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1.
Der Vertrag über Stabilit?t, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und W?hrungsunion ("VSKS" - vulgo "Fiskalpakt") wurde dem ?sterreichischen Parlament als gesetz?ndernd bzw gesetzeserg?nzend zugeleitet. Er enth?lt jedoch einige verfassungs?ndernde Bestimmungen. Es sind dies Beschr?nkungen der Budgethoheit des Nationalrats, die übertragung von Hoheitsrechten auf Organe der EU, und eine neuartige Verpflichtung zur Normenkontrolle. Der VSKS bedürfte daher vor seiner Ratifikation der Erlassung eines Bundesverfassungsgesetzes. Dies deshalb, weil weder die Bestimmungen über die Ab?nderung von EU-Prim?rrecht (Art 50 Abs 1 Z 2 iVm Abs 4 B-VG) noch die Erm?chtigung zur übertragung von Hoheitsrechten (Art 9 Abs 2 B-VG), die derartige Verfassungs?nderungen decken k?nnten, auf den VSKS anwendbar sind.  相似文献   

2.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(6):385-389
Würde ein innerstaatliches Organ entgegen Art 234 EG eine vorlagepflichtige Frage der Interpretation des Gemeinschaftsrechts dem EuGH nicht zur Vorabentscheidung vorlegen, so verletzte dieses staatliche Organ die gesetzliche Zust?ndigkeitsordnung und entz?ge den Parteien des bei ihm anh?ngigen Verfahrens den gesetzlichen Richter, weil eine dem EuGH zur Entscheidung vorbehaltene Frage nicht durch diesen gel?st werden k?nnte. Nach der Judikatur des VfGH w?re dadurch eine Verletzung des Art 83 Abs 2 B-VG bewirkt. Entspr?che ein H?chstgericht der Vorlagepflicht nicht, k?nnte bei offenkundiger Verletzung des Gemeinschaftsrechts Staatshaftung eintreten. Bei rechtswidrigem und schuldhaftem Organverhalten im Rahmen der Beurteilung der Vorlagepflicht entsteht die Gefahr von Amtshaftungsansprüchen. So kann nicht nur die Unterlassung einer gebotenen Vorlage, sondern auch die zu Unrecht erfolgte Vorlage an den EuGH Amtshaftungsansprüche – im letzteren Fall insb wegen der Verfahrenskosten vor dem EuGH – nach sich ziehen. Im Amtshaftungsprozess ist aber auf der für die Vorinstanzen bedeutsamen ersten Prüfungsstufe nicht die Richtigkeit der Entscheidung über die Einholung oder Nichteinholung einer Vorabentscheidung, sondern nur deren Vertretbarkeit zu beurteilen. Vor der E des EuGH Rs C 27/02 – Petra Engler war die Entscheidung eines BerG, für "isolierte Gewinnmitteilungen", bei denen die Gewinnzusage nicht mit einer Warenbestellung verbunden ist, stehe nicht die Klage am Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art 5 Nr 1 lit a EUGVü/EuGVVO, sondern nur die am Verbrauchergerichtsstand oder an demjenigen der unerlaubten Handlung zur Verfügung, jedenfalls derart gut abgesichert, dass die Entscheidung der Nichtvorlage an den EuGH auf vertretbarer Rechtsauffassung beruht.  相似文献   

3.
Ein Begehren nach § 1042 ABGB ist auch dann auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen, wenn die gesetzliche Verpflichtung des Beklagten zu dem Aufwand ?ffentlich-rechtlicher Natur ist. Besteht weder eine verwaltungsbeh?rdliche Zust?ndigkeit noch die des VfGH nach Art 137 B-VG und er?ffnet somit die Rechtsordnung keinen anderen Weg, eine ungerechtfertigte Verm?gensverschiebung (hier: Leistungen aus der Krankenfürsorge) rückg?ngig zu machen, spricht auch Art 6 Abs 1 MRK für die Zul?ssigkeit des Rechtsweges für auf § 1042 ABGB gestützte Forderungen. Die Zul?ssigkeit des Rechtswegs kann auch auf Grundlage der landesgesetzlichen zivilrechtlichen Regelung des § 54 Abs 1 o? KFLG gegeben sein.  相似文献   

4.
Der Europ?ische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 10.1.2006 die Bundesrepublik Deutschland wegen unzureichender Umsetzung von Art. 12 Abs. 1 lit. d sowie Art. 16 FFHRL durch § 43 Abs. 4 BNatSchG verurteilt. Damit wird nach der Caretta-Entscheidung des EuGH vom 30.1.2002 zum zweiten Mal innerhalb kurzer Zeit das System des deutschen Artenschutzrechts in Frage gestellt. Der Bundesgesetzgeber ist nun gefordert, das nationale Recht entsprechend anzupassen. Die nachfolgende Betrachtung nimmt zun?chst die Vorschrift des § 43 Abs. 4 BNatSchG in den Blick und pl?diert für deren Ausgestaltung als Abweichung im Sinn der Ausnahmeregelungen der FFH- und Vogelschutz-Richtlinie. Weiter beleuchtet sie den Vollzug des Artenschutzrechts im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und spricht sich für eine Verankerung der Richtlinienvorgaben in § 19 BNatSchG aus.  相似文献   

5.
Die mit der F?deralismusreform erfolgte Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen markiert einen epochalen Einschnitt für die Naturschutzgesetzgebung. Der Bund hat nun die M?glichkeit umfassende Vollregelungen zu erlassen, jedoch k?nnen die L?nder hiervon abweichen. Beschr?nkt wird dieses Abweichungsrecht insbesondere durch die „allgemeinen Grunds?tze des Naturschutzes“ im Sinne von Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GG, die im Fokus des Beitrags stehen. Eine verfassungsrechtliche Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass der Bund verbindlich und unmittelbar geltend zentrale Inhalte und Instrumente des Naturschutzes und der Landschaftspflege abweichungsfest formulieren kann. Eine v?llige Zersplitterung des Naturschutzrechts ist somit zu verhindern.  相似文献   

6.
Die Stellung der LReg als oberstes, der Landesverwaltung gegenüber weisungsbefugtes und dem Landtag verantwortliches Organ (Art 50 Bgld L-VG, Art 19 und 101 Abs 1 B-VG) beschr?nkt sich nicht auf die Hoheitsverwaltung. Die Zuweisung eines Teilbereiches der F?rderungsverwaltung an ein von der LReg verschiedenes, als Kommission eingerichtetes Organ, dessen Beschlüsse bindend und von der LReg nicht beeinflussbar sind, womit eine Ausnahme von der Leitungsbefugnis des obersten Organs LReg geschaffen wird, erweist sich – mangels einer verfassungsgesetzlichen Grundlage für diese Kompetenzverlagerung – im Hinblick auf Art 50 Abs 1 Bgld L-VG als verfassungswidrig.  相似文献   

7.
Für die Information des Beschuldigten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen setzt Art 6 Abs 3 lit a MRK keine besonderen Anforderungen voraus. Beim Umfang der Informationspflicht ist auf den Verfahrensstand abzustellen.  相似文献   

8.
Der vorliegende Beitrag widmet sich dem in ?sterreich vorherrschenden formellen Verfassungsverst?ndnis. Im Fokus sollen dabei insbesondere die Auswirkungen, die mit diesem Verfassungsverst?ndnis verbunden sind, stehen. Neben der Zersplitterung und inneren Zerrissenheit der Bundesverfassung geht es auch um die in ?sterreich in der Vergangenheit h?ufig praktizierte und als Formenmissbrauch kritisierte Verfassungsdurchbrechung durch den Verfassungsgesetzgeber. Bei der ebenfalls behandelten Frage, ob gesellschaftliche Ver?nderungen das Verfassungsrecht ?ndern k?nnen, wird auf die Grenzen der Verfassungsgerichtsbarkeit in der parlamentarischen Demokratie eingegangen. Weiters soll anhand von der in Art 44 Abs 3 B-VG normierten Schranke für den einfachen Verfassungsgesetzgeber gezeigt werden, dass auch dem materiellen Verfassungsbegriff eine normative Bedeutung zukommt.  相似文献   

9.
Verschiedene Bundes- und Landesgesetze verpflichten die Gemeinden zu daseinsvorsorgender T?tigkeit mit Mitteln des Privatrechts. Kommunale Pflichtaufgaben stehen jedoch in einem Spannungsverh?ltnis zu der den Gemeinden durch Art 116 Abs 2 B-VG garantierten Handlungsfreiheit im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung. Die Zul?ssigkeit dieser Bestimmungen wurde daher bereits vielfach diskutiert, aber bislang nicht abschlie?end gekl?rt. Der folgende Beitrag setzt sich mit dieser Frage anhand einer eingehenden Analyse der Entstehungsgeschichte des Art 17 B-VG und des Art 116 Abs 2 B-VG auseinander.  相似文献   

10.
Die Diskussion über eine Abschaffung der Wehrpflicht und einen Umbau des österreichischen Wehrsystems muss auch die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen mit in den Blick nehmen. Die Bundesverfassung verankert nicht nur die allgemeine Wehrpflicht und das Milizsystem als Organisationsmaximen des Bundesheeres, sondern trifft auch eine abschließende Regelung der Aufgaben des Bundesheeres. Darüber hinaus ergeben sich aus der Neutralität Österreichs und aus dem in Art 4 EMRK normierten Verbot von Zwangs- und Pflichtarbeit verfassungsrechtliche Kriterien, die bei der Entscheidung für ein bestimmtes Wehrsystem zu beachten sind.  相似文献   

11.
Kollegialbeh?rden mit richterlichem Einschlag sind verfassungsrechtlich nicht zur Verordnungserlassung befugt (teilw Abgehen von Vorjudikatur). Die Ausnahme in Art 133 Z 4 B-VG von Verwaltungsbeh?rden aus dem Weisungs- und Verantwortungszusammenhang mit obersten Organen stellt nur auf Beh?rden ab, die blo? zur Erlassung individueller Verwaltungsakte erm?chtigt sind. Die Verordnungserm?chtigung in Art 18 Abs 2 B-VG stellt auf den verfassungsrechtlich (hier durch Art 20 Abs 2 und Art 133 Z 4 B-VG) abgesteckten Wirkungsbereich der Verwaltungsbeh?rde ab. Die Zust?ndigkeit einer weisungsfreien Beh?rde zur Verordnungserlassung würde die Leitungsbefugnis oberster Organe beeintr?chtigen und w?re im Hinblick auf fehlende parlamentarische Kontrolle aus demokratischer Sicht bedenklich.  相似文献   

12.
Art I Abs 1 BVG zur Durchführung des Internationalen übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung: An das Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen (Art I Abs 1 BVG zur Durchführung des Internationalen übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung), ist eine Gebietsk?rperschaft auch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gebunden. Ein Versto? gegen den Gleichheitssatz wird auch nicht dadurch saniert, dass die Gebietsk?rperschaft mehrere Einzelf?lle im Unrecht gleich behandelt. Grundversorgung ist nach § 2 Abs 1 K?rntner Grundversorgungsgesetz (K-GrvG) nur hilfs- und schutzbedürftigen Fremden zu gew?hren, die unterstützungswürdig sind und die ihren Hauptwohnsitz in K?rnten haben oder sich in K?rnten aufhalten. Hilfsbedürftigkeit iSd § 2 Abs 2 K-GrvG liegt nicht vor, wenn der Fremde den Lebensbedarf von Dritten erh?lt. Da Regressansprüche dieser Dritten gegen die Gebietsk?rperschaft ausgeschlossen sind, gilt dies umso mehr für Ansprüche des Fremden selbst, der wegen dieser Leistungen nicht hilfebedürftig ist. Solche Leistungen (zB Zurverfügungstellen von Wohnraum) schlie?en daher für die Vergangenheit den entsprechenden Anspruch nach dem K-GrvG aus. Das Kriterium der "Unterstützungswürdigkeit" in § 2 Abs 1 K-GrvG ist nicht als Generalklausel zu verstehen, die alle anderen Voraussetzungen für die Hilfegew?hrung überlagert und es erm?glicht, trotz deren Vorliegen im Einzelfall die Leistung zu verweigern. Die fehlende Unterstützungswürdigkeit ist nur bei einem Fehlverhalten anzunehmen, das in seinem Gewicht einem "besonders schweren Verbrechen" iSv § 13 AsylG 1997 und § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 gleichkommt. Das blo?e Unterbleiben einer freiwilligen Ausreise erfüllt diese Voraussetzung nicht.  相似文献   

13.
Die Verankerung der Selbstverwaltung im B-VG ist in der medialen Öffentlichkeit auf heftige Kritik gestoßen. Im Folgenden zeigt ein Mitglied jener Expertengruppe, die diese Novelle vorbereitete, dass damit im Prinzip nur bestehende Judikatur kodifiziert sowie eine systematische Regelung statt verstreuter Verfassungsbestimmungen (in Vorbereitung einer noch nicht abgeschlossenen Verfassungsrechtsbereinigung) geschaffen wurde. Neu ist ein gesetzesergänzendes Verordnungsrecht der Selbstverwaltungskörper. Neu ist auch die verfassungsrechtliche Verankerung der Sozialpartnerschaft, die sich aber im Rahmen des durch EU-Recht Vorgegebenen hält und gegenüber der gesellschaftlichen Entwicklung offen bleibt.  相似文献   

14.
Zur Pflicht des WE-Verwalters nach § 20 Abs 2 WEG 2002, für die Bildung einer angemessenen Rücklage und die Vorschreibung ausreichender Akonti auf die gemeinschaftlichen Bewirtschaftungskosten der WE-Liegenschaft zu sorgen. Unabh?ngig davon, dass der Gesetzgeber im WEG 2002 einen unscharfen Begriff der Rücklage pr?gt – für ein engeres Verst?ndnis nach Art eines "Zwangs-Ansparsystems" sprechen laut OGH § 18 Abs 4, § 20 Abs 2, § 31 Abs 1 und § 32 Abs 1 leg cit –, flie?en die Rücklagenbeitr?ge samt den Zinsen aus ihrer fruchtbringenden Anlage widmungsunabh?ngig und ex lege der Eigentümergemeinschaft als gebundenes Verm?gen zu. Daraus folgt, dass die von der bekl Eigentümergemeinschaft geltend gemachten Gegenforderungen (hier: aus dem Titel des Schadenersatzes und nachbarrechtlicher Ausgleichsansprüche) nicht durch die auf einem v?llig anderen Rechtsgrund beruhenden Ansprüchen aus laufenden Beitragsleistungen durch den kl Wohnungseigentümer beglichen sein k?nnen. Zur Aufrechenbarkeit von Schadenersatzforderungen, die die Eigentümergemeinschaft – aus der gemeinschaftlichen Verwaltung wurzelnd – gegenüber einem Wohnungseigentümer mit dessen Gegenforderungen geltend macht; oder von Forderungen aus dem Rechtsgrund der Erhaltungspflicht der Eigentümergemeinschaft, die aus der Behebung ernster Sch?den des Hauses gem § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 herrühren; oder von Ansprüchen aus notwendiger Abtretung iSd § 1422 ABGB.  相似文献   

15.
Bei der Ermittlung der Lagezu- und -abschl?ge nach der gesetzlichen Anordnung des § 16 Abs 3 MRG ist zun?chst der der Lage des Hauses entsprechende Grundkostenanteil je m2 Nutzfl?che zu berechnen. Dazu bedarf es der Feststellung der in dieser Gegend üblichen Grundpreise für unbebaute, aber für Wohnbauten geeignete Grundstücke und der Umlegung dieser Preise auf die unter Berücksichtigung der Bauvorschriften erzielbaren Wohnnutzfl?chen. Von der Differenz zwischen dem auf diese Weise errechneten und dem der Richtwertfestsetzung zugrundegelegten Grundkostenanteil (§ 3 Abs 2 und Abs 5 RichtWG), der aus dem gem § 4 Abs 1 RichtWG mit dem Richtwert kundgemachten Prozentanteil rückgerechnet werden kann, bilden schlie?lich 0,33% den Lagezuschlag bzw -abstrich.  相似文献   

16.
Mit dem Wegfall der Gruppenfreistellung für Muster-AVB muss deren kartellrechtliche Beurteilung seit 1. 10. 2010 direkt anhand des Art 101 Abs 1 und 3 AEUV erfolgen. Das von der Europ?ischen Kommission verordnete Prinzip der Legalausnahme bedingt, dass die Versicherungsunternehmen bzw der Verband ?sterreichischer Versicherungsunternehmen im Wege einer Art "Selbstveranlagung" prüfen müssen, ob die Muster-AVB, sollten sie unter Art 101 Abs 1 AEUV subsumiert werden k?nnen, nach Art 101 Abs 3 AEUV freistellungsf?hig sind. Eine gewisse Hilfestellung für diese Selbstprüfung bieten die im J?nner 2011 von der Kommission ver?ffentlichten neuen Horizontalleitlinien, die auch der folgenden Analyse zugrunde liegen.  相似文献   

17.
Eine unzul?ssige Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts ist, wenn die Verletzung in verfassungsgesetzlich gew?hrleisteten Rechten nach Art 2, 3, 6 und 8 MRK geltend gemacht wird, der Sache nach als Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) zu werten. Dem Betroffenen steht nur ein Erneuerungsantrag in Betreff ein- und derselben Sache zu. § 89 Abs 2 StPO gilt nicht für das Erneuerungsverfahren. Art 3, 6 und 8 MRK k?nnen unter eng begrenzten Voraussetzungen in Zusammenhang mit einer Auslieferung eine Konventionsverletzung bewirken.  相似文献   

18.
Die Aufrechterhaltung des Bestandverhältnisses ist für den insolventen Bestandnehmer unerlässlich, soll das Unternehmen fortgeführt und saniert werden. Da die Unternehmenssanierung erklärtes Ziel des Insolvenzverfahrens ist, werden Eingriffe in die Rechtsposition des Vertragspartners, hier des Bestandgebers, für zulässig erachtet. Schon durch das IRÄG 1997 wurden die für Bestandverhältnisse so wichtigen Bestimmungen des § 12c IO (§ 12a AO) und § 25b Abs 2 IO (§ 20e Abs 2 AO) Gesetz, obgleich nur für das Ausgleichsverfahren. Die Benachteiligung des Hauseigentümers wird nun auf jede Form der Unternehmenssanierung ausgedehnt. Die sachliche Rechtfertigung ist eine Frage der Wertung!  相似文献   

19.
Die Umwelthaftungsrichtlinie statuiert eine ?ffentlich-rechtliche Verantwortung für Umweltsch?den, die durch berufliche T?tigkeiten verursacht werden, und sieht zu diesem Zweck umfassende Informations-, Vermeidungs- und Sanierungspflichten der Betreiber vor. Der Beitrag untersucht die Gesetzgebungskompetenzen zur Umsetzung der Richtlinie und tritt für eine europafreundliche Auslegung des Art. 75 Abs. 2 GG und dementsprechend weitreichende Regelungsbefugnis des Bundes ein. * Der Verf. ist Wiss. Assistent am Lehrstuhl für ?ffentliches Recht und Kirchenrecht der Universit?t Tübingen.  相似文献   

20.
Im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde kann nach st?ndiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts nur nach Ma?gabe der M?ngel- und Tatsachenrüge der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO in Frage gestellt werden. Die rechtliche Annahme einer der von § 180 Abs 2 StPO genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens – vorbehaltlich der in § 180 Abs 3 StPO genannten Tatumst?nde, welche jedenfalls in Rechnung zu stellen sind – dahin überprüft, ob sie aus den angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durften, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste. Die Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 MRK gilt hinsichtlich der für die Annahme eines Haftgrundes nach § 180 Abs 2 StPO herangezogenen bestimmten Tatsachen nicht.  相似文献   

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