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Bettina Perthold-Stoitzner 《Journal für Rechtspolitik》2011,19(1):111-120
Durch den Beitritt zur Welterbekonvention verpflichtete sich ?sterreich, alles zu tun, um Kulturerbe und Naturerbe auf seinem
Territorium zu schützen. Die Konvention wurde als gesetzes?ndernder bzw gesetzeserg?nzender Staatsvertrag genehmigt. Durch
die Aufnahme von Welterbest?tten in die Welterbeliste wird die Verpflichtung ?sterreichs jeweils konkretisiert. Kulturgütern,
die auf die Welterbeliste aufgenommen wurden, sind daher verpflichtend unter Schutz zu stellen (insbesondere Denkmalschutz,
Ortsbildschutz, Naturschutz). 相似文献
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Das Grundrecht auf den Schutz des Briefgeheimnisses verbietet nicht nur staatliche Eingriffe, sondern verlangt dem Staat von
heute auch ein vielf?ltiges Engagement zu dessen Umsetzung im Verh?ltnis Privater zueinander ab. Dies einmal mit Blick auf
die Beseitigung des Postmonopols und den Wettbewerb zwischen mehreren Anbietern einerseits, die Entwicklung neuer Informationstechniken
andererseits, aber auch die Verdichtung spezifischer Problemlagen "dritterseits" wie überalterung der Bev?lkerung und die
Aufl?sung herk?mmlicher Familienstrukturen (Briefverkehr ?lterer Menschen, zwischen Kindern und nicht obsorgeberechtigten
Elternteilen, aber auch zwischen Kindern und Gro?eltern und angesichts des weiteren Steigens des Lebensalters auch Urgro?eltern). 相似文献
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Professor Dr. Ernst-Rainer Hönes 《Natur und Recht》2006,28(12):750-755
Der überkommene strafrechtliche Schutz „?ffentlicher Denkm?ler“ nach § 304 Abs. 1 Alt. 4 StGB findet trotz ungenehmigter Denkmalzerst?rungen
in der Praxis zu wenig Anwendung. Er bleibt wegen des einschr?nkenden Merkmals „?ffentlich“ hinter anderen Alternativen des
§ 304 StGB wie dem Schutz der Naturdenkm?ler nach § 304 Abs. 1 Alt. 5 StGB oder dem Straftatbestand des V?lkerstrafrechts
(§ 11 VStGB) zurück. Da der sozialsch?dliche Charakter bei der Zerst?rung von Denkm?lern stets anzunehmen ist, sollte künftig
aus kulturstaatlicher Verantwortung für den Schutz aller Denkm?ler auf das Merkmal „?ffentlich“ in § 304 Abs. 1 Alt. 4 StGB
verzichtet werden. 相似文献
7.
Die Beurteilung einer Pflichtverletzung des Maklers ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der dem Makler erkennbaren
Interessen des Auftraggebers vorzunehmen. Mangels irgendeines Anhaltspunkts für eine au?erbücherliche Dienstbarkeit und im
Hinblick darauf, dass im notariellen Kaufvertrag eine Haftung der Verk?uferin dafür vereinbart wurde, dass das Kaufobjekt
vollkommen frei von bücherlichen und au?erbücherlichen Lasten und Bestandrechten in das Eigentum der K?ufer übergehe, besteht
für den Immobilienmakler keinerlei Veranlassung, Nachforschungen in Richtung einer au?erbücherlichen Servitut anzustellen
und insb die Verk?uferin diesbezüglich zu befragen. 相似文献
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