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1.
Burgstaller 《Juristische Bl?tter》2007,129(7):465-466
Solange in das externe Versand- oder das Zolllagerverfahren überführte Nichtgemeinschaftswaren nicht in den zollrechtlich
freien Verkehr überführt und die Voraussetzungen einer anderen zollrechtlichen Bestimmung der Waren als der überführung in
den zollrechtlich freien Verkehr beachtet werden, steht ihre blo?e k?rperliche Verbringung in das Gemeinschaftsgebiet einer
"Einfuhr" iSd § 10a Z 3 MSchG nicht gleich und bedeutet keine Benutzung der Marke im gesch?ftlichen Verkehr nach § 10 Abs
1 Z 1 MSchG. 相似文献
2.
Max Leitner 《Juristische Bl?tter》2007,129(4):247-251
Der Unterlassungsanspruch des § 28 Abs 1 KSchG richtet sich gegen gesetzwidrige Vertragsbestimmungen. Eine Vertragsbestimmung
liegt aber nicht vor, wenn der Kunde lediglich best?tigt, die Ware vollst?ndig erhalten zu haben. Es wird zwischen den Parteien
nichts geregelt, der Kunde gibt keine Willenserkl?rung ab, die den Vertrag gestaltet. Durch seine Best?tigung wird lediglich
ein Beweismittel geschaffen, das der richterlichen Beweiswürdigung im Individualverfahren unterliegt. Das Gesetz selbst untersagt
im § 6 Abs 1 Z 11 KSchG nur für den Verbraucher nachteilige Vereinbarungen über die Beweislast, w?hrend durch eine Wissenserkl?rung
die Beweislastverteilung nicht vertraglich abge?ndert wird. Die Wissenserkl?rung sagt lediglich aus, wovon der Erkl?rende
im Zeitpunkt der Erkl?rung ausgegangenist. Dies im übrigen auch nur dann, wenn der Erkl?rende die Erkl?rung bewusst abgegeben
und nicht nur eine ungelesene Urkunde unterfertigte. Die Klausel "Vollst?ndig erhalten:" unterliegt nicht der Inhaltskontrolle
nach § 28 Abs 1 KSchG und stellt keine Beweislastverschiebung zu Lasten des Verbrauchers im Sinne des § 6 Abs 1 Z 11 KSchG
dar. Ma?geblich für die Qualifikation einer Klausel als eigenst?ndig im Sinne des § 6 KSchG ist nicht die Gliederung des Klauselwerks;
es k?nnen vielmehr auch zwei unabh?ngige Regelungen in einem Punkt oder sogar in einem Satz der Allgemeinen Gesch?ftsbedingungen
enthalten sein. Es kommt vielmehr darauf an, ob ein materiell eigenst?ndiger Regelungsbereich vorliegt. Dies ist dann der
Fall, wenn die Bestimmungen isoliert voneinander wahrgenommen werden k?nnen. 相似文献
3.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2009,22(6):189-190
Es schadet nicht, wenn bei ordentlich bezeichnetem Kündigungsgrund in der Aufkündigung nur einzelne Vorf?lle demonstrativ
angeführt werden und dann im Rahmen dieses Kündigungsgrundes noch weitere Vorf?lle nachgetragen werden. Es geht nicht an,
einen Vermieter deswegen schlechter zu stellen, weil er statt sich zul?ssigerweise auf die blo?e Angabe einer konkreten Norm
des MRG als Kündigungsgrund zu beschr?nken dazu noch weiteres, dem Mieter zur Information dienendes Vorbringen erstattet. 相似文献
4.
Stefan Storr 《Journal für Rechtspolitik》2012,20(4):397-409
Das ?sterreichische Wohnungsgemeinn??tzigkeitswesen ist ein eigener Weg sozialer Wohnungspolitik, der von Bund und L?ndern durch Steuervorteile und Wohnbauhilfen gef?rdert wird. Im Beitrag wird untersucht, inwiefern diese F?rderung als Beihilfe iSd Art 107 AEUV zu qualifizieren ist und ob sie - unter Ber??cksichtigung aktueller Rechtsentwicklungen - mit den Regeln des Binnenmarkts vereinbar ist. 相似文献
5.
6.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2009,131(1):52-55
Auch au?erhalb des Anwendungsbereichs von Art 19 EuEheVO (Brüssel IIa-VO), Art 27 EuGVVO sind im inl?ndischen Zivilprozessrecht
die Regeln über die Rechtsh?ngigkeit im Hinblick auf das ausl?ndische Verfahren dann anzuwenden, wenn das zu erwartende Urteil
im Inland anerkennungsf?hig w?re. Voraussetzung für die Beachtung ausl?ndischer Rechtsh?ngigkeit ist Identit?t der Parteien
und des Streitgegenstands. Zudem muss das im Ausland zu erwartende Urteil anerkennungsf?hig sein. Die Frage, ob und wann Rechtsh?ngigkeit
im Ausland eingetreten ist, ist grunds?tzlich nach der ausl?ndischen lex fori zu beantworten. 相似文献
7.
8.
Martin Schr?der 《Natur und Recht》2010,3(4):770-778
Die Europ?ische Union und die Bundesrepublik Deutschland sind hinsichtlich des Anbaus gentechnisch
ver?nderter Organismen (GVO) sehr zurückhaltend, w?hrend au?erhalb Europas die Zahl
der angebauten gentechnisch ver?nderten Kulturpflanzen stetig zunimmt. Die Anwesenheit von GVO, die
nicht zum Anbau zugelassen sind, in Saatgut ist deshalb ein wiederkehrendes Problem mit wachsender Bedeutung.
Der Beitrag analysiert die dazu vorliegende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und demonstriert am jüngsten
Fall der Saatgutkontamination (NK603-Spuren in Maissaatgut) die Anwendung des differenzierten Regelungssystems
des GenTG, das den Vollzugsbeh?rden anspruchsvolle Ermittlungsund Abw?gungspflichten auferlegt. 相似文献
9.
Korn 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2010,23(3):85-88
Der Vorbehalt der Rückforderung für den Fall des Nichtbestehens der Verbindlichkeit hindert nicht die Tilgung der Schuld,
falls sie besteht. Der Mieter vermeidet so das Risiko, dass der Vermieter ihn wegen des Bestehens eines Mietzinsrückstandes
allenfalls erfolgreich kündigen kann und beh?lt zugleich die Rückforderungsm?glichkeit nach § 1431 ABGB. 相似文献
10.
Das BMJ hat vor Kurzem den Begutachtungsentwurf für eine Novelle zum Bautr?gervertragsgesetz vorgelegt. Ein zentrales Regelungsanliegen
des Entwurfs ist die Einführung eines zwingenden Haftrücklasses zur Sicherung allf?lliger Gew?hrleistungs- und Schadenersatzansprüche
des Erwerbers auf Grund mangelhafter Leistung des Bautr?gers. Der vorliegende Beitrag setzt sich mit diesem Vorschlag kritisch
auseinander. 相似文献
11.
Claus Rohde 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2010,23(5):125-139
Der vorliegende Beitrag setzt die Reihe "Soziales Mietrecht in Europa" fort; die Beitr?ge werden im Rahmen eines von Prof.
Dr. Paul Oberhammer (Zürich) und Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka (Salzburg) geleiteten und vom Jubil?umsfonds der Oesterreichischen
Nationalbank gef?rderten Projekts (Projektnummer 11997) erstellt und sollen rechtsvergleichende Impulse für die ?sterreichische
Diskussion bieten. 相似文献
12.
Hansjörg Sailer 《Juristische Bl?tter》2012,134(6):370-372
Gegenüber einer im Bewilligungsverfahren "übergangenen Partei" liegt keine "beh?rdlich genehmigte Anlage" iSd § 364a ABGB vor. 相似文献
13.
Der Wiener Prater kann – jedenfalls im ma?geblichen Zeitpunkt des Abschlusses des gegenst?ndlichen Bestandvertrages – mit
einem Einkaufszentrum keineswegs verglichen werden. Eher l?sst sich die historische Entwicklung des Praters als Vergnügungsgel?nde
mit der einer prosperierenden Gesch?ftsstra?e gleichsetzen, w?hrend dem Betrieb eines Einkaufszentrums allenfalls vergleichbare,
die Besucherfrequenz steigernde unternehmerische Initiativen der Kl offenbar erst in jüngerer Zeit ergriffen wurden. Der Umstand,
dass ein Vergnügungspark typischerweise eine nicht unerhebliche Besucherfrequenz aufweist, kann zur Qualifizierung als Pachtverh?ltnis
nichts beitragen, zumal dies auch auf jeden Mietvertrag über Gesch?ftsr?umlichkeiten in einer Gesch?ftsstra?e zutrifft, ohne
dass sich ein einzelner Vermieter darauf berufen k?nne, einen "Kundenstock" dadurch bereitzustellen, dass er bestimmte allgemeine
Aktivit?ten in der Umgebung des Bestandobjektes setzt. Für die Unterscheidung zwischen Gesch?ftsraummiete und Unternehmenspacht
lassen sich keine allgemein gültigen Regeln aufstellen, sondern dies kann stets nur unter Bedachtnahme auf die Gesamtheit
der Umst?nde des Einzelfalles entschieden werden. 相似文献
14.
15.
Susanne Reindl 《Journal für Rechtspolitik》2007,15(2):87-95
Dieser Beitrag bespricht die Entscheidung des EGMR Jalloh gegen Deutschland, No 54810/00 vom 11. Juli 2006. Dadurch soll zugleich an die Grundprinzipien des modernen Strafverfahrens erinnert und die Bedeutung eines allgemeinen Instrumentalisierungsverbotes in unserer Rechtsordnung, inbesonders aber im Strafrecht aufgezeigt werden. Derzeit besteht keine gesetzliche Grundlage für zwangsweise körperliche Eingriffe in einem gerichtlichen Strafverfahren in Österreich. Das wird sich durch das Strafprozessreformgesetz, das mit 1. Jänner 2008 in Geltung tritt, ändern. Daher soll auch beurteilt werden, ob ein Vorgehen, wie es dem Anlassfall zugrunde liegt, künftig im österreichischen Strafverfahren zulässig wäre. 相似文献
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19.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(5):317-320
Streitanh?ngigkeit liegt dann vor, wenn der in der neuen Klage geltend gemachte Anspruch sowohl im Begehren als auch im rechtserzeugenden
Sachverhalt mit jenem des Vorprozesses übereinstimmt (zweigliedriger Streitgegenstand). Sie ist dann nicht gegeben, wenn die
rechtserzeugenden Tatsachen nur teilweise übereinstimmen, wenn also beim sp?ter geltend gemachten Anspruch weitere rechtserzeugende
Tatsachen hinzutreten. Dies bedeutet allerdings nicht, dass Streitanh?ngigkeit v?llige Identit?t der Tatsachenbehauptungen
in beiden Rechtsstreitigkeiten voraussetzte. Entscheidend ist vielmehr, ob der vorgetragene Sachverhalt im Wesentlichen (mit
anderen Worten "im Kern") jenem entspricht, der schon in der ersten Klage vorgebracht wurde. Der dreigliedrige Streitgegenstandsbegriff
entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. 相似文献