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1.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(1):12-13
Nach hA setzt das Vorliegen einer Gemeinschaftsanlage iSd § 24 Abs 1 MRG voraus, dass es jedem Mieter rechtlich freisteht,
sie – gegen Beteiligung an den Kosten des Betriebs – zu benützen. Es darf also kein Mieter rechtlich von der Benützung der
Gemeinschaftsanlage ausgeschlossen sein. Kommt es demnach auf die rechtliche Zul?ssigkeit der Benützung an, sind dafür der
Inhalt des Mietvertrags und allf?llige sonstige ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter
ma?geblich. 相似文献
2.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(3):81-83
"Weg" iSd § 1319a ABGB ist zwar eine Landfl?che, die von jedermann oder einem eingeschr?nkten Benützerkreis unter den gleichen
Bedingungen für den Verkehr jeder Art (oder eingeschr?nkt auf bestimmte Verkehrsarten) benützt werden darf, weshalb grunds?tzlich
von einem weiten Begriffsinhalt der auf Vorsatz und grobe Fahrl?ssigkeit eingeschr?nkten Haftpflicht des Wegehalters auszugehen
ist. Eine auf Privatgrund liegende Fl?che (hier: "Durchgang bis auf Widerruf" zwischen zwei H?usern einer WE-Anlage als allgemeiner
Teil der Liegenschaft) ist aber dann kein Weg nach dieser Bestimmung, wenn "die Zul?ssigkeit der allgemeinen Benützung" fehlt,
es sei denn, aus den besonderen Umst?nden – Einzelfallbeurteilung! – ergibt sich das Gegenteil. Die Eigentümergemeinschaft
und den WE-Verwalter als ihrem "Repr?sentanten" trifft in diesem Fall keine (eingeschr?nkte) Wegehalterhaftpflicht, wohl aber
eine entsprechende, allgemeine, dh jeden Verschuldensgrad umfassende Verkehrssicherungspflicht nach den §§ 1293 ff ABGB. 相似文献
3.
Burgstaller 《Juristische Bl?tter》2008,130(12):805-809
Unter dem insoweit ma?geblichen Gesichtspunkt des verst?ndigen Erkl?rungsadressaten sind bei der Prüfung der Zul?ssigkeit
einer Gegendarstellung unvollst?ndige Tatsachenbehauptungen in Titel oder Bildunterlegungen nicht selbst?ndig und isoliert
zu betrachten. Solche Textstellen k?nnen vielmehr durch den nachfolgenden Bericht vervollst?ndigt werden. Nur ausnahmsweise
k?nnen auch überschriften oder sonstige plakativ-mediale Gestaltungselemente mittels einer Gegendarstellung bek?mpft werden,
sofern sie n?mlich einen eigenen Erkl?rungswert besitzen und infolge sinnentstellender Verkürzung die im Artikel an anderer
Stelle richtig – im Sinne von umfassend – wiedergegebenen ?u?erungen geradezu ins Gegenteil verkehren, also den Inhalt der
Botschaft konterkarieren. 相似文献
4.
In der E 5 Ob 63/10s hat der OGH die analoge Anwendung des § 36 WEG auf den Ausschluss eines Miteigentümers aus der schlichten
Miteigentumsgemeinschaft abgelehnt.Gruber m?chte in einem kürzlich erschienenen Aufsatz – für die F?lle der Zivilteilung der Liegenschaft- die Zul?ssigkeit einer solchen
Klage mittels eines Analogieschlusses zu § 1210 ABGB begründen. Der folgende Beitrag besch?ftigt sich mit der Frage, ob ein
Recht auf Ausschluss eines „schlichten“ Miteigentümers aus dem geltenden Recht ableitbar ist und geht dabei auch kritisch
auf die von Gruber ge?u?erte Ansicht ein. 相似文献
5.
Rechtsreferendarin Inken Lampe 《Natur und Recht》2006,28(3):152-160
Anl?sslich der Einführung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 Baugesetzbuch (BauGB) n.F. durch das EAG-BauGB1 im Juli 2004 besch?ftigt sich
der Beitrag mit den Zul?ssigkeitsvoraussetzungen für den Bau einer Biomasseanlage. Nach einer kurzen Einleitung (I.) und einer
Definition des Begriffs Biomasse (II.) wird zun?chst die bauplanungsrechtliche Zul?ssigkeit von Biomasseanlagen er?rtert (III.),
dann die immissionsschutzrechtliche Einstufung der Anlage (IV.), die Zul?ssigkeit der Verwendung bestimmter Stoffe in solchen
Anlagen (V.), anlagenbezogene Vorschriften (VI.) und schlie?lich der Verbleib der durch die Anlage erzeugten Reststoffe (VII.). 相似文献
6.
Mit der Strafbefugnis in § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO wird der für die Strafbemessung zur Verfügung stehende Strafrahmen
angesprochen. Relevant dafür sind jene die Strafbefugnis bestimmenden Umst?nde, welche nicht bereits Gegenstand zul?ssiger
Anfechtung des Schuldspruchs im Rahmen von § 281 Abs 1 Z 10 StPO sind. Mit Strafsatz wird nicht die Strafbefugnis iSd § 281
Abs 1 Z 11 erster Fall StPO, sondern vielmehr die logisch vorgelagerte Subsumtion, die unter § 281 Abs 1 Z 10 StPO releviert
werden kann, angesprochen. Ist das Sch?ffengericht – sei es auch aufgrund einer Fehleinsch?tzung über das Vorliegen der Voraussetzungen
der §§ 39, 313 StGB – verfehlt von einer erweiterten Strafbefugnis ausgegangen, steht § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO selbst
dann offen, wenn die ausgemessene Strafe innerhalb des zutreffenden Rahmens liegt. Hat es bei der Sanktionsfindung umgekehrt
trotz vorliegender Voraussetzungen keine erweiterte Sanktionsbefugnis in Rechnung gestellt, ist Z 11 erster Fall hingegen
– schon aus prozessualen Gründen – nicht anzunehmen. Die Zul?ssigkeit einer Strafsch?rfung nach §§ 39, 313 StGB ist, zumal
es sich dabei um §§ 28 f StGB nachgelagerte Umst?nde handelt, für die Anwendung von §§ 17, 21, 37, 57 StGB und § 191 StPO
ohne Bedeutung. 相似文献
7.
Prof. Dr. Walter Frenz 《Natur und Recht》2007,29(9):587-594
Ab 1.1.2003 in Betrieb genommene Anlagen unterliegen generell einem Benchmark-Ansatz, dessen Kernbestandteil der Standardauslastungsfaktor
und nicht mehr der Prognosewert für zu erwartende Emissionen bildet. Teilweise neu geordnet wurde auch die Einstellung des
Betriebs von Anlagen. Es bleibt die besondere H?rtefallregelung – aber mit ge?nderter Berechnung. Neu ist die staatliche Ver?u?erung
von Emissionsberechtigungen, deren verfassungsrechtliche Zul?ssigkeit nicht eindeutig ist. 相似文献
8.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(9):266-267
Die analoge Anwendung des § 29 Abs 2 MRG auch auf unbefristete Mietvertr?ge, in denen der Mieter einen Kündigungsverzicht
erkl?rt hat, würde bedeuten, die Zul?ssigkeit bzw Wirksamkeit eines Kündigungsverzichts des Mieters überhaupt zu verneinen.
Dies w?re aber eine Abkehr von der bisherigen Rsp, die einen derartigen Kündigungsverzicht – von wem immer er auch abgegeben
wurde – als wirksam erachtet. 相似文献
9.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(2):105-106
Bereits der Widerspruch nach § 28 Abs 2 DSG 2000 l?st die Verpflichtung zur L?schung der den Widersprechenden betreffenden
Daten aus. Eine Archivierung reicht nicht aus, um der gesetzlichen L?schungsverpflichtung Rechnung zu tragen, sind doch die
Daten weiterhin – wenngleich einem eingeschr?nkten Kreis – vollinhaltlich zug?nglich. Vielmehr ist eine "physische" L?schung
der Daten erforderlich. Die Zul?ssigkeit der Revision h?ngt bei Streitigkeiten nach dem DSG 2000 nur vom Vorliegen einer erheblichen
Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab. Der Anspruch auf L?schung unzul?ssigerweise verarbeiteter Daten ist ein blo?es Begleitbzw
Nebenrecht, das – trotz seiner m?glicherweise verm?gensrechtlichen Konsequenzen im Einzelfall – nicht zu einer Einstufung
dieser Ansprüche als verm?gensrechtlich führt. 相似文献
10.
Rechtsanwalt Klaus Jankowski 《Natur und Recht》2008,30(1):19-28
Zusammenfassung Die Umweltvertr?glichkeitsprüfung (UVP) soll sicherstellen, dass bei bestimmten Vorhaben die Auswirkungen auf die Umwelt,
unter anderem auf Kulturgüter, nach einheitlichen Grunds?tzen zur wirksamen Umweltvorsorge frühzeitig und umfassend ermittelt,
beschrieben und bewertet werden, damit das Ergebnis so früh wie m?glich bei allen beh?rdlichen Entscheidungen über die Zul?ssigkeit
des Vorhabens berücksichtigt wird (1 UVPG). Die UVP ist unselbstst?ndiger Teil beh?rdlicher Zulassungsverfahren (2 UVPG).
Sie ersetzt weder fehlende Umweltstandards, noch modifiziert sie das materielle Recht. Der Umfang der vom Tr?ger des Vorhabens
vorzulegenden Unterlagen (Umweltvertr?glichkeitsstudie – UVS –) richtet sich nach der materiell-rechtlichen Entscheidungserheblichkeit
der Umweltauswirkungen (6 Abs. 1 UVPG). Die UVP ist nicht als ein Suchverfahren konzipiert. Die notwendige Durchführung einer
UVP verpflichtet weder den Vorhabenstr?ger noch die Beh?rde dazu, Umweltauswirkungen zu ermitteln, auf die es rechtlich nicht
ankommt oder die sich der Erfassung mit den herk?mmlichen Erkenntnismitteln entziehen. 相似文献
11.
Walter H. Rechberger 《Juristische Bl?tter》2012,134(2):87-93
Das Verh?ltnis der Europ?ischen Vollstreckungstitel-VO (EuVTVO) zu den vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen des nationalen
Rechts ist bekannterma?en ambivalent. Im Fokus der diesbezüglich in ?sterreich geführten Diskussion steht die Oppositionsklage,
die in diesem Zusammenhang in der Literatur immer wieder als unzul?ssig erachtet wird. Der gegenst?ndliche Beitrag untersucht
die Zul?ssigkeit der Oppositionsklage im Anwendungsbereich der EuVTVO und unterzieht die jüngst dazu ergangene Rsp des OGH
einer kritischen Würdigung. 相似文献
12.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(11):734-737
Zur Bestimmtheit eines Unterlassungsbegehrens. Eine detaillierte gesetzliche Regelung zur Frage von informellen Auskunftserteilungen
durch Mitarbeiter eines früheren Arbeitgebers über andere Mitarbeiter an potentielle neue Arbeitgeber besteht nicht. Bei dem
Arbeitgeber zurechenbaren ?u?erungen wird allerdings von einem Nachwirken der Fürsorgepflicht auszugehen sein. Insoweit kann
also der Schutz über jenen allgemeinen nach § 1330 ABGB, der sich auf die Verbreitung "unrichtiger" Tatsachen bezieht, hinausgehen.
Aus verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen, wie etwa zu den Postensuchtagen, der Einschr?nkung der Zul?ssigkeit von Konkurrenzklauseln,
aber auch gerade den Regelungen über das Dienstzeugnis l?sst sich insgesamt die Wertung des Gesetzgebers ableiten, dass er
das Interesse des Arbeitnehmers an seinem weiteren Fortkommen als schutzwürdig erachtet. Bei der konkreten Abw?gung zwischen
den Informationsinteressen des neuen Arbeitgebers, den Interessen des "alten" Arbeitgebers und jenen des Arbeitnehmers wird
nicht nur auf die Grunds?tze der Interessenabw?gung, wie sie im § 1 Abs 1 Datenschutzgesetz zugrundegelegt werden, sondern
auch auf die einschl?gigen arbeitsrechtlichen Wertungen Bedacht zu nehmen sein. W?hrend etwa sachliche Auskünfte hinsichtlich
konkreter für den neuen Arbeitgeber erforderlicher F?higkeiten – hier der Englischkenntnisse – gerade bei wirtschaftlich im
Rahmen eines Konzerns verbundenen Arbeitgebern innerhalb eines gewissen Rahmens wohl als unbedenklich einzustufen sind, sind
Auskünfte über die "Klagsfreudigkeit" des Arbeitnehmers unter Zugrundelegung der Wertung des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG wohl
meist als unzul?ssig anzusehen. Die dem Arbeitgeber zur Last fallende Zurechnung des Verhaltens der einzelnen Mitarbeiter
(Vorgesetzter oder Arbeitskollegen) ist unterschiedlich zu sehen. Es ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber jedenfalls
für seine "Repr?sentanten" einzustehen hat. Darüber hinaus w?re grunds?tzlich auch ein "Organisationsverschulden" denkbar.
Den Arbeitgeber treffen Anleitungs- und zumutbare überwachungspflichten gegenüber den anderen Mitarbeitern, die ihre Grenze
allerdings auch wieder in der Meinungs?u?erungsfreiheit dieser Mitarbeiter zu finden haben. Ihnen dürfen nur ihrer Stellung
im Betrieb entsprechende Verschwiegenheitspflichten überbunden werden. 相似文献
13.
Marcus Klamert 《Juristische Bl?tter》2008,130(3):158-170
Die unmittelbare Wirkung von EG-Richtlinien sowie die Auslegung nationalen Rechts in ihrem Licht sind Instrumente zur Herstellung
von Gemeinschaftsrechtskonformit?t, die in der Rechtsprechung der ?sterreichischen H?chstgerichte sehr h?ufig zur Anwendung
kommen. Der vorliegende Beitrag soll einerseits den, mancherorts immer noch bestrittenen, "Vorrang" der richtlinienkonformen
Auslegung argumentativ untermauern sowie zur Kl?rung offener Fragen zu Zul?ssigkeit und Durchführung richtlinienkonformer
Rechtsfortbildung beitragen. Weiters soll gezeigt werden, dass die H?chstgerichte sowohl in der methodisch notwendigen Abgrenzung
der beiden Instrumente als auch der konkreten Anwendung richtlinienkonformer Auslegung nicht sehr einheitlich und nur wenig
transparent urteilen. 相似文献
14.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(8):520-522
Die Unterscheidung zwischen physischen und juristischen Personen in Bezug auf die Unzul?ssigkeit des Rechtswegs iSd § 9 Abs
5 AHG wird nicht aufrechterhalten. Der Gesch?digte ist im Fall der Beleihung von juristischen Personen mit hoheitlichen Befugnissen
nicht anders zu stellen als im Fall des unmittelbaren T?tigwerdens einer physischen Person als Organ des Rechtstr?gers. Wenn
das Klagebegehren aus einem fehlerhaften Hoheitsakt abgeleitet wird, scheiden allgemeine deliktische Schadenersatzansprüche
– von Ausnahmef?llen abgesehen – aus. 相似文献
15.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(7):450-455
Die Vertriebsgesellschaft im Konzern des Herstellers eines Pflanzenschutzmittels kann wegen fehlerhafter Beratung des Endabnehmers
nach § 1300 ABGB schon bei Fahrl?ssigkeit haftbar werden, da die Beratung über die Verwendung des – über einen H?ndler bezogenen
– Produkts nicht selbstlos erfolgt. Den Kl trifft – anders als bei der Arzthaftung – die Beweislast dafür, dass er sich bei
korrekter Beratung anders verhalten h?tte und die fehlerhafte Beratung daher kausal für den eingetretenen Schaden ist. Die
Anforderungen an den Beweis des blo? hypothetischen Kausalverlaufs sind bei Haftung für Unterlassung geringer als die Anforderungen
an den Nachweis der Verursachung bei einer Schadenszufügung durch positives Tun. Zum Verbot der überraschungsentscheidung
und zur Berechnung des durch fehlerhafte Beratung entstandenen Schadens. 相似文献
16.
Stöberl 《Juristische Bl?tter》2009,131(9):603-607
Vor dem Hintergrund der Materialien zu § 2 Abs 1 Z 4 GSVG und der Entwicklungsgeschichte dieser Bestimmung steht fest, dass
Kommanditisten einer KG nach Ma?gabe einer "aktiven Bet?tigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert
sein sollen, nicht aber Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", dh sich im Wesentlichen auf die gesetzliche
Stellung eines Kommanditisten beschr?nken. Da der Kommanditist gem § 164 UGB von der Gesch?ftsführung der KG grunds?tzlich
ausgeschlossen ist, kann die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für § 2 Abs 1 Z 4 GSVG relevanten Weise
"aktiv" im Unternehmen bet?tigt, in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Gesch?ftsführungsbefugnisse auf Grund rechtlicher
– und nicht blo? faktischer – Gegebenheiten abh?ngen. Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen" und die daher
nicht nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sein sollen, sind jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich
vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Gesch?ftsführung nicht hinausgeht. 相似文献
17.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(9):275-276
Zur Pflicht des WE-Verwalters nach § 20 Abs 2 WEG 2002, für die Bildung einer angemessenen Rücklage und die Vorschreibung
ausreichender Akonti auf die gemeinschaftlichen Bewirtschaftungskosten der WE-Liegenschaft zu sorgen. Unabh?ngig davon, dass
der Gesetzgeber im WEG 2002 einen unscharfen Begriff der Rücklage pr?gt – für ein engeres Verst?ndnis nach Art eines "Zwangs-Ansparsystems"
sprechen laut OGH § 18 Abs 4, § 20 Abs 2, § 31 Abs 1 und § 32 Abs 1 leg cit –, flie?en die Rücklagenbeitr?ge samt den Zinsen
aus ihrer fruchtbringenden Anlage widmungsunabh?ngig und ex lege der Eigentümergemeinschaft als gebundenes Verm?gen zu. Daraus
folgt, dass die von der bekl Eigentümergemeinschaft geltend gemachten Gegenforderungen (hier: aus dem Titel des Schadenersatzes
und nachbarrechtlicher Ausgleichsansprüche) nicht durch die auf einem v?llig anderen Rechtsgrund beruhenden Ansprüchen aus
laufenden Beitragsleistungen durch den kl Wohnungseigentümer beglichen sein k?nnen. Zur Aufrechenbarkeit von Schadenersatzforderungen,
die die Eigentümergemeinschaft – aus der gemeinschaftlichen Verwaltung wurzelnd – gegenüber einem Wohnungseigentümer mit dessen
Gegenforderungen geltend macht; oder von Forderungen aus dem Rechtsgrund der Erhaltungspflicht der Eigentümergemeinschaft,
die aus der Behebung ernster Sch?den des Hauses gem § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 herrühren; oder von Ansprüchen aus notwendiger
Abtretung iSd § 1422 ABGB. 相似文献
18.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2008,21(9):278-280
Voraussetzung für die Zul?ssigkeit des streitigen Rechtswegs auf Grund eines Anspruchs nach § 364 Abs 3 ABGB ist zufolge Art
III ZivR?G 2004 nur die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens vor einer hiefür zust?ndigen Schlichtungsstelle, das Einlangen
eines Antrags gem § 433 Abs 1 ZPO bei Gericht oder der Beginn einer Mediation und das Verstreichen eines Zeitraums von drei
Monaten seither ohne eine gütliche Einigung. Nicht von Bedeutung ist dagegen, ob der bekl Nachbar von dem gegen ihn eingeleiteten
Schlichtungsverfahren oder von einem Antrag gem § 433 Abs 1 ZPO vor Klagseinbringung überhaupt Kenntnis erlangte. Ein Immissionsabwehranspruch
nach § 364 Abs 3 ABGB infolge einer konkreten Eigentumsgef?hrdung wird durch das Recht auf Selbsthilfe gem § 422 ABGB jedenfalls
dann nicht ausgeschlossen, wenn die Benutzung des betroffenen Grundeigentums durch einen das ortsübliche Ma? überschreitenden
Entzug von Licht oder Luft wesentlich beeintr?chtigt wird und dieser Zustand unzumutbar ist, ohne dass ihm durch eine leichte
und einfache Ausübung des Selbsthilferechts abgeholfen werden kann. Der Eigentümer eines Nachbargrundstücks kann auf Grund
eines Immissionsabwehranspruchs nach § 364 Abs 3 ABGB auch dann klageweise in Anspruch genommen werden, wenn an diesem Grundstück
ein Fruchtgenussrecht besteht. 相似文献
19.
Die Zul?ssigkeit der Feststellungsklage, ob ein Bestandverh?ltnis ein Miet- oder Pachtverh?ltnis ist und ob ein Bestandverh?ltnis
den Bestimmungen des MRG oder den Kündigungsschutzbestimmungen unterliegt, ist zu bejahen. Bei der Abgrenzung von Gesch?ftsraummiete
und Unternehmenspacht kommt es stets auf die jeweiligen Umst?nde des Einzelfalls an 相似文献
20.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(6):392-394
Der erkennende Senat schlie?t sich ausdrücklich der zuletzt in 9 Ob 25/07b vertretenen Rechtsansicht an, dass dann, wenn das
RekG in Ab?nderung der erstgerichtlichen Entscheidung die Prozesseinrede der mangelnden inl?ndischen Gerichtsbarkeit verworfen
hat und kein anderer die Zul?ssigkeit ausschlie?ender Grund des § 528 ZPO vorliegt, der OGH zur überprüfung der rekursgerichtlichen
Entscheidung mit Revisionsrekurs angerufen werden kann. Die von Gerichten eines Mitgliedstaats getroffenen Entscheidungen,
wonach "einfache" Klagen auf Zahlung offener Bewirtschaftungskosten zwischen Miteigentümern die Anwendbarkeit des Art 22 Z
1 EuGVVO nicht rechtfertigen, lassen sich auf den ?sterr Rechtsbereich zumindest dann nicht übertragen, wenn mit einer solchen
Zahlungsklage ein Antrag auf Effektuierung des latent bereits bestehenden Pfandrechts der Wohnungseigentümergemeinschaft im
Grundbuch durch Anmerkung der Klage begehrt wird. Die Klage nach § 27 Abs 2 WEG ist darauf gerichtet, den Umfang des bestehenden
Pfandrechts an der unbeweglichen Sache, n?mlich dem Miteigentumsanteil des Bekl zu bestimmen und der Inhaberin dieses Rechts,
der Eigentümergemeinschaft, den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern. Für Klagen nach § 27
Abs 2 WEG einer Eigentümergemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer auf Zahlung rückst?ndiger Bewirtschaftungskosten, wenn
mit dieser Klage ein Antrag auf Klagsanmerkung verbunden ist, ist daher ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Bekl ausschlie?lich
das ?sterr Gericht zust?ndig, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist. 相似文献