首页 | 本学科首页   官方微博 | 高级检索  
相似文献
 共查询到20条相似文献,搜索用时 15 毫秒
1.
Durch den Beitritt zur Welterbekonvention verpflichtete sich ?sterreich, alles zu tun, um Kulturerbe und Naturerbe auf seinem Territorium zu schützen. Die Konvention wurde als gesetzes?ndernder bzw gesetzeserg?nzender Staatsvertrag genehmigt. Durch die Aufnahme von Welterbest?tten in die Welterbeliste wird die Verpflichtung ?sterreichs jeweils konkretisiert. Kulturgütern, die auf die Welterbeliste aufgenommen wurden, sind daher verpflichtend unter Schutz zu stellen (insbesondere Denkmalschutz, Ortsbildschutz, Naturschutz).  相似文献   

2.
Das Grundrecht auf den Schutz des Briefgeheimnisses verbietet nicht nur staatliche Eingriffe, sondern verlangt dem Staat von heute auch ein vielf?ltiges Engagement zu dessen Umsetzung im Verh?ltnis Privater zueinander ab. Dies einmal mit Blick auf die Beseitigung des Postmonopols und den Wettbewerb zwischen mehreren Anbietern einerseits, die Entwicklung neuer Informationstechniken andererseits, aber auch die Verdichtung spezifischer Problemlagen "dritterseits" wie überalterung der Bev?lkerung und die Aufl?sung herk?mmlicher Familienstrukturen (Briefverkehr ?lterer Menschen, zwischen Kindern und nicht obsorgeberechtigten Elternteilen, aber auch zwischen Kindern und Gro?eltern und angesichts des weiteren Steigens des Lebensalters auch Urgro?eltern).  相似文献   

3.
4.
5.
6.
Der überkommene strafrechtliche Schutz „?ffentlicher Denkm?ler“ nach § 304 Abs. 1 Alt. 4 StGB findet trotz ungenehmigter Denkmalzerst?rungen in der Praxis zu wenig Anwendung. Er bleibt wegen des einschr?nkenden Merkmals „?ffentlich“ hinter anderen Alternativen des § 304 StGB wie dem Schutz der Naturdenkm?ler nach § 304 Abs. 1 Alt. 5 StGB oder dem Straftatbestand des V?lkerstrafrechts (§ 11 VStGB) zurück. Da der sozialsch?dliche Charakter bei der Zerst?rung von Denkm?lern stets anzunehmen ist, sollte künftig aus kulturstaatlicher Verantwortung für den Schutz aller Denkm?ler auf das Merkmal „?ffentlich“ in § 304 Abs. 1 Alt. 4 StGB verzichtet werden.  相似文献   

7.
Die Beurteilung einer Pflichtverletzung des Maklers ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der dem Makler erkennbaren Interessen des Auftraggebers vorzunehmen. Mangels irgendeines Anhaltspunkts für eine au?erbücherliche Dienstbarkeit und im Hinblick darauf, dass im notariellen Kaufvertrag eine Haftung der Verk?uferin dafür vereinbart wurde, dass das Kaufobjekt vollkommen frei von bücherlichen und au?erbücherlichen Lasten und Bestandrechten in das Eigentum der K?ufer übergehe, besteht für den Immobilienmakler keinerlei Veranlassung, Nachforschungen in Richtung einer au?erbücherlichen Servitut anzustellen und insb die Verk?uferin diesbezüglich zu befragen.  相似文献   

8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
设为首页 | 免责声明 | 关于勤云 | 加入收藏

Copyright©北京勤云科技发展有限公司  京ICP备09084417号