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1.
Redaktion 《Juristische Bl?tter》2012,134(5):296
Aus den Vereinen / Ankündigungen
Ober?sterreichische Juristische Gesellschaft – Weiteres Programm Sommersemester 2012 – Ankündigung 相似文献2.
《Juristische Bl?tter》2012,134(1):46-46
Aus den Vereinen / Ankündigungen
11th Annual Conference on European Tort Law (ACET) – Ankündigung 相似文献3.
《Juristische Bl?tter》2012,134(1):46
Aus den Vereinen / Ankündigungen
Jahrestagung der Gesellschaftsrechtlichen Vereinigung ?sterreichs (GV?) – Ankündigung 相似文献4.
Kündigt ein Immobilienmakler blickfangartig die "Vertragsabwicklung" als Teil der eigenen Leistung bei Immobiliengesch?ften
an, so versteht ein Durchschnittsverbraucher darunter auch die Errichtung des grundbuchsf?higen Vertrags. Er wird daher annehmen,
dass der Makler auch diese Leistung anbietet, und ihm daher m?glicherweise den Vorzug vor anderen Immobilienmaklern geben,
die sich auf die Vermittlung im engeren Sinn beschr?nken. Erbringt die Maklergesellschaft diese und weitere Leistungen (etwa
das Verfassen von Grundbuchseingaben und die Treuhandabwicklung von Vertr?gen) nicht selbst, sondern vermittelt sie dafür
blo? einen (an ihr beteiligten) Rechtsanwalt, liegt in der nicht weiter eingeschr?nkten Ankündigung der "Vertragsabwicklung"
jedenfalls eine irreführende Gesch?ftspraktik iSv § 1 Abs 3 Z 2 iVm § 2 UWG. 相似文献
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6.
Malesich 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(10):282-284
Für Bestandverh?ltnisse, auf die noch § 1 Abs 2 Z 4 MRG aF weiterhin anzuwenden ist (§ 49d Abs 2 MRG), gilt auch § 45 Abs
3 MRG nF wie für Mietgegenst?nde nach § 1 Abs 4 Z 1 MRG nF (weiter). Ab dem Anhebungsbegehren des Vermieters nach § 45 MRG
gelten ua die §§ 18ff MRG. Nur wenn das Verlangen nach einem Erhaltungsbeitrag wegen der H?he des vereinbarten Hauptmietzinses
nicht m?glich w?re, der vereinbarte Hauptmietzins aber zur Erhaltung des Hauses nicht ausreichte, k?me eine "?nderungskündigung"
in Betracht. Es ist n?mlich lediglich die Einhebung eines Erhaltungsbeitrages, nicht aber eine ?nderungskündigung mit dem
Ziel m?glich, den Mieter zu einer Erh?hung des Hauptmietzinses auf das angemessene Ma? zu bringen. 相似文献
7.
《Juristische Bl?tter》2012,134(3):167
Aus den Vereinen / Ankündigungen
Tagung – "Die neue Verbraucherrechte-Richtlinie: Fortschritt für die EU-Bürger oder alte Rechte neu verpackt?"; Podiumsdiskussion: Der Ersatz von Mangelfolgesch?den in Ver?u?erungsketten von Unternehmern – Ankündigung 相似文献8.
Rummel 《Juristische Bl?tter》2012,134(4):233-233
Aus den Vereinen/Ankündigungen
Traunkirchen 2012 – Seminarankündigung; Salzburger Juristische Gesellschaft – Weiteres Programm Sommersemester 2012; Walter-Haslinger-Preis – Ausschreibung 相似文献9.
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13.
Riss 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2011,24(5):142
Sollte eine im Mietvertrag enthaltene Vereinbarung, das Pr?sentationsrecht k?nne "bei Beendigung des Bestandverh?ltnisses"
ausgeübt werden, so zu verstehen sein, dass dieses Recht nicht nur im Fall der Kündigung durch den Mieter, sondern auch bei
Kündigung durch den Vermieter bestehen soll, w?re jedenfalls zwingende Voraussetzung, dass das Bestandverh?ltnis zum Zeitpunkt
der Namhaftmachung des Nachmieters noch aufrecht besteht, setzt doch die Geltendmachung vertraglicher Rechte die Wirksamkeit
des Vertrags voraus. War das Mietverh?ltnis aber bereits lang vorher (infolge rechtswirksamer Kündigung des Vermieters) aufgel?st,
so ist der Mieter wegen der schon zuvor erfolgten Aufl?sung des Mietverh?ltnisses zur Ausübung des Pr?sentationsrechts nicht
mehr legitimiert. Die Namhaftmachung eines Nachmieters steht dem Mieter (allenfalls) im Zeitraum zwischen Zustellung der Aufkündigung
und dem Zeitpunkt der wirksam gewordenen Aufl?sung des Bestandverh?ltnisses offen. 相似文献
14.
Juristische Blätter - Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, einen roten Faden durch die verschiedenen Problemkreise einer rechtswidrigen Kündigung eines besonders bestandgeschützten... 相似文献
15.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2008,130(11):737-738
Im Fall des § 32 Abs 1 VBG mag zwar der Schutz vor übereilung in den Hintergrund treten, doch ist die Beweisfunktion der Schriftform
von Bedeutung: Dem Vertragsbediensteten soll deutlich vor Augen geführt werden, welcher Kündigungsgrund vom Dienstgeber herangezogen
wurde, diesem ist wieder die M?glichkeit verwehrt, andere Gründe "nachzuschieben". Dem Empf?nger des Schriftstücks soll aber
auch die M?glichkeit der überprüfung geboten werden, dass das Schreiben tats?chlich von der dafür zust?ndigen Person stammt,
was insbesondere durch die Unterschrift verifiziert warden kann. Gerade bei einem Dienstgeber wie dem Bund, der hierarchisch
gegliedert ist, kommt diesem Aspekt besondere Bedeutung zu. Zusammenfassend ist daher – mangels eines entgegenstehenden Gesetzgeberwillens
– davon auszugehen, dass das Schriftlichkeitsgebot des § 32 VBG auch "Unterschriftlichkeit" verlangt. Dieses Wirksamkeitserfordernis
kann weder dadurch ersetzt werden, dass das zust?ndige Organ innerhalb der Kündigungsfrist eine Unterschrift nachzutragen
versucht, noch dadurch, dass dieses mündlich best?tigt, dass das Schriftstück von ihm stamme. 相似文献
16.
Sailer 《Juristische Bl?tter》2011,133(2):105-106
Bereits der Widerspruch nach § 28 Abs 2 DSG 2000 l?st die Verpflichtung zur L?schung der den Widersprechenden betreffenden
Daten aus. Eine Archivierung reicht nicht aus, um der gesetzlichen L?schungsverpflichtung Rechnung zu tragen, sind doch die
Daten weiterhin – wenngleich einem eingeschr?nkten Kreis – vollinhaltlich zug?nglich. Vielmehr ist eine "physische" L?schung
der Daten erforderlich. Die Zul?ssigkeit der Revision h?ngt bei Streitigkeiten nach dem DSG 2000 nur vom Vorliegen einer erheblichen
Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab. Der Anspruch auf L?schung unzul?ssigerweise verarbeiteter Daten ist ein blo?es Begleitbzw
Nebenrecht, das – trotz seiner m?glicherweise verm?gensrechtlichen Konsequenzen im Einzelfall – nicht zu einer Einstufung
dieser Ansprüche als verm?gensrechtlich führt. 相似文献
17.
18.
19.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(9):252-254
Der Mehrheits-Wohnungseigentümer ("Dominator") ist nach § 24 Abs 3 WEG 2002 vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn er – nach
Enthebung des bisherigen WE-Verwalters – sich selbst als Verwalter einsetzen will. Von der Interessenkollision infolge des
dominanten Einflusses auf die Verwaltung der WE-Liegenschaft sind beim Mehrheitsbeschluss sowohl der Enthebungs- (hier: Kündigung
aus wichtigem Grund) als auch der Bestellungsakt umfasst, die eine Einheit bilden. Die Anfechtung des Mehrheitsbeschlusses
des Dominators durch einen Wohnungseigentümer richtet sich nicht nach § 30 Abs 2, sondern nach dem Beschlussrecht gem § 24
Abs 6 (und § 29 Abs 1) WEG 2002. Ficht ein Wohnungseigentümer den Kündigungsbeschluss an, besitzt der WE-Verwalter nach §
52 Abs 2 Z 1 WEG 2002 keine Parteistellung; daran hat auch die WRN 2006 nichts ge?ndert. 相似文献
20.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(6):179-181
Die §§ 351, 352 EO über den Kostenersatz bei Realteilung oder Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft sind bei
(freih?ndigem) Verkauf dieser auch nicht analog anzuwenden. Verfolgt ein Miteigentümer ohne Einbeziehung des anderen Teilhabers,
wenn auch im beiderseitigen Interesse, den Verkauf der gemeinschaftlichen Liegenschaft, handelt er als Gesch?ftsführer ohne
Auftrag iSd §§ 1035ff ABGB. Schaltet er hiezu einen Makler ein, ist darin keine Gesch?ftsführung "im Notfall" gem § 1036 zu
erblicken, sondern vielmehr allenfalls eine – hier verneinte – zum "Nutzen des andern" nach § 1037 ABGB zu dessen "klarem,
überwiegenden Vorteil". Dieser hat von einer an der Verkehrsauffassung orientierten objektiven Bewertung auszugehen, die auf
alle Interessen des Gesch?ftsherrn Bedacht nimmt, und ist vom Gesch?ftsführer zu beweisen. Im vorliegenden Fall wurden die
gemeinschaftlichen Kosten einer Dachreparatur gem § 833 ABGB sowie einer verkehrsüblichen Einschaltung von Verkaufs-Inseraten
auch in Printmedien unter den Ersatz nützlicher Aufwendungen subsumiert, den der Gesch?ftsherr dem Gesch?ftsführer zu leisten
hat. 相似文献