstypen
– soweit erforderlich – im Gesetzesrecht erfasst und Rechtsfragen, die sich im jeweiligen Kontext heute typischerweise stellen,
gel?st werden, dies alles unter Bedachtnahme auf die dazu in der Rechtsprechung und in der Rechtswissenschaft erarbeiteten
überlegungen. Besonders w?re darauf zu achten, m?glichst einfache und für die Bürgerinnen und Bürger verst?ndliche Bestimmungen
zu schaffen. Beim Symposium wurde auch die Frage behandelt, ob zivilrechtliche Sondernormen wieder in das ABGB als Stammgesetz
zurückgeführt werden sollten. Für den Bereich des Wohnrechts war diese Fragestellung dem Autor anvertraut, der seine Analyse
dazu im folgenden Beitrag dem wohnrechtlichen Publikum vorlegt. Der Vortragsstil wurde beibehalten. Alle beim Symposium gehaltenen
Referate sind in dem von Fischer-Czermak/Hopf/Kathrein/Schauer herausgegebenen, bei Manz erschienenen Tagungsband zu dieser
Veranstaltung nachzulesen. 相似文献
2.
Wolf-Dieter Arnold 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(10):306-307
Wird in einer von allen drei Beteiligten unterschriebenen Urkunde iZm einem Bestandvertrag ausdrücklich festgehalten, dass
es sich um eine befreiende ("privative") Schuldübernahme durch den Neumieter handelt, so ist das beurkundete Rechtsgesch?ft
als Bestandvertrag (und nicht als Zessionsvertrag) zu vergebühren. 相似文献
3.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(11):735-738
Eine Entscheidung, die im Ursprungsmitgliedstaat als Europ?ischer Vollstreckungstitel (EuVT) best?tigt wurde, wird in anderen
Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerkl?rung bedarf und ohne dass die Anerkennung
angefochten werden kann. Nach der EuVTVO (Art 21 Abs 1) wird nur noch die Verletzung der Rechtskraft einer Vorentscheidung
unter bestimmten Voraussetzungen als Grund für die Verweigerung der Vollstreckung normiert. Dagegen kann weder die Zustellung
der zu vollstreckenden Entscheidung noch ein allf?lliger Versto? gegen den ordre public des Vollstreckungsstaats in diesem überprüft werden, wie § 21 Abs 2 EuVTVO unmissverst?ndlich klarstellt. Dass die Best?tigung
als EuVT an den Schuldner zuzustellen w?re, wird in der EuVTVO nicht angeordnet. Art 20 Abs 1 lit c EuVTVO verlangt "gegebenenfalls"
eine übersetzung der Best?tigung in die Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedstaats. Berücksichtigt man, dass es nicht von
den Sprachkenntnissen des Entscheidungsorgans im Vollstreckungsmitgliedstaat im Einzelfall abh?ngen darf, ob die in der EuVTVO
verlangte übersetzung beizubringen ist oder nicht, ist es angebracht, streng vorzugehen, zumal die formalen Voraussetzungen
an einen Exekutionsbewilligungsantrag nach der genannten Verordnung ohnedies auf das Mindestma? reduziert wurden. Demnach
muss – sieht man von der W?hrungsbezeichnung, die aber nach dem Formular ohnedies nicht schriftlich angegeben werden müsste,
ab – immer dann eine übersetzung angeschlossen werden, wenn die in der fremden Sprache ausgestellte Originalbest?tigung samt
Unterschrift nach Art 20 EuVTVOW?rter dieser Fremdsprache enth?lt. Dieses Erfordernis müsste nur dann nicht erfüllt werden,
wenn eine vom Titelgericht vollst?ndig in deutscher Sprache ausgefüllte Best?tigung vorl?ge. 相似文献
4.
5.
6.
7.
8.
Herbert Zemen 《Juristische Bl?tter》2010,132(8):487-495
Eine Analyse der Grundsatzentscheidung SZ 38/47 aus dem Jahre 1965 ergibt, dass sie als Erkenntnisquelle für das b?uerliche
Gewohnheitsrecht anzusehen ist, wonach auch bei Hofübergabe unter Lebenden im Falle vorzeitiger Ver?u?erung des Hofes durch
den übernehmer die weichenden Geschwister nach Tod des übergebers Anspruch auf den Mehrerl?s haben, dass also nach Wegfall
der Rechtfertigung der Begünstigung für den übernehmer die Nachtragserbteilung als Korrektiv zum begünstigten übernahmswert
(Wohlbestehenswert) genauso vom b?uerlichen Gewohnheitsrecht beherrscht wird wie die Bestimmung des übernahmswertes selbst,
dass hier also der Begriff des übernahmswertes auch dessen Beendigung nach Ver?u?erung wegen causa data causa non secuta umfasst,
und die Bestimmung des übernahmswertes wie dessen Aufhebung die zwei Seiten ein und derselben Medaille sind. Im Tiroler Anlassfall
hat der OGH jetzt entschieden, dass im Falle "doppelter Hoffolge" im Wege von zwei sukzessiven Hofübergaben unter Lebenden
und anschlie?endem Verkauf die Miterben des ursprünglichen Hofübergebers kein Nachtragsrecht gegen den "Anerben des Anerben"
haben, der Anspruch auf Mehrerl?s also nicht durchschl?gt; dieses Ergebnis wurde aber nicht aus dem Titel des b?uerlichen
Gewohnheitsrechtes erzielt, sondern auf Grund einfacher Gesetzesanalogien aus dem TirH?feG, also unter Umgehung des Gewohnheitsrechtes,
wie der OGH seit den sp?ten 1990er Jahren systematisch auch negiert, dass selbst die Bestimmung des übernahmswertes (Wohlbestehenswert)
dem Gewohnheitsrecht unterliegt, indem er nur mehr ganz allgemein mit Gesetzesanalogien aus den Anerbengesetzen operiert.
Es wird aufgezeigt, dass unter Berücksichtigung der kurzen Zeitspanne zwischen den drei Ver?u?erungen (nur sieben Jahre) in
casu der Nachtragsanspruch nach Gewohnheitsrecht doch berechtigt gewesen w?re. Schlie?lich wird noch die sehr wichtige Frage
behandelt, ob Nachtragsansprüche nach Hofübergaben unter Lebenden auch zu bejahen sind, wenn die Landwirtschaft unter den
Grenzen des AnerbenG und des KrntErbh?feG bleibt, weil ja auch in der Regel für solche Landwirtschaften nach b?uerlichem Gewohnheitsrecht
der übernahmswert nach dem Wohlbestehenswert berechnet wird; diese Frage wird bejaht. 相似文献
9.
10.
11.
12.
Stöberl 《Juristische Bl?tter》2011,133(3):199-200
Angesichts der besonderen Regelung für Beschwerden und sonstige Schrifts?tze im § 24 VwGG kommen nach § 62 Abs 1 VwGG die
diesbezüglichen Regelungen im AVG für das Verfahren vor dem VwGH nicht zum Tragen. Da § 24 Abs 1 VwGG neben den Beschwerden
auch die "sonstigen Schrifts?tze" erfasst, richtet er sich nicht nur an die beschwerdeführenden Parteien, sondern an alle
Parteien eines Verfahrens vor dem VwGH, somit auch an die belangte Beh?rde. § 24 VwGG verlangt, dass die Parteien im Rahmen
eines Beschwerdeverfahrens an den VwGH schriftlich herantreten, und derart ihre Mitteilungen bzw Antr?ge schriftlich vornehmen.
§ 24 VwGG beinhaltet, dass der Schriftsatz beim VwGH als Urkunde einzubringen ist. Andernfalls liegt für den VwGH keine wirksame
Eingabe, insb kein wirksamer Antrag vor, der Rechtswirkungen ausl?sen k?nnte. Der dem VwGH nicht in der Form einer Ausfertigung,
sondern als E-Mail zugeleitete Antrag der belangten Beh?rde auf Aufwandersatz vermag keine Rechtswirkungen zu erzeugen. Da
kein wirksamer Antrag auf Aufwandersatz vorliegt, besteht kein Raum für eine M?ngelbehebung. Es ist auch entbehrlich, über
diesen nicht wirksamen Antrag formell abzusprechen. 相似文献
13.
Natur und Recht - Das BNatSchG ist seit seiner Einführung im Jahr 1976 wiederholt geändert worden. Mit nahezu jeder Änderung wurde das verwaltungsrechtlichen Regelungsregime... 相似文献
14.
15.
16.
17.
18.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(5):143-145
Ein Rechnungslegungsanspruch ist im besonderen Au?erstreitverfahren gem § 52 Abs 1 Z 6 auch gegen den WE-Verwalter durchzusetzen,
dessen Verwaltungsvertrag nach § 21 WEG 2002 bereits aufgel?st ist. Auch vor dem 1. 7. 2002 f?llig gewordene Rechnungslegungsansprüche
verj?hren nach § 56 Abs 10 WEG 2002 in 3 Jahren, beginnend mit diesem Zeitpunkt. Zum intertemporalen Recht der inhaltlichen
überprüfung von "richtigen" Abrechnungen im WE, die vor dem 1. 1. 2000 (= diesbezügliches Inkrafttreten gem Art IX Z 1 der
WRN 1999) gelegt worden sind. Den WE-Verwalter trifft die Rechnungslegungspflicht nur gegenüber den in der ma?geblichen Abrechnungsperiode
verbücherten einzelnen Wohnungseigentümern. Ein Wohnungseigentümer kann den Rechnungslegungsanspruch als mit dem dinglichen
WE verbundenes akzessorisches, aber nicht h?chstpers?nliches Recht im Kaufvertrag auf seinen Einzelrechtsnachfolger übertragen,
ihm aber davon losgel?st nicht abtreten, da dieser Anspruch prim?r nicht aus der schuldrechtlichen Beziehung des Wohnungseigentümers
zum WE-Verwalter resultiert. Durch die kaufvertragliche (= Titelgesch?ft) übertragung kann der neue verbücherte Wohnungseigentümer
auch die au?erstreitrichterliche Prüfung von Abrechnungen für Zeitr?ume vor Einverleibung seines WE beantragen. 相似文献
19.
Dr.-Ing. Elke Bruns Dr. jur. Carolin Kieß Dr.-Ing. Wolfgang Peters 《Natur und Recht》2009,31(3):149-159
Zusammenfassung Durch das Umweltschadensgesetz wurde eine ?ffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Kompensation
für gesch?digte natürliche Ressourcen und Funktionen implementiert, die unabh?ngig von
der Vorhabenzulassung oder dem Vorliegen eines Eingriffs ist und damit deutlich über die Verpflichtungen
aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung hinausgeht. Bisher herrscht eine gewisse Unsicherheit
im Umgang mit dem neuen Instrument. Vollzugshinweise in den L?ndern fehlen weitgehend. Auch sind
F?lle, in denen das Umweltschadensgesetz zur Anwendung gelangte, bisher nicht systematisch erfasst,
Rechtsprechung liegt noch nicht vor. Der Beitrag gibt daher Hinweise zur rechtlichen wie naturschutzfachlichen
Operationalisierung der zentralen Regelungen zur Erfassung, Bewertung und Sanierung von Biodiversit?tssch?den
und bietet Unterstützung für die Umsetzung und den Vollzug des Instrumentariums in den L?ndern. 相似文献
20.
Natur und Recht - Erst der sog. Abgasskandal scheint ein stärkeres Bewusstsein für das Umweltproduktrecht in jüngerer Vergangenheit wieder geweckt zu haben. Dabei existiert diese... 相似文献