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相似文献
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Der Wortlaut des § 24 Abs 6 Satz 1 WEG 2002 l?sst die unterschiedlichen Rechtsfolgen fehlerhafter Willensbildungsvorg?nge der Eigentümergemeinschaft nicht erkennen. Der folgende Beitrag versucht, fehlerhafte Willensbildungsvorg?nge im Einklang mit dem allgemeinen Verbandsrecht zu kategorisieren.  相似文献   

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Der Bestimmung des § 27 Abs 3 MRG ist eine Derogation des § 1480 ABGB nicht zu entnehmen. Die "gesetzlichen Zinsen", deren Rückzahlung § 27 Abs 3 MRG anordnet, unterliegen – unbeschadet der für die Rückforderung geltenden Verj?hrungsbestimmungen von drei bzw zehn Jahren – jedenfalls der Verj?hrungsfrist des § 1480 ABGB.  相似文献   

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Der WE-Verwalter ist im Rahmen der ordentlichen Verwaltung der WE-Liegenschaft nach entsprechender Information s?mtlicher Wohnungseigentümer berechtigt, im Fall einer "akuten Liquidit?tskrise" der Eigentümergemeinschaft die monatlichen Akonti und die Rücklagenbeitr?ge auch w?hrend laufender Abrechnungsperiode zu erh?hen, damit die Bewirtschaftung der WE-Liegenschaft finanziell nicht gef?hrdet wird.  相似文献   

6.
Gerichtsvergleich, wonach keine Exekution auf Grund des R?umungstitels geführt wird, wenn (und solange) pünktlich der laufende Mietzins gezahlt wird: für den VwGH gerichtsgebührenrechtlich (idR mit dem Zehnfachen der Jahresleistung) beachtlich, wenn die Formulierung gew?hlt wird "die Parteien kommen überein" oder "der Kl?ger verzichtet"; unbeachtlich bei Formulierung "der Kl?ger wird keinen Gebrauch machen".  相似文献   

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Sollte eine im Mietvertrag enthaltene Vereinbarung, das Pr?sentationsrecht k?nne "bei Beendigung des Bestandverh?ltnisses" ausgeübt werden, so zu verstehen sein, dass dieses Recht nicht nur im Fall der Kündigung durch den Mieter, sondern auch bei Kündigung durch den Vermieter bestehen soll, w?re jedenfalls zwingende Voraussetzung, dass das Bestandverh?ltnis zum Zeitpunkt der Namhaftmachung des Nachmieters noch aufrecht besteht, setzt doch die Geltendmachung vertraglicher Rechte die Wirksamkeit des Vertrags voraus. War das Mietverh?ltnis aber bereits lang vorher (infolge rechtswirksamer Kündigung des Vermieters) aufgel?st, so ist der Mieter wegen der schon zuvor erfolgten Aufl?sung des Mietverh?ltnisses zur Ausübung des Pr?sentationsrechts nicht mehr legitimiert. Die Namhaftmachung eines Nachmieters steht dem Mieter (allenfalls) im Zeitraum zwischen Zustellung der Aufkündigung und dem Zeitpunkt der wirksam gewordenen Aufl?sung des Bestandverh?ltnisses offen.  相似文献   

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Kautz  Steffen 《Natur und Recht》2022,44(10):665-673
Natur und Recht - Das Bundesnaturschutzgesetz verwendet notwendigerweise vielfach Rechtsbegriffe, die naturschutzfachlich ausgefüllt werden müssen. Dadurch entsteht eine Schnittstelle...  相似文献   

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Zur Pflicht des WE-Verwalters nach § 20 Abs 2 WEG 2002, für die Bildung einer angemessenen Rücklage und die Vorschreibung ausreichender Akonti auf die gemeinschaftlichen Bewirtschaftungskosten der WE-Liegenschaft zu sorgen. Unabh?ngig davon, dass der Gesetzgeber im WEG 2002 einen unscharfen Begriff der Rücklage pr?gt – für ein engeres Verst?ndnis nach Art eines "Zwangs-Ansparsystems" sprechen laut OGH § 18 Abs 4, § 20 Abs 2, § 31 Abs 1 und § 32 Abs 1 leg cit –, flie?en die Rücklagenbeitr?ge samt den Zinsen aus ihrer fruchtbringenden Anlage widmungsunabh?ngig und ex lege der Eigentümergemeinschaft als gebundenes Verm?gen zu. Daraus folgt, dass die von der bekl Eigentümergemeinschaft geltend gemachten Gegenforderungen (hier: aus dem Titel des Schadenersatzes und nachbarrechtlicher Ausgleichsansprüche) nicht durch die auf einem v?llig anderen Rechtsgrund beruhenden Ansprüchen aus laufenden Beitragsleistungen durch den kl Wohnungseigentümer beglichen sein k?nnen. Zur Aufrechenbarkeit von Schadenersatzforderungen, die die Eigentümergemeinschaft – aus der gemeinschaftlichen Verwaltung wurzelnd – gegenüber einem Wohnungseigentümer mit dessen Gegenforderungen geltend macht; oder von Forderungen aus dem Rechtsgrund der Erhaltungspflicht der Eigentümergemeinschaft, die aus der Behebung ernster Sch?den des Hauses gem § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 herrühren; oder von Ansprüchen aus notwendiger Abtretung iSd § 1422 ABGB.  相似文献   

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Bei fehlerhafter Anlageberatung gebührt der Vertrauensschaden, der konkret oder abstrakt berechnet werden kann und jedenfalls im rechnerischen Verm?gensschaden besteht. Erfolgt die Schadenszufügung aber im Rahmen der Abwicklung eines Verm?gensverwaltungsvertrags, so haftet der pflichtwidrig handelnde Vertragspartner für den Nichterfüllungsschaden. Im Fall einer vereinbarten Gesamtstrategie ist das Ergebnis der pflichtwidrigen Verm?gensverwaltung der fiktiven Entwicklung des Portfolios unter Zugrundelegung einer – aus Sicht ex ante – vertragskonformen Gesamtstrategie gegenüberzustellen. Das Begehren auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens ist unabh?ngig davon zul?ssig, ob der Anleger die noch in seinem Verm?gen befindlichen Wertpapiere verkauft hat oder Naturalrestitution geltend macht.  相似文献   

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Eine gewisse Mindestdauer der Haushaltsführung (hier: ca ein Monat) ist grunds?tzlich - ausgenommen "Extremf?lle" wie eine blo? eint?gige Dauer - keine Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs 2 ABGB. Entscheidend ist die (ausdrückliche oder konkludente) Vereinbarung zwischen den Ehepartnern. Haben sich diese - wenn auch nur durch Anerkennung der faktischen Verh?ltnisse - auf eine Haushaltsführerehe, dh auf die Führung des gemeinsamen Haushalts durch einen Gatten, verst?ndigt, entsteht für diesen ein Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs 2 ABGB.  相似文献   

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Lukas 《Juristische Bl?tter》2010,132(3):184-186
Nach § 97 Abs 1 S 1 EheG ist ein Vorausverzicht auf den Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsverm?gens nicht zul?ssig, w?hrend S 2 leg cit solche Vereinbarungen in Notariatsaktform bezogen auf eheliche Ersparnisse erlaubt. Erfasst eine vertragliche Regelung zwischen Ehegatten über eine als gemeinsame Ehewohnung dienende Liegenschaft s?mtliche wechselseitigen Ansprüche seit Eheschlie?ung und damit auch die gegenseitigen Aufteilungsansprüche, ist die Vereinbarung nach § 97 Abs 1 S 1 EheG unzul?ssig. Diese Unwirksamkeit f?llt nachtr?glich weg, wenn das Objekt zum Zeitpunkt der Trennung der Ehegatten nicht mehr gemeinsam bewohnt wird und den Charakter als Ehewohnung endgültig verliert. Dann gilt das Objekt n?mlich nicht mehr als Ehewohnung, sondern als gew?hnliche eheliche Ersparnis, deren Aufteilung nach § 97 Abs 1 S 2 EheG zul?ssigerweise mit Notariatsakt geregelt werden kann.  相似文献   

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