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Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(6):383-385
Die zivilprozessualen Sonderbestimmungen für die in § 29 KSchG genannten Verb?nde sind auch dann anzuwenden, wenn sie die
ihnen von Konsumenten abgetretenen Ansprüche im Rahmen ihres Verbandszwecks geltend machen, auch wenn es keine "Musterprozesse"
sind. Damit besteht absolute Anwaltspflicht nach § 27 Abs 1 ZPO. Der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO ist gegeben,
wenn einer Partei die M?glichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch einen ungesetzlichen Vorgang ent- zogen wird. 相似文献
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Die Pflicht, nach einem erfolgreichen Einspruch oder einer erfolgreichen Beschwerde gegen eine Hausdurchsuchung den "entsprechenden
Rechtszustand" herzustellen (§ 107 Abs 4 StPO), beinhaltet nicht, die sichergestellten Gegenst?nde wieder herauszugeben. Diese
dürfen jedoch nicht dazu verwendet werden, Haftentscheidungen oder die Anklage zu begründen. 相似文献
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Hansj?rg Sailer 《Juristische Bl?tter》2012,134(2):123
Die in § 222 Abs 1 ZPO idF BudgetbegleitG 2011 angegebenen Anfangs- und Endtermine sind bei der Berechnung der Fristenhemmung
mitzuz?hlen. Die Verwendung der Pr?position "zwischen" schlie?t ein solches Verst?ndnis keineswegs aus; der Anfangs- und der
Endtermin fallen damit in den Hemmungszeitraum. 相似文献
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Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(9):606-607
Auch Adoptiveltern haben Anspruch auf Elternrente nach § 219 ASVG, da das Kind durch die Adoption die rechtliche Stellung
eines ehelichen Kindes des Annehmenden erlangt und daher wie ein eheliches Kind zum Unterhalt gegenüber den Adoptiveltern
verpflichtet ist. Die Formulierung "bedürftige Eltern (Gro?eltern)" in § 219 Abs 1 ASVG ist im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz
verfassungskonform so auszulegen, dass davon auch Adoptiveltern erfasst sind. 相似文献
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Sailer 《Juristische Bl?tter》2007,129(10):666-667
Ma?geblich für die Beurteilung der Unzumutbarkeit weiteren Zusammenlebens nach § 382b EO sind Ausma?, H?ufigkeit und Intensit?t
des die psychische Gesundheit beeintr?chtigenden Verhaltens. Je massiver das dem Antragsgegner zur Last fallende Verhalten
auf die k?rperliche und seelische Integrit?t des Opfers eingewirkt hat, je schwerwiegender die unmittelbaren Auswirkungen
und die weiteren Beeintr?chtigungen des Antragsgegners sind und je h?ufiger es zu solchen Vorf?llen gekommen ist, desto eher
wird unter den ma?geblichen Umst?nden des Einzelfalles von einer Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens auszugehen sein.
Nach dieser Bestimmung rechtfertigt nicht die Ausübung von "Psychoterror" schlechthin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung
nach der zitierten Gesetzesstelle, sondern nur dann, wenn dadurch die psychische Gesundheit des Antragstellers erheblich beeintr?chtigt
wird. Bei der Prüfung des Vorliegens einer erheblichen Beeintr?chtigung im Sinne des Gesetzes ist nicht die Empfindung eines
Durchschnittsmenschen, sondern die konkrete Wirkung eines bestimmten Verhaltens gerade auf die Psyche des Antragstellers wesentlich. 相似文献
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Meinungsverschiedenheiten unter Gesellschaftern oder Gesch?ftsführern treten nicht nur bei gewerblich t?tigen Gesellschaften,
sondern auch in Rechtsanwaltsgesellschaften auf. Da nach § 21c Z 2 RAO einer Rechtsanwalts-GmbH Rechtsanw?lte nur als Gesellschafter-Gesch?ftsführer
angeh?ren dürfen und nach § 21c Z 9 RAO alle der Gesellschaft angeh?renden Rechtsanw?lte allein zur Gesch?ftsführung und Vertretung
befugt sein müssen, erhebt sich die Frage, ob eine Abberufungsklage nach § 16 Abs 2 GmbHG in einer Anwalts-GmbH zul?ssig ist. 相似文献
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Ulrich Torggler 《Juristische Bl?tter》2011,133(6):353-360
Im ABGB-Jubil?umsjahr wird ua über eine Reform des GesBR-Rechts nachgedacht, das eine Erneuerung auch in der Tat bitter n?tig
hat. Die folgenden überlegungen dienen einer vorbereitenden Bestandsaufnahme in Bezug auf solche (Au?en-)Gesellschaften bürgerlichen
Rechts, die auf den Betrieb eines Unternehmens gerichtet sind. Denn diese Sonderform der Mitunternehmer-GesBR, deren Vertretung
durch das HaR?G neu geregelt wurde (§ 178 UGB), ist bislang in der Literatur weit weniger diskutiert worden als die "Stammform"
der (Zivil-)GesBR. 相似文献