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1.
Ingo Rau 《Natur und Recht》2009,31(8):532-536
Zusammenfassung Das Tierschutzstrafrecht wird in der Praxis oft stiefmütterlich behandelt. Viele Probleme sind
ungel?st. Der Beitrag besch?ftigt sich deshalb mit typischen Fragestellungen, die immer wieder
im Rahmen von Tierschutzstrafverfahren auftreten. Auch wenn dabei auf die Sicht der Ermittlungsbeh?rden
abstellt wird, sind die dargestellten Grunds?tze für alle anderen am Tierschutzstrafverfahren
Beteiligten (z.B. Strafverteidiger, Veterin?re etc.) ebenso von Bedeutung. 相似文献
2.
Prof. Dr. Thomas Cirsovius 《Natur und Recht》2009,31(8):543-549
Zusammenfassung Seit der Aufnahme des Tierschutzes als Staatszielbestimmung in das Grundgesetz sind die Genehmigungsvoraussetzungen
gem. §§ 7 Abs. 2 und 3, 8 Abs. 1 TierSchG durch die Beh?rden bzw. Fachgerichte vollumf?nglich
zu kontrollieren. In übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung und dem weit überwiegenden
Schrifttum stützt der Beitrag den Standpunkt, dass die Beschr?nkung auf eine Schlüssigkeitsprüfung
den gesetzlichen Vorgaben nicht genügt. 相似文献
3.
Dennis Geissler 《Journal für Rechtspolitik》2011,19(2):215-226
Der Beitrag widmet sich dem für Parteispenden ma?geblichen § 4 des Parteiengesetzes mit dem Ziel, die Struktur der Bestimmung
zu erl?utern und ihre Schw?chen offen zu legen. Dabei wird der Versuch unternommen, aufzuzeigen, inwieweit der Gesetzgeber
eine für die politische Praxis günstige Regelung getroffen hat, die bereits aufgrund ihres Abwendungsbereichs nicht geeignet
ist, politische Transparenz zu erzeugen, sondern umfassende Verschleierungsm?glichkeiten bietet und fast schon forciert. 相似文献
4.
Michael W. Schr?ter 《Natur und Recht》2007,17(2):468-474
Das politische Ringen um rechtlichen Tierschutz findet in der Bundesrepublik seit über 35 Jahren statt. Dabei weist die Debatte
einen klaren Dreh- und Angelpunkt auf: Tierschutz im Grundgesetz. Ging es früher um die Forderung, Tierschutz ausdrücklich
in der Verfassung zu verankern, ist seit Aufnahme des Staatsziels Tierschutz im Jahre 2002 dessen Stellenwert im Vergleich
mit anderen grundgesetzlichen Werten in den Mittelpunkt getreten. Diese Entwicklung wird von einer ethischen Debatte um Tierschutz
und Tierrechte begleitet, deren Forderungen jedoch kaum Eingang in die aktuelle Tagespolitik finden. Es sollen zun?chst kurz
die Entwicklungen nachgezeichnet werden, die zur Aufnahme des Staatsziels Tierschutz geführt haben (I). Sodann werden die
rechtsethischen Hintergründe der Tierschutzdebatte mit besonderem Blick auf Tierrechte skizziert (II). Schlie?lich sollen
einige Schwerpunkte der aktuellen rechtspolitischen Diskussion vorgestellt werden (III). 相似文献
5.
Michael W. Schröter 《Natur und Recht》2007,29(7):468-474
Das politische Ringen um rechtlichen Tierschutz findet in der Bundesrepublik seit über 35 Jahren statt. Dabei weist die Debatte
einen klaren Dreh- und Angelpunkt auf: Tierschutz im Grundgesetz. Ging es früher um die Forderung, Tierschutz ausdrücklich
in der Verfassung zu verankern, ist seit Aufnahme des Staatsziels Tierschutz im Jahre 2002 dessen Stellenwert im Vergleich
mit anderen grundgesetzlichen Werten in den Mittelpunkt getreten. Diese Entwicklung wird von einer ethischen Debatte um Tierschutz
und Tierrechte begleitet, deren Forderungen jedoch kaum Eingang in die aktuelle Tagespolitik finden. Es sollen zun?chst kurz
die Entwicklungen nachgezeichnet werden, die zur Aufnahme des Staatsziels Tierschutz geführt haben (I). Sodann werden die
rechtsethischen Hintergründe der Tierschutzdebatte mit besonderem Blick auf Tierrechte skizziert (II). Schlie?lich sollen
einige Schwerpunkte der aktuellen rechtspolitischen Diskussion vorgestellt werden (III). 相似文献
6.
Georg Graf 《Juristische Bl?tter》2011,133(3):148-159
Relativ selten hat das H?chstgericht Gelegenheit, zu Fragen Stellung zu nehmen, die sich im Zusammenhang mit dem Kontrahierungszwang
stellen, dem der Monopolist nach hA unterliegt. Daher darf es nicht verwundern, dass hier noch keineswegs alle Fragen als
hinreichend gekl?rt angesehen werden k?nnen. Dies belegt deutlich die jüngste Entscheidung des OGH zu diesem Thema, die E
1 Ob 143/10a, in welcher das H?chstgericht mit einem Fall befasst war, in dem sich die Monopolfrage im Zusammenhang mit Vertr?gen
über die Versorgung mit Wasser stellte, der OGH aber – wie argumentiert werden soll – die sich aus der Monopolstellung des
Anbieters ergebenden rechtlichen Konsequenzen nicht in allen Aspekten zutreffend bestimmte. 相似文献
7.
Martin Paar 《Journal für Rechtspolitik》2009,17(4):234-245
Der hier vorliegende Aufsatz setzt sich nicht nur mit der Frage auseinander, ob das Erstellen eines Gesetzesentwurfes der Staatsfunktion Gesetzgebung oder Vollziehung zuzurechnen ist, sondern es werden auch die im Gesetzgebungsverfahren zu setzenden Teilakte (Haupt-, Mitwirkungs- und Hilfsfunktionen) einer näheren Analyse unterzogen. Anlass der Untersuchung war die Entscheidung des OGH vom 29. Jänner 2008, mit welcher dieser gemeint hatte, dass ein gemeinschaftswidriger Gesetzesentwurf, der nie Gesetz geworden sei, nicht in das eigentliche Gesetzgebungsverfahren vorgedrungen sei, und daher die Zulässigkeit des Rechtsweges für den geltend gemachten Staatshaftungsanspruch bejaht hatte. Hier wird jedoch die Ansicht vertreten, dass auch schon das Erstellen eines Gesetzesentwurfes der Staatsfunktion Gesetzgebung zugerechnet werden muss und daher iSd Rechtsprechung des VfGH objektiv eine Zurechnung der Gemeinschaftswidrigkeit zur Staatsfunktion Vollziehung nicht möglich ist. Daraus folgt einerseits, dass ausschließlich der VfGH für einen geltend gemachten Staatshaftungsanspruch, der mit einer gemeinschaftswidrigen Regierungsvorlage, welche kein Gesetz wurde, begründet wird, zuständig ist, andererseits, dass in diesem Zusammenhang auch keine Amtshaftungsansprüche gestellt werden können, weil eine Haftung für Fehlverhalten im Bereich der Gesetzgebung nach dem AHG jedenfalls ausgeschlossen ist. 相似文献
8.
Professor Dr. Lothar Knopp Professor Dr. Gerhard Wiegleb Ass. jur. Ingmar Piroch 《Natur und Recht》2008,30(11):745-754
Zusammenfassung Mit dem Umweltschadensgesetz wird im deutschen Umweltrecht eine neuartige Haftung für Sch?den
an der Biodiversit?t eingeführt. Die n?here juristische und naturwissenschaftliche Bestimmung
dieser Umweltsch?den sieht sich jedoch mit mehreren Problemfeldern konfrontiert. Ausgehend von der
gesetzlichen Schadensdefinition als erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den günstigen Erhaltungszustand
bestimmter Lebensr?ume oder Arten behandelt der Beitrag die Frage, wann solche Auswirkungen erheblich
nachteilig sein k?nnen. Um den Begriff der “Erheblichkeit” einzugrenzen, wird die Rechtsprechung
und Literatur zu ?hnlich unbestimmten Rechtsbegriffen aus anderen Bereichen des Umweltrechts auf ihre
Verwertbarkeit und Anwendbarkeit überprüft. Im Ergebnis kann allein auf die im Rahmen der FFH-Vertr?glichkeitsprüfung
anerkannten Kriterien zurückgegriffen werden. 相似文献
9.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(3):79-80
Eine Verbindungspflicht nach § 6 Abs 4 MRG besteht nur dann nicht, wenn der Vermieter die Notwendigkeit einer Erh?hung der
Hauptmietzinse zur Finanzierung der schon verfahrensgegenst?ndlichen und der von ihm beabsichtigten anderen Erhaltungsarbeiten
nicht schlüssig darlegen kann. Nur dann (oder im Fall von privilegierten Arbeiten) ist eine Beschlussfassung nach § 6 Abs
1 MRG ohne Verbindung mit einer Entscheidung über die Erh?hung der Hauptmietzinse zul?ssig. Wird kein Widerspruch von der
Mehrheit der Hauptmieter und dem Vermieter gegen die beantragten Arbeiten iSd § 6 Abs 4 Satz 1 MRG erhoben, verbleibt dem
Vermieter als einzige M?glichkeit zur Abwendung der Finanzierung der verlangten Erhaltungsarbeiten aus verrechnungsfreien
Geldern die Antragstellung nach den §§ 18ff MRG, wobei eben diesfalls die Verfahren zu verbinden sind und noch weitere Erhaltungsarbeiten
mit einbezogen werden k?nnen. Es ist dem Vermieter aber verwehrt, ohne ein solches Vorgehen die Abweisung des Antrags nach
§ 6 Abs 1 MRG mit dem Argument, dass noch weitere Arbeiten erforderlich w?ren, zu erwirken. 相似文献
10.
Olaf Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2011,24(12):409-419
In einem rezenten Judikat hatte sich der OGH mit einer zentralen Frage zur Mietkaution zu befassen. Entscheidungswesentlich war, ob und aus welchem Rechtsgrund der Bestandgaber im Fall von Mietzinsrückständen die Wiederauffüllung der vom Bestandnehmer bestellten Kaution auf den ursprünglichen erlegten Betrag verlangen kann. Zu prüfen war dabei auch die Behandlung dieses Anspruchs in der Insolvenz des Bestandnehmers. Der Beitrag stellt die wesentlichen Aussagen der Entscheidung vor, analysiert ihre Konsequenzen kritisch und zieht Schlussfolgerungen für die Praxis. 相似文献
11.
Assessor iur. Marcel Wemdzio 《Natur und Recht》2008,30(9):618-622
Zusammenfassung Bisher galten wasserrechtliche Erlaubnis und die Bewilligung nebeneinander. Evtl. kamen noch auf
L?nderebene weitere M?glichkeiten, wie die gehobene Erlaubnis, hinzu. Das derzeit geltende komplizierte
System beh?rdlicher Zulassungsinstrumente für wasserwirtschaftliche Vorhaben soll mit dem UGB
vereinfacht werden. Neben der integrierten Vorhabengenehmigung (IVG) für künftig dem UGB-Buch
I unterliegende Vorhaben wird im UGB-Buch Wasserwirtschaft als Grundtypus der beh?rdlichen Zulassung
für Gew?sserbenutzungen nur noch die wasserrechtliche Erlaubnis bestehen bleiben. Welche Bedeutung
diese Neuerung für bestehende und zukünftige Anlagenbetreiber haben k?nnte, soll im folgenden
Beitrag er?rtert werden. 相似文献
12.
Prof. Dr. Edmund Brandt Andreas Heck Dr. Claudia Bieling Prof. Dr. Werner Konold Dr. Franz Höchtl 《Natur und Recht》2008,30(10):673-684
Zusammenfassung Viele l?ndliche Regionen sind mit einer Ausdehnung der Waldfl?chen konfrontiert. Dies wird
vor allem dann als problematisch empfunden, wenn die betroffenen R?ume bereits waldreich sind. Zur
Steuerung der Waldzunahmedynamik bieten sich verschiedene rechtliche Instrumente an, deren Potenziale derzeit
nicht voll ausgesch?pft werden. Weiterentwicklungsm?glichkeiten bestehen insbesondere im Hinblick
auf die Normen zur Aufforstungsgenehmigung. Hier ist ein grunds?tzlicher normativer Paradigmenwechsel
denkbar. Neureglungen k?nnten aber auch über die Einrichtung einer Experimentiergesetzgebung
zun?chst beispielhaft erprobt werden. Der Beitrag entwickelt zudem einen Leitfaden für die Beurteilung
einer “erheblichen Beeintr?chtigung des Landschaftsbilds”, einem bisher nicht ausreichend
konkretisierten Versagungsgrund für eine Aufforstungsgenehmigung. 相似文献
13.
Die naturschutzrechtlichen Voraussetzungen zur Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung
Oberregierungsrat Dr. iur. Alfred Scheidler 《Natur und Recht》2009,31(4):232-238
Zusammenfassung Als “andere ?ffentlich-rechtliche Vorschriften” im Sinne von §6 Abs. 1 Nr.
2 BImSchG geh?ren auch naturschutzrechtliche Bestimmungen zu den Vorschriften, die beachtet sein müssen,
damit eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt werden kann. Nachfolgend sollen die wichtigsten
dieser Vorschriften aus der Perspektive des Anlagenzulassungsrechts er?rtert werden. Berücksichtigt
wird dabei auch das Erste Gesetz zur ?nderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.2007, das vor
allem im Bereich des besonderen Artenschutzrechts grundlegende ?nderungen mit sich brachte. 相似文献
14.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(11):715-716
§ 51 GBG tr?gt dem Grundsatz Rechnung, dass Rechte Dritter durch einen Verzicht nicht beeintr?chtigt werden dürfen. Daher
wirken Tatbest?nde, die das Erl?schen des verpf?ndeten Rechts mit dem Willen des Pfandbestellers herbeiführen, gegen den Afterpfandgl?ubiger
nicht. Folglich kann ein Pfandschuldner die L?schung einer mit einem Afterpfandrecht belasteten Hypothek grunds?tzlich nur
mit Zustimmung des Afterpfandgl?ubigers oder mit dem Vorbehalt des § 51 GBG oder aber nach gerichtlicher Hinterlegung der
Schuldsumme begehren. Der Verzicht des Berechtigten auf die Ausübung der Servitut wird wegen des bei der Aufgabe von Sachenrechten
zu beachtenden Publizit?tsprinzips, das grunds?tzlich die Verbücherung erfordert, erst durch die Einverleibung ihrer L?schung
im Grundbuch Dritten gegenüber wirksam. 相似文献
15.
Zusammenfassung Europ?isches und deutsches Recht setzen neuerdings stark auf eine ausgebaute Biomassenutzung
zur Strom-, W?rme- und Treibstoffgewinnung. Die Biomassenutzung weist eine Reihe ?kologisch-
sozialer Vor-, aber auch Nachteile auf. Das bisherige, aber auch das zur Verabschiedung anstehende neue
europ?ische und deutsche Bioenergierecht l?st diese nicht immer hinreichend auf. Nachhaltigkeitskriterienkataloge
k?nnen diese Rolle auch strukturell nur begrenzt übernehmen, unter anderem weil sie die n?tige
Komplexit?t nicht abbilden, Verlagerungseffekte nicht vermeiden und bestimmte zentrale Aspekte (etwa
das Weltern?hrungsproblem) erst gar nicht abbilden k?nnen; und wenn, dann müssten die Kataloge
über die aktuellen EU-Vorschl?ge hinausgehen. Wirkungsvoller für die Bioenergienutzung selbst
wie auch in der Energiepolitik insgesamt w?re aber eine einschneidende Energieeffizienzpolitik –
die den Gesamtverbrauch senken und damit die ?kologisch-sozialen Ambivalenzen überschaubarer machen
würden, wenn langfristig die erneuerbaren Energien 100% der Versorgung in einer “kohlenstofffreien
Wirtschaft” übernehmen. In Verbindung mit der Analyse der Ambivalenzen bietet der vorliegende
Beitrag zugleich einen kurzen überblick über das Bioenergierecht. 相似文献
16.
Ministerialrat a. D. Prof. Dr. Ernst-Rainer Hönes 《Natur und Recht》2005,27(5):279-285
Der Begriff der Landeskultur umfasst alle Maßnahmen zur Verbesserung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung des Bodens einschließlich der Erhaltung der Kulturlandschaft. Landeskultur ist somit alles Planen und Handeln mit dem Ziel, die Umwelt als gegebenes Naturraumpotential, insbesondere Wasser, Boden, Luft und die dazugehörigen Natur-, Kultur- und Sachgüter optimal zu erhalten, gestalten und rationell zu nutzen sowie dieses Potential mit bestmöglicher Qualität als natürliche und kulturelle Lebensgrundlage für die Allgemeinheit nachhaltig zu sichern. Landeskultur dient somit auch der Belebung und Werterhöhung der gebauten und gepflanzten Umwelt. Dies schließt auch und gerade die kulturelle Seite einschließlich Kulturlandschaften mit ein. Dabei ist es bis zur Überprüfung durch das BVerfG noch hinnehmbar, dass der Begriff „Landeskultur“ in Art. 89 Abs. 3 GG wegen der Mischkompetenz von Bund und Land vom BVerwG enger ausgelegt wird als in anderen Rechtsvorschriften. 相似文献
17.
Erika Elisabeth Orth 《Natur und Recht》2007,29(4):229-234
Angesichts der jüngst zu beobachtenden Dynamik im mitgliedstaatlichen Umweltverfassungsrecht enth?lt der folgende Beitrag
in Anknüpfung an die Untersuchung von Thym (NuR 2000, 557 ff.) sowohl eine erforderliche Aktualisierung – insbesondere im
Hinblick auf die umfassende Inkorporierung des Umweltschutzes in die franz?sische Verfassung im Jahre 2005 sowie die Erweiterung
der EU im Jahre 2004 – als auch eine zukunftsorientierte Analyse des Verfassungsvergleichs mit Blick auf die Normierung des
Umweltschutzes in der „Charta der Grundrechte der Europ?ischen Union (GRC)“ 相似文献
18.
Die europ?ische Fischerei muss sich zur Zeit einer Vielzahl von Problemen wie sinkenden Fangmengen, abnehmenden Ums?tzen sowie
einem stetigen Besch?ftigungsabbau stellen. Einer der Hauptgründe für diese Entwicklung ist die bis zum heutigen Tage nicht
nachhaltig betriebene Fischerei. Mit einer grundlegenden Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) im Jahre 2002 und der
Abl?sung der alten FischereigrundVO von 1993 sollten diese dr?ngenden Probleme angegangen werden. Darüber hinaus wurde mit
den Regionalbeir?ten (RACs) ein gemeinsames Forum für den Fischereisektor sowie Umweltund Verbraucherschützer geschaffen,
welches die EU-Kommission in Fischereifragen beraten soll. Leider stimmen die ersten Jahre der neuen GFP wenig zuversichtlich.
Eine Erholung der bedrohten Fischbest?nde ist vorerst nicht in Sicht, insbesondere weil die wissenschaftlichen Empfehlungen
der Fischereiexperten weiterhin ignoriert werden. Ob die neu geschaffenen RACs mit ihrer Beratungst?tigkeit und ihrem internen
Diskurs wichtige Anregungen hin zu einer nachhaltigeren Fischerei leisten k?nnen, ist zweifelhaft. 相似文献
19.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(4):259-262
Bei der rechtsgesch?ftlichen übertragung einer besicherten Forderung zusammen mit dem Pfandrecht bedarf der Erwerb des Pfandrechts
durch den Zessionar einer übertragung nach sachenrechtlichen Grunds?tzen (Modus); bei einer Hypothek also der grundbücherlichen
Einverleibung der übertragung. Da nach der Grundregel des § 9 iVm § 4 GBG im Wesentlichen nur dingliche Rechte und Lasten
Gegenstand der Einverleibung sein k?nnen, ist für die übertragung der Hypothek die Einverleibung der übertragung des Pfandrechts
(und nicht der besicherten Forderung aus dem Grundgesch?ft) erforderlich. 相似文献
20.
Die europ?ische Fischerei muss sich zur Zeit einer Vielzahl von Problemen wie sinkenden Fangmengen, abnehmenden Ums?tzen sowie
einem stetigen Besch?ftigungsabbau stellen. Einer der Hauptgründe für diese Entwicklung ist die bis zum heutigen Tage nicht
nachhaltig betriebene Fischerei. Mit einer grundlegenden Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) im Jahre 2002 und der
Abl?sung der alten FischereigrundVO von 1993 sollten diese dr?ngenden Probleme angegangen werden. Darüber hinaus wurde mit
den Regionalbeir?ten (RACs) ein gemeinsames Forum für den Fischereisektor sowie Umweltund Verbraucherschützer geschaffen,
welches die EU-Kommission in Fischereifragen beraten soll. Leider stimmen die ersten Jahre der neuen GFP wenig zuversichtlich.
Eine Erholung der bedrohten Fischbest?nde ist vorerst nicht in Sicht, insbesondere weil die wissenschaftlichen Empfehlungen
der Fischereiexperten weiterhin ignoriert werden. Ob die neu geschaffenen RACs mit ihrer Beratungst?tigkeit und ihrem internen
Diskurs wichtige Anregungen hin zu einer nachhaltigeren Fischerei leisten k?nnen, ist zweifelhaft. 相似文献