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相似文献
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1.
Ingo Rau 《Natur und Recht》2009,31(8):532-536
Zusammenfassung  Das Tierschutzstrafrecht wird in der Praxis oft stiefmütterlich behandelt. Viele Probleme sind ungel?st. Der Beitrag besch?ftigt sich deshalb mit typischen Fragestellungen, die immer wieder im Rahmen von Tierschutzstrafverfahren auftreten. Auch wenn dabei auf die Sicht der Ermittlungsbeh?rden abstellt wird, sind die dargestellten Grunds?tze für alle anderen am Tierschutzstrafverfahren Beteiligten (z.B. Strafverteidiger, Veterin?re etc.) ebenso von Bedeutung.  相似文献   

2.
Zusammenfassung  Seit der Aufnahme des Tierschutzes als Staatszielbestimmung in das Grundgesetz sind die Genehmigungsvoraussetzungen gem. §§ 7 Abs. 2 und 3, 8 Abs. 1 TierSchG durch die Beh?rden bzw. Fachgerichte vollumf?nglich zu kontrollieren. In übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung und dem weit überwiegenden Schrifttum stützt der Beitrag den Standpunkt, dass die Beschr?nkung auf eine Schlüssigkeitsprüfung den gesetzlichen Vorgaben nicht genügt.  相似文献   

3.
Der Beitrag widmet sich dem für Parteispenden ma?geblichen § 4 des Parteiengesetzes mit dem Ziel, die Struktur der Bestimmung zu erl?utern und ihre Schw?chen offen zu legen. Dabei wird der Versuch unternommen, aufzuzeigen, inwieweit der Gesetzgeber eine für die politische Praxis günstige Regelung getroffen hat, die bereits aufgrund ihres Abwendungsbereichs nicht geeignet ist, politische Transparenz zu erzeugen, sondern umfassende Verschleierungsm?glichkeiten bietet und fast schon forciert.  相似文献   

4.
Das politische Ringen um rechtlichen Tierschutz findet in der Bundesrepublik seit über 35 Jahren statt. Dabei weist die Debatte einen klaren Dreh- und Angelpunkt auf: Tierschutz im Grundgesetz. Ging es früher um die Forderung, Tierschutz ausdrücklich in der Verfassung zu verankern, ist seit Aufnahme des Staatsziels Tierschutz im Jahre 2002 dessen Stellenwert im Vergleich mit anderen grundgesetzlichen Werten in den Mittelpunkt getreten. Diese Entwicklung wird von einer ethischen Debatte um Tierschutz und Tierrechte begleitet, deren Forderungen jedoch kaum Eingang in die aktuelle Tagespolitik finden. Es sollen zun?chst kurz die Entwicklungen nachgezeichnet werden, die zur Aufnahme des Staatsziels Tierschutz geführt haben (I). Sodann werden die rechtsethischen Hintergründe der Tierschutzdebatte mit besonderem Blick auf Tierrechte skizziert (II). Schlie?lich sollen einige Schwerpunkte der aktuellen rechtspolitischen Diskussion vorgestellt werden (III).  相似文献   

5.
Das politische Ringen um rechtlichen Tierschutz findet in der Bundesrepublik seit über 35 Jahren statt. Dabei weist die Debatte einen klaren Dreh- und Angelpunkt auf: Tierschutz im Grundgesetz. Ging es früher um die Forderung, Tierschutz ausdrücklich in der Verfassung zu verankern, ist seit Aufnahme des Staatsziels Tierschutz im Jahre 2002 dessen Stellenwert im Vergleich mit anderen grundgesetzlichen Werten in den Mittelpunkt getreten. Diese Entwicklung wird von einer ethischen Debatte um Tierschutz und Tierrechte begleitet, deren Forderungen jedoch kaum Eingang in die aktuelle Tagespolitik finden. Es sollen zun?chst kurz die Entwicklungen nachgezeichnet werden, die zur Aufnahme des Staatsziels Tierschutz geführt haben (I). Sodann werden die rechtsethischen Hintergründe der Tierschutzdebatte mit besonderem Blick auf Tierrechte skizziert (II). Schlie?lich sollen einige Schwerpunkte der aktuellen rechtspolitischen Diskussion vorgestellt werden (III).  相似文献   

6.
Relativ selten hat das H?chstgericht Gelegenheit, zu Fragen Stellung zu nehmen, die sich im Zusammenhang mit dem Kontrahierungszwang stellen, dem der Monopolist nach hA unterliegt. Daher darf es nicht verwundern, dass hier noch keineswegs alle Fragen als hinreichend gekl?rt angesehen werden k?nnen. Dies belegt deutlich die jüngste Entscheidung des OGH zu diesem Thema, die E 1 Ob 143/10a, in welcher das H?chstgericht mit einem Fall befasst war, in dem sich die Monopolfrage im Zusammenhang mit Vertr?gen über die Versorgung mit Wasser stellte, der OGH aber – wie argumentiert werden soll – die sich aus der Monopolstellung des Anbieters ergebenden rechtlichen Konsequenzen nicht in allen Aspekten zutreffend bestimmte.  相似文献   

7.
Der hier vorliegende Aufsatz setzt sich nicht nur mit der Frage auseinander, ob das Erstellen eines Gesetzesentwurfes der Staatsfunktion Gesetzgebung oder Vollziehung zuzurechnen ist, sondern es werden auch die im Gesetzgebungsverfahren zu setzenden Teilakte (Haupt-, Mitwirkungs- und Hilfsfunktionen) einer näheren Analyse unterzogen. Anlass der Untersuchung war die Entscheidung des OGH vom 29. Jänner 2008, mit welcher dieser gemeint hatte, dass ein gemeinschaftswidriger Gesetzesentwurf, der nie Gesetz geworden sei, nicht in das eigentliche Gesetzgebungsverfahren vorgedrungen sei, und daher die Zulässigkeit des Rechtsweges für den geltend gemachten Staatshaftungsanspruch bejaht hatte. Hier wird jedoch die Ansicht vertreten, dass auch schon das Erstellen eines Gesetzesentwurfes der Staatsfunktion Gesetzgebung zugerechnet werden muss und daher iSd Rechtsprechung des VfGH objektiv eine Zurechnung der Gemeinschaftswidrigkeit zur Staatsfunktion Vollziehung nicht möglich ist. Daraus folgt einerseits, dass ausschließlich der VfGH für einen geltend gemachten Staatshaftungsanspruch, der mit einer gemeinschaftswidrigen Regierungsvorlage, welche kein Gesetz wurde, begründet wird, zuständig ist, andererseits, dass in diesem Zusammenhang auch keine Amtshaftungsansprüche gestellt werden können, weil eine Haftung für Fehlverhalten im Bereich der Gesetzgebung nach dem AHG jedenfalls ausgeschlossen ist.  相似文献   

8.
Zusammenfassung  Mit dem Umweltschadensgesetz wird im deutschen Umweltrecht eine neuartige Haftung für Sch?den an der Biodiversit?t eingeführt. Die n?here juristische und naturwissenschaftliche Bestimmung dieser Umweltsch?den sieht sich jedoch mit mehreren Problemfeldern konfrontiert. Ausgehend von der gesetzlichen Schadensdefinition als erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den günstigen Erhaltungszustand bestimmter Lebensr?ume oder Arten behandelt der Beitrag die Frage, wann solche Auswirkungen erheblich nachteilig sein k?nnen. Um den Begriff der “Erheblichkeit” einzugrenzen, wird die Rechtsprechung und Literatur zu ?hnlich unbestimmten Rechtsbegriffen aus anderen Bereichen des Umweltrechts auf ihre Verwertbarkeit und Anwendbarkeit überprüft. Im Ergebnis kann allein auf die im Rahmen der FFH-Vertr?glichkeitsprüfung anerkannten Kriterien zurückgegriffen werden.  相似文献   

9.
Eine Verbindungspflicht nach § 6 Abs 4 MRG besteht nur dann nicht, wenn der Vermieter die Notwendigkeit einer Erh?hung der Hauptmietzinse zur Finanzierung der schon verfahrensgegenst?ndlichen und der von ihm beabsichtigten anderen Erhaltungsarbeiten nicht schlüssig darlegen kann. Nur dann (oder im Fall von privilegierten Arbeiten) ist eine Beschlussfassung nach § 6 Abs 1 MRG ohne Verbindung mit einer Entscheidung über die Erh?hung der Hauptmietzinse zul?ssig. Wird kein Widerspruch von der Mehrheit der Hauptmieter und dem Vermieter gegen die beantragten Arbeiten iSd § 6 Abs 4 Satz 1 MRG erhoben, verbleibt dem Vermieter als einzige M?glichkeit zur Abwendung der Finanzierung der verlangten Erhaltungsarbeiten aus verrechnungsfreien Geldern die Antragstellung nach den §§ 18ff MRG, wobei eben diesfalls die Verfahren zu verbinden sind und noch weitere Erhaltungsarbeiten mit einbezogen werden k?nnen. Es ist dem Vermieter aber verwehrt, ohne ein solches Vorgehen die Abweisung des Antrags nach § 6 Abs 1 MRG mit dem Argument, dass noch weitere Arbeiten erforderlich w?ren, zu erwirken.  相似文献   

10.
In einem rezenten Judikat hatte sich der OGH mit einer zentralen Frage zur Mietkaution zu befassen. Entscheidungswesentlich war, ob und aus welchem Rechtsgrund der Bestandgaber im Fall von Mietzinsrückständen die Wiederauffüllung der vom Bestandnehmer bestellten Kaution auf den ursprünglichen erlegten Betrag verlangen kann. Zu prüfen war dabei auch die Behandlung dieses Anspruchs in der Insolvenz des Bestandnehmers. Der Beitrag stellt die wesentlichen Aussagen der Entscheidung vor, analysiert ihre Konsequenzen kritisch und zieht Schlussfolgerungen für die Praxis.  相似文献   

11.
Zusammenfassung  Bisher galten wasserrechtliche Erlaubnis und die Bewilligung nebeneinander. Evtl. kamen noch auf L?nderebene weitere M?glichkeiten, wie die gehobene Erlaubnis, hinzu. Das derzeit geltende komplizierte System beh?rdlicher Zulassungsinstrumente für wasserwirtschaftliche Vorhaben soll mit dem UGB vereinfacht werden. Neben der integrierten Vorhabengenehmigung (IVG) für künftig dem UGB-Buch I unterliegende Vorhaben wird im UGB-Buch Wasserwirtschaft als Grundtypus der beh?rdlichen Zulassung für Gew?sserbenutzungen nur noch die wasserrechtliche Erlaubnis bestehen bleiben. Welche Bedeutung diese Neuerung für bestehende und zukünftige Anlagenbetreiber haben k?nnte, soll im folgenden Beitrag er?rtert werden.  相似文献   

12.
Zusammenfassung  Viele l?ndliche Regionen sind mit einer Ausdehnung der Waldfl?chen konfrontiert. Dies wird vor allem dann als problematisch empfunden, wenn die betroffenen R?ume bereits waldreich sind. Zur Steuerung der Waldzunahmedynamik bieten sich verschiedene rechtliche Instrumente an, deren Potenziale derzeit nicht voll ausgesch?pft werden. Weiterentwicklungsm?glichkeiten bestehen insbesondere im Hinblick auf die Normen zur Aufforstungsgenehmigung. Hier ist ein grunds?tzlicher normativer Paradigmenwechsel denkbar. Neureglungen k?nnten aber auch über die Einrichtung einer Experimentiergesetzgebung zun?chst beispielhaft erprobt werden. Der Beitrag entwickelt zudem einen Leitfaden für die Beurteilung einer “erheblichen Beeintr?chtigung des Landschaftsbilds”, einem bisher nicht ausreichend konkretisierten Versagungsgrund für eine Aufforstungsgenehmigung.  相似文献   

13.
Zusammenfassung  Als “andere ?ffentlich-rechtliche Vorschriften” im Sinne von §6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG geh?ren auch naturschutzrechtliche Bestimmungen zu den Vorschriften, die beachtet sein müssen, damit eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt werden kann. Nachfolgend sollen die wichtigsten dieser Vorschriften aus der Perspektive des Anlagenzulassungsrechts er?rtert werden. Berücksichtigt wird dabei auch das Erste Gesetz zur ?nderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.2007, das vor allem im Bereich des besonderen Artenschutzrechts grundlegende ?nderungen mit sich brachte.  相似文献   

14.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(11):715-716
§ 51 GBG tr?gt dem Grundsatz Rechnung, dass Rechte Dritter durch einen Verzicht nicht beeintr?chtigt werden dürfen. Daher wirken Tatbest?nde, die das Erl?schen des verpf?ndeten Rechts mit dem Willen des Pfandbestellers herbeiführen, gegen den Afterpfandgl?ubiger nicht. Folglich kann ein Pfandschuldner die L?schung einer mit einem Afterpfandrecht belasteten Hypothek grunds?tzlich nur mit Zustimmung des Afterpfandgl?ubigers oder mit dem Vorbehalt des § 51 GBG oder aber nach gerichtlicher Hinterlegung der Schuldsumme begehren. Der Verzicht des Berechtigten auf die Ausübung der Servitut wird wegen des bei der Aufgabe von Sachenrechten zu beachtenden Publizit?tsprinzips, das grunds?tzlich die Verbücherung erfordert, erst durch die Einverleibung ihrer L?schung im Grundbuch Dritten gegenüber wirksam.  相似文献   

15.
Zusammenfassung  Europ?isches und deutsches Recht setzen neuerdings stark auf eine ausgebaute Biomassenutzung zur Strom-, W?rme- und Treibstoffgewinnung. Die Biomassenutzung weist eine Reihe ?kologisch- sozialer Vor-, aber auch Nachteile auf. Das bisherige, aber auch das zur Verabschiedung anstehende neue europ?ische und deutsche Bioenergierecht l?st diese nicht immer hinreichend auf. Nachhaltigkeitskriterienkataloge k?nnen diese Rolle auch strukturell nur begrenzt übernehmen, unter anderem weil sie die n?tige Komplexit?t nicht abbilden, Verlagerungseffekte nicht vermeiden und bestimmte zentrale Aspekte (etwa das Weltern?hrungsproblem) erst gar nicht abbilden k?nnen; und wenn, dann müssten die Kataloge über die aktuellen EU-Vorschl?ge hinausgehen. Wirkungsvoller für die Bioenergienutzung selbst wie auch in der Energiepolitik insgesamt w?re aber eine einschneidende Energieeffizienzpolitik – die den Gesamtverbrauch senken und damit die ?kologisch-sozialen Ambivalenzen überschaubarer machen würden, wenn langfristig die erneuerbaren Energien 100% der Versorgung in einer “kohlenstofffreien Wirtschaft” übernehmen. In Verbindung mit der Analyse der Ambivalenzen bietet der vorliegende Beitrag zugleich einen kurzen überblick über das Bioenergierecht.  相似文献   

16.
Der Begriff der Landeskultur umfasst alle Maßnahmen zur Verbesserung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung des Bodens einschließlich der Erhaltung der Kulturlandschaft. Landeskultur ist somit alles Planen und Handeln mit dem Ziel, die Umwelt als gegebenes Naturraumpotential, insbesondere Wasser, Boden, Luft und die dazugehörigen Natur-, Kultur- und Sachgüter optimal zu erhalten, gestalten und rationell zu nutzen sowie dieses Potential mit bestmöglicher Qualität als natürliche und kulturelle Lebensgrundlage für die Allgemeinheit nachhaltig zu sichern. Landeskultur dient somit auch der Belebung und Werterhöhung der gebauten und gepflanzten Umwelt. Dies schließt auch und gerade die kulturelle Seite einschließlich Kulturlandschaften mit ein. Dabei ist es bis zur Überprüfung durch das BVerfG noch hinnehmbar, dass der Begriff „Landeskultur“ in Art. 89 Abs. 3 GG wegen der Mischkompetenz von Bund und Land vom BVerwG enger ausgelegt wird als in anderen Rechtsvorschriften.  相似文献   

17.
Angesichts der jüngst zu beobachtenden Dynamik im mitgliedstaatlichen Umweltverfassungsrecht enth?lt der folgende Beitrag in Anknüpfung an die Untersuchung von Thym (NuR 2000, 557 ff.) sowohl eine erforderliche Aktualisierung – insbesondere im Hinblick auf die umfassende Inkorporierung des Umweltschutzes in die franz?sische Verfassung im Jahre 2005 sowie die Erweiterung der EU im Jahre 2004 – als auch eine zukunftsorientierte Analyse des Verfassungsvergleichs mit Blick auf die Normierung des Umweltschutzes in der „Charta der Grundrechte der Europ?ischen Union (GRC)“  相似文献   

18.
Die europ?ische Fischerei muss sich zur Zeit einer Vielzahl von Problemen wie sinkenden Fangmengen, abnehmenden Ums?tzen sowie einem stetigen Besch?ftigungsabbau stellen. Einer der Hauptgründe für diese Entwicklung ist die bis zum heutigen Tage nicht nachhaltig betriebene Fischerei. Mit einer grundlegenden Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) im Jahre 2002 und der Abl?sung der alten FischereigrundVO von 1993 sollten diese dr?ngenden Probleme angegangen werden. Darüber hinaus wurde mit den Regionalbeir?ten (RACs) ein gemeinsames Forum für den Fischereisektor sowie Umweltund Verbraucherschützer geschaffen, welches die EU-Kommission in Fischereifragen beraten soll. Leider stimmen die ersten Jahre der neuen GFP wenig zuversichtlich. Eine Erholung der bedrohten Fischbest?nde ist vorerst nicht in Sicht, insbesondere weil die wissenschaftlichen Empfehlungen der Fischereiexperten weiterhin ignoriert werden. Ob die neu geschaffenen RACs mit ihrer Beratungst?tigkeit und ihrem internen Diskurs wichtige Anregungen hin zu einer nachhaltigeren Fischerei leisten k?nnen, ist zweifelhaft.  相似文献   

19.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(4):259-262
Bei der rechtsgesch?ftlichen übertragung einer besicherten Forderung zusammen mit dem Pfandrecht bedarf der Erwerb des Pfandrechts durch den Zessionar einer übertragung nach sachenrechtlichen Grunds?tzen (Modus); bei einer Hypothek also der grundbücherlichen Einverleibung der übertragung. Da nach der Grundregel des § 9 iVm § 4 GBG im Wesentlichen nur dingliche Rechte und Lasten Gegenstand der Einverleibung sein k?nnen, ist für die übertragung der Hypothek die Einverleibung der übertragung des Pfandrechts (und nicht der besicherten Forderung aus dem Grundgesch?ft) erforderlich.  相似文献   

20.
Die europ?ische Fischerei muss sich zur Zeit einer Vielzahl von Problemen wie sinkenden Fangmengen, abnehmenden Ums?tzen sowie einem stetigen Besch?ftigungsabbau stellen. Einer der Hauptgründe für diese Entwicklung ist die bis zum heutigen Tage nicht nachhaltig betriebene Fischerei. Mit einer grundlegenden Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) im Jahre 2002 und der Abl?sung der alten FischereigrundVO von 1993 sollten diese dr?ngenden Probleme angegangen werden. Darüber hinaus wurde mit den Regionalbeir?ten (RACs) ein gemeinsames Forum für den Fischereisektor sowie Umweltund Verbraucherschützer geschaffen, welches die EU-Kommission in Fischereifragen beraten soll. Leider stimmen die ersten Jahre der neuen GFP wenig zuversichtlich. Eine Erholung der bedrohten Fischbest?nde ist vorerst nicht in Sicht, insbesondere weil die wissenschaftlichen Empfehlungen der Fischereiexperten weiterhin ignoriert werden. Ob die neu geschaffenen RACs mit ihrer Beratungst?tigkeit und ihrem internen Diskurs wichtige Anregungen hin zu einer nachhaltigeren Fischerei leisten k?nnen, ist zweifelhaft.  相似文献   

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