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Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(6):392-394
Der erkennende Senat schlie?t sich ausdrücklich der zuletzt in 9 Ob 25/07b vertretenen Rechtsansicht an, dass dann, wenn das
RekG in Ab?nderung der erstgerichtlichen Entscheidung die Prozesseinrede der mangelnden inl?ndischen Gerichtsbarkeit verworfen
hat und kein anderer die Zul?ssigkeit ausschlie?ender Grund des § 528 ZPO vorliegt, der OGH zur überprüfung der rekursgerichtlichen
Entscheidung mit Revisionsrekurs angerufen werden kann. Die von Gerichten eines Mitgliedstaats getroffenen Entscheidungen,
wonach "einfache" Klagen auf Zahlung offener Bewirtschaftungskosten zwischen Miteigentümern die Anwendbarkeit des Art 22 Z
1 EuGVVO nicht rechtfertigen, lassen sich auf den ?sterr Rechtsbereich zumindest dann nicht übertragen, wenn mit einer solchen
Zahlungsklage ein Antrag auf Effektuierung des latent bereits bestehenden Pfandrechts der Wohnungseigentümergemeinschaft im
Grundbuch durch Anmerkung der Klage begehrt wird. Die Klage nach § 27 Abs 2 WEG ist darauf gerichtet, den Umfang des bestehenden
Pfandrechts an der unbeweglichen Sache, n?mlich dem Miteigentumsanteil des Bekl zu bestimmen und der Inhaberin dieses Rechts,
der Eigentümergemeinschaft, den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern. Für Klagen nach § 27
Abs 2 WEG einer Eigentümergemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer auf Zahlung rückst?ndiger Bewirtschaftungskosten, wenn
mit dieser Klage ein Antrag auf Klagsanmerkung verbunden ist, ist daher ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Bekl ausschlie?lich
das ?sterr Gericht zust?ndig, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist. 相似文献
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Oberregierungsrat Dr. Alfred Scheidler 《Natur und Recht》2005,27(1):8-13
Im deutschen Umweltrecht finden sich an verschiedenen Stellen Sonderregelungen für Vorhaben der Landesverteidigung. Ausgehend von der Fragestellung, welche Vorhaben hiervon erfasst sind, werden nachfolgend die wichtigsten dieser Sonderregelungen vorgestellt. Die Untersuchung beschränkt sich dabei auf Bestimmungen zum medialen Umweltschutz, der die klassischen Umweltmedien Boden, Wasser und Luft zum Regelungsgegenstand hat
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, und widmet sich außerdem einer Sondervorschrift im Waldrecht. Dagegen bleiben Vorschriften beispielsweise zum Strahlenschutz, zu Gefahrstoffen oder zur Gefahrgutbeförderung
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sowie zum Luftverkehr3 ausgeklammert.
* Der Verfasser ist am Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab u. a. für Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit Europas größtem Truppenübungsplatz Grafenwöhr, der der US-Army zur Nutzung überlassen ist, zuständig.1) Breuer in: Schmidt-Aßmann (Hrsg.), BesVerwR, 12.Aufl. 2003, S. 531.2) Siehe dazu Repkewitz, Bundeswehr und Umweltschutz, 1999, S. 288ff.; Kloepfer, Umweltrecht, 3. Aufl. 2004, § 5 Rdnr. 552. 相似文献
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Zur Rechtsqualität und Verbindlichkeit der Empfehlungen für Zu- und Abschläge beim Nutzwertgutachten
Es existieren lediglich Empfehlungen für Zu- und Abschl?ge beim Nutzwertgutachten nach dem WEG 1975 in der Fassung der Novelle
BGBl I 1997/7, nach denen im Regelfall das Verh?ltnis der Nutzwerte zu den Quadratmetern zwischen der Vergleichswohnung und
den Gesch?ftsr?umen 1: 2 nicht überschreiten sollte. Dabei handelt es sich aber um unverbindliche Richtwerte. Eine überschreitung
dieses Werts – noch dazu vor Ver?ffentlichung der Empfehlung – um nicht einmal das Doppelte ist – auch im Hinblick auf die
Antragsrechte nach § 9 Abs 2 Z 2 WEG 2002 – nicht geeignet, einen Versto? gegen zwingende Grunds?tze der Parifizierung darzustellen
oder im Hinblick auf das auch in § 9 Abs 2 WEG 2002 beibehaltene Wort "insbesondere" einen sonstigen, gesetzlich nicht explizit
geregelten Antragsgrund zu konstituieren. 相似文献
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Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(5):314-315
Halter eines im Wohnungseigentum stehenden Geb?udes iSd §§ 1318, 1319 ist die Eigentümergemeinschaft. Es ist daher nur folgerichtig,
die Eigentümergemeinschaft eines im Wohnungseigentum stehenden Geb?udes für in allgemeinen Teilen der Liegenschaft (und nicht
in einzelnen Wohnungseigentumsobjekten) gef?hrlich verwahrtes Wasser analog § 1318 ABGB haftbar zu machen. überalterung des
Leitungssystems im ganzen Haus kann das darin enthaltene Wasser zu einer "gef?hrlich verwahrten" Sache machen. 相似文献
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Czybulka Detlef Fischer-Hüftle Peter Hampicke Ulrich Köck Wolfgang Martinez José 《Natur und Recht》2021,43(5):297-307
Natur und Recht - Nachdem bereits in einer Abhandlung (NuR 2021, Heft 4) Notwendigkeit, Funktion und Leitbild eines neuen Landwirtschaftsgesetzes dargestellt wurden, behandelt der vorliegende... 相似文献
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VGH München 《Natur und Recht》2018,40(6):416-421
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Natur und Recht - Das Bundesnaturschutzgesetz verwendet notwendigerweise vielfach Rechtsbegriffe, die naturschutzfachlich ausgefüllt werden müssen. Dadurch entsteht eine Schnittstelle... 相似文献
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Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2010,23(5):151-152
Da das Konto der Eigentümergemeinschaft nicht allj?hrlich "auf Null" gestellt wird, also Guthaben oder Schulden aus den Vorjahren
(rechnerisch) weiter wirksam sind, stellt eine Differenz zwischen dem Stand des Kontos der Eigentümergemeinschaft am Jahresende
und dem Ergebnis der Abrechung für das betreffende Kalenderjahr noch keinen konkreten Hinweis auf eine Unvollst?ndigkeit der
Jahresabrechnung dar. Das Steuerkonto der Eigentümergemeinschaft ist nicht Gegenstand der Prüfung der Jahresabrechnung. 相似文献
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